Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.03.2025 – 9 UF 29/25

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0317.9UF29.25.00

Tenor§

1. Auf die Beschwerde der D. vom 10.02.2025, gerichtet gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs über die gesetzlichen allgemeinen Rentenanrechte im (Scheidungsverbund)Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 04.02.2025 (Az. 22 F 130/23), wird der angefochtene Beschluss zu 2. (Abs. 7) des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(Abs. 7)

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. (Vers.-Nr. …7) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,3455 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 04 070468 G 037 bei der D., bezogen auf den 30.04.2024, übertragen.

...

Die übrigen Regelungen des angefochtenen (Scheidungsverbund)Beschlusses (Tenor zu Ziffer 1., Tenor zu Ziffer 2. Abs. 1 - 6 sowie Abs. 8) gelten uneingeschränkt fort.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der D. hat Erfolg, sie ist begründet. Das Amtsgericht hat unzutreffend die von der Antragsgegnerin innerhalb der Ehezeit (die gesetzliche Ehezeit ist die Zeit vom 01.04.2001 bis 30.04.2024, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

1.

Die geschiedenen Ehegatten haben innerhalb der gesetzlichen Ehezeit (u.a.) beiderseits Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung von Entgeltpunkten sowie von Entgeltpunkten Ost erworben. Hinsichtlich der erworbenen Entgeltpunkte beträgt der Ausgleichswert derjenigen des Antragstellers 3,4618 (korrespondierender Kapitalwert 29.205,78 €) und derjenige der Antragsgegnerin 0,3455 (korrespondierende Kapitalwert: 2.914,84 €). Die zugrundeliegenden Berechnungen der D. und der so vorgeschlagenen Ausgleichswerte sind weder bestritten noch bestehen daran von Amts wegen Bedenken.

2.

In dieser Konstellation führt die Anwendung der Geringfügigkeitsregelung in § 18 VersAusglG dazu, dass beide gesetzlichen Anrechte an Entgeltpunkten intern zu teilen sind, § 10 Abs. 1 VersAusglG (ergänzend sei angemerkt, dass zutreffend das Amtsgericht unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 VersAusglG die in der gesetzlichen Rentenversicherung von beiden geschiedenen Ehegatten erworbenen Entgeltpunkte/Ost ausgeglichen hat).

a.

Die Differenz der beiderseitigen (gleichartigen) Anrechte an Entgeltpunkten beträgt bezogen auf die korrespondierenden Kapitalwerte 26.290,94 €, wie die D. in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend errechnet hat. Ebenso zutreffend hat die D. dabei festgestellt, dass diese Differenz nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG i.V.m. 18 SGB IV ist. Denn der bei Ehezeitende geltende Grenzwert betrug 4.242 €, wie auch das Amtsgericht zutreffend innerhalb der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat.

b.

Folge dessen ist, dass beide Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung an Entgeltpunkten wechselseitig nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind. Soweit das Amtsgericht dabei das Anrecht der Antragsgegnerin einer getrennten Prüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterzogen und vom Versorgungsausgleich sodann ausgeschlossen hat, trägt dies nicht.

aa.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (BGH FamRZ 2016, 1654 m.w.N.). § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG stehen in einer Stufenfolge zueinander. § 18 Abs. 1 VersAusglG entfaltet für Anrechte gleicher Art eine Sperrwirkung für die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG. Danach findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf Anrechte gleicher Art i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG keine Anwendung. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG kommt daher nicht in Betracht, wenn das Anrecht im Rahmen der Bagatellprüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Sind andere, gleichartige Anrechte vorhanden sind, ein Ausschluss nach Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG aber nicht vorgesehen, darf das einzelne Anrecht nicht etwa nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen werden. Genau dies hat das Amtsgericht hier jedoch veranlasst.

Diese Stufenfolge gilt auch, soweit das Amtsgericht möglicherweise – aus den Entscheidungsgründen geht dies nicht hervor, wohl aber aus der Stellungnahme des Antragstellers innerhalb des Beschwerdeverfahrens – mit diesem Ausschluss bezwecken wollte, den zulasten der Antragsgegnerin erfolgten beiderseitigen Ausschluss der Anrechte bei der Da. Versicherung (vgl. dazu S. 5 unten des angefochtenen Beschlusses) zu kompensieren. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist aber ausgeschlossen, soweit ein Anrecht dem Abs. 1 dieser Norm unterfällt, vgl. zuvor. Dies entspricht der Stufenfolge dieser Norm und führt daher dazu, dass selbst wirtschaftlich bedeutungslose Ausgleichswerte jedenfalls in aller Regel auszugleichen sind (OLG Karlsruhe FF 2024, 378).

Soweit der Auffassung des BGH über die Stufenfolge nicht gefolgt wird, sind solche Ansichten vereinzelt geblieben (vgl. Schwamb FamRB 2016, 380, 381 m.w.N.). Die Obergerichte folgen mittlerweile praktisch einhellig der Auffassung des BGH.

bb.

Diese Rechtsfolge führt auch im vorliegenden Fall nicht zu – insbesondere aus Sicht der Antragsgegnerin – unbefriedigenden, korrekturbedürftigen Ergebnissen. Zum einen hätte das Amtsgericht derartige Umstände bereits bei der Bagatellprüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG für die beiderseits bei der Da. AG erworbenen Anrechte berücksichtigen können und insbesondere einen beiderseitigen internen Ausgleich anordnen können. Umgekehrt führt aber der durch das Amtsgericht vorgenommene Ausschluss dieser privaten Anrechte durchaus zu Vorteilen auf beiden Seiten der geschiedenen Eheleute, da insbesondere Teilungskosten bei diesem privaten Versicherer auf beiden Seiten nicht mehr anfallen. Ohnehin handelt es sich aber bei § 18 VersAusglG um eine Bagatellregelung, die nicht eine Gleichstellung beider Ehegatten zum Ziel hat. Zuletzt sollte berücksichtigt werden, dass zwar der Kapitalwert der Differenz der privaten Anrechte von rund 2.000 € zunächst beachtlich erscheint, umgekehrt aber sich dahinter eher geringe monatliche Renten verbergen, die in den wenigsten Fällen wirtschaftlich nützlich sind.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 150 FamFG, 20, 40, 50 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.