Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.02.2025 – 13 UF 53/24

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0217.13UF53.24.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.03.2024 dahin abgeändert,

dass die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge des Antragstellers verpflichtet wird, 7.103,56 Euro nebst Zinsen hieraus hin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 an den Antragsteller zu zahlen und

der Antragsteller auf den Widerantrag verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin 5.237,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander aufgehoben. Von den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Antragsteller jeweils die Hälfte. Außergerichtliche Kosten für den zweiten Rechtszug werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.471,23 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beteiligten sind seit dem XX.XX.2021 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten an dem Grundstück … (Straße, Nr.) in … (Ort 01) hälftiges Miteigentum, bis die Antragsgegnerin ihren Miteigentumsanteil mit Vertrag vom 18.02.2022 auf die gemeinsamen Kinder der Beteiligten übertrug.

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin vereinnahmte Mietzahlungen für die in dem Haus gelegene Mietwohnung, die zu einer Kaltmiete von 550 Euro zuzüglich 100 Euro vermietet ist. Betroffen sind die Zeiträume August und September 2019 sowie März 2020 bis Juli 2023. Darüber hinaus macht er die hälftige Erstattung von für die Immobilie verauslagten Kosten geltend.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 11.720,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 28.07.2023 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat zuletzt beantragt,

den Antrag abzuweisen,

widerantragend hat sie beantragt (Bl. 123 Aktenimport),

den Antragsteller zu verpflichten, an sie 5.237,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die Miete für die Zeiträume August und September 2019 sowie April 2022 sei an den Antragsteller gezahlt worden.

Sie hat die Hälfte der im Zeitraum August 2019 bis Juli 2023 angefallenen Betriebs- und sonstigen Kosten für die ehemals im Miteigentum stehende Immobilie, Studiengebüren, Krankenversicherungskosten, Kosten für die Abschlussfahrt der gemeinsamen volljährigen Tochter … (Name 01), Kosten für die Anschaffung einer Fritz!Box für den gemeinsamen, ebenfalls volljährigen Sohn … (Name 02), Ausgaben für auf dem Hausgrundstück lebende Katzen, für die Durchsicht eines … (PKW 01) (Bl. 14 elA) in Höhe von 259,38 € (Bl. 14 elA) sowie für Druckerpatronen und "Diverses" verlangt. Soweit es sich um Ansprüche der Kinder handle, hätten diese ihr ihre Forderungen abgetreten. Für sieben von ihr aufgezogene Katzenjunge, die der Antragsgegner im Juli 2021 mitgenommen und veräußert habe, hat sie Wertersatz in Höhe von 350 € beansprucht.

Mit diesen Forderungen hat sie die Aufrechnung gegen die vom Antragsteller erhobenen Forderungen erklärt.

Weiter beansprucht sie den hälftigen Erlös von mindestens 7.500 Euro für den PKW … (PKW 01) Prestige, den die Beteiligten im November 2018, und damit vor ihrer Trennung im August 2019, zu hälftigem Miteigentum erworben hätten und den der Antragsgegner im Sommer 2022 für 11.600 € (Bl. 28 elA) verkauft hat. Ansprüche in Bezug auf das Fahrzeug habe sie bereits im September 2021 geltend gemacht (Bl. 37 elA). Der Antragsteller habe ihr die Nutzung des … (PKW 01) nach der Trennung vorenthalten, so dass sie sich im Jahr 2020 ein eigenes Fahrzeug habe anschaffen müssen. Der Hausrat ist zwischen den Eheleuten nach wie vor nicht geteilt (Bl. 12 elA), was weiterhin Anlass für verschiedene Streitereien bis hin zu mehreren Strafverfahren biete.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Widerantrag abzuweisen.

Den - bestrittenen - Ansprüchen der Kinder hat er Verwirkung und Verjährung entgegen gehalten. Der … (PKW 01) sei nicht zu Miteigentum erworben worden, sondern habe in seinem Alleineigentum gestanden. Er hat bestritten, Miteigentümer Katzen zu sein, die er weder mitgenommen noch verkauft habe, auch bestreitet er, dass die Antragsgegnerin Aufwendungen für Katzen gehabt habe.

