Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.12.2023 – 7 U 107/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1205.7U107.22.00

Tenor§

Das Urteil vom 27. September wird berichtigt:

Unter Nr. I der Gründe werden im ersten Absatz der zweite und der dritte Satz neu gefasst:

Im August 2008 erwarb die Klägerin Namens-Genussrechte im Nennwert von 3.500 und weiteren 15.000 Euro der D… AG, … (Ort 1) (Bl. 264, 265). Diese Gesellschaft wurde in T… Investments AG umfirmiert und in die ebenfalls in … (Land X) ansässige T… Investments GmbH umgewandelt.

Im übrigen ist der Antrag der Klägerin, den Tatbestand zu berichtigen, unbegründet.

Gründe§

Der Antrag der Klägerin, den Tatbestand des Senatsurteils vom 27. September 2023 (Bl. 601 ff.) zu berichtigen (§§ 525 S. 1, 320 ZPO), ist begründet, soweit im ersten Absatz der Gründe die Firma des Vertragspartners der Klägerin beim Zeichnen der Genussrechte ungenau bezeichnet ist, nämlich mit derjenigen Firma, die die Gesellschaft erst nach der Zeichnung durch Umfirmierung angenommen hat. Die Urteilsgründe sollen den Stand des Vortrages der Parteien wiedergeben, den die Klägerin - unwidersprochen - mit den Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 25. Januar 2022 belegt hat. Danach übernahm die Klägerin Genussrechte der „D… Vermögensanlagen AG, … (Ort 1) (Bl. 264, 265). Für diese Genussrechte teilte sodann die T… Investments AG mit, sie sei die nämliche Gesellschaft mit neuer Firma (Bl. 268, 273).

Im übrigen ist der Antrag unbegründet. Um die getroffene Entscheidung in der gebotenen Kürze zu begründen (§ 540 I 1 Nr. 2 ZPO) bedarf es keiner ausführlicheren Darstellung der Ansichten der Klägerin. Es reicht aus, deutlich werden zu lassen, dass die Klägerin es für unberechtigt hielt, ihr nicht mehr die anfänglich vereinbarten Berechtigungen zu gewähren, sondern sie einseitig, ohne Vereinbarung und ohne ihre Zustimmung auf Aktienbeteiligungen an der Beklagten zu verweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 525 S. 1, 320 III 4 ZPO).