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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.09.2024 – 4 U 67/23
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0925.4U67.23.00
Tenor§
Das Versäumnisurteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 24.11.2023 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 40.000 € festgesetzt
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt Werklohn für durchgeführte Pflasterarbeiten.
Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Pflasterarbeiten an ihren Bauvorhaben im Großraum Berlin. Der Kläger rechnete über die von ihm bzw. seinen Nachunternehmern erbrachten Leistungen im Wochenrhythmus ab. Zu diesem Zweck zeichnete der jeweilige Bauleiter der Beklagten die klägerischen Darstellungen zu den erbrachten Leistungen gegen. Im Mai 2020 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Auflistung von an verschiedenen Bauvorhaben eingetretenen Schäden, aus der sich Einbehalte in Höhe von insgesamt 12.731,32 € ergaben.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Vergütung folgender elf vorgelegter Einzelrechnungen in Höhe von insgesamt 33.638,32 € sowie weitere 1.777,05 € aus nicht näher bezeichneten und nicht vorgelegten Rechnungen über Leistungen, die er in der 2. und 3. Januarwoche, der 2. Februarwoche und der 1. Märzwoche 2020 ausgeführt zu haben behauptet:
Re-Datum
Re-Nr
Bauvorhaben
Rechnungsbetrag
28.01.2020
29/2020
… (Straße01)
357,00 €
28.01.2020
28/2020
… (Straße02)
819,00 €
31.01.2020
35/2020
… (Straße03)
945,00 €
14.02.2020
76/2020
… (Straße04)/(Straße03)
493,50 €
17.03.2020
114/2020
… (Straße04)
4.536,00 €
17.03.2020
115/2020
… (Straße05)
3.875,00 €
17.03.2020
116/2020
… (Straße02)
2.646,00 €
17.03.2020
117/2020
… (Straße03)
7.407,00 €
02.04.2020
130/2020
… (Straße04)
4.615,50 €
02.04.2020
131/2020
… (Straße03)
nicht lesbar
(rechnerisch: 9.357,82 €)
02.04.2020
132/2020
… (Straße05)
5.853,00 €
Art und Umfang der abgerechneten Arbeiten ergeben sich weder aus den vorgelegten Rechnungen noch hat der Kläger hierzu konkret vorgetragen.
Der Kläger meint, ein Anspruch ergebe sich unmittelbar aus der Rechnungslegung. Eine Schlussrechnung habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt verlangt, da im Wochenrhythmus abgerechnet worden sei.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation gerügt, da der Kläger die Arbeiten nicht selbst, sondern durch Nachunternehmen ausgeführt habe. Sie hält die Klage für unschlüssig, da der Kläger weder zu einer Vereinbarung noch zu den ausgeführten Leistungen konkret vorgetragen habe.
Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 06.03.2023 – für dessen weitere Feststellungen gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand der Entscheidung Bezug genommen wird – ein zuvor erlassenes klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Werklohnanspruch stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, da er – auch nachdem er hierauf hingewiesen worden war – den Abschluss eines Werkvertrages nicht konkret dargelegt habe. Sein Vortrag, die Beklagte habe den Arbeitsbedarf angemeldet, sei substanzlos geblieben. In der von der Beklagten vorgelegten Schadensauflistung sei kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen, da ein Bezug zu dem von dem Kläger behaupteten Werkvertrag oder den vorgelegten Rechnungen nicht ersichtlich sei. Soweit der Kläger die Klage auf die teilweise gezahlten Rechnungen aus Januar und Februar 2020 stütze, sei die Klage bereits unschlüssig, da er die Höhe der ursprünglichen Werklohnforderung nicht dargelegt habe. Dahinstehen könne, dass etwaige Ansprüche mangels Fälligkeit nicht durchsetzbar seien, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass die Leistungen ausdrücklich oder konkludent abgenommen worden seien. Sein Vortrag, Mitarbeiter des Klägers und der Beklagten hätten am Ende der Arbeitswoche ein Aufmaß genommen und gegengezeichnet, genüge hierfür nicht. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bestünden nicht, da der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, welche Leistungen er wann, wo und in welchem Umfang an die Beklagte erbracht habe.
