Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 23.10.2024 – 7 UKl 2/23
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1023.7UKL2.23.00
Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der am 15.11.2023 bei Gericht eingegangenen Klage die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband mit Verbandsklagerecht. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Sein Name war bis zum 11.05.2023 („eingetragener Verein 01“) (vgl. Anlage K 20).
Die Beklagte verwendete Klauseln, die nach Auffassung der („eingetragener Verein 01“) missbräuchlich waren. Sie wurde von der („eingetragener Verein 01“) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Mit Unterlassungsunterwerfungserklärung vom 04.07.2017 verpflichtete sich die Beklagte, gegenüber Verbrauchern ab dem 07.07.2017 die folgende Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel nicht mehr ohne den Zusatz „wird nur erhoben, wenn die Buchungen vereinbarungsgemäß und im Auftrag des Kunden erfolgen. Für fehlerhafte Buchungen sowie Korrektur- und Stornobuchungen wird kein Entgelt erhoben“ zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf die nachstehend genannte Klausel zu verlangen:
„Entgelte bei Überweisungsgutschriften
Überweisungsgutschrift aus Entgelt in Euro
Überweisung 0,15-0,30 (abhängig vom Kontomodell)“.
Die Beklagte verpflichtete sich, für den Fall einer jeden Zuwiderhandlung gegen die von ihr übernommene Unterlassungspflicht an die („eingetragener Verein 01“), („Adresse 01“) eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Unterlassungserklärung wird auf deren zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 3) Bezug genommen.
Am 24.06.2019 stellten zwei Mitarbeiter der („eingetragener Verein 01“) in der Geschäftsstelle („Ort 01“) der Beklagten fest, dass diese die folgende Klausel in ihrer herangezogenen Entgeltinformation für das Privatgirokonto Giro Classic mit folgendem Inhalt verwendete:
„Gutschrift einer Überweisung (…) je Gutschrift 0,15€“
Einen klarstellenden Zusatz enthält die Klausel nicht. Unmittelbar unter der Überschrift Entgeltinformation sind nachfolgende Informationen für Kunden abgedruckt: „Hiermit informieren wir Sie über Entgelte, die bei der Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen, damit Sie dies mit anderen Konten vergleichen können. Darüber hinaus können auch Entgelte für hier nicht aufgeführte Dienste anfallen. Umfassende Informationen erhalten Sie in unserem jeweils aktuellen Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis. Ein Glossar der hier verwendeten Begriffe ist kostenlos erhältlich.“ Wegen der Einzelheiten der Entgeltinformation wird auf deren zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 5) Bezug genommen.
Im Preis- und Leistungsverzeichnis sind klarstellende Fußnoten im Sinne der abgegebenen Unterlassungserklärung enthalten.
Die („eingetragener Verein 01“) stellte der Beklagten am 01.08.2019 wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Rechnung mit der Nummer … über 2.500,00 € und setzte eine Zahlungsfrist zum 09.08.2019.
Mit Schreiben vom 09.08.2019 lehnte die Beklagte die Begleichung der Rechnung unter Hinweis darauf ab, dass die („eingetragener Verein 01“) nicht aktivlegitimiert sei und keine Notwendigkeit bestehen würde, die auf amtlichen Mustern der BaFin beruhenden Entgeltinformationen mit Fußnoten zu versehen (vgl. Anlage K 8).
Mit Anwaltsschreiben vom 20.03.2020, welches auch ein Vergleichsangebot enthielt, wurde die Beklagte erneut und vergeblich aufgefordert, die Vertragsstrafe zu bezahlen.
Sich anschließende Vergleichsgespräche der Parteien blieben erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Schriftverkehr der Parteien (Anlagenkonvolut K 21) verwiesen.
Am 08.11.2022 wandte sich die („eingetragener Verein 01“) mit einem Güteantrag zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs mit der Beklagten an die Industrie- und Handelskammer (vgl. Anlage K 10).
Die IHK lehnte mit Schreiben vom 16.05.2023 aufgrund ihrer Unzuständigkeit die Durchführung eines Güteverfahrens ab.
Der Kläger hat zunächst die Ansicht vertreten, die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts ergebe sich aus § 6 UKlaG in der seit dem 13.10.2023 geltenden Fassung. Es handele sich zwar nicht um Unterlassungsansprüche nach §§ 1, 2 oder 2 a UKlaG, jedoch um die Geltendmachung einer Vertragsstrafe, für die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG gelte, da die Vertragsstrafe auf Ansprüchen nach dem Unterlassungsklagengesetz beruhe.
Zuletzt hat er die Auffassung vertreten, dass doch das Amtsgericht zuständig sei. Es sei nicht sachgerecht, eine Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte für Vertragsstrafenklagen anzunehmen, da es sich bei der Vertragsstrafenklage um eine Individualklage handele, bei der das Ergebnis nur die Prozessparteien binde, währen die Urteilswirkung einer Verbandsklage weiter sei. Auch stehe bei der Vertragsstrafenklage anders als bei der Verbandsklage nicht die Klärung von Rechtsfragen im Vordergrund, sondern es gehe eher um Tatsachenfragen. Die Erhebung einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Klage nach dem UKlaG hemme gem. § 204a BGB auch die Verjährung von Ansprüchen des Verbrauchers gegen den Unternehmer; diese Wirkung komme einer Vertragsstrafenklage nicht zu. Hinsichtlich der Frage der instanziellen Zuständigkeit beantragt er die Zulassung der Revision.
Die Verpflichtung der Beklagten bestehe auch für den Fall, dass die unterlassungspflichtige Entgeltklausel inhaltsgleich mit der verwendeten Klausel sei. Dies sei vorliegend der Fall, so dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe. Die konkret beanstandete Klausel ziele ebenso wie die Klausel, die in der Unterlassungserklärung erfasst gewesen sei, darauf, auch Fehlbuchungen bepreisen zu können, da jedwede Gutschrift einer Überweisung, auch wenn diese nicht im Auftrag oder Interesse des Kunden geschehen sei, nach der beanstandeten Information Geld koste. Dass die Verbraucherinformation dem Muster nach § 47 Abs. 2 ZKG entspreche, führe zu keiner anderen Beurteilung, da § 9 Abs. 4 ZGK nur die Rechtmäßigkeit der äußeren Form fingiere und nicht die Rechtmäßigkeit des Inhalts. Bei Entgeltinformationen handele es sich auch um allgemeine Geschäftsbedingungen. Abgesehen hiervon handele es sich vorliegend nicht um eine Entgelt-, sondern um eine Verbraucherinformation.
Dass in der Entgeltinformation auf ein Glossar verwiesen werde, ändere nichts daran, dass diese sachlich unrichtig und ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung anzunehmen sei, denn es werde das Glossar nicht überreicht, sondern nur darauf hingewiesen, dass ein solches kostenlos erhältlich sei, ohne dass angegeben werde, wo. Die Entgeltinformation müsse aber aus sich heraus verständlich sein. Abgesehen davon gebe das von der Beklagten zur Akte gereichte Glossar nur Auskunft über den Begriff der Überweisung, nicht aber über deren Preise und die gesetzlichen Preisregeln.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da dem Schreiben der Beklagten in der Anlage K 8 keine eindeutige Mitteilung entnommen werden könne, dass die Anrufung einer außergerichtlichen Gütestelle nicht gewollt gewesen sei. Der Unwille des Beteiligten zur Teilnahme an einem Güteverfahren müsse aber zuvor eindeutig mitgeteilt werden, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit begründen zu können. Abgesehen davon habe die Beklagte im Anschluss mit dem Kläger über einen Vergleich verhandelt, so dass sie dem Kläger signalisiert habe, an einer gütlichen Einigung interessiert zu sein. Die Zuständigkeit der IHK für Ansprüche nach dem UKlaG sei streitig und keinesfalls offensichtlich nicht gegeben (vgl. Anlage K 12).
