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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.10.2024 – 12 U 30/24

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1001.12U30.24.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.2024 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 210/22, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 22.08.2024 Bezug genommen. Die unstrukturierten Ausführungen in der mit Schriftsatz vom 26.09.2024 fristgemäß eingegangenen Stellungnahme des Klägers rechtfertigen nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.

Der Senat hält daran fest, dass Schadensersatzansprüche des Klägers wegen einer fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte nicht gegeben sind. Soweit der Kläger ausführt, dass bei einem neuen Einsatz der Prothese denklogisch immer auch die Bisshöhe verändert wird, mag dies bei einer neu angefertigten Prothese der Fall sein. Im Streitfall handelte es sich jedoch - was bislang unstreitig war und so auch im unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils festgehalten wurde - um eine notfallmäßige Reparatur einer bereits vorhandenen gebrochenen Interimsprothese und nicht um die Neuanfertigung einer Prothese. Die Veränderung der Bisshöhe durch die Notfallreparatur ist daher ausgeschlossen, was der Senat auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen kann. Hinsichtlich der gerügten fehlerhaften Behandlung des Zahnes 37 verbleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der fehlenden Möglichkeit der Nachbesserung ausgeschlossen sind. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und der Senat demgemäß auch nicht im Hinweisbeschluss festgestellt, dass er sich am 18.03.2021 wegen einer Zahnfleischentzündung im Bereich der Klammer bei der Beklagten vorgestellt hat. Vielmehr ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt, dass er keine Beschwerden am Zahn 37 angab. Auch hat der Kläger über drei Monate zugewartet, bis er die Beklagte erneut aufgesucht hat.

Ungeachtet dessen hätte sich ein Behandlungsfehler nicht kausal ausgewirkt. Denn nach dem vom Kläger in erster Instanz nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Beklagten, wie es sich auch aus der Dokumentation in den Behandlungsunterlagen ergibt, hat die Beklagte den Kläger darüber aufgeklärt, dass er in der Praxis der Beklagten nur notfallmäßig behandelt worden ist und er sich zur weiteren Behandlung an einen anderen Zahnarzt wenden müsse, was der Kläger offenbar nicht getan hat. Sofern dieser Vortrag - ebenfalls im unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils mit der Bindungswirkung des § 314 ZPO festgehalten - nunmehr bestritten werden soll, ist dieses Bestreitens mangels Darlegung entsprechender Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen ist das Bestreiten nicht ausreichend, da der Kläger für eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung darlegungs- und beweisbelastet ist, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Insoweit handelt es sich um einen Behandlungsfehler, der vom Patienten zu beweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 84/19, BGHZ 229, 331 Rn. 11; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl. Rn. B 97).

Auf den weiteren Gesichtspunkt im Hinweisbeschluss des Senats, dass unklar ist, inwieweit ein Sachverständiger zum heutigen Zeitpunkt noch Feststellungen zum Zustand der Interimsprothese treffen kann, geht der Kläger in seiner Stellungnahme nicht weiter ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt.