Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.10.2024 – 1 AR 24/24 (SA Z)

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1002.1AR24.24SA.Z.00

Tenor§

Gemeinsam zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).

Gründe§

I.

Die Kläger haben mit der beim Landgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage die Beklagten zunächst auf die Erstattung eines Verzugsschadens in Höhe von 17.568 € nebst Zinsen im Hinblick auf die Durchführung eines Bauvertrags über die Errichtung eines Einfamilienhauses in N. in Anspruch genommen, wobei sie die Haftung der Beklagten zu 2. auf deren Eigenschaft als Bürgin gestützt haben. Sie haben die Klage später um die Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 42.470,54 € erweitert.

Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt. Dabei hat die Beklagte zu 2. die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 10.9.2024 die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichtes beantragt. Der Schriftsatz ist den Beklagten zugeleitet worden, die sich mit Schriftsätzen vom 17.9.2024 und 25.9.2024 geäußert haben.

II.

Der Antrag der Kläger vom 17.7.2024 führt zur Bestimmung des Landgerichts Frankfurt (Oder) als gemeinsam zuständiges Gericht.

1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Gerichtsstände der Beklagten der Bundesgerichtshof ist und im Anschluss an die Klageerhebung beim Landgericht Frankfurt (Oder) das Brandenburgische Oberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung befasst worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 36, Rn. 8).

2. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

a) Die Beklagten werden in einem gemeinsamen Prozess und folglich als einfache Streitgenossen in Anspruch genommen werden, §§ 59, 60 ZPO. Sie sind jedenfalls Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO. Das Kriterium der „Gleichartigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift ist unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; entscheidend ist, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein innerer Zusammenhang besteht (Zöller/Althammer, a. a. O., § 60, Rn. 7). Ein solcher Zusammenhang ergibt sich nach dem hier maßgeblichen Vortrag der Klägerin (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 28) bereits daraus, dass die Beklagte zu 2. als Bürgin an dem Vertragsverhältnis teilnimmt, aus dem die Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. herleiten.

b) Dass die Klage bereits beim Landgericht Frankfurt (Oder) eingereicht worden ist, steht der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen, weil das anhängige Verfahren noch nicht weit vorangeschritten und es insbesondere noch nicht zu einer Beweisaufnahme gekommen ist (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 26).

c) Die Beklagten haben ihre allgemeinen Gerichtsstände nach §§ 12, 13, 17 ZPO bei verschiedenen Gerichten, nämlich die Beklagte zu 1. beim Landgericht Potsdam und die Beklagte zu 2. beim Landgericht Hannover. Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht nicht. Er folgt insbesondere nicht aus § 29 ZPO, da sich der Erfüllungsort für die Beklagte zu 2. nicht am Ort des Bauvorhabens, sondern am Sitz der Beklagten zu 2. bei Eingehung der Bürgschaft und mithin in Hannover befindet (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1996, IX ZR 264/95, zitiert nach juris; 4. Zivilsenat, Urteil vom 29.9.2010, 4 U 150/09, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 22.5.2019, 11 U 18/19, zitiert nach juris). Auf eine Niederlassung der Beklagten zu 2. in Frankfurt (Oder) kann weder dazu noch im Hinblick auf § 21 Abs. 1 ZPO abgestellt werden, da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zu 2. die Eingehung der Bürgschaft über ihre Hauptniederlassung in Hannover vorgenommen worden ist.

3. Nach dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 29) ist das Landgericht Frankfurt (Oder) als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) ist seit Juli 2024 mit der Sache befasst und hat bereits einen – zwischenzeitlich aufgehobenen – Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung bestimmt. In seinem Bezirk befinden sich der allgemeine Gerichtsstand der Kläger und – vor allem – der Ort des streitgegenständlichen Bauvorhabens. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1. beim Landgericht Potsdam befindet sich in erheblich geringerer räumlicher Entfernung zum Landgericht Frankfurt (Oder) als zum Gerichtsstand der Beklagten zu 2. beim Landgericht Hannover. Damit liegen deutlich stärkere Bezüge des Rechtsstreits zum Landgericht Frankfurt (Oder) als zu den ebenfalls in Betracht kommenden Landgerichten in Potsdam und in Hannover (vgl. Zöller/Schultzky a. a. O.) vor, weshalb es dem Antrag der Kläger folgend bei der Befassung des Landgerichts Frankfurt (Oder) mit dem Rechtsstreit, der die Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 17.9.2024 und 25.9.2024 nicht entgegengetreten sind, zu verbleiben hat.