Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.10.2023 – 9 UF 153/22
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2023:1012.9UF153.22.00
Tenor§
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Schluss-Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 29. September 2022 - Az. 5 F 53/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 13.600 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten um eine vertragliche Zahlungsverpflichtung und in diesem Zusammenhang um die Wirksamkeit des zugrunde liegenden notariellen Vertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der am 18. April 1966 geborene Antragsteller und die am 24. April 1972 geborene Antragsgegnerin, beide im gehobenen Dienst bei der D. beschäftigt, haben am 19. Juni 2000 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Die Familie bewohnte das im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende und kreditfinanzierte Hausgrundstück in Z., T.-straße …9.
Am 5. Januar 2018 trennten sich die Beteiligten durch Auszug der Antragsgegnerin; die gemeinsame Immobilie wird seither vom Antragsteller (und inzwischen auch seiner neuen Partnerin) bewohnt.
„Zur Regelung der Rechtsverhältnisse an dem (gemeinschaftlichen) Grundstück“ haben die Beteiligten mit notariellem Vertrag vom 21. März 2018 (UR-Nr. 100/2018 des Notars T. W. mit Amtssitz in B.) einen „Nießbrauchsbestellungs- und Erbvertrag“ abgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat darin dem Antragsteller auf ihrem Miteigentumsanteil ein lebenslanges dingliches Nießbrauchsrecht eingeräumt. Der Antragsteller verpflichtete sich zur Übernahme der Gebäudehaftpflicht und ferner zur Instandhaltung bis zu einem Kostenaufwand von 3.000 EUR jährlich; höhere Kosten sollen hälftig geteilt werden. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, zu den - ausdrücklich ca. noch 15 Jahre - laufenden Finanzierungskosten durch Zahlung eines monatlichen Betrages von 800 EUR beizutragen. Erbvertraglich haben sie für den Fall des Ablebens eines der Beteiligten den Übergang des jeweiligen Miteigentumsanteils an die gemeinsamen Kinder im Wege eines Vorausvermächtnisses vereinbart.
Die Antragsgegnerin hat die vereinbarten Zahlungen von monatlich 800 EUR bis einschließlich Juli 2021 geleistet. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 (im zwischenzeitlich anhängigen Trennungsunterhaltsverfahren, Az. … des Amtsgerichts K. = Az. … des erkennenden Senats) hat sie ausdrücklich die Anfechtung des Vertrages erklärt.
Mit Blick auf die Zahlungseinstellung im August 2021 hat der Antragsteller im Januar 2022 die Antragsgegnerin zunächst im Urkundsverfahren auf fortlaufende Zahlung von monatlich 800 EUR seit August 2021 in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Zahlungsantrages insgesamt beantragt und die Unwirksamkeit des aus ihrer Sicht einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht Stand haltenden Ehevertrages und/oder die Vertragsnichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit eingewandt. Den am 31. Mai 2022 antragsgemäß ergangenen Vorbehaltsbeschluss hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen im Nachverfahren nach förmlicher Parteivernehmung der Beteiligten im Termin am 18. August 2022 zu den näheren Umständen des Vertragsschlusses mit Schlussbeschluss vom 29. September 2022 für vorbehaltlos erklärt. Es handele sich nicht um einen Ehevertrag im Sinne von § 1408 BGB; der Vertrag sei im Übrigen weder objektiv noch subjektiv sittenwidrig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen diese ihr am 7. Oktober 2022 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin eingehend beim Amtsgericht am 4. November 2022 Beschwerde eingelegt, die sie gleichzeitig begründet hat. Sie erstrebt weiterhin die Zurückweisung des Zahlungsantrages insgesamt und wiederholt und vertieft hierzu ihre erstinstanzliche Auffassung zur Unwirksamkeit des notariellen Vertrages vom 21. März 2018.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG statthaft und den Erfordernissen der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO folgend form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das mithin zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller gegenüber aufgrund § 4 Ziffer 2 des notariellen Vertrages vom 21. März 2018 auch für die Zeit seit August 2021 zur Zahlung von monatlich 800 EUR verpflichtet. Diese von ihr übernommene Zahlungsverpflichtung ist wirksam.
1.
Eine Nichtigkeit des Vertrages aufgrund Anfechtung nach § 142 BGB scheidet aus. Die im Trennungsunterhaltsverfahren mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 erklärte Anfechtung geht ins Leere, weil zu diesem Zeitpunkt die Anfechtungsfristen sowohl des § 121 Abs. 1 BGB (unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes) als auch des § 124 Abs. 2 BGB (innerhalb eines Jahres nach Entdeckung einer etwaigen Täuschung bzw. Ende einer etwaigen Zwangslage) erkennbar abgelaufen waren. Gelegentlich der weiteren trennungs- und scheidungsbedingten Auseinandersetzungen der Beteiligten war spätestens im Frühsommer 2019 die (vermeintlich) erheblich nachteilige Wirkung dieses Vertrages für die Antragsgegnerin offenbar geworden, die sich seither - vergeblich - um eine „faire Lösung“ bemüht hat (Bl. 267 des Trennungsunterhaltsverfahrens).
2.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit Recht festgestellt, dass der in Rede stehende Nießbrauchsbestellungs- und Erbvertrag vom 21. März 2018 kein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Abs. 1 BGB ist, der einer (besonderen) Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nach §§ 138, 242 BGB und näherer Maßgabe der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung Stand halten müsste.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 1408 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft über die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. Daran fehlt es hier. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand unverändert fort; auch die Bruchteilsgemeinschaft an der Immobilie wurde durch die getroffenen Regelungen nicht berührt. Es fehlt damit bereits an einer tatsächlichen güterrechtlichen Regelung im Rechtssinne oder auch nur an einer endgültigen Auseinandersetzung in Bezug auf diesen (möglicherweise einzigen/wesentlichen) gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand der Beteiligten. Die hier getroffene Regelung hat gewiss - eher reflexhafte - Auswirkungen auch auf die Zugewinnausgleichsbilanz der Beteiligten, kommt einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich jedoch nicht einmal nahe. Tatsächlich streiten die Beteiligten in dem anhängigen Scheidungsverbundverfahren über den Zugewinnausgleich zwischen ihnen und hier insbesondere auch über die Folgen des streitgegenständlichen Vertrages für die Bilanzierung der Immobilie im wechselseitigen Endvermögen. Von einer Regelung der güterrechtlichen Beziehungen der Beteiligten durch den Vertrag vom 21. März 2018 kann nicht die Rede sein.
Wie allerdings bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, kommt der von der Antragsgegnerin erstrebten Einordnung des Vertrages als Ehevertrag tatsächlich keine entscheidende Bedeutung bei, weil die weiter veranlasste Prüfung der Vertragswirksamkeit nach § 138 BGB im Kern keinen wesentlich anderen Maßstäben folgt als die gleichfalls auf §§ 138, 242 BGB fußende Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen.
3.
Der notarielle Vertrag der Beteiligten vom 21. März 2018 erweist sich schließlich auch im Übrigen als wirksam; er ist insbesondere nicht nach § 138 BGB nichtig.
Nach der genannten Vorschrift können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2022, Az. VIII ZR 436/21 – Rdnr. 32 bei juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Maßgebend ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts vorliegenden relevanten Umstände.
Im Streitfall begründen bei näherer Beleuchtung der Auswirkungen der getroffenen Vereinbarungen weder der Inhalt noch der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts eine Sittenwidrigkeit noch liegt ein besonders auffälliges oder gar “krasses“ Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor, das zur Nichtigkeit nach § 138 BGB führen könnte.
Der Senat verkennt nicht, dass die getroffenen vertraglichen Regelungen bei isolierter Betrachtung und also auf erste Sicht objektiv durchaus auf eine erheblich ungleiche Nutzen- und Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin hindeuten:
So stellte sich die Beteiligung der Antragsgegnerin an den gesamtschuldnerisch begründeten Kreditfinanzierungslasten mit monatlich 800 EUR unstreitig bereits bei Vertragsschluss als überproportional dar, wobei dieses Missverhältnis der Beteiligten an der Kreditfinanzierung sich durch (weitere) nachfolgende - gemeinschaftlich getragene - Nachverhandlungen zur Senkung der monatlichen Raten in der Zeit seither weiter zu Lasten der Antragsgegnerin verschoben hat (die damit aber zugleich die im März 2018 vereinbarte ungleiche Lastenverteilung, die sie heute als sittenwidrig rügt, erneut bestätigt hat).
Die angesprochene ungleiche Beteiligung an den Finanzierungskosten wird durch die auch ausdrücklich vereinbarte Übernahme von - nach § 748 BGB bei hälftigem Miteigentum grundsätzlich hälftig zu tragenden - Instandhaltungskosten bis zur Höhe von 3.000 EUR jährlich durch den Antragsteller allerdings zumindest teilweise kompensiert.
Auf erste Sicht besonders nachteilig wirkt die ungleiche Lastenverteilung bei den Finanzierungskosten in Ansehung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin vereinbarungsgemäß durch das lebenslange dinglich gesicherte Nießbrauchsrecht zugunsten des Antragstellers von der Nutzung ihres Miteigentumsanteils auf Dauer ausgeschlossen sein soll. Im Regelfall einer Trennung von Ehegatten bei hälftigem Miteigentum (im Sinne von § 1361b BGB, aber auch nach § 745 Abs. 2 BGB) hat derjenige, der eine gemeinschaftliche Immobilie allein nutzt, spätestens nach einer Übergangsphase bis zur Verfestigung der Trennung auch allein die Finanzierungslasten zu tragen - jedenfalls bis zur Höhe des objektiven Mietwerts (der im vorliegenden Fall unstreitig die Finanzierungslasten übersteigt).
Weiter fällt zu Lasten der Antragsgegnerin ins Gewicht, dass durch die Belastung ihres Miteigentumsanteils mit einem lebenslangen (dinglichen) Nießbrauchsrecht zugunsten des Antragsgegners der (Verkehrs-)Wert ihres hälftigen Miteigentums eingebrochen ist und faktisch tatsächlich gegen Null geht. Das unbestreitbar fortbestehende Eigentumsrecht, das sie selbst überproportional durch die Rückführung der auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten erkaufen soll/muss, stellt sich für sie als leere Hülle dar, das - auf erste Sicht - für sie keinerlei Nutzen hat. Sie kann (jedenfalls gegen den Willen des Antragsgegners) aus ihrem (Mit-)Eigentumsrecht heraus weder eigene Nutzungsvorstellungen verwirklichen noch ist eine Veräußerung eine wirtschaftlich sinnvolle Option für die Antragsgegnerin.
Eine Gegenleistung des Antragsgegners für die Aushöhlung dieser formalen Eigentums- und Nutzungsrechte der Antragsgegnerin ist insoweit tatsächlich nicht ausdrücklich vereinbart. Das trägt allerdings für sich betrachtet noch nicht den Schluss auf die objektive Verwirklichung des Tatbestands des Wuchers oder wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 BGB, weil die Rechtsordnung selbst der Antragsgegnerin eine Reihe von Möglichkeiten an die Hand gibt, vom Antragsteller gleichwohl eine angemessene Kompensation zu erlangen, die gerade an die ausdrücklich vereinbarte Nutzen- und Lastenverteilung anknüpfen. Es ist nämlich jedenfalls auch nicht ausdrücklich ein unentgeltliches Nutzungsrecht des Antragstellers vereinbart; die - andauernde - Unentgeltlichkeit ergibt sich auch nicht schon aus der fortdauernden Beteiligung an der Immobilienfinanzierung, die in der bestehenden Gesamtschuld einen (tragfähigen) Rechtsgrund hat. Anknüpfend an das besondere eheliche Verhältnis der Vertragspartner, aber auch allein schon an die fortbestehende Eigentumsgemeinschaft an dem Vertragsgegenstand findet die alleinige Nutzung durch den Antragsgegner und die dingliche Belastung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin sowohl unterhaltsrechtlich als durchaus auch vermögensrechtlich eine erhebliche Kompensation:
So führt im (nach-)ehelichen Unterhaltsrecht die alleinige Nutzung der gemeinschaftlichen Immobilie bei ungleicher Belastung der Ehegatten mit den Kreditlasten auf Seiten des Antragstellers zur Zurechnung eines (im Saldo) entsprechend höheren (am objektiven Mietwert der Immobilie zu bemessenden und nur um seinen Anteil an den Finanzierungskosten zu bereinigenden) Wohnvorteils. Unterhaltsrechtlich verfügt der Antragsteller damit über ein entsprechend höheres Einkommen. Umgekehrt mindert sich das bedarfsdeckend anzurechnende Einkommen der Antragsgegnerin um die monatliche Belastung von 800 EUR, so dass ihr Unterhaltsanspruch entsprechend höher ausfällt.
Tatsächlich bedarf es eines Rückgriffs auf das (nach-)eheliche Unterhaltsrecht gar nicht, weil schon die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft die Durchsetzung der vereinbarten Nutzungsüberlassung gegen ein angemessenes Entgelt ermöglichen (§ 745 Abs. 2 BGB).
Auch vermögensrechtlich kann die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller aus ihrem fortbestehenden, wenn auch belasteten Miteigentumsrecht durchaus Vorteile ziehen. Es ist nämlich kein Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich, die - zum Endvermögensstichtag - unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteile der Beteiligten im Zugewinnausgleich nicht unterschiedlich zu bewerten. Der Miteigentumsanteil des Antragstellers ist nämlich durch die dingliche Belastung des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin keineswegs entwertet. Der Antragsteller (allein) hat es in der Hand, durch Verzicht auf sein Nießbrauchsrecht und Löschung der Belastung die Voraussetzungen für eine ungeschmälerte Teilhabe an dem objektiven Nutzungs- und Marktwert der Immobilie zu schaffen.
Insoweit verfängt auch der Hinweis des Antragstellers auf die Bindung an den zugleich vereinbarten Erbvertrag nicht. Das für den Fall des Ablebens eines der Beteiligten ausgesetzte Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) hindert nämlich das Verfügungsrecht des Erblassers (hier der Beteiligten) grundsätzlich nicht (§ 2286 BGB). Beschränkt haben sich die Vertragspartner nur in ihrer - individuellen - Testierfreiheit. Die Vermächtnisnehmer (hier die Kinder) sind auf den - schwachen - Schutz der §§ 2287, 2288 BGB verwiesen und haben vor Eintritt des Erbfalls keinen Anspruch auf Sicherung durch Vormerkung, Arrest oder einstweilige Verfügung.
Bei umfassender Würdigung der tatsächlichen und daran anknüpfenden rechtlichen Verhältnisse bei Vertragsabschluss bleibt nach alledem in objektiver Hinsicht (nur) eine gewisse Unausgewogenheit der getroffenen Regelungen, die aber im Rahmen der - auch zwischen Ehegatten - geltenden allgemeinen Vertragsfreiheit, die gerade nicht die Notwendigkeit einer absoluten Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung postuliert, hinzunehmen ist und deshalb die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung vom 21. März 2018 nicht in Frage stellen kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit den Rechtsgedanken aus §§ 41 Abs. 1 GKG, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG (Rückstand bei Antragseinreichung zzgl. Jahresbetrag = 17 x 800 EUR).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.