Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.09.2023 – 3 U 5/22
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0912.3U5.22.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13.12.2021, Az. 1 O 363/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Wert des Berufungsverfahrens: 15.900 €
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs.
Der Kläger kaufte am … 2016 bei einem Autohaus in (Ort 01) einen gebrauchten PKW (Hersteller 01) mit einem Kilometerstand von 27.210 km zu einem Kaufpreis von 26.400 €. In dem Fahrzeug ist ein im Konzern der Beklagten hergestellter Motor des Typs 189 verbaut.
Nach dem Kauf wurde das vom KBA zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Typengenehmigung freigegebene Software-Update aufgespielt.
Das Fahrzeug wurde am … 2020 für 10.500 € weiterverkauft.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.12.2020 Klage eingereicht, die der Beklagten am 17.02.2021 zugestellt worden ist.
Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug gekauft im Vertrauen darauf, dass durch das angekündigte Software-Update die bestehenden Mängel beseitigt würden; da dies nicht geschehen sei, sei er eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Das Software-Update enthalte erneut unzulässige Abschalteinrichtungen, die Grenzwerte würden nur im Prüfstand, nicht aber auf der Straße eingehalten. Die Installation einer Zykluserkennung werde belegt durch eine erneute Rückrufaktion des KBA bezüglich des Volkswagen EOS vom 14.09.2020 und weiterer Modelle im Juni 2021. Die Software erkenne, dass sich das Fahrzeug im NEFZ Prüfstand befinde. Die Fahrkurve werde ermittelt, wobei anders als im normalen Straßenbetrieb die Abgasrückführung optimiert werde.
Es sei ein Thermofenster zwischen 15 und 32 Grad eingebaut. Das Update führe zu Schäden an den betroffenen Fahrzeugen durch höhere Abnutzung oder größeren Verschleiß.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.077.74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Sie sei wegen der Freigabebestätigung des KBA von der Geeignetheit des Updates zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ausgegangen. Es handele sich hierbei nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.12.2021 abgewiesen. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht feststellbar, da der Kauf erst nach der Aufklärung über den Dieselskandal und Verhaltensänderung erfolgt sei. Im Aufspielen des Software-Updates liege keine erneute Täuschung; ein verwerfliches Handeln der Beklagten im Zusammenhang mit dem Update sei nicht erkennbar.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 6, 27 EG VO 715/2007 bestehe nicht.
Im Übrigen seien etwaige Ansprüche verjährt. Der Kläger habe bereits 2016 von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal gewusst, da er sich sonst keine Gedanken über die Wirksamkeit des Updates gemacht hätte.
Wegen der weiteren erstinstanzlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Er beruft sich weiterhin darauf, dass auch nach Durchführung des Software-Updates unzulässige Abschalteinrichtungen in Form der Zykluserkennung sowie eine temperaturbasierte Abschalteinrichtung vorhanden sei. Bei der Entwicklung des Updates habe die Beklagte erneut sittenwidrig gehandelt.
Es bestehe auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6, 27 EG-FGV aufgrund der inhaltlichen Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs Marke (Hersteller 01) mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer … in Höhe von 10.500 € an den Kläger 26.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.077.74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19). Der Durchsetzung dieses Anspruchs steht aber die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
a)
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginnt gemäß
§ 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab. Es reicht aus, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibende Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, Rn. 7).
b)
Für den Fall, dass ein Käufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal allgemein und von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs hatte, hat der BGH die Zumutbarkeit der Klageerhebung bejaht. Denn dazu bedurfte es nicht einer näheren Kenntnis des Käufers von den internen Abläufen bei der Beklagten und der zuverlässigen Zuordnung der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes zu einer bestimmten Person im Haus der Beklagten, weil dem Käufer insoweit die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zur Hilfe kommen. Der Käufer muss lediglich die durch die Presseerklärungen bekannte Strategieentscheidung der Beklagten über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung, die Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge und die damit verbundenen Konsequenzen darlegen, um die sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen. Darauf, dass ein Käufer aus diesen bekannten Tatsachen die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen hat, kommt es angesichts der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB, der sekundären Darlegungslast und zum Schaden durch Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit nicht an. Vor diesem Hintergrund wurde die Rechtslage dadurch, dass nach 2015 einige Oberlandesgerichte Ansprüche gegen die Beklagte aus rechtlichen Gründen verneinten, nicht derart ungeklärt und zweifelhaft, dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg versprach, zumal die divergierende Rechtsprechung auch nach dem für § 199 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt erging (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, Rn 20 ff; BGH, Urteil vom 10.02.2022, VI ZR 356/21).
c)
Diese positive Kenntnis von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs hat der Kläger nach der nicht zu beanstandenden und mit der Berufung auch nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts im Jahr 2016 erlangt. Er hat sich selbst darauf berufen, dass er davon ausgegangen sei, dass durch das Software-Update die ursprünglich vorhandenen Mängel beseitigt würden.
2.
Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB ist auch nicht begründet, sofern sich der Kläger auf in dem aufgespielten Software-Update neu implementierte, unzulässige Abschalteinrichtungen, insbesondere ein Thermofenster beruft. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben.
a)
Selbst wenn mit dem Software-Update ein unzulässiges Thermofenster oder eine andere Abschalteinrichtung implementiert worden wäre, könnte ein Anspruch aus § 826 BGB - ungeachtet der Verjährung - nur dann bestehen, wenn der Beklagten auch insoweit ein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen wäre. Das wäre nur dann der Fall, wenn zu einem - unterstellten - Verstoß gegen Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.
Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat indes keine Umstände aufgezeigt, denen für ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil das von der Beklagten im Anschluss an ihre Adhoc-Mitteilung vom 22.09.2015 entwickelte Software-Update negative Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch und den Verschleiß der betroffenen Fahrzeuge haben könnte. Dies rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht. Der Umstand, dass mit dem Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt wird, sondern auch eine – unterstellt nachteilige – Veränderung des Kraftstoffverbrauchs oder sonstiger Parameter verbunden ist, reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, beck-online).
b)
Ob für den Fall, dass mit dem Software-Update eine neue unzulässige Abschalteinrichtung implementiert worden wäre, hierauf grundsätzlich ein unverjährter Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 5, Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 gestützt werden könnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.09.2022, VI a ZR 230/22), kann ebenfalls offen bleiben.
Das Aufspielen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Software-Updates wäre allenfalls geeignet, hierauf gerichtete Schadenersatzansprüche zu begründen, nicht aber die vom Kläger im Rahmen des großen Schadensersatzes beanspruchte Befreiung von der mit dem ursprünglichen Kaufvertrag eingegangenen ungewollten Verpflichtung (BGH, Beschluss vom 12.09.2022, VI a ZR 230/22). Im Übrigen kann die nach dem eigenen Vortrag des Klägers erst nach dem Kauf erfolgte Manipulation durch das Software-Update nicht kausal für den PKW Kauf geworden sein (BGH. a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2022, 19 U 217/21).
Eine Umstellung auf den Differenzschaden hat der Kläger trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vorgenommen und auch keine Schriftsatzfrist beantragt.
3.
Unabhängig davon besteht auch kein Differenzschadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus
§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007.
a)
Die Beklagte ist nicht Herstellerin des Fahrzeugs, da es sich um ein Fahrzeug der (Hersteller 01) handelt, so dass ein Anspruch gegen sie ausscheidet.
Zwar steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu (BGH Urt. v. 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117). Die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft indessen nur den Fahrzeughersteller, nicht den Motorhersteller. Der BGH (Urt. v. 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117) hat die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 78 ff., 91) auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung gestützt, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte bescheinigt. Die Haftung nach
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller an. Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihm nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht obliegt (BGH Urt. v. 10.7.2023 – VIa ZR 1119/22, BeckRS 2023, 18668 m.w.Nw.).
Zu einer vorsätzlichen Beteiligung der Beklagten gemäß § 830 Abs. 2 BGB zu einer vorsätzlichen Haupttat des Fahrzeugherstellers (vgl. dazu BGH Urt. v. 10.7.2023 – VIa ZR 1119/22, BeckRS 2023, 18668) fehlt jeglicher Vortrag des Klägers.
b)
Im Übrigen konnte das mit dem Software-Update nachträglich eingefügte Thermofenster keinen Niederschlag in der Übereinstimmungserklärung finden. Nach der Erteilung der Übereinstimmungserklärung ergriffene Maßnahmen des Fahrzeugherstellers sind kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Fahrzeugherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV, so dass es an einer Haupttat fehlt, an der sich die Beklagte als Motorherstellerin nach § 830 Abs. 2 BGB hätte beteiligen können (vgl. BGH Urt. v. 10.7.2023 – VIa ZR 1119/22, BeckRS 2023, 18668).
4.
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.