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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.03.2024 – 11 U 8/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0305.11U8.24.00

Tenor§

Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 66/21 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe§

I.

Die Berufung des Klägers bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hiervon ist der Senat einstimmig überzeugt.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus der im Jahr 2007 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer ... (NR. 01) (K 1) für die von ihm ab November 2014 geltend gemachte Berufsunfähigkeit. Dies bezieht sich sowohl auf den ausgerechneten Zahlungsbetrag als auch auf den mit der Berufung weiterverfolgten Antrag auf Zahlung wiederkehrender Leistungen. Die ebenfalls geltend gemachten Nebenforderungen folgen dabei dem Schicksal der Hauptforderungen.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach der Kläger einen Versicherungsfall im Sinne der in den Vertrag unstreitig einbezogenen Versicherungsbedingungen bereits nicht hinreichend vorgetragen hat (LGU 3 ff.). Eine Berufsunfähigkeit lässt sich auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beschreibung des Tätigkeitsbildes durch den Kläger, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, nicht feststellen (hierzu unter 1.). Dabei spielt auch eine Rolle, dass der Kläger die Beeinträchtigungen bei der Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt (2.) und überdies zur in Rede stehenden Vergleichstätigkeit bei der FU ... (Ort 01) nur in nicht einlassungsfähiger Weise vorgetragen hat (3.). Schließlich dürfte die Geltendmachung der Berufsunfähigkeit, die der Kläger zum November 2014 behauptet und die er erstmals im Jahr 2019 bei der Beklagten überhaupt angemeldet und im Mai 2021 rechtshängig gemacht hat, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben i.V.m. § 242 BGB verstoßen, so dass eine Verjährung eingetreten ist (vgl. hierzu unter 4.).

Hierzu im Einzelnen:

1. Der Kläger hat das maßgebliche Berufsbild einer nicht leidensbedingten Tätigkeit, für die er die Zahlung der BU-Rente begehrt, schon nicht hinreichend dargelegt.

a) In der Berufsunfähigkeitsversicherung obliegt es dem Versicherungsnehmer, die letzte nicht krankheitsbeeinflusste Berufsausübung in ihrer konkreten Ausgestaltung darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass er außerstande ist, diesem Beruf im bedingungsgemäßen Umfang nachzugehen (vgl. statt vieler OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.01.2018 – 5 W 5/18, BeckRS 2018, 22369). Erforderlich ist insoweit eine konkrete Erläuterung der Ausgestaltung des von dem Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Berufes und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen. Diese Feststellungen zum unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt sind dann in einem weiteren Schritt ggf. einem medizinischen Sachverständigen als Grundlage seiner Gutachtenerstattung vorzugeben (st. Rspr. BGH, vgl. z.B. Beschl. v. 27.02.2008 - IV ZR 45/06, Rn. 4, m.w.N.; s.a. Urt. v. 14.12.2016 - IV ZR 527/15, Rn. 23, zitiert nach juris). Abzustellen ist hierbei auf die Tätigkeit, die der Versicherte ausgeübt hat, solange ihn die spürbar werdenden Folgen seiner Erkrankung noch nicht zur fortlaufenden Einschränkung seiner bisherigen Tätigkeit gezwungen haben. Dies erfordert nach der ständigen Senatsrechtsprechung regelmäßig eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung danach, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurt. v. 02.11.2023 – 11 U 75/22, Rn. 33, juris; so auch überzeugend BGH, Urt. v. 21.04.2010 - IV ZR 8/08, Rn. 11, juris; s.a. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 5, Rn. 266 ff.). Soll festgestellt werden, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken, muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen im Einzelnen es an ihn stellt (Senat, a.a.O.). Als Sachvortrag muss eine konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die in diesen betrieblichen Bereichen regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die (auch körperliche) Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (Senat, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.09.1992, IV ZR 227/91, Rn. 17; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.01.2018 - 3 U 179/15, Rn. 19; Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 172 Rn. 24). Dieser Darlegungslast wird der Versicherungsnehmer zum Beispiel dann gerecht, wenn er die Beschreibung einer typischen Arbeitswoche nach Art eines Stundenplans vorlegt, aus dem sich die einzelnen Tätigkeiten nachvollziehbar und konkret gewichtet ergeben (vgl. Senat, a.a.O.; Urt. v. 19.12.2018 - 11 U 52/18, Rn. 21, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 11.03.2004 - 10 U 744/03, VersR 2004, 989; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.04.2021 - 4 U 59/19, Rn. 37, juris; Schwintowski/Brömmelmeyer/ Ebers/Neuhaus, VVG, 4. Aufl., § 172 Rn. 127; Bruck/Möller/Baumann, VVG, 9. Aufl., § 172, Stichpunkt „Beruf“, Rn. 110 f. - mit tabellarischem Beispiel). Bei stets gleichförmigen, stereotypen Arbeiten darf sich die Darstellung zwar auf eine typische Arbeitswoche beschränken, bei wechselnden und unterschiedlichen Tätigkeiten muss die Darstellung aber deutlich substanziierter erfolgen. Sammelbegriffe reichen nicht aus.

Der Versicherungsnehmer muss darüber hinaus schlüssig vortragen und unter Beweis stellen, woran er leidet und wie sich dieses Leiden auf diese in seinem konkreten Beruf erforderlichen und wahrgenommenen Arbeitsschritte ausgewirkt hat. Das darf nicht mit allgemeinen Phrasen erfolgen, sondern muss substanziiert geschehen. Sonst ist die Klage nicht schlüssig (Weidenbach/Ostheim in: Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 26 Berufsunfähigkeitsversicherung Rn. 109). Von all diesen Anforderungen ist das Landgericht in seinen sorgfältig herausgearbeiteten Obersätzen unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch unter Einbeziehung der ständigen Senatspraxis zutreffend ausgegangen (LGU 7 f.).

b) Gemessen daran kann im Streitfall dahinstehen, ob für die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, die der Kläger geltend macht, auf seine Tätigkeit im Zeitraum April bis Oktober 2014 bei der Fa. ... (Firma 01) oder vielmehr auf die vorangegangene Geschäftsführertätigkeit bei der von ihm mitgegründeten „...“ (GmbH 01) abzustellen ist. In beiden Fällen ist der klägerische Vortrag unzureichend:

aa) Hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Firma ... (Firma 01) teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, wonach der Kläger erstinstanzlich weder in einzelnen Vortragselementen sowie in den Anlagen noch in der Gesamtschau hinsichtlich des Inhalts und der Anforderungen der zu fordernden Tätigkeitsbeschreibung nachgekommen ist. Die lediglich pauschale und auf nicht hinreichend verdichteten Stichworten beruhende Darstellung des Klägers, in die auch die erfolgte persönliche Anhörung vor dem Landgericht am 06.11.2023 keine hinreichende Klarheit hat bringen können, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. hierzu LGU 10). Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Einwände verfangen nicht:

Ohne Erfolg bleibt insoweit das Argument des Klägers, wonach er seiner Darlegungspflicht schon deshalb nachgekommen sei, weil er einen „Stundenplan“ im Schriftsatz vom 07.03.2023 (GA II 277 ff.) eingepflegt habe und wodurch dem Landgericht insoweit eine Gehörsverletzung vorzuwerfen sei (BB 2). Insbesondere geht in diesem Zusammenhang der Vorwurf der Berufung an das Landgericht ins Leere, wonach es nicht ausreiche, nur auf vermeintlich mangelnde Substanziierung hinzuweisen, ohne konkret und in einer nachvollziehbaren Weise darzutun, welche Substanziierung verlangt werde (BB 2).

Das Gegenteil ist hier nämlich der Fall:  Das Landgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16.02.2023 (GA I 246 f.) eingehend und detailliert in Anlehnung an die vorgenannte einschlägige Rechtsprechung die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Tätigkeitsbeschreibung mitgeteilt. Hierzu zählte u.a. die Darlegung der prägenden Tätigkeiten des ausgeübten Berufs und die konkrete Angabe, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Diesen Anforderungen wird bereits der schriftsätzliche Vortrag des Klägers, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, nicht gerecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden (LGU 10).

Im Übrigen zeigt der Kläger in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung nicht auf, welchen Vortrag er denn angesichts des gerügten Gehörsverstoßes unterbreitet haben würde. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gem. § 139 ZPO geltend macht, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte, und wie er weiter vorgegangen wäre (BGH, Urt. v. 26.01.2021 – II ZR 391/18, NZG 2021, 831 Rn. 32; Urt. v. 15.02.2018 – I ZR 243/16, NJW-RR 2018, 1003 Rn. 13; Beschl. v. 26.04.2016 – VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 14; vgl. hierzu insgesamt auch BeckOK ZPO/von Selle, 51. Ed. 01.12.2023, § 139 Rn. 54). Denn nur hierdurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht (BGH, Urt. v. 15.02.2018 – I ZR 243/16, NJW-RR 2018, 1003 Rn. 13).

Das Landgericht hat dann weiterhin ausgeführt, dass auch die persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2023 keine hinreichende Klarheit verschaffen konnte, auch wenn der Kläger zumindest teilweise eine ungefähre Gewichtung hat angeben können. Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht ausreichen lassen. Auch insoweit teilt der Senat die Auffassung der Zivilkammer, wonach der Kläger ausweislich seiner protokollierten Angaben mehrfach (möglicherweise auch krankheitsbedingt) gar nicht bewusst war, was eigentlich Gegenstand der ihm übertragenen Aufgaben gewesen sei und die Angaben überdies viel zu vage und ambivalent gewesen seien (LGU 11).

Hiergegen bringt die klägerische Berufung keine durchgreifenden Argumente vor, zumal das Landgericht auch inhaltlich und auf den Streitfall zugeschnitten begründet hat, weshalb die klägerischen Ausführungen im Verhandlungstermin am 06.11.2023 hierzu nicht genügten.

Insbesondere verfängt die klägerische Überlegung hierzu nicht, wonach das Landgericht in eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen hätte eintreten müssen. Das Landgericht hat den Kläger nämlich hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bei der Fa. ... (Firma 01) nicht für beweisfällig, sondern – insoweit bereits vorgeschaltet – für darlegungsfällig angesehen.

Hinzu kommt, dass die Beschreibungen des Klägers – sowohl im Termin am 06.11.2023 vor dem Landgericht als auch im bereits vorgelagerten Schriftsatz vom 07.03.2023 – sehr stark darauf hindeuten, dass er nach seiner eigenen Darstellung während der Probezeit bei der Fa. ... (Firma 01), die unstreitig arbeitgeberseits zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte, bereits unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten habe. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass diese Tätigkeit bereits aus seiner Sicht überhaupt als Prüfungsmaßstab für die bedingungsgemäß letzte Tätigkeit des Klägers vor Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit angesehen werden kann.

bb) Selbst wenn man für die Bemessung der Berufsunfähigkeit auf die frühere Tätigkeit des Klägers bei der von ihm mitbegründeten „... (GmbH 01)“ abstellen würde, was der Kläger mit seiner Berufungsbegründung im Übrigen jedoch gar nicht geltend macht, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Angaben zu dieser Tätigkeit, die der Kläger nach dem umfassenden richterlichen Hinweis vom 16.02.2023 im Schriftsatz vom 07.03.2023 mitgeteilt hat, bleiben hinsichtlich der Spezifizierung und insbesondere hinsichtlich der Gewichtung noch deutlich hinter den Angaben zu seiner Tätigkeit bei der Fa. ... (Firma 01) zurück und genügen dementsprechend den o.g. Anforderungen zur Darlegung der Berufsunfähigkeit nicht.

2. Unzureichend ist demgemäß auch die Darstellung des Klägers zu den von ihm behaupteten krankheitsbedingten Einschränkungen. Auch dies hat das Landgericht sorgfältig und überzeugend herausgearbeitet. Hierbei hat es im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt, dass bei der Geltendmachung psychischer Beeinträchtigungen regelmäßig detailliert zu beschreiben ist, wann, wie oft, wie lange und mit welcher Intensität und Dauer welche Störungen aufgetreten sind und inwieweit sie diese Störungen auf den Arbeitsalltag konkret ausgewirkt haben (LGU 12). Sodann hat das Landgericht auch für den Senat überzeugend dargetan, dass und weshalb der Klägervortrag diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist (LGU 12, 13). Hierbei hat das Landgericht auch nicht – wie die Berufung des Klägers meint (BB 2) – die Ausführungen in der Replik außer Acht gelassen. Auf LGU 13 bezieht sich das Landgericht ausdrücklich auf die tabellarische Darstellung des Klägers in seiner Replik und begründet hierzu im Einzelnen, weshalb diese mit Blick auf die Besonderheiten des Streitfalls unzureichend sind. Hiermit befasst sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht weiter, so dass auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden kann. Auch insoweit ist es unerheblich, ob man für die Bemessung der Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. ... (Firma 01) oder auf die vorgelagerte Geschäftsführertätigkeit bei der „... (GmbH 01)“ abzustellen ist. Auf den Umfang der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht entscheidend an.

3. Zu Recht ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast zum Nichtbestehen der von der Beklagten geltend gemachten „konkreten Verweisung“, die sich aus § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die ... (Berufsunfähigkeitsversicherung 01) ergibt (vgl. hierzu LGU 8, 13) nicht nachgekommen ist, ohne dass es weiterer Hinweise bedurft hätte. Auch aus diesem Grund bestehen für sich genommen die klägerischen Ansprüche nicht.

a) Nimmt der Versicherte, der seinen zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausüben kann, eine andere Tätigkeit auf und werden gleichwohl Versicherungsleistungen beansprucht oder weiter beansprucht, dann liegt es nahe, ihn auf diese tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu verweisen (vgl. hierzu eingehend Neuhaus, a.a.O., Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 8. Abstrakte und konkrete Verweisung Rn. 152). Da der Versicherungsnehmer beweispflichtig für den Eintritt von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist, hat er auch die Nichtausübbarkeit eines Vergleichsberufes oder das Fehlen der Vergleichbarkeit eines bestimmten Berufes mit seinem bislang ausgeübten zu beweisen (Negativbeweis), was insbesondere im Falle einer konkreten Verweisung auf den bereits ausgeübten („neuen“) Beruf gilt. Dies verkennt der Kläger, der sich in seinem Schriftsatz vom 07.03.2023 ab S. 16 (knapp) mit der nicht einschlägigen abstrakten Verweisbarkeit befasst, für die allerdings andere Regeln zu Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten. Übt der Versicherte nämlich bereits eine andere Tätigkeit aus, so muss der Versicherer diese nur benennen, und es ist dann Sache des Versicherungsnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass diese Tätigkeit keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit ist. Er muss also darlegen, warum er die von ihm oder dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit auf der Grundlage seiner (neu erworbenen) Fähigkeiten nicht ausüben kann oder warum sie aus anderen Gründen mit seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht vergleichbar ist. Dies gilt auch und gerade, wenn sich der Versicherungsnehmer auf solche Umstände stützen will, die sich aus Art und Ausgestaltung seiner früheren Tätigkeit ergeben (vgl. hierzu eingehend Neuhaus, a.a.O., Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 8. Abstrakte und konkrete Verweisung Rn. 222, m.w.N.). Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muss auch insoweit eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (Neuhaus, a.a.O., Rn. 223; vgl. hierzu auch Kammergericht, Beschl. v. 02.11.2010 – 6 U 75/10, BeckRS 2011, 3423).

b) Gemessen daran kann auf der Grundlage der klägerischen Angaben zu seiner Tätigkeit bei der FU ... (Ort 01) nicht geprüft werden, ob die dortige Tätigkeit mit jener Tätigkeit vergleichbar ist, aufgrund derer der Kläger die BU geltend gemacht hat. Die kursorischen Ausführungen auf S. 17 des Schriftsatzes vom 07.03.2023 genügen diesen Anforderungen nicht. Überdies scheitert die Vergleichbarkeit schon daran, worauf auf das Landgericht abgestellt hat, dass nicht einmal die Bezugstätigkeit, auf die der Kläger seine BU stützen will, hinreichend klar beschrieben wurde. Mit all dem setzt sich die auch insoweit gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblich Berufungsbegründung des Klägers nicht auseinander.

4. Zudem bestehen Bedenken, ob der Kläger die von ihm behauptete Berufsunfähigkeit - mit Blick auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede - überhaupt noch unverjährt geltend machen kann.

a) Zwar setzt ein Verjährungsbeginn – auch des sog. Stammrechts – in der Regel die Fälligkeit der Forderung gem. § 14 VVG und mithin die Anspruchsentstehung voraus. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, die sich auf die Einrede der Verjährung im Streitfall berufen hat, tritt der Verjährungsbeginn daher nicht bereits per se mit der Möglichkeit ein, die Ansprüche erstmals geltend machen zu können und / oder die erforderlichen Unterlagen einzureichen, denn dadurch würde beim zögernden Anspruchsteller der Verjährungsbeginn in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise vorverlegt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.03.2002 - IV ZR 40/01, NJW-RR 2002, 892).

b) Eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns kann allerdings in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer durch das Unterlassen seiner „Mitwirkung” gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben verstößt, wofür der Versicherer, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft, die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, a.a.O.). Dies betrifft etwa den Fall, bei dem das Unterbleiben der Geltendmachung oder die Verzögerung der Mitwirkung des Versicherungsnehmers berechtigte Interessen des Versicherers erheblich verletzt. In diesem Fall ist von einem Verjährungsbeginn bereits mit Schluss des Jahres auszugehen, in dem die Erhebungen des Versicherers ohne das Verschulden des Versicherungsnehmers beendet gewesen wären (vgl. hierzu insgesamt HK-VVG/Muschner, 4. Aufl. 2020, VVG § 14 Rn. 13).

b) Ausgehend davon könnte der Verjährungsbeginn im Streitfall jedenfalls auf das Jahr 2015 zu datieren sein, denn es dürfte dem Kläger mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Streitfall ohne Weiteres möglich gewesen sein, seine Ansprüche zur behaupteten Berufsunfähigkeit bei der Beklagten im Jahr 2015 anzuzeigen und somit das Prüfungsverfahren einzuleiten und auch bei regulärem Verlauf zum Abschluss zu bringen. Der Umstand, dass der Kläger als Versicherungsnehmer die Ansprüche erst im April 2019 angemeldet hat, beeinträchtigt die Interessen des beklagten Versicherers in ganz erheblichem Maße. Entscheidend ist hierfür der besondere Inhalt des Leistungsversprechens, das der Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung abgibt. Beim Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um einen sogenannten gedehnten Versicherungsfall, der nicht schrittweise eintritt, sondern durch die Fortdauer des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes bestimmt wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 09.05.2012 – IV ZR 19/11, VersR 2013, 1042 Rn. 37). Der Versicherer verpflichtet sich im Leistungsversprechen dazu, nicht lediglich eine einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert. Die danach bereits im Leistungsversprechen auf Dauer angelegte Rechtsposition des Versicherungsnehmers erfährt durch die prozeduralen Vorgaben der §§ 173 und 174 VVG eine weitere Verfestigung. Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Die möglichst frühzeitige und für längere Zeit bindende Erklärung des Versicherers soll es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, die wiederkehrenden Leistungen in seine Zukunftsplanung einzubeziehen. Zum Schutz des Versicherungsnehmers sieht § 174 Abs. 1 VVG vor, dass sich der Versicherer von einer Leistungszusage nur unter besonderen Voraussetzungen lösen kann. Zusätzliches Gewicht erhalten die genannten Vorgaben dadurch, dass Abweichungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sind, § 175 VVG (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 03.04.2019 – IV ZR 90/18, r+s 2019, 342, Rn. 16 ff.). Es belastet den Versicherer daher unbillig, wenn dieser sich erst mehrere Jahre nach dem Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit mit einem angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen muss (vgl. zu einer ähnlichen Argumentation BGH; Urt. v. 19.01.1994 – IV ZR 177/93, VersR 1994, 337 unter 2 c). Den Versicherer davor zu schützen, entspricht gerade der Zweck des Verjährungsrechts (BGH, Urt. v. 03.04.2019 – IV ZR 90/18, r+s 2019, 342, Rn. 20). Insoweit besteht hier eine gleichgelagerte Interessenlage, wie sie der BGH zur Verjährungsbegründung des „Stammrechts“ in der BU-Versicherung angenommen hat.

Ginge man im Streitfall von einer solchen Vorverlagerung des Verjährungsbeginn aus, führte dies dazu, dass die Verjährung zu Lasten des Klägers bereits zum 31.12.2018 eingetreten wäre, mit der Folge, dass die im Jahr 2021 erfolgte gerichtliche Geltendmachung die Verjährung nicht mehr gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen konnte.