Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.03.2024 – 12 U 163/23
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0322.12U163.23.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.08.2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 8 O 248/22, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.183,75 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 13.02.2024, an dem der Senat nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält, Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt.