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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.05.2024 – 11 U 72/23

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0503.11U72.23.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen am 15. März 2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 153/22 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.691,20 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2020 sowie die Feststellung des Fortbestehens der Krankentagegeldversicherung über den 31.8.2017 hinaus bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Außerdem macht er noch Nebenansprüche geltend.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, weil der Krankentagegeldversicherungsvertrag mit Bezug der Altersrente durch den Kläger zum 1.9.2017 gemäß § 15 Nr. 1 lit. c AVB beendet worden sei. Die Parteien hätten auch keinen neuen Krankentagegeldversicherungsvertrag geschlossen oder einen solchen abgeändert. Allenfalls in dem Schreiben des Klägers vom 3.6.2017 könne ein solches Angebot zum Neuabschluss bzw. zur Vertragsänderung liegen. Selbst in diesem Falle wäre das Angebot von der Beklagten nicht - auch nicht konkludent - angenommen worden. Hierfür könne dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten auch tatsächlich zugegangen sei. Dem Kläger hätten Zweifel kommen müssen, dass die Beklagte zu einem Vertragsschluss des streitigen Inhalts bereit gewesen wäre und mithin die Angebotsannahme erklärt hätte, nachdem deren Schreiben vom 8.12.2016 - mit der darin enthaltenen Information - für die Beurteilung ihres Verhaltens als schlüssig prägend gewesen sei. Auch die weiteren Ansprüche stünden dem Kläger danach nicht zu.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt.

Der Kläger meint, der Krankentagegeldversicherungsvertrag der Parteien habe nicht durch seinen Bezug von Altersrente geendet. Er habe aufgrund einer Individualvereinbarung den Versicherungsvertrag mit der Beklagten fortgeführt. Er habe ein wirksames Vertragsangebot mit Schreiben vom 3.6.2017 unterbreitet, das der Beklagten in Form des Telefaxschreibens der Versicherungsagentin der Beklagten - seiner Ehefrau - zugegangen sei. Diese habe das Telefax an die Beklagte übermittelt, wofür er Zeugenbeweis angeboten habe. Zudem liege eine Sendebestätigung vor. Jedenfalls die von der Rechtsprechung anerkannten Beweiserleichterungen griffen deshalb für diesen Fall. Zudem sei dieses Schreiben bei der Beklagten gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 VVG mit Eingang bei der Agentur zugegangen. Da die Beklagte weiterhin die Prämien eingezogen und in der Folge entsprechende Versicherungsscheine ausgestellt habe, habe diese sein Vertragsangebot konkludent angenommen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 19.320,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2021 zu zahlen,

festzustellen, dass die Krankentagegeldversicherung im Tarif TG 028 zur Versicherungsnummer … des Klägers über den 31. August 2017 bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres mit einem vereinbarten Tagessatz ab dem 29. Tag in Höhe von 140,00 Euro fortbesteht,

ihm einen entsprechenden Versicherungsschein unter Ausweis der Krankentagegeldversicherung auszustellen,

ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.509,19 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Dem Kläger stehen die Klageansprüche nicht zu. Weder haben die Parteien ihren Krankentagegeldversicherungsvertrag über den 31.8.2017 hinaus verlängert, noch haben die Parteien einen neuen, ab dem 1.9.2017 laufenden Krankentageldversicherungsvertrag geschlossen.

I. Zwischen den Parteien bestand zwar ursprünglich ein Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung.

II. Dieser Vertrag endete jedoch bedingungsgemäß, nämlich gemäß § 15 Nr. 1 lit. c AVB, mit dem Bezug von Altersrente durch den Kläger. Unstreitig hat der Kläger seit dem 1.9.2017 Altersrente bezogen.

Anderes haben die Parteien individualvertraglich - auch einen Neuabschluss - nicht vereinbart.

1. In dem Schreiben des Klägers vom 3.6.2017, an dessen Zugang per Telefax der Senat keinen Zweifel hegt, kann bereits kein Vertragsangebot dahin gesehen werden, die Krankentagegeldversicherung trotz Bezuges von Altersrente zu den bisherigen Bedingungen weiterzuführen. Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 69 Abs. 1 S. 2 VVG kommt es nicht an.

a) Der Kläger teilt in diesem Schreiben zwar nicht nur mit, dass er zum 1.9.2017 Altersrente bezieht, sondern dass er außerdem seine Selbständigkeit weiterführt und voll erwerbsfähig bleibt. Deshalb solle das Krankentagegeld bis zum Endalter von 70 Jahren in gleicher Höhe weitergeführt werden. Dem kann zwar der Wunsch des Klägers entnommen werden, dass er den Krankentageldversicherungsvertrag weiterführen wolle.

b) Gleichwohl stellt dies kein Antrag im Sinne des § 145 BGB dar. Ein Antrag muss inhaltlich so bestimmt oder jedenfalls gem §§ 133, 157 bestimmbar und vollständig sein, dass mit seiner Annahme ohne weiteres die zum Zustandekommen des Vertrags notwendige Willenseinigung erreicht ist und im Streitfall der Inhalt des Vertrags richterlich festgestellt werden kann (vgl. BGH, NJW 1990, 1234, 1235). Entscheidend ist der nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde objektive Empfängerhorizont. Hinreichende Bestimmbarkeit ist zwar dann bereits gegeben, wenn der Antrag in Verbindung mit sonstigen Umständen, insbesondere mit Vorverhandlungen, einem vorausgegangenen Schriftwechsel oder durch Verweisung auf objektive Standards, wie z.B. Qualitätsanforderungen oder allgemeinen Lieferbedingungen, die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit erhält (Erman/Armbrüster, BGB, § 145, Rn. 4).