Das Amtsgericht hat Beweis zur Frage erhoben, ob geltend gemachte Mietzahlungen direkt an den Antragsteller gezahlt worden seien, durch Vernehmung der Mieter. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge des Antragstellers und ihres Widerantrags zur Zahlung von 7.233,25 Euro verpflichtet. Die Ansprüche des Antragstellers in Höhe von 13.909,09 € seien durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Auskehr hälftiger Mieteinnahmen bzw. hälftigen Ausgleich von Kosten für Energieversorgung, Wasser, die GEZ, Schornsteinfegerleistungen und Müllentsorgung in Höhe von 6.675,84 € erloschen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr erstinstanzliches Ziel weiter.

Sie ist der Auffassung, über die vom Amtsgericht anerkannten Ansprüche hinaus stünden den Forderungen des Antragsgegners von ihr aus abgetretenem Recht der beiden gemeinsamen volljährigen Kinder gegen den Antragsteller geltend gemachte Unterhaltsansprüche in Höhe von insgesamt 365,14 € aufrechenbar gegenüber. Insoweit treffe den Antragsgegner zumindest eine moralische Pflicht, sich daran zu beteiligen. Die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen auf hälftigen Ersatz der ihr für die Katzen entstandenen Kosten für Katzennahrung und tiermedizinische Versorgung in Höhe von insgesamt 815,78 € (Bl. 32 ff. Aktenimport) und den Erlös von sieben von ihr aufgezogenen Kitten im Wert von 350 € (Bl. 37 Aktenimport), die der Antragsteller mitgenommen und verkauft habe, reduzierten seine Ansprüche weiter. Der Antragsteller habe nicht das gemeinsame Eigentum an den jeweils zwei 2017 und 2018 gemeinsam angeschafften Katzen bestritten, sondern lediglich den Verkauf der sieben Kitten. Wegen der Anschaffung während der Ehe gelte die Eigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB. Sie, die Antragsgegnerin, habe Kosten für den Lebensunterhalt der Tiere, insbesondere für Futter und ärztliche Behandlungskosten getragen. Es seien Kosten für vier Kastrationen entstanden. Diese Kosten seien zur Vermeidung der Entstehung einer innerhalb weniger Jahre "tausende Tiere" umfassenden Katzenpopulation notwendig und sinnvoll gewesen. Zwei Rechnungen beträfen die Behandlung der Bisswunde einer Katze.

Überdies stehe ihr der hälftige Ausgleich der Rechnung für eine Durchsicht des … (PKW 01) in Höhe von 259,38 € zu.

Das Fahrzeug … (PKW 01) sei im November 2018 zu gemeinsamem Eigentum erworben worden. Deshalb sei der Verkaufserlös hälftig zu teilen. Es gelte die Eigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB. Im Erwerbszeitpunkt sei absehbar gewesen, dass die gemeinsame Tochter … (Name 01) im Frühjahr 2019 ihre Fahrerlaubnis erlangen würde. Sie habe das bis dahin von beiden Beteiligten genutzte Familienauto planmäßig zum 18. Geburtstag erhalten. Der im November 2018 erworbene … (PKW 01) sollte dieses frühere "Familienauto" ersetzen. Überwiegend habe sie dieses Fahrzeug für Fahrten zur Arbeit sowie zur Erledigung der Familieneinkäufe verwendet. Der Antragsgegner habe es seinerzeit nicht benötigt, weil er ein Betriebsauto genutzt habe. Der … (PKW 01) sei zwar auf ihn zugelassen und auch über ihn versichert gewesen, sie sei jedoch als zweite Fahrerin mitversichert gewesen. Als Kennzeichen seien ihre Initialen gewählt worden: ...-IS ….

Die Antragsgegnerin beantragt der Sache nach (Bl. 4 der elektronischen Akte, im Folgenden elA),

den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.03.2024 abzuändern, den Antrag des Antragstellers abzuweisen und ihn auf den Widerantrag zu verpflichten, an die Antragsgegnerin 5.237,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er bestreitet weiterhin sein Miteigentum an den Katzen sowie die Notwendigkeit der entstandenen Kosten. Zu einer Kastration der Katzen habe er zudem auch kein Einverständnis erteilt.

Die Antragsgegnerin habe auch ihre Miteigentümerstellung am … (PKW 01) nicht bewiesen. Die Beteiliten hätten sich im November 2018 voneinander getrennt. Das Fahrzeug sei folglich nicht für familiäre Zwecke genutzt worden. Die Antragsgegnerin habe nie Hausratsverteilung beantragt und den Anspruch im Zusammenhang mit dem … (PKW 01) erstmals im Mai 2023 geltend gemacht. Ihr Vortrag in der Beschwerdebegründung sei verspätet. Das frühere "Familienauto" sollte auch nicht der gemeinsamen Tochter übergeben werden, die Antragsgegnerin habe den … (PKW 01) auch nicht überwiegend genutzt. Das Kennzeichen allein sei kein Beweis für Miteigentum. Die Antragsgegnerin sei nicht mitversichert gewesen, aber selbst wenn, wäre dies kein Eigentumsnachweis. Auch die Vorlage einer Wartungsrechnung beweise keine Eigentümerstellung, zumal er, der Antragsteller, Adressat der Rechnung sei. Es handle sich gerade nicht um ein Hausratsverfahren.

Die Antragsgegnerin habe sich im Jahr 2020 aus dem gemeinsam Ersparten ein Auto gekauft, insoweit stehe ihm ein Erstattungsanspruch zu.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde, seiner Ankündigung (Bl. 48 elA) folgend, ohne erneute mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Das Amtsgericht hat in der Sache mündlich verhandelt und über die Beweisaufnahme und die Erörterungstermine aussagekräftige Vermerke gefertigt. Die Beteiligten haben sich in der Beschwerdeinstanz zur Sache und zu ihren Rechtsansichten umfassend schriftlich geäußert. Es ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisfortschritt eine erneute mündliche Verhandlung bringen könnte.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet und führt zur aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Die dem Antragsteller zustehenden Beträge - Miete und Aufwendungsersatz - für die im Miteigentum stehende Immobilie sind mit der Beschwerde nicht angefochten. Mit ihrer Beschwerde erhebt die Antragsgegnerin eigene Gegenforderungen, von denen allerdings nicht alle durchgreifen.

1.     Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Antragsgegnerin den Ansprüchen des Antragstellers Ansprüche der volljährigen gemeinsamen Kinder entgegen hält. Sie macht insoweit aus abgetretenem Recht Unterhaltsansprüche der 2001 geborenen Kinder gegen den Antragsteller geltend. Die Voraussetzungen für die Unterhaltsansprüche hat sie jedoch, worauf das Amtsgericht frei von Rechtsfehlern hingewiesen hat, nicht dargelegt.

Ob einem volljährigen Kind, auch wenn es sich in seiner ersten Ausbildung befindet, gegen seine Eltern ein Unterhaltsanspruch zusteht, hängt von verschiedenen weiteren Voraussetzungen ab. Derjenige, der den Anspruch geltend macht, muss insbesondere die Einkommensverhältnisse beider Eltern umfassend darlegen, er muss darlegen, ob und gegebenenfalls welche eigenen Einkünfte das Kind hat (jurisPK-BGB/Viefhues, 10. A, § 1610 BGB Rn. 159). An all diesen Darlegungen fehlt es hier. Damit fehlt es an schlüssigen tatsächlichen Darlegungen, die die geltend gemachten Ansprüche gegen den Antragsteller begründen könnten.

2.     Auch soweit sich die Antragsgegnerin auf Aufwendungen für gemeinsame Katzen beruft, bleibt ihre Beschwerde erfolglos. Der Antragsteller hat bestritten, Miteigentümer der Katzen (gewesen) zu sein (Bl. 187 AI). Tatsächliche Umstände, die dafür sprechen könnten, dass die Katzen im gemeinsamen Eigentum standen, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Dass es sich bei den Katzen um Haushaltsgegenstände gehandelt hätte, so dass unter diesem Aspekt ein Erwerb zu Miteigentum in Betracht zu ziehen sein könnte, ergibt sich aus dem Beteiligtenvortrag ebenfalls nicht.

3.     Auch die Behauptung, der Antragsteller hätte sieben von ihr aufgezogene Kitten mitgenommen und mutmaßlich verkauft, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat bestritten, die Kitten verkauft oder mitgenommen zu haben. Die Antragsgegnerin hat für ihren Vortrag insoweit kein geeignetes Beweismittel angeboten. Ihre Vernehmung als Partei hätte gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 447 ZPO das Einverständnis des Antragstellers vorausgesetzt. Daran fehlt es.

4.    Die Antragsgegnerin hat Anspruch auf die Hälfte der ihr unstreitig entstandenen Kosten für die Wartung des Fahrzeugs … (PKW 01). Von den verauslagten 259,38 Euro kann sie den Ansprüchen des Antragstellers gemäß § 748 BGB die Hälfte, also 129,69 Euro entgegenhalten (§ 389 BGB).

Auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens geht der Senat davon aus, dass der … (PKW 01) als Haushaltsgegenstand im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stand.

a)    Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug ist nicht als verspätet zurückzuweisen. Im Familienstreitverfahren gilt mit § 115 FamFG eine Sonderregelung zu § 113 Abs. 1 S. 2 ZPO, der für Ehesachen und Familienstreitsachen allgemein auf die §§ 1–494a ZPO verweist. § 115 FamFG gilt sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren, in dem nach § 65 Abs. 3 FamFG neue Tatsachen als Beweismittel vorgebracht werden können. Die §§ 530, 531 ZPO sind nicht anzuwenden (MüKoFamFG/C. Fischer, 4. Aufl. 2025, § 115 FamFGRn. 5).

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 115 FamFG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf Vorbringen wegen Verspätung nur zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens verzögern würde, wobei zwischen der Verspätung und der Verzögerung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Er ist zu bejahen, wenn das Verfahren ohne die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Endentscheidung reif wäre, bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens jedoch eine Vertagung erforderlich würde (vgl. MüKoFamFG/C. Fischer, 4. Aufl. 2025,§ 115 FamFG Rn. 9).

Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat zu dem Pkw mit ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen, zu einem Zeitpunkt also, zu dem die Sache noch nicht entscheidungsreif war.

b)    Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind (BGH FamRZ 1984, 144; BeckOGK/Erbarth, 1.11.2024, BGB § 1361a Rn. 48). Ein Kraftfahrzeug ist dann Haushaltsgegenstand, wenn es kraft Widmung für den gemeinsamen Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung gemeinsamer Kinder oder zu Schul- und Wochenendfahrten gemeinschaftlich genutzt wird (vgl. BGH FamRZ 1983, 794). Unerheblich ist, wenn der Pkw neben den Familienzwecken auch beruflichen Zwecken diente und überwiegend von nur einem Ehegatten genutzt worden ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2019, 1131). Entscheidend für die Einordnung eines Pkw als Haushaltsgegenstand ist daher die Zweckbestimmung, die er im Einzelfall innerhalb der Ehe erhalten hat. Steht das Fahrzeug täglich für den Bedarf der Familie zur Verfügung und wird es für die gesamte Familie genutzt, so ist es gerechtfertigt, es den Haushaltsgegenständen zuzuordnen (OLG Frankfurt NZFam 2016, 889; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 1087; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1325; OLG Koblenz OLGR 2005, 787; Staudinger/​Weinreich (2024) BGB § 1568b, Rn. 19).

Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass der … (PKW 01) das von den Beteiligten zuvor genutzte Familienauto ersetzt habe, welches die Beteiligten rein tatsächlich später der Tochter überlassen haben. Der Antragsteller habe seinerzeit über ein Betriebsfahrzeug verfügt und den … (PKW 01) deshalb nicht benötigt, weshalb die Antragsgegnerin den … (PKW 01) überwiegend genutzt habe um neben ihrem Weg zur Arbeit die für die alltägliche Versorgung der Familie erforderlichen Besorgungen zu erledigen (Bl. 34 elA). Diesem Vortrag ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Mit seinem einfachen Bestreiten des Umstandes, dass die Antragsgegnerin den Wagen überwiegend genutzt habe, genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht. Insbesondere hat er nicht in Abrede gestellt, dass der … (PKW 01) während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens von beiden Ehegatten für Zwecke des täglichen Lebens genutzt worden ist. Nach alledem war der Pkw für die Benutzung durch die Ehegatten, für ihre Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt.

c)    Wer Eigentümer der für den Haushalt der Beteiligten angeschafften Sachen geworden ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB. Die Eigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB entfaltet nach ihrem Wortlaut (lediglich prozessuale) Wirkung nur im Verfahren der Verteilung der Haushaltsgegenstände (BeckOGK BGB/Erbarth, 1.11.2024, § 1568b BGB Rn. 18), um die es den Beteiligten hier nicht geht. Ob nur der Antragsteller Eigentum erworben hat oder beide Beteiligten Miteigentum, hängt daher entscheidend von der nach § 929 S. 1 BGB für den Eigentumsübergang erforderlichen Einigung mit dem jeweiligen Veräußerer ab. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller befugt war, die Beklagte bei der Einigungserklärung zu vertreten (vgl. BGH NJW 1991, 2283). Denn er hat den Pkw für den gemeinschaftlichen Haushalt der Beteiligten angeschafft. Auf der Grundlage des Beteiligtenvortrags ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit der Anschaffung einverstanden gewesen ist. Da der angeschaffte Pkw im bzw. für familiäre Zwecke und den Haushalt der Beteiligten verwendet worden ist, hat die Antragsgegnerin daran auch Mitbesitz erlangt.

Bei entsprechenden Geschäften ist es üblich, dass mit dem jeweiligen Veräußerer nicht darüber gesprochen wird, ob auch der Ehegatte Eigentum an dem Fahrzeug erwerben solle. Gleichwohl müssen vorliegend die jeweiligen Einigungen dahin verstanden werden, dass der … (PKW 01) an die Beteiligten als Miteigentümer übereignet werden sollten. Dem Veräußerer ist es bei solchen Geschäften in aller Regel gleichgültig, wer Eigentümer wird, insbesondere, ob neben der mit ihm verhandelnden Person auch deren Ehegatte. Seine Erklärung ist daher so zu verstehen, dass er an den übereignet, den es angeht (vgl. BGH FamRZ 1991, 923; BeckOK BGB/Neumann, 72. Ed., Stand 01.11.2024, § 1568b BGB Rn. 18).

Die Einigungserklärung des Antragstellers ist nach den Umständen mithin dahin zu verstehen, dass beide Ehegatten den … (PKW 01) zu Miteigentum erwerben sollten. Nach allgemeinem Verständnis gehören Haushaltsgegenstände den Eheleuten gemeinsam (vgl. BGH FamRZ 1991, 923). Besondere Umstände, die gegen einen Erwerb zu Miteigentum sprechen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Der erstmals im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 04.07.2024, Bl. 26 elA) vorgebrachte Einwand des Antragstellers, die Beteiligten hätten sich bereits im November 2018, also in dem Monat voneinander getrennt, als das Fahrzeug gekauft worden ist, ist widersprüchlich und deshalb unbeachtlich. Der Antragsteller muss sich an seinem erstinstanzlichen Vortrag festhalten lassen, weil er keine nachvollziehbaren Gründe dafür darlegt, weshalb er von seinem erstinstanzlichen Antragsvorbringen abrückt, mit dem er noch - unstreitig - dargelegt hatte, die Trennung sei im August 2019 erfolgt (Bl. 2 AI); jedenfalls hat er für seine Behauptung, die Trennung sei abweichend vom unstreitigen erstinstanzlichen Vorbringen bereits im November 2018 erfolgt, keinen Beweis angetreten.

Soweit der Antragsteller behauptet, die Antragstellerin habe den … (PKW 01) auch nicht überwiegend genutzt und meint, das amtliche Kennzeichen mit …-IS für I… S… sei kein Beweis für ihre Miteigentümerstellung, führt auch das nach den oben genannten Maßstäben nicht zur Annahme, er hätte den … (PKW 01) zu Alleineigentum erworben. Vielmehr spricht die Anschaffung des … (PKW 01) während der Ehezeit und - deutlich - vor der Trennung sowie die Nutzung durch beide Eheleute auch zum alltäglichen Gebrauch und damit zu familiären Zwecken dafür, dass er als Haushaltsgegenstand zu Miteigentum der Eheleute erworben wurde und der Umstand, dass er im Kaufvertrag als Käufer ausgewiesen ist, belegt - wie ausgeführt - nicht die Alleineigentümerstellung des Antragstellers an dem Fahrzeug. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Fahrzeug auf ihn angemeldet war und seine Eigenschaft als Versicherungsnehmer. Denn ein PKW kann - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - regelmäßig nur auf eine Person angemeldet und von einer Person versichert werden.

d)    Nach § 748 BGB ist jeder Miteigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes, zu denen die hier gegenständlichen Wartungskosten gehören, nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Nach dieser Vorschrift hat der Antragsteller die Hälfte der von der Antragsgegnerin verauslagten Kosten zu tragen. Mit dieser Forderung hat sie wirksam die Aufrechnung erklärt.

Nach alledem ist die Forderung des Antragstellers in Höhe von weiteren 129,69 Euro durch Aufrechnung erloschen, § 389 BGB, sodass die ihm vom Amtsgericht zugesprochene Forderung auf die insoweit begründete Beschwerde zu kürzen ist (7.233,25 € - 129,69 € - 7.103,56 €).

III.

Die Beschwerde ist weiter begründet, soweit die Antragsgegnerin im Wege der Widerklage die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs … (PKW 01) mit dem amtlichen Kennzeichen …-IS … beansprucht.

Als (ehemalige) hälftige Miteigentümerin hat sie Anspruch auf die Hälfte des unstreitigen Verkaufserlöses von 11.600 Euro (Bl. 28 elA), mithin auf 5.800 Euro. Mit dieser Forderung hat sie ausdrücklich nicht die Aufrechnung erklärt (Bl. 78 f. Aktenimport), sondern sie im Wege des Widerantrags - zulässig in der selben Verfahrensart - geltend gemacht.

Die Antragsgegnerin beansprucht die Auszahlung des anteiligen Erlöses aus der Veräußerung eines im Miteigentum stehenden Haushaltsgegenstandes. Dieses Verfahren betrifft nicht die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat. Denn Gegenstand einer Haushaltssache kann nach verbreiteter Auffassung nur die Zuteilung von Haushaltsgegenständen sein, nicht aber eine unter Hinnahme der Aufteilung isoliert geltend gemachte Ausgleichsforderung (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 195; NJW 1986, 3141; ferner BayObLG, FamRZ 1985, 1057). Objekte der Haushaltsteilung können nur Gegenstände sein, die bei der Entscheidung über die Haushaltssache noch vorhanden sind (vgl. OLG Hamm, BeckRS 1996, 8783 Rn. 7). Da mithin der infolge der Veräußerung nicht mehr vorhandene Pkw nicht Gegenstand der Haushaltsteilung sein, nämlich keinem Ehegatten mehr zugewiesen werden kann, entfällt auch die Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB, die das Gericht dem Ehegatten - wenn dies der Billigkeit entspricht - auferlegen kann, dem es den Gegenstand zugeteilt hat. Für den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ersatzanspruch ist dafür nach Grund und Höhe kein Haushaltsverfahren nach den Regeln der Verfahren in Familiensachen durchzuführen, § 111 Nr. 5 FamFG, sondern der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Anspruch ist - wie der vom Antragsteller gestellte Antrag - als Familienstreitsache, § 112 Nr. 3 FamFG (vgl. BGH, FamRZ 1988, 155; OLG Hamm Beschl. v. 16.2.1996 – 13 UF 124/95, BeckRS 1996, 8783 Rn. 8) zu behandeln.

Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch aus § 753 Abs. 1 BGB auf Auskehrung des hälftigen Erlöses an dem veräußerten … (PKW 01) zu (vgl. BeckOGK/Fehrenbacher, 15.11.2024, § 753 BGB Rn. 17).

Ihre auf einen Betrag von 5.237,98 € begrenzte (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 308 Abs. 1 ZPO) Widerklage ist damit in voller Höhe erfolgreich.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der erweiterte Widerantrag ist dem Antragsteller am 15.05.2023 zugestellt worden (Bl. zu 123 Aktenimport).

IV.

Die Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug beruht auf §§ 113 FamFG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; Veranlassung zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung besteht nicht.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 FamGKG,

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.