Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.10.2024 – 15 UF 153/22
3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:1014.15UF153.22.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10.10.2022 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree – 10 F 317/22 – wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach Rücknahme ihrer Beschwerde zu 90 % und der Antragsgegner zu 10 %.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.600 € (Beschwerde der Antragstellerin 10.000 € und Beschwerde des Antragsgegners bis 600 €) festgesetzt.
Gründe§
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrags auf Erteilung von Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des dem Antragsgegner von ihr anvertrauten Vermögens und deren Erträge für den Zeitraum vom 16.06.1996 bis 22.04.2022 betreffend ihre Beteiligungen an zwei verschiedenen Aktien-Depots des Antragsgegners in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 16.05.2023 (Bl. 33 ff. der zweitinstanzlichen Gerichtsakte) Bezug genommen. Im Hinblick auf die in jenem Beschluss erteilten Hinweise hat die Antragstellerin ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 07.06.2023 zurückgenommen. Allein noch zu entscheiden ist über die Beschwerde des Antragsgegners.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Mindestbeschwer von 600 € nicht erreicht ist.
Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierfür ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – XII ZB 550/15, BeckRS 2016, 20947). Regelmäßig entstehen durch die geschuldete Auskunft und Vorlage von Belegen nur Kosten für Ablichtungen und Porti, die unterhalb der Mindestbeschwer von mehr als 600 € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG liegen (BeckOK FamFG/Obermann, 45. Edition 01.01.2023, FamFG § 61, Rn. 16).
Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28.11.2022 eine Auskunft der Sparkasse … vom 25.11.2022 vorgelegt hat, wonach für die „Nacherstellung von Monatslisten vom 01.11.2012 bis 31.03.2015 (Konto … - Kontonummer01)“ und „Nacherstellung von Monatslisten vom 01.04.2015 bis 31.08.2018 (Konto … - Kontonummer01)“ ein Entgelt von insgesamt 752 € erhoben wird, ist das Überschreiten der Mindestbeschwer nicht nachgewiesen. Denn der Antragsgegner ist lediglich zur Rechnungslegung für einen konkret benannten Zeitraum sowie zur Vorlage sämtlicher bestehender Belege und Urkunden verpflichtet worden. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Monatslisten, die durch die Sparkasse erstellt werden müssten, ergibt sich daraus nicht.
Hierauf hat der Senat zuletzt im Beschluss vom 16.05.2023 hingewiesen. An der dortigen Beurteilung ändert sich auch im Hinblick auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24.05.2023 nichts. Angesichts des Zusammenspiels von Auskunftserteilung und Belegvorlage im Tenor des angefochtenen Beschlusses ist davon auszugehen, dass die geschuldete Auskunft auf der Grundlage der bestehenden Belege und Urkunden zu erteilen ist.
Im Übrigen bezieht sich die Mitteilung der Sparkasse … vom 25.11.2022 (Bl. 8 der zweitinstanzlichen Gerichtsakte) zur Nacherstellung von Monatslisten vom 01.11.2012 bis 31.03.2015 und zur Nacherstellung von Kontoauszügen vom 01.04.2015 bis 31.08.2018 jeweils auf ein Konto mit der Nummer … (Kontonummer02), während Gegenstand der titulierten Auskunftsverpflichtung ein Privatdepot bei der Sparkasse … mit der Nummer …/… ist. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend dargelegt, dass der geltend gemachte Kostenrahmen mit der verfahrensgegenständlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zusammenhang steht.
Hinsichtlich der Beschwerde der Antragstellerin, die sie nach dem Beschluss des Senats vom 16.05.2023 zurückgenommen hat, ist für den Beschwerdewert des Auskunftsantrags das Interesse der Antragstellerin maßgebend, das auf der Grundlage des Hauptsacheanspruchs der Antragstellerin mit einem Teilwert zu schätzen ist. In der Antragsschrift vom 11.05.2022 hat die Antragstellerin angegeben, dem Antragsgegner über mehrere Jahre verteilt einen Gesamtbetrag von 43.459,80 € übergeben zu haben. Das Auskunftsinteresse der Antragstellerin wird daher mit knapp 25 % dieses Wertes geschätzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei der Umstand, dass die Antragstellerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat, während über die Beschwerde des Antragsgegners noch eine Entscheidung ergehen musste, Berücksichtigung gefunden hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde zulässig. Diese muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen. Allerdings können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen aber die Befähigung zum Richteramt haben.
Seit 01.01.2022 sind schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln, § 130d S. 1 ZPO.