Das ist vor dem Hintergrund des Schreibens der Beklagten vom 8.12.2016 zu verneinen. Das Schreiben des Klägers vom 3.6.2017 kann nur im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 8.12.2016 gesehen und bewertet werden, da es inhaltlich auf dieses bezogen, d.h. eine Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 8.12.2016 ist. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 8.12.2016 aus Anlass zu seinem bevorstehenden 65. Geburtstag mitgeteilt, dass für viele mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres einhergehende Veränderungen wie der Reduzierung der beruflichen Tätigkeit oder dem Eintritt in den Ruhestand wesentlich für die Krankentagegeldversicherung sind. Deshalb hat die Beklagte den Kläger darum gebeten, sie zu informieren, wenn sich etwas an dessen beruflicher Situation geändert haben sollte, um die Krankentagegeldversicherung den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Die für sie bedeutsamen Informationen hat die Beklagte angegeben. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass auch der Bezug von Altersrente zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung führen kann.

Der Kläger hat demzufolge in Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 8.12.2016 mit Schreiben vom 3.6.2017 mitgeteilt, dass sich die in dem Schreiben der Beklagten vom 8.12.2016 bezeichnete Umstände änderten, er nämlich zum 1.9.2017 Altersrente beziehe, gleichzeitig aber seine „Selbständigkeit“ weiterführe, weiter voll „erwerbsfähig“ – richtig „erwerbstätig“ – bleibe, so dass seine Krankentagegeldversicherung bis zum Endalter 70 in gleicher Höhe weitergeführt werden soll. Da die Beklagte aber in dem Schreiben vom 8.12.2016 ausdrücklich zum einen auf den nach den AVB zwingenden Beendigungsgrund des Bezugs von Altersrente sowie außerdem darauf hingewiesen hatte, dass die Krankentagegeldversicherung veränderten Gegebenheiten in den bezeichneten Punkten anzupassen sei, ist es – auch aus Sicht des Klägers – auszuschließen gewesen, dass die Beklagte dem „Angebot“ des Klägers im Schreiben vom 3.6.2017 überhaupt, geschweige den mit einem schlichten „ja“ hätte zustimmen können. Demgemäß kann allenfalls von einer invitatio ad offerendum ausgegangen werden.

2. Aber selbst bei der Annahme, es handle sich um einen Antrag i. S. d. § 145 BGB, kann nach den Umständen des Einzelfalles nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ein derartiges angenommen hat.

a) Eine ausdrückliche Vertragsannahme hat die Beklagte auch aus Sicht des Klägers nicht erklärt.

b) Die Beklagte hat die Vertragsannahme nicht konkludent erklärt.

Als konkludente Vertragsannahmeerklärung käme nur der vom Kläger hierfür geltend gemachte Umstand in Betracht, dass die Beklagte die weiteren Prämien für den Krankentagegeldversicherungsvertrag in unverminderter Höhe eingezogen und zudem später einen Nachtrag zum Versicherungsvertrag ausgestellt hat, in dem die Krankentagegeldversicherung mit aufgeführt ist. Dies kann allerdings nur angenommen werden, wenn für den Kläger als Versicherungsnehmer nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs keine Zweifel daran aufkommen mussten, dass der Versicherer zu einem Vertragsabschluss dieses Inhalts bereit ist (BGH, Urt. v. 22.05.1991 - IV ZR 107/90, juris). Den Prämieneinzug durch die Beklagte durfte der Kläger indes nicht in diesem Sinne werten. Zunächst steht dem § 15 Nr. 1 lit. c der AVB entgegen. Nach dieser Bestimmung endet das Versicherungsverhältnis mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist, hat der Versicherte das Recht, nach Maßgabe von § 196 VVG den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass wegen des Bezuges von Altersrente die Krankentagegeldversicherung in jedem Falle endet, weil sie dann nicht mehr die notwendige Ersatzfunktion für durch Arbeitsunfähigkeit bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.7.2012, 8 U 760/12, Rn. 5). Mit dem Bezug von Altersrente entfällt die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung (OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.2018, 4 U 1255/18, LS 2 und Rn. 6). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beklagte schon im Vorfeld zu einem derartigen Vertragsabschluss (wie z.B. dem Übersenden von Antragsformularen und ähnlichem) überhaupt bereit war. Vielmehr wies die Beklagte in dem Schreiben vom 8.12.2016 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vertragsbeendigung aufgrund des nahenden Renteneintritts hin. Schließlich kann er auch aus der Einziehung der Prämien selbst nichts Günstiges herleiten. Von der Ermächtigung zum Einzug hat die Beklagte nicht erst mit Renteneintritt des Klägers Gebrauch gemacht, sondern diese aufgrund der schon früher erteilten Ermächtigung aus dem beendeten Vertrag weiter eingezogen.

3. Aus den vorgenannten Gründen kann in dem oben dargestellten Verhalten der Beklagten auch kein konkludenter Antrag ihrerseits auf Abschluss eines neuen Vertrages gesehen werden, den dieser nach den Voraussetzungen des § 151 S. 1 BGB angenommen hat.

IV. Die vom Kläger geltend gemachten Nebenansprüche teilen aus vorstehenden Gründen das rechtliche Schicksal des Hauptanspruches.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.