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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.09.2023 – 7 W 68/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0926.7W68.23.00

Tenor§

1.1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der die Anmeldung vom 17.03.2023 zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 09.05.2023, Az. 31 AR 4/23 CB, aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, dem Eingangsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats Fortgang zu geben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe§

I.

Die Beteiligten W.-D…und L. A… sind Landschaftsarchitekten.

Mit notarieller Anmeldung vom 17.03.2023 wurde von Ihnen die A… Landschaftsarchitektur Partnerschaftsgesellschaft mbB zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet.

Das Registergericht hat die Anmeldung mit Zwischenverfügung vom 09.05.2023 mit der Begründung zurückgewiesen, die Firmenbezeichnung der Gesellschaft enthalte entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG nicht die Berufsbezeichnung der in der Partnerschaft ausgeübten Berufe, Landschaftsarchitekten.

Hiergegen hat der Notar B… unter dem 01.06.2023 in Vollmacht der Beteiligten Beschwerde eingelegt.

Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht Cottbus nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass § 2 PartGG auf die Berufsbezeichnung der in der Partnerschaft ausgeübten Berufe abstelle und nicht auslegungsfähig sei. Die Berufsbezeichnung heiße aber Landschaftsarchitekten und nicht Landschaftsarchitektur.

II.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des Registergerichts, dass die Firmenbezeichnung der Gesellschaft „A… Landschaftsarchitektur Partnerschaftsgesellschaft mbH“ entgegen § 2 PartGG nicht die Berufsbezeichnung der in der Partnerschaft ausgeübten Berufe enthalte, nicht.

Zutreffend geht das Registergericht derzeit davon aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in der Firmenbezeichnung enthalten sein müssen (der Gesetzgeber hat indes mit Wirkung zum 01.01.2024 das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz u.a. in § 2 Abs. 1 geändert, wonach es der Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft nicht mehr bedarf; vgl. Art. 68 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG - BGBl. I S. 3436). Danach muss der Name der Partnerschaft ab 01.01.2024 nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.

Indes ist der Senat auch bereits unter Berücksichtigung der aktuellen Fassung des PartGG der Auffassung, dass die gewählte Bezeichnung den Anforderungen an § 2 Abs. 1 PartGG genügt.

Die Bezeichnung „ ... Landschaftsarchitektur ... “ bezeichnet hinreichend den Beruf des Landschaftsarchitekten und entspricht der Firmenwahrheit. Denn mit dem Verweis in § 2 Abs. 2 PartGG auf die Vorschriften des handelsrechtlichen Firmenrechts soll sichergestellt werden, dass die Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenbeständigkeit und der Firmenausschließlichkeit auch für die Namensführung der Partnergesellschaft Anwendung finden (vgl. BeckOK BGB/Schöne, § 2 Rn. 11-16, m.w.N.). Nach § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse zu täuschen. Dem genügt die beabsichtigte Namensführung.

Soweit ein Angehöriger des über § 18 HGB geschützten Personenkreises der betroffenen Partnerschaftsgesellschaft gegenübertritt kann er aus der Bezeichnung „Landschaftsarchitektur“ nur die Erwartung herleiten, es mit Landschaftsarchitekten zu tun zu haben. Denn unter dem Begriff Landschaftsarchitektur ist das Entwerfen, die Planung und Umgestaltung von nicht bebautem Raum zu verstehen; Landschaftsarchitektur ist zugleich die Bezeichnung des Studienganges. Sinn und Zweck der Bestimmungen in § 2 PartGG und § 18 HGB werden vorliegend erreicht; die Bezeichnung „Landschaftsarchitekten“ muss im Firmennamen nicht enthalten sein, es genügt, wenn die gewählte Kennzeichnung eindeutig auf die Berufsbezeichnung schließen lässt und der Wahrheit entspricht.

Der angefochtene Beschluss, mit dem das Registergericht den Eintragungsantrag zurückgewiesen hat, ist mithin aufzuheben und das Registergericht hat das Verfahren fortzusetzen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 GNotKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.