Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.01.2025 – 7 U 175/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0108.7U175.23.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für die Beklagten binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der („Firma 01“) die Rückerstattung von Zahlungen in Höhe von insgesamt 18.803,16 €, die die Schuldnerin in der Zeit vom 10.01.2018 bis zum 25.09.2019 an die beklagte Rechtsanwalts-GbR für anwaltliche Beratungen und Prozessvertretungen leistete. Das Insolvenzverfahren der Schuldnerin ist auf einen Insolvenzantrag vom 24.07.2019 am 01.12.2019 eröffnet worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagten sind vom Landgericht antragsgemäß zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge nebst Zinsen verurteilt worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 27.12.2023, mit der sie in Abänderung des angefochtenen Urteils eine vollständige Klageabweisung begehren.

Sie sind der Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung vorlägen. Die Schuldnerin habe ihre drohende Zahlungsunfähigkeit und den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht erkannt. Auch unterstelle das Landgericht zu Unrecht eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Im Übrigen sei die Schuldnerin im Jahr 2017 gar nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagten hätten jedenfalls zu keinem Zeitpunkt eine drohende Zahlungsunfähigkeit angenommen. Es sei üblich, Zahlungsforderungen durch Ratenzahlungen zu begleichen. Dem Geschäftsführer der Schuldnerin sei zu Beginn der Zusammenarbeit erklärt worden, dass die Beklagte zu 1 mit Ratenzahlungen einverstanden sei. Auch habe der Geschäftsführer der Schuldnerin mehrfach gegenüber dem Kollegen („Name 01“) geäußert, dass Geld keine Rolle spiele. Die Schuldnerin sei Partnerin von („Firma 02“) gewesen. Nach den betriebswirtschaftlichen Aufstellungen hätten weder die Beklagte zu 1 noch der Kollege („Name 01“) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Schuldnerin gehabt. Die Mitarbeiterin der Schuldnerin („Name 02“) und die Steuerberaterin Frau („Name 03“) seien ebenfalls stets von einer Wirtschaftlichkeit der Schuldnerin ausgegangen.

II.

Der Senat ist derzeit einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hätte oder es aus anderen Gründen einer Entscheidung durch den Senat auf Grund mündlicher Verhandlung bedürfte (§ 522 Abs. 1 ZPO). Sollten weiterer tatsächlicher Vortrag oder die Darlegungen der Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine wesentlich andere Beurteilung erfordern, wird sich die Berufung aus folgenden Gründen als unbegründet erweisen:

Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger zur Rückzahlung des eingeklagten Betrages zur Insolvenzmasse nach den §§ 133 Abs.1, 2, 143 InsO verpflichtet ist, da die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach diesen Normen gegeben sind.

Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Lichte des Berufungsvorbringens davon auszugehen, dass die Schuldnerin bereits im Januar 2017 zahlungsunfähig war, sie hiervon zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen Kenntnis hatte, mit dem Vorsatz an die Beklagte zu 1 leistete, andere Gläubiger zu benachteiligen und dass die Beklagten hiervon Kenntnis hatten.

a) Die Schuldnerin war im Januar 2017 zahlungsunfähig. Für den Nachweis einer Zahlungsunfähigkeit ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO nachweisen kann.

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (vgl. BGH, aaO). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10 Rn. 12).

Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H.. Dafür kann auch ein Vortrag ausreichend sein, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber schon auf der Grundlage von Beweisanzeichen zulässt. Es obliegt dann dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10 Rn. 13).

Indiz für eine Zahlungseinstellung ist eine schleppende und erzwungene Zahlung von Steuerschulden.

Die Schuldnerin hat seit August 2016 ihre Steuerverbindlichkeiten nicht mehr zum Fälligkeitszeitpunkt bedient. Sie ließ Forderungsrückstände auflaufen und es kam zu Vollstreckungsmaßnahmen. Im Januar 2017 hatte die Schuldnerin ausweislich der Aufstellung in der Anlage K 3 Rückstände beim Finanzamt in Höhe von 15.668,62 €.

Eine besonders aussagekräftiges Indiz für die Zahlungseinstellung stellten auch eigene Erklärungen des Schuldners dar. Erklärt der Schuldner, dass er eine fällige Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht und auch nicht nur ratenweise bezahlen zu können, kann von der Zahlungseinstellung des Schuldners auszugehen sein (BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 239/22, Rn. 27).

Mit Schreiben vom 25.01.2017 bat die Schuldnerin vergeblich um Ratenzahlung über drei Monate für einen noch offenen Betrag von 12.240 € beim Finanzamt („Ort 01“) (Anlage K 4 LG) und wies darauf hin, dass die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstelle. Im Februar 2017 erklärte die Schuldnerin gegenüber dem Finanzamt, dass sie aktuell enorme Liquiditätsengpässe habe und es ihr nicht möglich sei, den geforderten Betrag in einer Zahlung abzugeben. Die Summe sei einfach nicht da. Die Vollstreckung würde das Unternehmen hochgradig gefährden (Anlage K 5). Auch diesem Antrag wurde nicht entsprochen. Bis März 2017 erhöhten sich die Rückstände der Schuldnerin beim Finanzamt auf 16.969,61 € (Anlage K 7). Es folgten diverse Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts. Die Geschäftskonten wurden gepfändet. Andere Forderungen konnten in dieser Zeit nicht ausgeglichen werden. Bis zur Insolvenzantragsstellung im April 2019 gelang der Schuldnerin der Ausgleich des Steuerkontos nicht. Das Finanzamt meldete Forderungen von mehr als 100.000 € zur Insolvenztabelle an.

b) Die Schuldnerin hatte im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung auch den Vorsatz, andere Gläubiger zu benachteiligen.

Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch diese Vorstellung von seiner Handlung abbringen zu lassen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 97/06). Zudem ist von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Hierfür bedarf es besonderer Anzeichen, die in einer eigenen Erklärung des Schuldners, aber auch im Umfang der vorhandenen Deckungslücke, der Bedeutung der Gläubiger für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und einem anhaltenden Vollstreckungsdruck abgeleitet werden können (BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, Rn. 41, 42, 46).

Die Schuldnerin hatte bereits im Januar 2017 erkannt, dass ihre Zahlungsunfähigkeit droht. Dies zeigt sich in der oben dargestellten Korrespondenz mit dem Finanzamt.

In der Folge kamen ausweislich der Anlage K 9 zu den Rückständen gegenüber dem Finanzamt zahlreiche Einzelzwangsvollstreckungsaufträge, die in den Jahren 2017 und 2018 erteilt wurden. Darunter befanden sich Forderungen, die die Schuldnerin für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigte, wie Forderungen der („Firma 03“) (K9, S. 3, 9), welche Busaußenflächen als Werbeflächen an die Schuldnerin vermietet hatte (K2, S. 2), und Forderungen des Energieversorgers (K9, S. 6). Die Schuldnerin konnte mit vereinbarten Ratenzahlungen den Vollstreckungsdruck nicht verringern.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Schuldnerin auch bei optimistischer Prognose damit spätestens ab Januar 2018 nicht mehr annehmen, sie werde ihre Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt noch vollständig befriedigen können.

c) Die Beklagten kannten auch einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und deren Zahlungsunfähigkeit. Hierfür genügt es, dass sie Kenntnis von Umständen hatten, aufgrund derer eine Kenntnis von diesem Vorsatz zu vermuten ist. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird vermutet, dass der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligte.

Vorliegend gab es für die Beklagten Anzeichen, die zwingend auf die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinwiesen. Selbst wenn man trotz der geführten Gerichtsverfahren unterstellt, dass die Beklagten keinen Überblick über die gesamte Liquiditätslage der Schuldnerin und über ihr Zahlungsverhalten gegenüber anderen Gläubigern hatte, konnten sie solche Anzeichen dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin der Beklagten zu 1 gegenüber entnehmen.

Es mag zwar - wie die Beklagten behaupten - ein der Schuldnerin gegenüber kommuniziertes grundsätzliches Einverständnis der Beklagten mit Ratenzahlungen gegeben haben. Trotzdem war ein für die Beklagten erkennbares Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung, dass die Schuldnerin seit spätestens Mai 2017 der Beklagten zu 1 gegenüber abgegebene Zahlungszusagen nicht einhielt und nur bei Androhung der Aufkündigung der Mandate und der Ausübung von massivem Druck (Teil)zahlungen leistete.

Das Landgericht führt hierzu zutreffend aus, dass die Beklagte zu 1. im Mai 2017 vertreten durch die Beklagte zu 2 einen ausstehenden Zahlbetrag von 500 € anmahnte und die Niederlegung des Mandats androhte, wenn nicht bis zum Verhandlungstermin gezahlt würde (vgl. Anlage K 18).

Unter dem 12.12.2017 bestätigte die Beklagte zu 1 der Schuldnerin den Eingang von 1000 € mit dem Hinweis, dass die geleistete Abschlagszahlung nicht ausreichend sei, man der Schuldnerin eine Aufstellung der noch offenen Rechnungen zukommen lasse und sodann den vollständigen Ausgleich erwarte (K 19).

Am 03.04.2018 übersandte die Beklagte zu 1 an die Schuldnerin eine Aufstellung der offenen Posten (Anlage K 10).

Die Beklagte zu 1 und die Schuldnerin schlossen vertreten durch die Beklagte zu 2 am 19.04.2018 eine Teilzahlungsvereinbarung, wonach die noch offene Forderung in Höhe von 2.393,16 € in wöchentlichen Raten von 150 € beginnend ab 20.04.2018 abgetragen werden und eine erwartete Erstattung der Krankenkasse zur Tilgung des dann noch offenen Restbetrages genutzt werden sollte (Anlage K 11).

Insbesondere die Einbeziehung der erwarteten Erstattung in die Teilzahlungsvereinbarung über einen Betrag von nur rund 2.000 € zeigt, dass die Beklagten zu diesem Zeitpunkt um die finanziell desaströse Lage der Schuldnerin wussten, zumal die zuvor vereinbarten Raten von wöchentlich 150 € eine Tilgung der Schuld erst nach 16 Wochen ermöglicht hätte.

Die Schuldnerin hielt zudem die Vereinbarung nach Zahlung der zweiten Rate nicht mehr ein.

Zum 30.10.2018 waren die bei der Beklagten zu 1 bestehenden Schulden der Schuldnerin auf 3.513,16 € angestiegen (Anlage K 12).

Darüber hinaus war den Beklagten aus der anwaltlichen Tätigkeit für die Schuldnerin bekannt, dass es weitere Gläubiger gab und die Schuldnerin auch gegenüber Dritten Ratenzahlungsvereinbarungen nicht einhielt und ihr Konto zum Teil nicht gedeckt war.

Selbst wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin behauptet haben sollte, dass Geld keine Rolle spiele, wurde diese Erklärung nach den bekannten Gesamtumständen widerlegt.

Angesichts der für die Beklagten erkennbaren Gesamtsituation ist sicher davon auszugehen, dass ihnen die Zahlungseinstellung der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen bekannt war.

Die Beklagten mögen prüfen, ob sie die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurücknehmen möchten.