Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.05.2024 – 13 WF 73/24
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0530.13WF73.24.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 2.4.2024 aufgehoben.
Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die zur Erzwingung ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes von 250 € durch den angefochtenen Beschluss.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 12.2.2024 (Bl. 23 VA) unter Beifügung einer Ablichtung eines an sie gerichteten Schreibens der Versorgungsträgerin vom 6.2.2024 (Bl. 20 VA) in folgender Weise angeschrieben:
"der Antragsgegnerin wird aufgegeben, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens die im Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 06.02.2023 benannten noch fehlenden Unterlagen und Informationen für den Versorgungsausgleich dem Versorgungsträger zukommen zu lassen. Sie wird darauf hingewiesen, dass sie zur Mitwirkung verpflichtet ist und im Fall dessen, dass sie dieser nicht nachkommt, gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € festgesetzt werden kann."
Mit weiterer Verfügung vom 8.3.2024 (Bl. 27 VA) hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin unter Beifügung eines weiteren an sie gerichteten Schreibens der Versorgungsträgerin vom 5.3.2024 (Bl. 24 ff. VA) die Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen aufgegeben, nämlich,
"binnen 2 Wochen ... die im Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 05.03.2024 benannten noch fehlenden Unterlagen und Informationen für den Versorgungsausgleich dem Versorgungsträger zukommen zu lassen."
Es hat erneut auf die entsprechende Mitwirkungspflicht der Antragsgegnerin sowie die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von mindestens 250 € und höchstens 1.000 € hingewiesen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ein Zwangsgeld von 250 € festgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, sie sei kinderlos, es bedürfe deshalb des erbetenen Formulars V0800 nicht, dies habe sie der Versorgungsträgerin mit Schreiben vom 12.2.2024 (Bl. 38 VA) auch mitgeteilt und zugleich die erbetenen Vordrucke V0100 und V0410 (Bl. /39/45 ff. VA) dort eingereicht. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig und begründet.
Das Amtsgericht durfte kein Zwangsgeld festsetzen, weil die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende gerichtliche Anordnung nicht hinreichend bestimmt war.
Wegen unterlassener Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren kann das Familiengericht gegen den Verpflichteten durch Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG vorliegen, namentlich wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist.
Das Familiengericht kann gemäß § 220 Abs. 3 FamFG anordnen, dass die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind. Bei der Mitwirkungspflicht handelt es sich um eine eigenständige Verpflichtung, die nach § 35 FamFG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann (vgl. Sternal/Weber, FamFG, 21. A., § 220 Rn. 9).
Die gerichtlichen Verfügungen vom 12.2.2024 und vom 8.3.2024 sind nicht hinreichend bestimmt. Sie lassen nicht erkennen, auf welche der gegenüber dem Versorgungsträger bestehenden Mitwirkungspflichten sie sich bezieht.
Das Zwangsgeldverfahren setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Die gerichtliche Anordnung muss einen vollstreckbaren Inhalt haben. Eine verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, muss eindeutig abgefasst sein. Voraussetzung für die Durchsetzung ist, dass dem Verpflichteten in der gerichtlichen Anordnung ein bestimmtes, ohne weiteres verständliches Verhalten aufgegeben wurde. Bei der Klärung eines Rentenkontos im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens ist z. B. in der gerichtlichen Anordnung nach § 220 Abs. 3 FamFG im Einzelnen aufzuführen, welche Angaben der Ehegatte zu welchen Fehlzeiten zu machen oder welche Belege er vorzulegen hat (Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. A., § 35 FamFG Rn. 6; Sternal/Zimmermann, a. a. O., § 35 FamFG Rn. 7). Nicht einmal eine Auflage, Fehlzeiten, wie sie der Versorgungsträger mitgeteilt habe, aufzuklären und sodann die entsprechenden Zeiträume auszuführen, genügt dem (OLG Hamm, FamRZ 2014, 1658). Derartige Auflagen lassen insbesondere für den nicht juristisch vorgebildeten Beteiligten nicht hinreichend deutlich erkennen, was von ihm verlangt wird (Sternal, a. a. O.). Dem verpflichteten Beteiligten ist im Hinblick auf ungeklärte Zeiten im Versicherungsverlauf vielmehr aufzugeben, im Einzelnen darzulegen, welche Erwerbstätigkeit er bei welchem Arbeitgeber ausgeübt hat, wann innerhalb der Zeiträume er Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezogen und welche Ausbildungszeiten er zurückgelegt hat. Auch die bloße Auflage, einen Kontenklärungsantrag zu stellen, genügt nicht (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1221; OLG Hamm FamRZ 2011, 1682).
An diesen Maßstäben gemessen, kam die Festsetzung eines Zwangsgeldes vorliegend nicht in Betracht. Denn die gerichtliche Verfügung vom 8. November 2017 erfüllt diese Anforderungen nicht. Eine konkrete gerichtliche Auflage, durch welche Handlungen die Antragsgegnerin die Klärung ihres Versicherungskontos herbeizuführen habe, hat das Amtsgericht nicht erteilt. Die bloße Bezugnahme auf ein der Verfügung beigefügtes Schreiben der Versorgungsträgerin genügt nicht (OLG Koblenz FamRZ 2019, 386). Dem Schreiben der Versorgungsträgerin vom 5.3.2024 sind zwar zwei ungeklärte Zeiträume und eine vermeintliche Kindererziehungszeit von 10 Jahren zu entnehmen, sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin die ihr "übersandten Formulare V0100, V0410, V0800 vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück" senden solle. Mit Ausnahme der erbetenen Übersendung der Formulare ist dem Schreiben aber keine von der Antragsgegnerin vorzunehmende weitere konkrete Mitwirkungshandlung zu entnehmen, insbesondere auch nicht, welche konkreten rentenrelevanten Angaben zu den ungeklärten Zeiträumen zu machen sind.
Überdies hat die die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen unter Vorlage der entsprechenden Belege (Bl. 36 VA) geltend gemacht, die erbetenen Mitwirkungshandlungen bereits am 12.2.2024 erbracht und die Unterlagen an die Versorgungsträgerin übersandt zu haben, mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung von Kindererziehungszeiten, den sie, da kinderlos, mit plausibler Begründung nicht für erforderlich gehalten hat. Insoweit ist aktuell nicht feststellbar, dass sie den bislang im Raume stehenden Mitwirkungspflichten nicht gerecht geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.