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da das Brandenburgische OLG nicht zuständig sei. § 6 Abs. 1 UKlaG finde ausschließlich auf Sachverhalte Anwendung, welche sich nach dem 13.10.2023 ereigneten, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch sei das UKlaG nach dessen eindeutigen Wortlaut nur auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Klägerseite eine Klage nach dem UKlaG geltend mache. Vorliegend stütze der Kläger seinen Anspruch auf eine von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung, es werde ein zivilrechtlicher Anspruch nach § 339 Satz 2 BGB geltend gemacht und gerade kein Anspruch aus dem Unterlassungsklagegesetz. Die frühere Regelung in § 13 UWG sei nicht mit der aktuellen Rechtslage zu vergleichen, da § 13 UWG darauf abgestellt habe, dass Ansprüche aufgrund des UWG geltend gemacht würden; § 6 UKlaG stelle hingegen darauf ab, dass Klagen nach diesem Gesetz geltend gemacht würden. Die vom Bundesgerichtshof zu § 13 UWG entwickelten Grundsätze seien daher nicht auf die aktuelle Rechtslage anwendbar.
Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimiert, da die Unterlassungserklärung gegenüber der („eingetragener Verein 01“) abgegeben worden sei und nicht gegenüber dem Kläger.
Schließlich habe die Beklagte auch nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, da es sich bei dem beanstandeten Dokument nicht um eine rechtsverbindliche Entgeltklausel, sondern um eine nach § 5 ZKG gesetzlich geschuldete unverbindliche Entgeltinformation gehandelt habe, die es zum Zeitpunkt 04.07.2017 noch nicht gegeben habe und die daher von der Unterlassungserklärung nicht erfasst sei. Die Beklagte habe sich nur verpflichtet, die in der Unterlassungserklärung enthaltene oder eine inhaltsgleiche Entgeltklausel nicht mehr zu benutzen. Der Zusatz, dass die Unterlassungserklärung auch für den Fall gelte, dass die Entgeltklausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle veröffentlicht werde, sei zwar zwischen den Parteien diskutiert, in die Unterlassungserklärung aber nicht aufgenommen worden. Die Unterlassungserklärung beziehe sich daher nur auf Entgeltklauseln, die in Preisaushängen enthalten seien. Die beanstandete Klausel sei im Übrigen auch nicht ansatzweise inhaltsgleich mit der unterlassungsbewehrten Klausel, da es sich nur um eine unverbindliche Entgeltinformation handele und nicht um Klauseln mit rechtsverbindlichem Inhalt. Die Entgeltinformationen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers klar und leicht verständlich sein, so dass Zusätze gerade nicht gemacht werden sollten. Die beanstandete Information habe auch dem Muster der BaFin entsprochen. Eine gesetzlich geschuldete unverbindliche Verbraucherinformation könne nicht als AGB angesehen werden. Abgesehen davon heiße es in der Entgeltinformation, dass nur über die Entgelte informiert werde, die bei Nutzung der wichtigsten Dienste anfallen, so dass dem Empfänger klar sei, dass in der Information keine abschließende Regelung über sämtliche Entgelte enthalten sei. Die Annahme einer verbindlichen vertraglichen Regelung scheide daher aus Sicht des Empfängers aus.
Jedenfalls wären etwaige Ansprüche des Klägers verjährt. Der gerügte Verstoß der Beklagten gegen die Unterlassungserklärung datiere aus August 2019, so dass etwaige hieraus rührende Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2022 verjährt seien. Die Einreichung des Güteantrags vom 08.11.2022 habe die Verjährung der Ansprüche nicht hemmen können, da die Beklagte im Vorfeld der Einleitung des Güteverfahrens unmissverständlich klargestellt habe, dass sie an einer außergerichtlichen Einigung nicht interessiert sei (Anlage K 8). Die Einreichung des Güteantrags sei vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich gewesen. Abgesehen davon sei der Güteantrag auch bei einer offensichtlich unzuständigen Stelle eingereicht worden. Dem anwaltlich vertretenen Kläger sei aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt gewesen, dass die IHK für Güteverfahren bezüglich von Ansprüchen nach dem UKlaG unzuständig sei und er habe gleichwohl weitere Güteanträge gestellt.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Senat bei Abweichen von ihrer Rechtsauffassung die Revision zulassen müsse, da es abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zur Zuständigkeit und zur Verwendung der hier streitbegründenden Entgeltinformation gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie das Protokoll vom 02.10.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ergibt sich entgegen der zuletzt vertretenen Auffassung des Klägers aus § 6 Abs. 1 UKlaG i. d. F. v. 08.10.2023 (vgl. auch Köhler/Alexander in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, § 6 UKlaG, Rn. 4; LG Ulm, 4 O 375/23, Anlage zu B 1).
Die Zuständigkeitsregelung des § 6 UKlaG findet auch nach der Änderung der Vorschrift und Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auf Ansprüche auf Vertragsstrafe aufgrund einer Unterlassungserklärung weiterhin entsprechende Anwendung.
Die dem zugrunde liegenden Überlegungen, die der Bundesgerichtshof zu § 13 UWG entwickelt hat, gelten auch nach der Gesetzesänderung. Ein Anspruch auf Vertragsstrafe aufgrund einer Unterlassungserklärung, die ihre Grundlage in einer Abmahnung eines Verbraucherschutzverbandes wegen der Verwendung von nach § 1 UKlaG unzulässigen Vertragsbedingungen hat, tritt an die Stelle des Anspruchs, der mit „Klagen nach diesem Gesetz“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG) unmittelbar geltend gemacht werden kann. Durch die Unterlassungserklärung tritt die vertragliche Verpflichtung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2016 – I ZR 93/15, Rn 19 ff.).
Auch nach der Änderung des § 6 UKlaG wird vertreten, dass die entsprechende Anwendung für Vertragsstrafenansprüche gilt (Köhler/Alexander in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 6 UKlaG Rn. 4). Die entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsregelung auf Vertragsstrafenansprüche, die ihre Grundlage in einem Unterlassungsvertrag haben, der auf einer Abmahnung wegen des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs beruht, erachtet der Senat im Anschluss an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 464) als sachgerecht. Das vom Kläger zitierte Anliegen des Gesetzgebers, Rechtsfragen einer einheitlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts zuzuführen, hat auch Bedeutung für die Auslegung der Unterlassungserklärung und die rechtliche Beurteilung, ob das vom klagenden Verband beanstandete Verhalten die Vertragsstrafe verwirkt und ob der Wortlaut einer Klausel „im Kern“ von einer Unterlassungsverpflichtung erfasst ist.
Dass § 6 UKlaG die Vertragsstrafenansprüche nicht erwähnt, lässt nicht auf einen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers schließen. Denn der Gesetzgeber hat die Vertragsstrafenansprüche ebenso wenig in § 6 Abs. 3 UKlaG aufgenommen, der Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 6 regelt.
Die Unterschiede der Verbandsklage zur Individualklage, die der Kläger weiter für seine Auffassung anführt, sowie die neu geregelte Wirkung der Verjährungshemmung in § 204a BGB für die Verbandsklage stehen der Anwendung des § 6 UKlaG auf Vertragsstrafenansprüche nicht entgegen. Sie liegen in der Natur des Vertragsstrafenanspruchs als individuelles Rechtsverhältnis, lassen aber die Vorteile der einheitlicheren Rechtsanwendung bei der Beurteilung, ob die Vertragsstrafe verwirkt ist, nicht entfallen (a.A..: OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2024 – 9 UKl 2/24; LG Heilbronn, Beschluss vom 25.04.2024 – Rt 6 O 67/24, Anlage BJ 14; Grüneberg/Ellenberger, 83. Aufl. 2024, § 133 BGB, Rn. 9, 14 m.w.N.).
Da das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz vom 08.10.2023 insoweit keine abweichenden Regelungen enthält, gilt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für alle ab dem 13.10.2023 erhobenen Klagen, unabhängig davon, ob es um einen Sachverhalt vor diesem Stichtag geht.
