Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.09.2023 – 2 Ws 117/23

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0914.2WS117.23.00

Tenor§

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 13. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

I.

Der Antragsteller wirft dem Beschuldigten als dem von ihm mandatierten früheren Prozessbevollmächtigten Parteiverrat vor, welcher im wesentlichen im Abschluss eines Vergleichs ohne Widerrufsvorbehalt in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess entgegen seiner ausdrücklichen anderslautenden Weisung liegen soll. Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat das Verfahren mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 13. Juli 2023 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 16. August 2023 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in dem er ergänzend darauf hinweist, dass auch der Tatbestand der Untreue zu prüfen sei. Der Generalstaatsanwalt beantragt, diesen Antrag als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, denn er entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen im Klageerzwingungsverfahren.

Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Nach der vom Senat geteilten ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist dazu eine aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts erforderlich, der zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Insoweit gehören zu den darzulegenden Tatsachen neben dem Tatvorwurf und dem Gang des Ermittlungsverfahrens einschließlich des Inhalts der angegriffenen Bescheide und der Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit, auch die formellen Voraussetzungen des Klageerzwingungsverfahrens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 172 Rn. 26 f.). Demnach hat der Antragsteller auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz StPO darzulegen, denn das Oberlandesgericht ist zu einer Sachentscheidung nur berechtigt, wenn diese auch eingehalten wurde (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2020 - 2 BvR 932/19, BeckRS 2020, 37355, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 4 Ws 223/18, BeckRS 2019, 782, Rn. 3 m. w. N.). Die Angaben in der Antragsschrift müssen in diesem Zusammenhang so vollständig sein, dass dem Senat eine Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten möglich ist. Eine Bezugnahme auf der Antragsschrift beigefügte Anlagen ist - namentlich auch hinsichtlich der Darlegung der Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO - nur unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung einer uneingeschränkt verständlichen, in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung dienen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; stRspr auch des Senats, zuletzt Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 Ws 117/22 (S)).

1. Diesen Anforderungen an eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung genügt die anwaltlich verfasste Antragsschrift schon deshalb nicht, weil ihr die Wahrung der zweiwöchigen (Vorschalt-) Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO nicht entnommen werden kann. Es fehlen konkrete Angaben dazu, wann dem Antragsteller die ihm mitgeteilte Einstellung des Verfahrens vom 20. Dezember 2022 zugestellt worden ist und wann er mit seiner Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2023 durch deren Eingang entweder bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO) oder aber bei der Staatsanwaltschaft Cottbus (§ 172 Abs. 1 Satz 2 StPO) fristgemäß Beschwerde eingelegt hat. Der Senat kann damit eine Überprüfung der Wahrung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Zuhilfenahme der Verfahrensakte nicht vornehmen. Dem Antragsteller ist im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens jedoch mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich zuzumuten, dass er sich - um die Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu wahren - so rechtzeitig durch Akteneinsicht Kenntnis über die im Antrag auszuführenden Daten verschafft, dass er diese innerhalb der Antragsfrist mitteilt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2016 - 3 Ws 47/15, NJOZ 2017, 1760 Rn. 6 m. w. N.; Senat, a. a. O.). Gründe dafür, warum eine rechtzeitige Akteneinsicht nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein könnte, sind weder dargelegt noch erkennbar.

Auch der Umstand, dass der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg die Einstellungsbeschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO (Vorschaltbeschwerde) in dem angefochtenen Bescheid aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, ändert an dieser Bewertung nichts. Nach nahezu einhelliger Ansicht ist die Einhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, unabhängig davon, ob die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde aus formellen oder sachlichen Gründen zurückgewiesen hat (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 2 Ws 97/22 (S); Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rn. 34).

2. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung der (General-) Staatsanwaltschaft, dass der für eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht im Hinblick auf den Tatbestand eines Parteiverrats gemäß § 356 StGB nicht vorliegt. So hat der Generalstaatsanwalt in seinem Bescheid vom 13. Juli 2023 und in seiner Zuschrift vom 23. August 2023 zu Recht darauf hingewiesen, dass allein der dem Beschuldigten vorgeworfene unwiderrufliche Vergleichsschluss in dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzporozess entgegen der vom Antragsteller behaupteten ausdrücklich entgegenstehenden Weisung (Abrede) nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Parteiverrats gemäß § 356 StGB erfüllt. Denn dieser setzt voraus, dass der Täter in derselben Rechtssache in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig gedient hat (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 356 Rn. 4). Ein auch nach den Darlegungen des Antragstellers als strafrechtlicher Anknüpfungspunkt allein in Betracht zu ziehendes Anwaltsverschulden bei Abschluss des in Rede stehenden Vergleichs, selbst wenn er für die Gegenpartei vorteilhaft sein sollte, erfüllt nicht den Tatbestand des Parteiverrats (vgl. MüKo/Schreiner, StGB, 4. Aufl., § 356 Rn. 42; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 356 Rn. 14). Ein Rechtsanwalt dient erst dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Oktober 2014, - 4 Ws 227/14, BeckRS 2015, 5322 Rn. 40). Tatbestandelement des § 356 StGB ist damit, dass der Anwalt mit der Übernahme des zweiten Mandats ein dem erst Mandat gegenüber entgegengesetztes Interesse wahrnimmt (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 41 m. w. N.). Insoweit ist aber weder vom Antragsteller konkret dargelegt noch sonstwie ersichtlich, dass der Beschuldigte in dem in Rede stehenden Kündigungsschutzprozess der Gegenseite vor oder während des Verfahrens beratend zur Seite gestanden oder gar deren Interessen (durch den Vergleichsschluss) auf der Grundlage eines entsprechenden Mandats willentlich vertreten haben soll.

Selbst wenn der Beschuldigte den Antragsteller durch eine falsche Information über dessen Recht zur persönlichen Teilnahme am Verhandlungstermin falsch informiert haben sollte, was ebenfalls höchst streitig ist, wäre hierin mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen jedenfalls kein strafrechtlich relevantes und den Tatbestand des Parteiverrats erfüllendes anwaltliches Handeln zu sehen.

3. Soweit der Antragsteller dem Beschuldigten Untreue gemäß § 266 StGB vorwirft, genügt die anwaltlich verfasste Antragsschrift vom 11. August 2023 nicht den Anforderungen an eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung, weil der Senat anhand der dortigen Ausführungen nicht prüfen kann, ob die Ermittlungsbehörden einen hinreichenden Tatverdacht insoweit unzutreffend verneint haben. Denn § 266 StGB setzt tatbestandlich voraus, dass durch die Pflichtverletzung „unmittelbar“ ein Vermögensnachteil (Vermögensschaden) entstanden ist und es an einer schadensausschließenden Kompensation fehlt (vgl. Fischer, a. a. O., § 266 Rn. 115 bis 115b m. w. N.). Im Hinblick hierauf hätte aber schlüssig dargelegt werden müssen, dass der Kündigungsschutzprozess zu Gunsten des Antragstellers entschieden worden wäre und der Vergleichsschluss auch mit Blick auf im Raum stehende Gegenforderungen der Prozessgegnerin zu einem Vermögensnachteil auf Seiten des Antragstellers geführt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Arbeitsgerichts Cottbus in seinem am 22. April 2021 verkündeten Urteil (Az.: 12 Ca 10303/18), namentlich dort unter Ziffer III. (Seite 11 UA). Hiermit setzt sich der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 11. August 2023 nicht substantiiert und damit für den Senat überprüfbar auseinander. Der Verweis auf den positiven Ausgang in dem vorausgehenden Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Cottbus (Az.: 12 Ca 10037/19) reicht insoweit nicht aus, weil dort über einen anderen Streitgegenstand (außerordentliche Kündigung vom 17. Januar 2019) entschieden worden ist.