Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.04.2025 – 11 U 45/24
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0430.11U45.24.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.01.2024 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 58/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Berufungsurteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über Leistungsansprüche des 1972 geborenen Klägers aus zwei privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherungs-Verträgen (BUZ). Deren Inhalt und die einbezogenen Versicherungsbedingungen (BUZVB) der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) hat das Landgericht im angefochtenen Urteil auszugsweise wiedergegeben (LGU 3), worauf Bezug genommen wird.
Der Kläger, der zuletzt in gesunden Tagen als Karosseriemechaniker mit abgeschlossener Lehre gearbeitet hatte, wurde (ist seit) 2016 durch die Beklagte aufgrund von Schulterproblemen als bedingungsgemäß berufsunfähig anerkannt. Seit 2017 erkundigte sich die Beklagte regelmäßig nach den Tätigkeiten des Klägers und überprüfte die fortbestehende Berufsunfähigkeit, die sie mehrfach bestätigte und die vereinbarten Leistungen an den Kläger bedingungsgemäß weiterzahlte. Im Jahr 2022 führte die Beklagte ein weiteres Nachprüfungsverfahren durch und verwies den Kläger mit Schreiben vom 30.08.2022 auf die von ihm seit 2017 ausgeübte und sonderpädagogisch nachqualifizierte Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt und stellte die Versicherungsleistungen zum 01.10.2022 ein. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage vor dem Landgericht Potsdam zur Wehr gesetzt und den Fortbestand seiner Berufsunfähigkeit geltend gemacht. Eine vergleichbare Vergütung in beiden Berufen hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Die Beklagte hat die Berufsunfähigkeit des Klägers auf der Grundlage ihres Nachprüfungsbescheides und der darin enthaltenen konkreten Verweisung auf den vom Kläger seit 2017 ausgeübten Beruf weiterhin in Zweifel gezogen und gemeint, dass sie sich bedingungsgemäß und wirksam vom Leistungsanerkenntnis aus dem Jahr 2016 im Wege der Nachprüfung habe lösen können.
Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (LGU 2 ff.).
Das Landgericht hat - nach persönlicher Anhörung des Klägers - die Beklagte nach durchgeführter Beweisaufnahme antragsgemäß zur fortgesetzten Zahlung monatlicher BU-Renten an den Kläger und zur Freistellung des Klägers von den monatlich zu zahlenden Prämien auf die beiden BUZ-Versicherungsverträge verurteilt und dies hinsichtlich der Hauptsacheforderungen wie folgt tenoriert:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer … Euro zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 638,06 Euro ab dem 05.10., 02.11., 02.12.2022, 03.01., 02.02. und 02.03.2023.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer … beginnend ab April 2023 bis längstens 31.08.2027 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 519,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt, zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer … ab dem 01.04.2023 bis längstens zum 31.08.2027 zu befreien.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer … Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 220,89 Euro ab dem 05.10., 02.11., 02.12.2022, 03.01., 02.02. und 02.02.2023 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer … ab dem 01.04.2023 bis längstens zum 30.06.2033 zu befreien.“
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger von der Beklagten die geltend gemachten Rentenansprüche nebst Zinsen sowie die Freistellung der monatlichen Beitragsverpflichtungen verlangen könne, weil er nach wie vor als berufsunfähig im Sinne der vertraglich vereinbarten Bedingungen anzusehen sei. Anders als die Beklagte meine, könne er nicht auf seinen zurzeit ausgeübten Beruf als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt verwiesen werden. Zwar lägen die formellen Nachprüfungsvoraussetzungen der Beklagten nach §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 BUZVB vor (LGU 7 ff.). Eine