Gegen dieses, ihm am 15.03.2023 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 17.04.2023 – einem Montag – eingelegten und innerhalb der bis zum 29.06.2023 verlängerten Frist begründeten Berufung. Berufungsbegründend wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht einen Vertragsschluss verneint. Dieser ergebe sich bereits aus den geltend gemachten Gegenansprüchen der Beklagten, die sich auch auf Bauvorhaben bezögen, deren Leistungen der Kläger mit den hier klagegegenständlichen Rechnungen abgerechnet habe. Die geltend gemachten Gegenforderungen setzten denklogisch das Bestehen einer Vergütungsforderung voraus. Erstmals legt er hierzu Schreiben der Beklagten an den Kläger vor, in denen sie an verschiedenen Bauvorhaben Schäden und den Personaleinsatz beanstandete. Er meint, hinsichtlich der lediglich teilweise gezahlten Rechnungen sei ausreichend, die Höhe der jeweiligen Restforderung anzugeben, soweit die Beklagte seinen Vortrag nicht qualifiziert bestreite. Abnahmen seien schließlich jeweils am Ende einer jeden Woche durch insoweit bevollmächtigte Mitarbeiter der Beklagten erfolgt. Zudem habe die Beklagte mit ihren Gegenforderungen die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach anerkannt.
Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2023 nicht erschienen ist, hat der Senat mit Versäumnisurteil vom selben Tag seine Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen dieses, ihm am 12.12.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 27.12.2023 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Er beantragt darin zuletzt,
das Versäumnisurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes, Az. 4 U 67/23 vom 24.11.2023 sowie das am 06.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam Az. 11 O 139/21 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.415,37 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 357,00 € seit dem 11.02.2020, auf einen Betrag in Höhe von 819,00 € seit dem 11.02.2020, auf einen Betrag in Höhe von 945,00 € seit dem 18.02.2020, auf einen Betrag in Höhe von 493,50 € seit dem 25.02.2020, auf einen Betrag in Höhe von 11.197,50 € seit dem 31.03.2020, auf einen Betrag in Höhe von 19.826,32 € seit dem 14.04.2020, auf einen Betrag in Höhe von 546,30 € seit dem 28.05.2020, auf einen Betrag in Höhe von 393,75 € seit dem 28.05.2020, auf einen Betrag in Höhe von 18,00 € seit dem, 28.05.2020 und auf einen Betrag in Höhe von 819,00 € seit dem 28.05.2020 sowie an ihn außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.339,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 24.11.2023 aufrechtzuerhalten.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit an sie von vormaligen Nachunternehmern des Klägers abgetretenen Forderungen in Höhe von insgesamt 11.197,50 €.
Mit nachgelassenem Schriftsatz hat der Kläger seinen bisherigen Rechtsvortrag weiter vertieft.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den in der Hauptsache begehrten Werklohn.
Einen Werklohnanspruch im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB hat der Kläger auch zweitinstanzlich und trotz entsprechender Hinweise des Senates nicht schlüssig dargetan.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 – VII ZR 123/83 –, Rn. 11 - 12, juris).
a) Dies zugrundelegend erfordert die schlüssige Darlegung eines Werklohnanspruchs jedenfalls, dass der Anspruchsteller die geschuldeten Leistungen konkret darlegt. Dies hat der Kläger nicht getan.
Aus seinem unbestrittenen Vortrag ergibt sich lediglich, dass er mit der Beklagten eine Rahmenvereinbarung getroffen hatte, nach der diese Personal vom Kläger für ihre Baustellen anfordern konnte. Welche Leistungen die Mitarbeiter des Klägers bzw. von ihm beauftragte Nachunternehmer auf den Baustellen der Beklagten auszuführen hatten, welches funktionale Werk also geschuldet war, hat der Kläger weiterhin – auch nachdem er auf dieses Erfordernis hingewiesen worden war – nicht vorgetragen. Sein bloßer Hinweis, Leistungsgegenstand sei jeweils die Durchführung von Pflasterarbeiten gewesen, genügt hierfür nicht, da dies nur die Art der auszuführenden Bauleistungen, nicht aber dessen Einzelheiten beschreibt. Auch die vorgelegten Rechnungen sind insoweit unergiebig, da sich aus ihnen zwar ein Bauvorhaben der Beklagten, nicht aber ergibt, welche Bereiche in welcher Größe gepflastert werden sollten. Die hierfür erwähnten Aufmaßblätter hat der Kläger weder vorgelegt, noch zu ihrem Inhalt vorgetragen. Der Senat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Werklohnanspruchs vorliegen. Darauf, dass er für die behauptete Leistungsausführung – auch nachdem hierauf hingewiesen worden ist – kein statthaftes Beweismittel angeboten hat, kommt es danach nicht an.
Näherer Vortrag zu den auszuführenden Pflasterarbeiten wäre allenfalls dann entbehrlich, wenn die Parteien Stundenlohnarbeiten vereinbart hätten. Hierfür hätte der Kläger indes zunächst die Stundenanzahl sowie den vereinbarten Stundensatz darlegen und erforderlichenfalls beweisen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.01.2017 – VII ZR 184/14 – Rn. 17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.05.2023 – 12 U 18/23 – Rn. 27). Auch dies hat er – auch nachdem er hierauf hingewiesen worden war – nicht getan.
b) Auch zur Höhe der vereinbarten Vergütung hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. Schon ob Pauschal- oder Einheitspreise vereinbart waren, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Wenn und soweit die Parteien keine Preisabsprache getroffen haben, hätte der Kläger zumindest vortragen und erforderlichenfalls beweisen müssen, dass die abgerechnete Vergütung ortsüblich und angemessen war, § 632 Abs. 2 BGB. Hierzu fehlt aber jeder Vortrag.
2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnis.
Ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 S. 1 BGB hat die Beklagte nicht abgegeben. Dies wird auch von dem Kläger nicht behauptet.
Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nicht vor. Es solches setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise ihrem Streit oder ihrer Ungewissheit entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen (BGH, Urteil vom 11.01.2007 – VII ZR 165/05 – Rn. 7).
So liegt der Fall hier nicht. Weder aus der bereits erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung der von dem Kläger verursachten Bauschäden noch aus den erstmals zweitinstanzlich vorgelegten Beanstandungsschreiben der Beklagten – deren Vortrag zwar neu im Sinne des § 531 Abs.2 ZPO, aber unstreitig und deshalb zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03 – Rn. 11) – ergeben sich Anhaltspunkte für eine vertrags- oder vergütungsbestätigende Erklärung der Beklagten. Allein dass die Beklagte Ersatzansprüche gegen den Kläger geltend macht, kann nicht als ihre Erklärung ausgelegt werden, etwaig bestehende Verträge zu bestätigen. Die von der Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche wären ebenso denkbar, wenn der Kläger unerlaubt Personal entliehen hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Den Schreiben kann allenfalls entnommen werden, dass der Kläger in einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten stand, und bei ihm oder für ihn beschäftige Mitarbeiter auf Baustellen der Beklagten tätig waren oder werden sollten. Auf welcher Grundlage dies erfolgt, erhellt sich auch in Ansehung der vorgenannten Dokumente nicht. Ebensowenig lässt sich eine korrespondierende Annahme feststellen.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte – aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen – auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
4. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Da die Beklagte ihm keinen Werklohn schuldet, befand sie im Zeitpunkt der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht im Verzug. Aus denselben Gründen besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 ZPO, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG mit dem Wert der weiterverfolgten Klageforderung zu bemessen.