II. Die Klage ist auch begründet.
1. Der Kläger hat einen Vertragsstrafenanspruch in tenorierter Höhe aus § 339 Satz 2 BGB i.V.m. der strafbewehrten Unterlassungserklärung.
a. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten aktivlegitimiert. Die Beklagte hatte sich für jede Zuwiderhandlung gegen die hier streitgegenständliche Unterlassungsverpflichtung zwar nur zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.500 € an die („eingetragener Verein 01“), („Adresse 01“) verpflichtet. Da die („eingetragener Verein 02“), („Adresse 02“) mit dem seinerzeit in („Ort 02“) gelegenen Verein identisch ist und lediglich den Sitz und den Namen verändert hat (vgl. Vereinsregisterauszug K 20), ist der Kläger gleichwohl aktivlegitimiert.
b. Es liegt auch ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor.
aa. In der streitgegenständlichen Entgeltinformation für das Privatgirokonto Giro Classic verweist die Beklagte auf ihre Konditionen für das Konto und das ohne entsprechende Fußnote, dass Fehlbuchungen nicht bepreist werden. Bei der Entgeltinformation handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 09.10.2018 - 5 U 2543-18; OLG Celle, Beschluss vom 22.03.2024 - 3 U 10/24; LG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2023 – 53 O 161/23; LG Hannover, Urteil vom 20.11.2023 - 13 O 101/23; Roman Jordans, BKR 2024, 440 ff. Thume WuB 2024, 149 ff. unter Verweis auf BGH Urteil vom 12.09.2017 – IX ZR 590/15; a.A.: LG Hechingen, Urteil vom 07.06.2024 - 1 O 191/23).
Für die Qualifizierung einer Textpassage als AGB reicht aus, dass der Eindruck erweckt wird, dass entsprechende vertragliche Rechte und Pflichten begründet werden sollen. Schon dann, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines Rechtsverhältnisses bestimmt werden, ist dies als eine Erklärung des Verwenders zu verstehen, die den Vertragsinhalt regelt. Dabei kommt es auf das Verständnis eines rechtlich ungebildeten durchschnittlichen Lesers an. Gerade im Falle einer Entgeltinformation nach § 5 ZKG geht der Kunde von einem entsprechenden Bindungswillen der Bank regelmäßig aus. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Information, die die Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote und Leistungen der Zahlungsdienstleister verbessern und dem Zahlungsdienstnutzer sowohl die Überprüfung seines eigenen Verhaltens als auch die Vorbereitung eines Anbieterwechsels erleichtern soll (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 22.09.2023 - 8 O 799/23). Dass sich die Beklagte hierbei des von der BaFin nach § 9 IV i.V.m. 47 II ZKG bereitgestellten Musters bediente, ist insoweit unbeachtlich, denn dadurch wird lediglich den Anforderungen des § 13 ZKG an die Gestaltung der Information genügt, während die Frage der Qualifizierung als AGB sich in erster Linie nach inhaltlichen Kriterien richtet.
Vorliegend gilt auch nicht deshalb etwas anderes, da es unter der Überschrift Entgeltinformation heißt: “Hiermit informieren wir Sie über Entgelte, die bei der Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen, damit Sie dies mit anderen Konten vergleichen können. Darüber hinaus können auch Entgelte für hier nicht ausgeführte Dienste anfallen. Umfassende Informationen erhalten Sie in unserem jeweils aktuellen Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis.“ Zwar ist aus diesem Zusatz ersichtlich, dass auch Entgelte für in der Information nicht aufgeführte Dienste anfallen können. Hinsichtlich der aufgeführten Dienste muss der Kunde aber davon ausgehen, dass die Information umfassend ist und die Entgelte für die aufgeführten Dienste auch so, wie sie in der Information beschrieben werden, Vertragsbestandteil werden.
Etwas Anderes ergibt sich aus Sicht des Senates nicht aus der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung zum Versicherungsrecht (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, Rn. 33). Die Entscheidung behandelt die Frage, ob in einem Einzelfall vom Antrag und Versicherungsschein abweichende Policenbedingungen deshalb in den Vertrag einbezogen worden sind, weil sie in einer „Verbraucherinformation“ enthalten waren. Die nach § 10a Abs. 1 VAG in der vom 28.12.2000 bis zum 30.04.2002 gültigen Fassung notwendige Verbraucherinformation sollte den Versicherungsnehmer über die „maßgeblichen Tatsachen und Rechte“ für den Versicherungsvertrag informieren. Nach der in § 10a Abs. 1 VAG a.F. in Bezug genommenen Anlage D Nr.2 muss die Verbraucherinformation vor Vertragsabschluss unter anderem Angaben über Überschussermittlung und Überschussbeteiligung, aber auch über Rückkaufswerte und über das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, enthalten. Die Angaben dienten der allgemeinen Information, nicht aber der abändernden Ausgestaltung des Vertragsinhaltes. Sie konnten lediglich ergänzend zur Auslegung herangezogen werden und stellten keine in den dort zu beurteilenden Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
Die hier zu beurteilende Frage betrifft demgegenüber die verbindliche und bei Nichteinhaltung auch eine Haftung begründende (Bülow/Artz ZKG § 5 Rn. 15) Information über die Entgelte und deren Höhe, die der Bankkunde, wenn er einen Vertrag mit der Beklagten schließt, entrichten muss. Sie wird im Vorfeld des Vertragsabschlusses erteilt und lässt den Schluss zu, dass gerade diese Bedingungen bei Vertragsabschluss verbindlich vereinbart werden. Auch wenn die Entgeltinformation sich hier für die Beklagte bei einem preisbewussten Kunden sogar negativ auswirken würde, weil er in Kenntnis dessen, dass er auch bei Fehlbuchungen Entgelte schuldete, sich einem anderen Anbieter zuwenden würde, führt der Umstand, dass die Auskunft über die Entgelte die von der Unterlassungspflicht erfasste Klausel enthält, zu der Beurteilung, dass sie Vertragsinhalt werden.
bb. Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die künftige Verwendung unwirksamer AGB und setzt eine entsprechende Gefahr bzw. die ernstliche Besorgnis einer solchen Beeinträchtigung des Rechtsgeschäftsverkehrs voraus. Ein Verwenden der AGB liegt schon dann vor, wenn die betreffende Bestimmung in Verbindung mit Angeboten oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten in den Geschäftsverkehr gelangt. Die bloße Gefahr, dass jemand daraufhin Verträge mit der Beklagten abschließt, ist ausreichend. Ob es tatsächlich aufgrund der Information zu einem Vertragsschluss kommt und die AGB in den Vertrag einbezogen werden, ist nicht Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Für die Unterscheidung zwischen verbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Bitten oder Empfehlungen sowie bloßen Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist auf den Empfängerhorizont abzustellen (vgl. OLG München a.a.O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11). Mit der in der streitgegenständlichen Entgeltinformation enthaltenen Formulierung „Hiermit informieren wir sie über Entgelte, die bei der Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen“ wird vorliegend dem Empfänger suggeriert, dass es sich um die gültigen Preise für das Girokonto-Classic handelt. Damit besteht die Gefahr, dass Verbraucher Verträge mit den in der Entgeltinformation enthaltenen Konditionen für die dort aufgeführten Dienste abschließen wollen.
Die in der Unterlassungserklärung aufgeführte Entgeltklausel ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht. Da nach der Information sämtliche Buchungen bepreist werden, umfasst dies auch Buchungen, die im Zuge fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags zustande kommen.
cc. Nach der vertraglichen Abrede ist die Vertragsstrafe verwirkt, wenn die Entgeltklausel so wie in der Unterlassungserklärung aufgeführt oder eine inhaltsgleiche Klausel ohne den in der Unterlassungserklärung enthaltenen Zusatz verwendet wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die streitgegenständliche Entgeltinformation ist eine inhaltsgleiche Klausel, denn auch in dieser wird der Eindruck erweckt, dass Fehlbuchungen bepreist werden. Der Verweis auf das Glossar hilft schon deswegen nicht weiter, da dieses der Entgeltinformation nicht angefügt ist und auch nicht ohne weiteres zugänglich, zumal dem Kunden nicht erklärt wird, wo das Glossar erhältlich ist. Ob dieses inhaltlich den Anforderungen der Verpflichtungserklärung entsprach, kann daher dahingestellt bleiben.
dd. Die Beklagte trifft auch ein Verschulden an der Vertragsverletzung gem. §§ 276, 278 BGB. Die Beklagte kann sich nicht durch den Verweis auf eine zu veröffentlichende Muster-Entgeltinformation entlasten. Sie ist als Zahlungsdienstleister verpflichtet, über die Führung eines Zahlungskontos detaillierte Informationen über Entgelte für die mit dem Konto verbundenen Dienste mitzuteilen. Der Entgeltaufstellung entsprechend dem Muster kommt hinsichtlich der in ihr aufgeführten Entgelte keine Legitimationswirkung zu. Die Beklagte war daher gehalten, ihrer Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung gerecht zu werden und entsprechende Zusätze anzufügen.
ee. Bedenken an der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe bestehen nicht und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
ff. Der Anspruch ist schließlich nicht verjährt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe begann mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Kläger Kenntnis vom Pflichtenverstoß erlangt hat, hier mit dem 31.12.2019. Mit dem 31.12.2022 waren die Ansprüche damit grundsätzlich verjährt. Etwas anderes gilt hier jedoch, da der im November 2022 gestellte Güteantrag jedenfalls bis zur Ablehnungsentscheidung vom 16.05.2023 die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt hat und danach die Hemmung noch weitere 6 Monate andauerte, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, also bis zum 17.11.2023. Da die Klage am 15.11.2023 bei Gericht einging und demnächst zugestellt wurde, ist keine Verjährung eingetreten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes tritt eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Nr. 4 BGB wegen der Einreichung des Güteantrags zwar nicht ein, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Gegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und dies dem Kläger schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (vgl. BGH Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14, NJW 2016, 233 Rn. 34). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 09.08.2019 (Anlage K 8) klar und unmissverständlich unter Darlegung ihrer Rechtsmeinung und dem Hinweis an die hiesige Klägerin, von einem weiteren Schriftverkehr abzusehen, den Anspruch zurückgewiesen.
Sie hat danach aber in mehreren Schreiben in dieser Angelegenheit eine Vergleichsbereitschaft signalisiert, etwa mit Schreiben vom 25.05.2020 und 03.11.2022 (Anlagenkonv. K21), so dass die Anrufung der Gütestelle im November 2022 nicht wegen offensichtlicher Sinnlosigkeit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
Auch dass die IHK für das Güteverfahren unzuständig war (vgl. Anlage K 11), hindert den Eintritt der Hemmungswirkung nicht. Für den Eintritt der Hemmungswirkung ist es grundsätzlich unschädlich, wenn die Einigungsstelle unzuständig gewesen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nicht vor. Insbesondere war die fehlende Zuständigkeit der IHK vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Beklagten zur Entgeltinformation weder evident, noch dem Kläger vor Einleitung des Güteverfahrens bekannt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
4. Die Revision war gegen das Urteil gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 10.07.2024 hinsichtlich der auch hier streitgegenständlichen Klausel eine andere Rechtsauffassung vertreten im Hinblick auf die Fragen, inwieweit ein Zahlungsdienstleister gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen kann, obwohl er mit der Information eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt und inwieweit die Bezugnahme der auch hier streitgegenständlichen Entgeltinformation auf ein Glossar eine der vorbehaltenen Fußnote gleichwertige Erläuterung darstellt. Auch die Frage der instanziellen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen aus Unterlassungserklärungen ist dort abweichend beurteilt worden, wenn auch wegen der vorausgegangenen bindenden Verweisung nicht tragend und die Revision für sich genommen ohnehin nicht begründend, § 545 Abs. 2 ZPO.