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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 09.04.2025 – 11 U 262/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0409.11U262.20.00

Tenor§

Auf die Berufungen der Klägerin und des Streithelfers wird das am 05.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 4/19 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2019 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %; von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Von den Kosten des Streithelfers hat die Beklagte bezogen auf das Berufungsverfahren 20 % und bezogen auf den Rechtsstreit erster Instanz 1/3 zu tragen. Im Übrigen trägt der Streithelfer die Kosten seiner Streithilfe selbst.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung für Mangelbeseitigungsarbeiten aufgrund eines unsachgemäß durchgeführten Werkvertrages - Malerarbeiten im Fassadenbereich eines in ihrem Eigentum stehenden Mehrfamilienhauses in („Ort 01“). Das Landgericht hat der Klage, damals noch als Vorschussklage, teilweise, in Höhe von 2.442,59 € nebst geltend gemachter Zinsen stattgegeben. Dieser Teil der Klage ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat das Landgericht die insgesamt über 15.000,00 € belaufende Klageforderung abgewiesen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO.

Mit ihren Berufungen verfolgen die Klägerin und der ihr bereits erstinstanzlich beigetretene Streithelfer, den weitergehenden und vom Landgericht versagten Anspruch auch in zweiter Instanz weiter, wobei statt des ursprünglich geltend gemachten Kostenvorschusses nunmehr die Erstattung der Selbstvornahmekosten in Höhe des Differenzbetrags von 12.557,41 € verlangt wird. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung begehrt, verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Der Senat hat Beweis durch zeugenschaftliche Vernehmung des Streithelfers und Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Darüber hinaus hat der Senat den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört.

Von einer weitergehenden Abfassung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Die (im Übrigen zulässigen) Berufungen der Klägerin und ihres Streithelfers haben im tenorierten Umfang Erfolg und führen zur teilweisen Abänderung angefochtenen Entscheidung und weitergehenden Verurteilung der Beklagten. Soweit das Landgericht die Klage in Höhe eines Betrags von 2.500,00 € abgewiesen hat, liegen Berufungsgründe im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO vor, denn im Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme rechtfertigen die zugrundezulegenden Tatsachen eine andere, für die Klägerin günstigere Entscheidung. Im Übrigen sind Berufungsgründe nicht gegeben.

Der Klägerin steht ein (weitergehender) Selbstvornahmeanspruch gegen die Beklagte zu, der allerdings auf Zahlung von 2.500,00 € nebst geltend gemachter Zinsen zu beschränken ist. Nach Durchführung der Mangelbeseitigung im Wege der Selbstvornahme folgt der Anspruch aus §§ 13 Abs. 5 Nr. 2 der in den Vertrag einbezogenen VOB/B in Verbindung mit § 637 BGB. Anders als das Landgericht gemeint hat, bezieht sich der werkrechtliche Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht lediglich auf die Verschmutzungen, für die ein inzwischen rechtskräftiger Vorschussanspruch zugesprochen worden war, sondern auch auf jene Kosten, die durch eine „Bedenkenspflichtverletzung“ entstanden sind. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestehen insoweit nicht und wurden auch im abschließenden Senatstermin am 02.04.2025 auch inhaltlich nicht weiter begründet. Hinsichtlich der zu erstattenden Selbstvornahmekosten muss sich die Klägerin allerdings ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, weil ihr die konstruktionsbedingten Feuchtigkeitsschäden, die zur Mangelhaftigkeit des beauftragten Werkes führten, bekannt waren und sie ihrerseits die mit den Fassadenarbeiten beauftragte Beklagte hierüber nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Hierzu im Einzelnen:

A. Die Anspruchsvoraussetzung dem Grunde nach (§§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B; 637 BGB) hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt (LGU 4). Durchgreifende Einwände hiergegen sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Unzutreffend ist dann allerdings – wie mit den Parteien im Senatstermin am 02.04.2025 erörtert wurde - die Annahme des Landgerichts, dass ein Ersatz der von der Klägerin auch im Berufungsverfahren begehrten Kosten für die doppelten Malerarbeiten an den Balkonunterflächen (vgl. hierzu Lichtbild auf GA II 594 ff.) und oberhalb des Vordachs im Eingangsbereich (vgl. hierzu Lichtbild auf GA II 593, 598) nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte hätte an diesen Stellen aufgrund einer jeweils erheblichen feuchtebedingten Vorschädigung keine Farbauftragungen auf der Hausfassade vornehmen dürfen, ohne die Klägerin auf den letztendlich auch eingetretenen Umstand eines zu erwartenden (erneuten) Durchdringens des vorhandenen Feuchteschadens hinzuweisen.

1. Das Landgericht hat hierzu in seinen abschließenden Ausführungen auf LGU 5 unberücksichtigt gelassen, dass ein Werkmangel auch dann vorliegen kann, wenn die vom Unternehmer gewählte Ausführung des Werkes das Risiko eines Schadens in sich birgt (BGH, Urt. v. 09.07.1981 – VII ZR 40/80, Rn. 30, juris). Der Unternehmer ist nämlich vertraglich verpflichtet, den Auftraggeber auf Bedenken hinzuweisen, wenn er etwa die Ungeeignetheit der bindenden Vorgaben des Auftraggebers erkennen konnte. Er muss daher auch auf vom Besteller unerkannte Risiken der Vorgaben und Vorleistungen hinweisen, soweit sie geeignet sind, die eigene Leistung zu gefährden. Diese Pflicht soll dem Auftraggeber die notwendige Aufklärung über die Fehlerhaftigkeit seiner Anordnungen gewährleisten (vgl. hierzu insgesamt Jurgeleit, in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, Teil 5 Rn. 66). Die Leistungspflicht des Unternehmers beim Bauvertrag beschränkt sich demnach nicht auf rein handwerkliche Arbeiten, er muss daher auch „mitdenken“ (Ganten/Jansen/Voit/Ganten, 4. Aufl. 2023, VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 40; Langjahr, Bedenkenhinweispflicht und Mitverschulden, BauR 2022, 387). Mit Blick darauf kann der Unternehmer von seiner Haftung nur dann frei werden, wenn er den Besteller rechtzeitig und ordnungsgemäß auf seine Bedenken hinweist (Langjahr, a.a.O.; vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B).

2. Diesen Anforderungen ist die Beklagte im Streitfall nicht gerecht geworden. Im Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme befanden sich im Bereich der Balkone konstruktionsbedingte Feuchtigkeitsmängel, auf die die Beklagte die Klägerin hätte aufmerksam machen und hierzu die Empfehlung abgeben müssen, dass ein malermäßiges Überstreichen der Balkonunterflächen wie auch der durchfeuchteten Flächen im Bereich des Vordaches am Eingangsbereich nicht ohne eine vorherige Sanierung des Feuchteschadens fachgerecht erfolgen könne.

a) In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten im Sommer 2014 jener Zustand an dem in Rede stehenden Gebäude der Klägerin bestand, wie er auf den zur Akte gereichten und im Februar 2013 angefertigten Lichtbildern auf GA III 591 ff. erkennbar ist. Zwar hatte die Beklagte einen solchen Zustand im Schriftsatz vom 25.07.2022 noch bestritten und im Übrigen auch für unbeachtlich gehalten. Jedoch hat der im Senatstermin am 23.11.2022 vernommene Streithelfer, der dort in prozessualer Hinsicht zulässigerweise als Zeuge vernommen worden war (vgl. hierzu MüKoZPO/Schultes, a.a.O. § 67 Rn. 3), in sich stimmig und auch in der Sache unter Hinweis auf die auf den Lichtbildern enthaltenen Daten (18.02.2013) plausibel bestätigt, dass sich keine namhaften Änderungen ergeben hätten. Er hat hierzu insbesondere unwidersprochen ausgeführt, dass zwischenzeitliche Sanierungsmaßnahmen im Zeitraum bis hin zur Beauftragung im Sommer 2014 in den Bereichen des Gebäudes nicht erfolgt seien. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Streithelfers hat der ebenfalls im Termin am 23.11.2022 persönlich angehörte Geschäftsführer der Beklagten nicht vorgebracht (GA III 612)

b) Dieses zugrunde gelegt, war die Beklagte im Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen („Name 01“) verpflichtet, die Klägerin vor Beginn der Malerarbeiten an der Hausfassade (Balkonunterseiten und im Bereich der Straßenfassade oberhalb des Eingangsbereichs im Bereich der Straßenfassade) auf einen bestehenden Feuchteschaden hinzuweisen, der den Erfolg der beauftragten malermäßigen Behandlung gefährden wird. Bereits in seinem Gutachten vom 11.09.2024 hatte der Sachverständige („Name 01“) unter Bezugnahme auf die genannten Lichtbilder und die im Gutachten enthaltene Abbildungen im Abschnitt 3.1 ausgeführt, dass Feuchteschäden auf den auskragenden Balkonen und dem weiteren genannten Fassadenstück in Form von Ausblühungen, Abblätterungen und Verfärbungen vor Beauftragung vorgelegen haben, die von der ausführenden Firma der Beklagten hätten erkannt werden müssen (S. 8 des Gutachtens; GA III 749). Dahingehende von der Beklagten aufgeworfene Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme hat der Sachverständige dann nochmals im Senatstermin am 02.04.2025 im Rahmen seiner Anhörung in für den Senat überzeugender Weise ausgeräumt. Insbesondere hat er dargestellt, dass und weshalb nicht nur ein Ingenieur, sondern auch eine ausführende Malerfachfirma die Feuchtigkeitsschäden nicht nur hätte erkennen, sondern auch als konstruktionsbedingte Vorschäden einordnen müssen. Soweit die Geschäftsführer der Beklagten im Senatstermin am 02.04.2025 hierzu eine andere Auffassung vertraten, haben sie hierbei ohne inhaltliche Substanz lediglich ihre Einschätzung an die Darstellung des Sachverständigen gesetzt, die die Richtigkeit der Analyse des Sachverständigen („Name 01“) jedoch nicht in Zweifel ziehen konnte.

c) Dass die Beklagte die Klägerin auf die bestehenden Bedenken vor Beauftragung und vor Beginn der Arbeiten nicht hingewiesen hat, folgt aus den Angaben des im Senatstermin vom 23.11.2022 zeugenschaftlich vernommenen Streithelfers und des persönlich angehörten Geschäftsführers der Beklagten (GA III 612 f.). Hier kommt hinzu, dass der Geschäftsführer der Beklagten nach eigenen Angaben im Rahmen der Auftragserteilung die malermäßig zu bearbeitenden Fassadenteile eingehend besichtigt hatte. Es hätte sich vor diesem Hintergrund nach den Angaben des Sachverständigen („Name 01“) im Senatstermin am 02.04.2025 an den hier relevanten Stellen der Balkonunterseiten und der dort ersichtlichen Feuchtigkeitsentwicklung von innen nach außen für ihn aufdrängen müssen, dass man diese nicht einfach ohne vorherige Sanierung des Putzes überstreichen kann.

3. Der Senat teilt die vom Sachverständigen („Name 01“) angegebene Grobschätzung der anfallenden Mangelbeseitigungskosten für die erfolgte Selbstvornahme der Klägerin an Balkonunterseiten und oberhalb des Eingangsbereichs im Bereich des Vordachs, die dieser insgesamt und pauschaliert auf 5.000,00 € taxiert hatte.

a) Auch wenn die Klägerin inzwischen die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung hat durchführen lassen, ist der vorgelegten Abrechnung der Klägerin, die hierzu mit der von ihr beauftragten Baufirma für die sehr viel weitergehenden Sanierungsarbeiten an der Hausfassade einen deutlich höheren Pauschalpreis vereinbart hatte, kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt zu entnehmen, der eine Aufgliederung für die hier in Rede stehenden Positionen ermöglichen würden, weshalb insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen („Name 01“) aus seinem Gutachten vom 11.09.2024 zurückzugreifen war, die dieser im Senatstermin am 02.04.2025 - soweit nach einzelnen Positionen im Rahmen einer Grobschätzung überhaupt möglich - plausibilisiert hatte.

b) Dem Sachverständigen folgend bemisst der Senat die aufgrund der unterlassenen Bedenkenäußerung durch die Beklagte erforderlichen Selbstvornahmekosten der Klägerin ebenfalls auf insgesamt 5.000,00 €. Nach den Erläuterungen im Senatstermin können die Kosten für die Malerarbeiten oberhalb des Eingangs im Bereich des Vorderdachs, die in diesem Zusammenhang nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen im Termin am 02.04.2025 für sich genommen allenfalls einen „zweistelligen Betrag“ ausmachen und mit Blick auf die pauschalierte Gesamtsumme vernachlässigt werden, zumal der Sachverständige diese Position aufgrund ihres insgesamt als geringfügig anzusehenden Ausmaßes im schriftlichen Gutachten vom 11.09.2024 nicht einmal gesondert ausgewiesen hatte. Da Gerüst- und Schutzmaßnahmen ebenfalls erneut anfallen und bei sachgemäßem Vorgehen nicht doppelt angefallen wären, ist ein Abzug von dieser Pauschalsumme - anders als die Beklagte meint - nicht vorzunehmen.

Auch der Höhe nach folgt der Senat im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen („Name 01“). Die Parteien haben sich vor der Begutachtung durch den Sachverständigen aufgrund der für eine weitergehende detailliertere Begutachtung anfallenden Gutachterkosten mit einer Grobkostenschätzung einverstanden erklärt und auch im Senatstermin am 02.04.2025 klar zum Ausdruck gebracht, dass eine weitergehende und weitere Kosten auslösende Begutachtung nicht gewünscht sei. Infolgedessen muss sich das vom Sachverständigen erzielte Ergebnis auch nur an einer solchen Grobeinteilung messen lassen. Durchgreifende Einwände haben die Parteien hiergegen weder schriftsätzlich noch im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen am 02.04.2025 vorgebracht. Soweit der Geschäftsführer dem Sachverständigen („Name 01“) hierzu geringere Preise vorgehalten hat, konnte dieser für den Senat nachvollziehbar erläutern, weshalb er an den eingangs angesetzten Beträgen einer Grobschätzung auf 5.000,00 € festhält.

B. Der Anspruch der Klägerin ist allerdings um einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 50 % zu kürzen, so dass lediglich ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € nebst Prozesszinsen (§ 291 BGB) verbleibt.

1. Ein der Klägerin anzulastendes Mitverschulden ergibt sich aufgrund der unterbliebenen Mitteilung der ihr bekannten konstruktionsbedingten Feuchteschäden, die in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt hatten.

a) Dass der Klägerin die erheblichen konstruktionsbedingten Schäden bekannt waren, ergibt sich insbesondere aus dem von ihr zur Akte gereichte Gutachten vom Dezember 2009 (GA I 227 ff.). Darin sind die auch hier relevanten, konstruktionsbedingten Schäden ersichtlich, worauf sie selber hingewiesen hatte. Das genannte Gutachten weist z.T, die gleichen Problemzonen der Hausfassade auf, die nunmehr im Rahmen der Beauftragung der Beklagten eine Rolle gespielt haben. Auch die Klägerin selbst geht im Schriftsatz vom 01.09.2020 davon aus, dass die Mängel bereits im Jahr 2009 ersichtlich gewesen seien.

b) Vor diesem Hintergrund hätte sie die Beklagte bei Auftragserteilung im Rahmen einer wechselseitigen Rücksichtnahmeverpflichtung zur Erreichung des beabsichtigten Vertragsziels darauf hinweisen müssen, dass solche Vorschäden bestanden. Dann wäre es für die Beklagte ein Leichtes gewesen, diesen Umstand aufzugreifen, zu prüfen und in die Auftragsplanung dergestalt einzubeziehen, dass sie ohne eine Grundsanierung des Feuchteschaden von einer malermäßigen Behandlung der Balkonunterflächen und der Fassade im Eingangsbereich des Vordaches abgesehen haben würde.

c) Dass die Klägerin entsprechende Hinweise ihrerseits nicht gegeben hatte, ergibt sich ebenfalls aus dem Ergebnis des Senatstermins mit Beweisaufnahme am 23.11.2022. Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung hatte der Streithelfer der Klägerin im genannten Senatstermin ausgeführt, dass die Parteien im Zuge der Beauftragung der Malerarbeiten nicht über etwaige konstruktionsbedingte Feuchtigkeitsschäden an dem Gebäude gesprochen haben. Unstreitig ist jedenfalls, dass der Beklagten das zur Akte gereichte Gutachten vom Dezember 2009 (GA I 227 ff.) weder übergeben worden war noch ihr gegenüber ein Warnhinweis auf die dort aufgeführten konstruktionsbedingten Schäden seitens der Klägerin erfolgte. Auf die zwischen der Klägerin und ihrem Streithelfer aufgeworfene Frage, ob und seit wann dieser selbst überhaupt von dem Gutachten Kenntnis gehabt habe, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da sich die Klägerin die Kenntnis der für sie handelnden Personen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 164 ff. BGB zurechnen lassen muss.

d) Für die Haftung sind die wechselseitig unterbliebenen Hinweis- und Bedenkenäußerungspflichten gegeneinander abzuwägen. Hierfür ist die Regelung des § 254 BGB jedenfalls analog heranzuziehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2019 – I-21 U 118/16, Rn. 103; vgl. zum Streitstand auch Langjahr, a.a.O., S. 389 ff.; vgl. auch Kapellmann/Messerschmidt/Langen, VOB/B, 9. Aufl. 2025, § 13 Rn. 117). Dieser Grundsatz der Berücksichtigung eines Mitverschuldens gilt auch im Fall einer unterlassenen Bedenkenanmeldung (BGH, Urt. v. 18.12.1980 - VII ZR 43/80, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Die hier bestehenden Verursachungsbeiträge, die jeweils in einer für die erfolgreiche Durchführung der beauftragten Malerarbeiten nicht erfolgten Unterrichtung der jeweils anderen Vertragspartei bestanden haben, bemisst der Senat als gleichwertig. Dies begründet unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beiträge ein klägerisches Mitverschulden von 50 % an den Selbstvornahmekosten. Infolge dessen ist der klägerische Anspruch auf 2.500,00 € nebst Zinsen zu beschränken.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Streithelfer ist nicht an den Kosten des Hauptprozesses, sondern nur an den Kosten seiner Intervention zu beteiligen (MüKoZPO/Schultes, 7. Aufl. 2025, § 67 Rn. 3) Dies gilt auch für die Kosten des Berufungsverfahrens, weil die von ihm im Streitfall unterstützte Klägerin mit einem eigenen Rechtsmittel in gleichem Umfang die Berufung geführt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.05.1963 - III ZR 131/61, NJW 1963, 1778, 1779).

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Revision ist in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen.