Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.07.2024 – 13 WF 112/24

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0709.13WF112.24.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 28.2.2024 abgeändert.

Der Vollstreckungsantrag der Antragstellerinnen vom 05.05.2023 wird abgewiesen.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen zu tragen.

Gründe§

Der Schuldner wendet sich gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln, mit denen seine in dem Teilbeschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 17.06.2020, Az. 32 F 129/18 (Bl.139 ff.), titulierte Verpflichtung vollstreckt werden soll, im Kindesunterhaltsverfahren Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und diese Auskunft zu belegen.

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 569 ZPO) Beschwerde ist begründet, der Vollstreckungsantrag unzulässig.

Es fehlt eine allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung, nämlich die Erteilung der - qualifizierten - Vollstreckungsklausel, §§ 120 Abs. 1 FamFG, 750 Abs. 1, 727 ZPO. Der Beginn der Vollstreckung ist davon abhängig, dass der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des zu vollstreckenden Beschlusses vorlegt. Von diesem Erfordernis stellen weder § 120 Abs. 1 FamFG noch § 888 Abs. 1 ZPO frei. § 86 Abs. 3 FamFG gilt gemäß § 113 Abs. 1 FamFG nicht.

Der in Verfahrensstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB erwirkte Titel wirkt unmittelbar für und gegen das vertretene Kind. Ist die Prozessstandschaft fortgefallen, wie hier nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Eltern, so ist eine vollstreckbare Ausfertigung auf Antrag dem materiell Berechtigten, also dem Kind zu erteilen. Denn zu den Wirkungen einer Entscheidung gehört ohne Weiteres auch das Recht, aus ihr zu vollstrecken. Da die Kinder im Titel nicht genannt worden sind, ist allerdings nicht die einfache Klausel gem. § 724 ZPO zu erteilen, sondern nur die qualifizierte Klausel nach § 727 ZPO (vgl. OLG Koblenz, JAmt 2017, 156; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1590; BeckOK BGB/Veit, 1.1.2023, § 1629 BGB Rn. 106; MüKoBGB/Huber, 9. A. 2024, § 1629 GBG Rn. 98).

Eine vollstreckbare Ausfertigung ist zwar beantragt (Bl. 280), aber nicht erteilt worden. Jedenfalls fehlt der nach den §§ 120 Abs. 1 FamFG, 734 S. 1 ZPO auf der Urschrift des Beschlusses (Bl. 139 ff.) anzubringende Vermerk. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist auch weder bei den Akten zu finden, noch verweisen die Antragsteller mit ihrem Antrag (Bl. 1 ff. der Bandes Zwangsgeld) auf eine etwa vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891 S. 3, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2 und 3 ZPO), besteht nicht.