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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.04.2025 – 4 U 112/24
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0416.4U112.24.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 05.11.2024 – 2 O 6/24 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2023 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Motor- und Fahrzeugherstellerin auf Schadenersatz wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch, mit denen sein am 27.12.2016 als Gebrauchtwagenwagen mit einem Kilometerstand von 27.156 km zu einem Kaufpreis von 51.500 € erworbener Pkw BMW X5 ausgestattet gewesen sei. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs N 57 der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut.
Der Kläger hat seine Klage in der Hauptsache auf Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung gerichtet und als Anspruchsgrundlagen dafür § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV sowie §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB herangezogen. Er hat geltend gemacht, in seinem Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, insbesondere ein Thermofenster, das bewirke, dass die Abgasrückführung nur in einem Temperaturbereich zwischen +17°C und +33°C zu 100 % funktioniere. Darüber hinaus erfolge auch die Steuerung des SCR-Katalysators in einer Weise, dass im Realbetrieb weniger AdBlue zugeführt werde, als zu einer Reduzierung von NOx-Emissionen unter Einhaltung der Grenzwerte erforderlich wäre.
Die Beklagte hat die Verwendung eines Thermofensters als solche nicht in Abrede gestellt, wohl aber dessen klägerseits behauptete Dimensionierung und ist der Auffassung entgegengetreten, bei diesem handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Dasselbe gelte für die Steuerung der Dosierung des AdBlue im Rahmen des SCR-Systems, zumal dieses in Kombination mit einem NOx-Speicherkatalysator arbeite. Die Beklagte habe auch nicht schuldhaft gehandelt.
Mit Urteil vom 05.11.2024, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat sowohl vertragliche als auch deliktischen Ansprüche des Klägers verneint, einen Anspruch aus § 826 BGB mangels vorgetragener greifbarer Anhaltspunkte für ein Erschleichen der Typengenehmigung durch die Beklagte. In Bezug auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV fehle es an dem erforderlichen Verschulden; die Beklagte sei vielmehr einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens in Höhe eines 7.725 € nicht unterschreitenden Betrages weiterverfolgt. Er wendet sich insbesondere gegen die Annahme, die Beklagte könne sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum stützen. Der Differenzschaden sei durch die erlangten Vorteile nicht aufgezehrt. Der Kläger habe – was die Beklagte nicht in Abrede stellt - das Fahrzeug am 24.02.2025 bei einem Kilometerstand von 105.000 km zu einem Kaufpreis von 23.900 € weiterverkauft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 05.11.2024 – Az. 2 O 6/24 - wie folgt abzuändern:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Differenzschaden zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber den Betrag von 7.725 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2023.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, wobei sie nunmehr zur konkreten Ausgestaltung des verwandten Thermofensters vorträgt, dass jedenfalls in einem Temperaturbereich von +7°C bis +57°C Ansauglufttemperatur, was +3°C bis +53°C Umgebungslufttemperatur entspreche, keine signifikante, d.h. um mindestens 0,5%-Punkte verringerte, Reduzierung der Abgasrückführung erfolge. Sie habe auf die Zulässigkeit des Thermofensters vertrauen dürfen, da dem KBA sowie der NSAI die konkrete Ausgestaltung von enger bedateten Thermofenstern bekannt gewesen und nicht beanstandet worden sei. Erst im Jahr 2024 seien Maßnahmen der Beklagten bestätigt worden, die eine signifikante Reduzierung der AGR im unteren Temperaturbereich unterhalb von +10°C vorgesehen hätten.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.
1. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 in Höhe von 5.150,00 €, weil die Beklagte fahrlässig in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug jedenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut hat.
Dieser Anspruch lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht deshalb verneinen, weil der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden könnte; die sie treffende Verschuldensvermutung hat die Beklagte nicht zu entkräften vermocht.
a) Die Regelungen in § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art 5 VO (EG) Nr. 715/2007 schützen das Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen Rechtsakten beim Fahrzeugkauf (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21 – Rn. 81, 82; BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 – Rn. 21).
b) Unter welchen konkreten Umständen ein Thermofenster, d.h. eine von Außentemperaturen abhängige Aktivierung oder Deaktivierung eines Bestandsteils des Emissionskontrollsystems, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, richtet sich nach Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007. Nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 kann eine Abschalteinrichtung schon dann vorliegen, wenn die Funktion nur eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems in Abhängigkeit von bestimmten Parametern verändert und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs verringert wird (BGH, a.a.O., Rn. 51). Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des EuGH auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-128/20, Rn. 40). Für die Bewertung einer Vorrichtung als Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 können deshalb nicht die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in nur einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung sein (BGH, a.a.O., Rn. 50). Die Emissionskontrolle hat vielmehr unter in … (Land 01) herrschenden üblichen Fahrbedingungen in gleicher Weise zu funktionieren wie unter solchen in … (Land 02).
Dass in dem Fahrzeug des Klägers ein Thermofenster zum Einsatz kommt, stellt die Beklagte nicht in Abrede; sie bestreitet zwar dessen klägerseits behauptet Dimensionierung zwischen +17°C und +33°C, trägt jedoch selbst zuletzt vor, dass lediglich in einem Temperaturbereich von +7°C bis +57°C Ansauglufttemperatur, was +3°C bis +53°C Umgebungslufttemperatur entspreche, keine signifikante, d.h. um mindestens 0,5 %-Punkte verringerte, Reduzierung der Abgasrückführung erfolge. Auch bei einem Thermofenster zwischen +3°C und +53°C handelt es sich um eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nämlich insoweit nicht auf über das gesamte Unionsgebiet gemittelte Durchschnittstemperaturen abgestellt werden, da dies bedeuten würde, dass jedenfalls in den nordischen EU-Staaten, in denen selbst die durchschnittlichen Tageshöchsttemperaturen bis zu fünf Monate im Jahr nicht über +4°C liegen, die Wirksamkeit der Abgasrückführung zur Reduzierung der NOx-Emissionen unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs verringert ist.
c) Das Thermofenster ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig, da keiner der unter lit. a bis c aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt. Entgegen der Argumentation der Beklagten ist das Thermofenster insbesondere nicht notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Da Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-145/20, juris Rn. 61). Deshalb können die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors jedenfalls nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden (EuGH, a.a.O., Rn. 65). Eine Abschalteinrichtung kann nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und zwar Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 73).
Diese Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Abschalteinrichtung liegen hier nach dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vor. Bei der von der Beklagten angeführten Versottungs- und Verlackungsgefahr handelt es sich um ein permanent vorhandenes Phänomen, das nur über lange Sicht zu einer Schädigung von Motorteilen führt, weshalb die Abgasrückführung kontinuierlich – und nicht lediglich punktuell – gemäß dem Thermofenster reguliert wird. Zwar tritt die Versottung und Verlackung ggf. durch einzelne – von außen plötzlich erscheinende – Schadensereignisse wie etwa in Gestalt von Löchern im Saugrohr hervor. Maßgeblich ist aber insofern, dass die Abgasrückführung nicht nur in der Situation eines unmittelbar drohenden Schadens nach dem Thermofenster reguliert wird – was zulässig wäre -, sondern vielmehr schon dann, wenn ein Schaden lange noch nicht unmittelbar droht.
d) In Bezug auf das Thermofenster hat die Beklagte – entgegen der Auffassung des Landgerichts - die zu ihren Lasten gehende Verschuldensvermutung nicht widerlegt.
Es fehlt bereits an Darlegungen dazu, dass sich sämtliche ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, aaO, Rn. 62) im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17 – Rn. 17 ff, juris). Dies ist bereits deshalb zweifelhaft, weil – ungeachtet des Umstandes, dass Thermofenster bei Verwendung der Technologie der Abgasrückführung zur Reduzierung von NOx-Emissionen zum Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und ebenso zum Zeitpunkt des Erwerbs des Klägers Industriestandard waren und insbesondere „bei niedrigen Temperaturen“ als technologisch erforderlich erachtet wurden - die Frage, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Thermofenster sowohl nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 als auch in Bezug auf die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zulässig ist, jedenfalls noch bis zu der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2022 rechtlich hoch umstritten war und die Beklagte keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, dass dies sämtlichen ihrer verfassungsmäßigen Repräsentanten unbekannt gewesen sein soll. Daraus, dass die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Thermofenster selbst heute noch als zulässig erachten, ergibt sich nichts anderes; dies zeigt vielmehr lediglich, dass die Diskussion über die Grenzen der Zulässigkeit von Thermofenstern trotz der zwischenzeitlichen Entscheidungen des EuGH nach wie vor nicht abgeschlossen ist.
Erst dann, wenn sich – wie nicht - ein entsprechender Rechtsirrtum auf Seiten der Beklagten feststellen ließe, könnte es jedoch darauf ankommen, ob das konkrete, im Fahrzeug des Klägers verwandte Thermofenster bei Kenntnis aller für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten durch das KBA – hypothetisch - genehmigt worden wäre (BGH, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23 – Rn. 15).
e) Aufgrund der danach schuldhaften Schutzgesetzverletzung ist dem Kläger ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 5.150,00 € entstanden.
Der Differenzschaden ist nach den überzeugenden Ausführungen des BGH (Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 – Rn. 37 ff.) innerhalb eines Rahmens von 5 % bis 15 % des Bruttokaufpreises zu schätzen, der Senat bemisst diesen mit 10 % (= 5.150 €) – (§ 287 ZPO). Diesen mit – wie der Kläger meint – (mindestens) 15 % anzusetzen, besteht angesichts der Art der Abschalteinrichtung, des Risikos der Betriebsbeschränkung und des Verschuldensgrades der Beklagten kein Anlass. Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn es sich – wie der Kläger meint - bei der Steuerung der AdBlue-Dosierung für das SCR-System um eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung handeln würde; allein dadurch, dass dann mehrere Abschalteinrichtungen zu beseitigen wären, werden die Belastungen für den Kläger nicht erhöht.
Auf diesen Schaden muss sich der Kläger die Nutzungsvorteile und den Restwert seines Fahrzeugs nur insoweit anrechnen lassen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden), hier 46.350 €, übersteigen (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20 – Rn. 23; Urteil vom 24.01.2022 – Va ZR 100/21 Rn. 17 ff.). Der Kläger hat ausgehend von seinen beklagtenseits nicht in Abrede gestellten, durch den als Anlage BK 1 vorgelegten Kaufvertrag vom 24.02.2025 belegten, Angaben zum Kilometerstand von 105.000 km und zum Verkaufspreis von 23.900 € keine anrechenbaren Vorteile erzielt. Der Nutzungswertersatz lässt sich gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 €, die bei einem BMW X5 anzunehmen ist, auf einen Betrag von 14.693,25 € schätzen. Zuzüglich des Kaufpreises von 23.900 € - dafür, dass dieser Preis nicht dem tatsächlichen Restwert des Fahrzeugs entsprach, gibt es keine Anhaltspunkte – hat der Kläger damit Nutzungsvorteile lediglich in einem Umfang von 38.593,25 € erlangt.
III.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 8.000 € festgesetzt