konkrete Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt komme allerdings unter Würdigung der Gesamtumstände nicht in Betracht. Da es sich bei dem Verweisungsberuf um eine Tätigkeit mit hoher sozialer Wertschätzung handele, scheitere eine Verweisung des Klägers auf den ausgeübten Beruf zwar nicht schon an dem Merkmal mangelnder Wertschätzung (LGU 8). Auch trage der Kläger in seinem Vergleichsberuf keine geringere Verantwortung als bei seinem zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf (LGU 8f.). Allerdings verlange die Tätigkeit eines Gruppenleiters in einer Behindertenwerkstatt im Vergleich zur Tätigkeit des Karosseriebauers deutlich divergierende Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 1 der maßgeblichen BUZVB 07.99 (LGU 9). Auch wenn die Gruppenleitertätigkeit des Klägers im handwerklichen Bereich auf der technischen Berufserfahrung des Klägers als Karosseriebauers fuße, setze diese keine vorherige abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers im handwerklichen Bereich voraus (LGU 9 f.). Überdies entspreche die Tätigkeit eines Gruppenleiters in einer Behindertenwerkstatt auch nicht den erforderlichen Erfahrungen eines Karosseriebauers. Maßgeblich sei hierfür, dass die Tätigkeit eines Gruppenleiters in einer Behindertenwerkstatt in der beim Kläger gegebenen Ausprägung nach den erforderlichen Erfahrungen nicht derjenigen eines Karosseriebauers entspreche (LGU 10). Insbesondere stelle die bisherige Tätigkeit in handwerklich-fachlicher Hinsicht erheblich höhere Anforderungen an die Ausbildung und Erfahrung als seine spätere Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt. Neben umfassenden Kenntnissen des Karosserieaufbaus als Facharbeitertätigkeit bedürfe es auch physikalischer und mathematischer Kenntnisse für die Reparatur, Wiederherstellung und fachgerechte (De-)Montage von Karosserieteilen. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse benötige der Kläger in seiner Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt nicht. Insoweit sei auf den klägerseits eingereichten Tätigkeitsplan als Gruppenleiter verwiesen, welcher neben der Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben lediglich allgemeine organisatorische Kenntnisse ausweise. Dies gelte unter Berücksichtigung einer tätigkeitsspezifischen Definition der Berufsunfähigkeit umso mehr, soweit die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur die Nachteile ausgleichen solle, die ein Versicherungsnehmer habe, weil er überhaupt nicht mehr arbeiten könne, sondern auch diejenigen, die mit dem Verlust der Fähigkeit verbunden seien, den bisherigen Beruf auszuüben (LGU 10).
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, dass der Kläger, der hierfür die Beweislast trage, nicht nachgewiesen habe, dass die von ihm derzeit tatsächlich ausgeübte Vergleichstätigkeit nicht den bedingungsgemäßen Anforderungen entspreche. Nach dem zwischenzeitlichen Erwerb der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation verfüge er über alle Anforderungen an den Stelleninhaber der von ihm ausgeübten Stellung (BB 5). Auch sei die Lebensstellung gewahrt. Hierzu habe das Landgericht verkannt, dass die berufliche Qualifikation nur ein Aspekt der Lebensstellung sei. Sie habe erstinstanzlich im Einzelnen unter Beweisantritt dargelegt, dass das Qualifikationsniveau für die Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt über dem Qualifikationsniveau eines Karosseriebauers liege (BB 6). Die vom Kläger absolvierte Weiterbildung zur Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung setze nämlich ausweislich des Zertifikats der Anlage K 26 eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, wie sie beim Kläger vorliege (BB 6 f.). Seine derzeit ausgeübte Tätigkeit sei daher dem Niveau 5 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens zuzuordnen, während die vorherige Tätigkeit als Karosseriebauer lediglich dem Niveau 3 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens zuzuordnen gewesen sei (BB 6). Hierüber habe sich das Landgericht rechtsfehlerhaft hinweggesetzt.
Unverständlich sei überdies die Annahme des Landgerichts, die Tätigkeit eines Gruppenleiters in einer Behindertenwerkstatt verlange im Vergleich zur Tätigkeit des Karosseriebauers deutlich divergierende Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies sei zwangsläufig, da ansonsten eine vertraglich vorgesehene Verweisung unmöglich wäre (BB 7). Der Kläger sei weder unterfordert noch sei seine derzeitige die Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt weniger anspruchsvoll (BB 7 f.). Mit Schriftsatz vom 14.02.2025 hat die Beklagte noch „vorsorglich bestritten“, dass der Kläger die Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt ohne inhaltliche Änderung auch nach der sonderpädagogischen Weiterqualifizierung unverändert ausübe, denn dies widerspreche schon dem Anforderungsprofil seines Arbeitgebers.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung der Beklagten für unbegründet und verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zusammengefasst macht er Folgendes geltend: Unzutreffend sei bereits die Annahme der Beklagten zur Beweislast für die Verweisbarkeit, die auch nach der angeführten Rechtsprechung infolge des Anerkenntnisses beim beklagten Versicherer liege (BE 2). Dieser Beweis sei der Beklagten nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht gelungen. Insoweit zeige die Berufung einen Rechtsfehler bereits nicht auf (BE 2 f.). Richtig habe das Landgericht zudem erkannt, dass neben der Qualifikation auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als Kriterien der ungleich niedrigeren Lebensstellung seiner beruflichen Tätigkeit als Gruppenleiter einer Behindertenwerkstatt heranzuziehen seien (BE 3). Seinen substanziierten Ausführungen in der Klageschrift zur fehlenden Vergleichbarkeit sei die Beklagte bereits erstinstanzlich nicht hinreichend entgegengetreten (BE 3). Überdies interpretiere die Beklagte die mit der Anlage K 17 vorgelegte Stellenbeschreibung über die Tätigkeit eines Gruppenleiters in einer Behindertenwerkstatt falsch, wenn sie davon ausgehe, dass diese eine handwerkliche Ausbildung voraussetze (BE 4). Schließlich verkenne die Beklagte, dass die Tätigkeit eines Gruppenleiters in einer Behindertenwerkstatt die von ihm erworbene Zusatzqualifikation nicht erfordere und an seiner Tätigkeit auch nichts ändere. Deshalb könne die Zusatzqualifikation nicht als Kriterium herangezogen werden, um seine Lebensstellung in Form der Wertschätzung oder des Ansehens aufzuwerten (BE 4, 5).
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Dieser hat angegeben, dass die im Jahr 2021 durchgeführte sonderpädagogische Weiterbildung von Anfang an als Voraussetzung für die Tätigkeit vereinbart gewesen sei, hier von zunächst aber aufgrund der Befristung abgesehen worden sei und sodann eine Einteilung nach Kapazitäten erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2025 verwiesen.
II.
Nach fristgerechter Widerrufserklärung der Beklagten vom 26.03.2025 zum in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2025 geschlossenen Widerrufsvergleich, war in der Sache streitig über die Berufung der Beklagten zu entscheiden.
Die (im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten ist in der Sache begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage insgesamt.
Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht im tenorierten Umfang stattgegeben. Berufungsgründe sind gegeben; denn die im Ergebnis des Berufungsverfahrens zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere - für die Beklagte günstigere - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Fortzahlung der bisher gewährten Versicherungsleistungen. Dies betrifft insbesondere die geltend gemachte Einmalzahlung, aber auch die Fortzahlung der monatlichen BU-Rente in Höhe von 519,70 € und die Befreiung von der Prämienzahlungspflicht für die Fortdauer der Berufsunfähigkeit. Die geltend gemachten Nebenforderungen tragen das Schicksal der Hauptforderungen.
Die Beklagte konnte sich mit ihrem Bescheid vom 30.08.2022 (K 6) von ihrem Anerkenntnis zur Berufsunfähigkeit des Klägers vom 08.11.2016 (K 27) wirksam zum 01.10.2022 lösen. Die in den Vertragsbedingungen vorgesehenen Nachprüfungsvoraussetzungen, die den gesetzlichen Regelungen der §§ 173, 174 VVG entsprechen, sind vorliegend erfüllt.
A. In den §§ 9, 10 der in den Vertrag einbezogenen BUZVB ist eine Nachprüfung der einmal erkannten Berufsunfähigkeit durch die Beklagte ausdrücklich vorgesehen.
B. Das Schreiben der Beklagten vom 30.08.2022 ist seinem Inhalt nach auch als Nachprüfungserklärung bzw. Änderungsmitteilung im Sinne von § 174 Abs. 1 VVG auszulegen. Es ist darauf gerichtet, zu bestimmen und dem Kläger mit Blick auf beide Versicherungspolicen zu verdeutlichen, dass Leistungen nach einer entsprechenden Prüfung durch die Beklagte aufgrund nicht mehr fortbestehender Berufsunfähigkeit bei konkreter Tätigkeitsverweisung beim Kläger über den 30.09.2022 hinaus, nicht weiter erbracht werden. Diesem Schreiben kommt daher die für eine Änderungserklärung typische rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 13.03.2019 – IV ZR 124/18, Rn. 18, juris; Senatsurt. v. 15.07.2020 – 11 U 91/19, Rn. 57, juris).
C. Überdies erfüllt die Mitteilung zur Leistungsbeendigung in formeller Hinsicht die in § 9 Abs. 1 BBUZ bzw. § 174 VVG enthaltenen Anforderungen:
1. Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er gem. § 174 Abs. 1 VVG zwar nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat. Davon kann gem. § 175 VVG in den Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherungsnehmers nicht abgewichen werden, wobei das Gesetz nicht sagt, welche inhaltlichen Anforderungen an die vom Gesetz geforderte Darlegung zu stellen sind (BeckOK VVG/Marlow, 26. Ed. 27.01.2025, § 174 Rn. 21). Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge, der sich der Senat anschließt, muss in der Änderungsmitteilung eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden, dass die Leistungspflicht des Versicherers enden soll. Sie soll dem obliegenheitstreuen Versicherten, der zuvor dem Versicherer für die Nachprüfung sachdienliche Auskünfte erteilt hat, die Informationen geben, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Voraussetzung dafür ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers. Sie ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss (BGH, Urt. v. 02.11.2005 - IV ZR 15/05, NJW-RR 2006, 171, Rn. 22; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2024 – 12 U 179/23 –, Rn. 73, juris; Senat, a.a.O. Rn. 58). Das gilt nicht nur bei einer Änderung der Gesundheitsverhältnisse, sondern gleichermaßen, wenn die Leistungseinstellung darauf gestützt werden soll, dem Versicherten sei es aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten möglich, nunmehr eine andere Tätigkeit auszuüben (BGH, Urt. v. 03.11.1999 - IV ZR 155/98, NJW-RR 2000, 550, 553).
2. Das Schreiben der Beklagten vom 30.08.2022 enthält - gemessen an den genannten Vorgaben - die notwendigen Informationen. Die Beklagte hat darin dem Kläger verdeutlicht, worin sie die zur Beendigung der Berufsunfähigkeit des Klägers führenden Umstände sieht. Sie hat ausgeführt, dass der Kläger in der Tätigkeit eines Gruppenleiters als ausgebildete Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung arbeite und nunmehr auch die hierfür notwendige sonderpädagogische Zusatzqualifikation erworben habe. Ferner hat sie in dem genannten Schreiben dargelegt, dass seine jetzige Tätigkeit mit dem früheren Beruf vergleichbar sei. Einzelheiten hierzu waren von der Beklagten nicht weiter vorzutragen, weil bei einer konkreten Verweisung im Nachprüfungsverfahren die versicherte Person den Verweisungsberuf bereits ausübt und demnach aus eigener Anschauung über die notwendigen Kenntnisse zur Beurteilung der Vergleichbarkeit des neuen mit dem in gesunden Tagen ausgeübten Beruf verfügt (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1999 - IV ZR 155/98, NJW-RR 2000, 550, 553; BeckOK VVG/Marlow, 26. Ed. 27.01.2025, § 174 Rn. 28). In einem solchen Fall reduzieren sich die formellen Anforderungen praktisch auf null und der bloße Ausspruch der Verweisung genügt, da niemand bessere Kenntnisse darüber hat als der Versicherungsnehmer selbst (so ausdrücklich Neuhaus in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2021, § 174 VVG, Rn. 23).
D. Mit ihrem streitgegenständlichen Nachprüfungsverfahren kann sich die Beklagte auch in der Sache auf eine konkrete Verweisung des Klägers auf den zurzeit ausgeübten Beruf eines Gruppenleiters in einer Behindertenwerkstatt berufen. Die sachlichen Voraussetzungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 BUZVB sind im Streitfall erfüllt, denn die Berufsunfähigkeit des Klägers ist dadurch weggefallen, dass dieser aufgrund neu erworbener Fähigkeiten im Sinne von § 10 Abs. 1 BBUZ uneingeschränkt eine andere Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 a) BBUZ ausüben kann und auch ausübt.
1. Die rechtlichen Voraussetzungen einer konkreten Verweisung durch den Versicherer im Nachprüfungsverfahren hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zunächst noch zutreffend herausgearbeitet (LGU 7). Ergänzend ist mit Blick auf die wechselseitigen Rechtsansichten der Parteien im Berufungsverfahren hierzu lediglich Folgendes zu ergänzen:
Während im Erstprüfungsverfahren nach allgemeinen Regeln der Versicherungsnehmer den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen muss, tritt in dem Verfahren, in dem der Versicherungsnehmer nach der erfolgten Leistungseinstellung des Versicherers nunmehr die weitere Leistungserbringung einklagt, eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ein. Dies bedeutet, dass jetzt den Versicherer, der sich im Rahmen dieses besonderen Verfahrens von seiner bestehenden Leistungspflicht wieder lösen will, die prozessuale Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die vorliegende Berufsunfähigkeit nachträglich wieder entfallen ist oder sich in einem nach den Bedingungen relevanten Umfang derart reduziert hat, dass damit die Leistungspflicht entfallen ist (HK-BU/Knechtel, 2. Aufl. 2024, Stichwort-ABC: Verfahrens- und materielles Recht Nachprüfungsverfahren Rn. 2, 3 m.w.N.). Den Versicherungsnehmer trifft hierbei allerdings eine sekundäre Darlegungslast, wenn er eine in der Einstellungsmitteilung erklärte Verweisung auf eine von ihm nunmehr konkret ausgeübte andere Tätigkeit nicht gelten lassen will; er muss vortragen, aus welchen konkreten Umständen sich eine fehlende Verweisbarkeit ergeben soll (BGH, Urt. v. 21.04.2010 - IV ZR 8/08, r + s 2010, 294; HK-BU/Knechtel, a.a.O., Rn. 5; Langheid/Wandt/Dörner, VVG, 3. Aufl. 2024, § 174 Rn. 37). Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 11.12.2002 – IV ZR 302/01, juris).
Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, und diese orientiert sich - ebenso wie die Vergütung der Tätigkeit - wiederum daran, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist mithin dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 11.12.2002 – IV ZR 302/01, Rn. 13, juris). Ein in einem bestimmten Beruf ausgebildeter Versicherter muss sich zwar nicht uneingeschränkt auf eine Tätigkeit verweisen lassen, die keine Ausbildung erfordert, allerdings ist dem Versicherer eine solche Verweisung auch nicht generell verwehrt. In solchen Fällen bedarf es eines konkreten Vergleichs der Anforderungsprofile der einander gegenüberzustellenden Berufe - nicht aber der konkreten beruflichen Tätigkeiten - und einer konkreten Betrachtung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die jeweiligen Tätigkeiten erfordern, welche Verdienstmöglichkeiten und welche beruflichen Perspektiven sie bieten und ob danach die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung des Versicherten zu wahren geeignet ist. Wird etwa ein Gelernter auf eine Tätigkeit in einem Beruf verwiesen, der keine Ausbildung voraussetzt, so ist damit nicht von vornherein ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherungsnehmers verbunden. Allerdings stellt das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung einen bedeutenden Faktor dar, der bei der Vergleichsbetrachtung zu berücksichtigen ist, denn berufliche Tätigkeiten erfahren regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens.
2. Gemessen daran ist im Streitfall – anders als das Landgericht im Ergebnis gemeint hat – eine Vergleichbarkeit der beiden Berufe des Klägers einerseits als früherer Karosseriebauer und andererseits gegenwärtig als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt gegeben:
a) Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang noch die hohe Verantwortung und die damit verbundene soziale Anerkennung des neu ausgeübten Berufs des Klägers betont. Die dahingehenden Ausführungen teilt der Senat und nimmt hierauf ergänzend Bezug (LGU 8).
b) Zwischen den Parteien ist überdies unstreitig, dass der Verweisungsberuf, den der Kläger nunmehr ausübt, auch nicht an der finanziellen Vergleichbarkeit scheitert, sondern wirtschaftlich äquivalent ist. Der Kläger stützt seine Verteidigung gegen die Verweisung nicht auf diesen Umstand. Er hat die von der Beklagten erstinstanzlich ausdrücklich vorgebrachte wirtschaftliche Vergleichbarkeit (vgl. S. 10 der Klageerwiderung vom 16.06.2023) zudem weder im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Rahmen des Berufungsverfahrens in Abrede gestellt.
c) Der Senat folgt dem Landgericht hingegen nicht bei seiner Argumentation zu den divergierenden Kenntnissen und Fähigkeiten, die der Kläger im neu ausgeübten Beruf im Vergleich zu Bezugsberuf aufweisen muss (LGU 9). Es liegt - worauf die Beklagte zutreffend abgestellt hat - in der Natur der Sache, dass ein Vergleichsberuf grundsätzlich andere Fähigkeiten und Erfordernisse erfordern wird.
d) Gegen die Vergleichbarkeit sprechen auch nicht die weiteren Überlegungen des Landgerichts, wonach sich der Kläger nicht auf eine Tätigkeit verweisen lassen müsse, die vermeintlich nicht einem Ausbildungsberuf entspreche. Die dahingehende Annahme ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend:
aa) In rechtlicher Hinsicht steht der Auffassung des Landgerichts bereits die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die einem Ausbildungserfordernis für einen Beruf lediglich eine indizielle Wirkung beimisst.
bb) Im Streitfall kommt hinzu, dass die gesetzlichen Anforderungen an einen Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt – anders als das Landgericht zugrunde gelegt hat - deutlich über einen einfachen Ausbildungsnachweis hinausgehen, vgl. § 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung (WVO). Zur Berufsausübung in diesem Bereich ist bereits nach den rechtlichen Vorgaben ein qualifiziertes Anforderungsprofil erforderlich, das eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation kombiniert und zusätzlich noch eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verlangt. Die in einer Behindertenwerkstatt tätigen Mitarbeiter sollen nämlich nach § 9 Abs. 3 S. 3 WVO in der Regel Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk sein; sie müssen darüber hinaus pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Anders als das Landgericht argumentiert hat, kommt diese Anforderung auch in dem in der Anlage K 17 enthaltenen Anforderungsprofil (dort Nr. 12) zum Ausdruck. Auch der Arbeitgeber des Klägers fordert hiernach neben der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation u.a. eine Ausbildung in einem handwerklichen Beruf (LGeA AH Kläger 48).
Unter dem Gesichtspunkt der „Wertigkeit“ des vom Kläger derzeit ausgeübten Berufs liegt im Vergleich zum Bezugsberuf als Karosseriebauer daher ein „mehr“ und nicht ein „weniger“ vor. Der Senat teilt insoweit die überzeugende Argumentation der Beklagten aus der Berufungsbegründung, wonach die zurzeit vom Kläger ausgeübte Tätigkeit, die angesichts ihres sozial wichtigen Charakters nach der Einschätzung des Senats ein hohes Ansehen genießt, im Sinne der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung inhaltlich sogar als „höherwertig“ anzusehen ist, da sie neben einer Gesellenausbildung (über die der Kläger hier verfügt) auch eine entsprechende Berufspraxis und auch über eine sonderpädagogische Zusatzqualifizierung verfügen muss (die sich der Kläger ebenfalls angeeignet hat).
E. Die Beklagte ist auch nicht von der Möglichkeit einer konkreten Verweisung ausgeschlossen, weil sie seit 2017 Kenntnis von der beruflichen Tätigkeit des Klägers hatte, den Kläger bereits mehrfach um die konkrete Erläuterung seiner Tätigkeiten ersuchte (was der Kläger jeweils erfüllt hatte) und dennoch die Leistungen weiterhin als bedingungsgemäß gewährte. Die dahingehend vom Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin vertretene Rechtsauffassung verfängt im Ergebnis nicht.
1. Das Verbot des Nachschiebens bereits früher (auch nur) ermittelbarer Umstände gilt zwar nach allgemeiner Auffassung auch innerhalb des Nachprüfungsverfahrens, wenn es im Lauf der Jahre zu mehreren Nachprüfungen kommt (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 14. Rn. 20). Wenn etwa dem Versicherer bei einer ersten Nachprüfung die neue Tätigkeit des Versicherten bekannt war oder er sie ohne Weiteres erkennen konnte bzw. übersehen hat, ihn aber dennoch nicht verweist, so kann er bei der späteren zweiten Nachprüfung damit ausgeschlossen sein. Dies entspricht dem Grundsatz, dass in der Nachprüfung nicht nachgeholt werden kann, was in der Erstprüfung versäumt wurde. Eine Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit kommt daher grundsätzlich in einem zweiten Nachprüfungsverfahren nicht mehr in Betracht, wenn der Versicherer schon zum Zeitpunkt einer früheren Anerkennung – nach einem ersten Nachprüfungsverfahren – die Möglichkeit gehabt hätte, den Versicherten auf dieselbe vergleichbare Tätigkeit zu verweisen (vgl. hierzu Neuhaus, Kapitel 14. Rn. 20). Bereits bestehende, aber nicht wahrgenommene Verweisungsmöglichkeiten könnte der Versicherer dann auch für die Zukunft verlieren (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2011 – IV ZR 269/08, Rn. 10, Urteil v. 17.02.1993 – IV ZR 206/91, Rn. 51; jeweils zit. n. juris), denn eine Berufung auf eine Verweisungsmöglichkeit, die bereits zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses gegeben war, wäre dem Versicherer abgeschnitten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.05.2012 – 9 U 138/10, Rn. 55, juris).
2. Eine solche Verweisungsmöglichkeit bestand indessen im Streitfall zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere im Rahmen der von der Beklagten initiierten vorangegangenen Nachprüfungsverfahren nicht. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Darstellungen im Termin am 05.03.2025 plausibel darauf hingewiesen, dass sich sein Tätigkeitsbild inhaltlich seit 2017 bis heute nicht verändert habe, was sich auch aus der zur Akte gereichten Korrespondenz mit der Beklagten ergibt. Die o.g. beruflichen Anforderungen an die vollwertige Tätigkeit eines Gruppenleiters in einer Behindertenwerkstatt erfüllte der Kläger zum Zeitpunkt der zwei vorangegangenen Nachprüfungsverfahren noch nicht.
a) So teilte der Kläger in dem ersten, im Jahr 2017 durchgeführten Nachprüfungsverfahren der Beklagten mit undatiertem Schreiben (Anlage K 7) unter Beifügung des Arbeitsvertrages vom 24.11.2017 (Anlage K 8) und der Entgeltbescheinigung vom 08.12.2017 (Anlage K 9) mit, bei den („Firma 01“) ab 01.12.2017 befristet bis zum 30.11.2018 eine Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt auszuüben. Dies veranlasste die Beklagte zur Fortzahlung der Versicherungsleistungen, was sie dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2018 (Anlage K 10) mitteilte.
Auch in dem mit Schreiben vom 18.12.2018 (Anlage K 11) eingeleiteten Nachprüfungsverfahren stellte sich für die Beklagte die Sachlage gleichermaßen unverändert dar: Hierzu übersandte der Kläger der Beklagten sein Schreiben vom 11.01.2019 (Anlage K 12) nebst Entgeltbescheinigungen der Monate November und Dezember 2018 (Anlage K 13) und Änderungsvereinbarung vom 12.11.2018 (Anlage K 14) mit einer befristeten Verlängerung des Arbeitsvertrages bis zum 30.11.2019. Mit Schreiben vom 31.01.2019 (Anlage K 15) forderte die Beklagte vom Kläger eine genaue Beschreibung seiner Tätigkeit als Gruppenleiter. Mit Schreiben vom 15.02.2019 (Anlage K 16) stellte der Kläger der Beklagten eine Stellenbeschreibung vom 13.02.2019 (Anlage K 17) und eine ergänzende Tätigkeitsbeschreibung vom 10.02.2019 (Anlage K 18) zur Verfügung. Mit Schreiben vom 11.03.2019 (Anlage K 19) stellte die Beklagte eine Rückfrage zu einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation. Am 13.03.2019 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, die sonderpädagogische Zusatzqualifikation nur erwerben zu können, wenn man einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe. Mit Schreiben vom 26.03.2019 (Anlage K 20) forderte die Beklagte weitere Nachweise von dem Kläger an, die der Kläger mit Schreiben vom 12.04.2019 (Anlage K 21) erbrachte. Mit Schreiben vom 24.04.2019 (Anlage K 22) teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, die Versicherungsleistungen auch weiterhin zu erbringen. Der Kläger verfügte weiterhin nicht über die für den Beruf erforderliche sonderpädagogische Zusatzqualifikation.
b) In beiden Nachprüfungsverfahren lagen die Voraussetzungen für eine konkrete Verweisung im Sinne der vereinbarten Vertragsbedingungen noch nicht vor. Maßgeblich war für die Beklagte, dass der Kläger die für die dauerhafte Berufsausübung im Verweisungsberuf erforderliche sonderpädagogische Zusatzqualifikation noch nicht erworben hatte, weil zu diesem Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der („Firma 01“) noch nicht bestand. Dies hatte der Kläger auch im Rahmen seiner Anhörung im Senatstermin am 05.03.2025 nochmals bestätigt. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass der Umstand, dass ein Arbeitsvertrag befristet ist, einer Verweisung nicht grundsätzlich entgegenstehen soll, weil sich darin nicht das versicherte Risiko sondern das allgemeine Arbeitsplatzrisiko widerspiegeln würde (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 30.09.2008 – 5 U 156/08, Rn. 39, juris). Hier würde eine Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber des Klägers allerdings dazu geführt haben, dass dieser ohne die Zusatzqualifikation nicht dauerhaft in dem Verweisungsberuf hätte arbeiten können (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Befristung auch OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 18.12.2015 – 20 U 187/15, r+s 2017, 91 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund ist es der Beklagten nicht im Sinne eines Eigenverschuldens oder eines widersprüchlichen Verhaltens vorzuwerfen, dass sie die Verweisung erst im Jahr 2022 aussprach, nachdem der Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag erlangt und die sonderpädagogische Zusatzqualifikation erworben hatte. In dem im Jahr 2022 von der Beklagten eingeleiteten Nachprüfungsverfahren übersandte der Kläger der Beklagten im Rahmen der Selbstauskunft zur Nachprüfung die Weiterbildungsvereinbarung vom 05.03.2021 (Anlage K 24) und das Zertifikat seiner sonderpädagogischen Weiterbildung vom 25.05.2022 (Anlage K 26). Mit Schreiben vom 30.08.2022 (Anlage K 27) teilte die Beklagte dem Kläger daher – in sich konsequent und nicht präkludiert - mit, der Kläger sei nunmehr nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig, da auf seine Tätigkeit als Gruppenleiter im Arbeitsbereich/Berufsausbildungsbereich und als ausgebildete Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung verwiesen werden könne.
Im Ergebnis dessen kommt es auf das im Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.2025 erstmals erfolgte „vorsorgliche Bestreiten“ des Tätigkeitsbildes nicht weiter an.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen.