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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.04.2025 – 4 U 186/22
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0430.4U186.22.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.12.2022 (51 O 133/21) wird zurückgewiesen, soweit der Kläger mit den Klageanträgen zu 5.b) und c) beantragt hat festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung vom 22.07.2019 gefassten Beschluss, das Grundstück der Beklagten („Adresse 01“) an die („Firma 01“) für 1.950.000 € zu verkaufen, nichtig ist bzw. für nichtig erklärt wird.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 50 % und die Beklagte 50 % zu tragen; hiervon ausgenommen sind die bereits mit rechtskräftigem Teilurteil des Senats vom 14.02.2024 ausgeurteilten Kosten.
1.1. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Der Kläger und („Name 01“) (im Folgenden: („Name 01“) oder Mitgesellschafter) waren ausweislich der Gesellschafterliste vom 28.09.2012 mit je einem Geschäftsanteil von 12.500 € als Gesellschafter der Beklagten eingetragen. Zwischen den Gesellschaftern besteht jedenfalls seit Ende 2017 Streit, der in diversen einstweiligen Verfügungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen ausgetragen wurde und wird. So erhob („Name 01“) Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 und 01.03.2018, mit denen ihm sein Geschäftsanteil entzogen wurde, er als Geschäftsführer abberufen und der hiesige Kläger zum Geschäftsführer berufen wurde, der - rechtskräftig - stattgegeben wurde. Die in jenem Verfahren (52 O 75/18 LG Potsdam bzw. 4 U 134/20 Brandenburgisches Oberlandesgericht) von („Name 01“) überdies erhobene allgemeine Feststellungsklage gerichtet darauf festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018, mit dem die Geschäftsanteile des hiesigen Klägers eingezogen worden sind, wirksam sei, ist in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH (II ZR 102/21) anhängig; das Verfahren ist gemäß § 240 ZPO wegen des mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.01.2022 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen.
Der Kläger erhob seinerseits unter dem 18.06.2018 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage u.a. gegen den in der Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018 gefassten Beschluss, mit dem sein Geschäftsanteil eingezogen wurde, und begehrte klageerweiternd, nachdem eine von („Name 01“) am 19.06.2018 eingereichte Gesellschafterliste am 02.07.2018 in den Registerordner aufgenommen worden war, die nur noch ihn als Gesellschafter auswies, die Verurteilung zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste. Des Weiteren verlangte der Kläger die Feststellung, dass er Gesellschafter der Beklagten ist. Diese Klage war in beiden Instanzen - Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021 (51 O 7/21) und Urteil des hiesigen Senats vom 29.06.2022 (4 U 214/21) - erfolgreich; die Entscheidung ist rechtskräftig.
Mit seiner am 29.10.2021 eingegangenen und am 18.11.2021 zugestellten, an die Beklagte „vertreten durch den Geschäftsführer („Name 02“)" gerichteten Klage wandte sich der Kläger gegen den in der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2021 (Anlagenkonvolut K 6, Bl. 118 d.A.) zu TOP 3 gefassten Beschluss über die Aufstockung des Geschäftsanteils des („Name 01“) sowie gegen weitere in der Gesellschafterversammlung laut Ziffer VI. der notariellen Urkunde UR-Nr. … des Notars („Name 03“) vom 03.09.2021 (Anlagenkonvolut K 6, Bl. 122 ff. d.A.) gefasste Beschlüsse. Über die diese Beschlüsse betreffende allgemeine Feststellungs- sowie Nichtigkeits- und Anfechtungsklage hat der Senat durch - rechtskräftiges - Teilurteil vom 14.02.2024 entschieden, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird.
In Bezug auf die klageerweiternden, am 27.09.2022 eingegangenem Anträge zu 5 a) bis c), die den in der Gesellschafterversammlung vom 22.07.2019 gefassten Beschluss, das Grundstück der Beklagten („Adresse 01“) an die („Firma 01“) für 1.950.000 € zu verkaufen, betrafen, hat der Senat den Rechtsstreit als unterbrochen angesehen.
Diesbezüglich hatte der Kläger in erster Instanz im Wesentlichen geltend gemacht, am 22.07.2019 habe keine Gesellschafterversammlung stattgefunden, jedenfalls sei ein etwaig gefasster Beschluss über den Verkauf des Grundstücks der Beklagten deshalb nichtig bzw. für nichtig zu erklären, weil er - was unstreitig ist - zu der Gesellschafterversammlung nicht geladen worden sei. Er sei klagebefugt, der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die fehlende Eintragung des Klägers in die Gesellschafterliste zu berufen.
Die Beklagte hat unter Verweis auf die Gesellschafterliste die fehlende Aktivlegitimation des Klägers gerügt; dieser habe mangels Eintragung auch weder geladen noch an der Meinungsbildung beteiligt werden müssen. Die klageerweiternden Anträge beträfen die Insolvenzmasse, weshalb eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO festzustellen sei. Die Klage sei überdies verfristet, weil der Kläger - was unstreitig blieb - bereits im Schreiben vom 28.11.2019 an den Gesellschafter („Name 01“) den Gesellschaftsbeschluss vom 22.07.2019 thematisiert, mithin Kenntnis gehabt habe; in Bezug auf die Nichtigkeitsklage werde der Einwand der Verwirkung erhoben.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.12.2022, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), die Klage auch in Bezug auf die Anträge zu 5. abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren noch bedeutsam - ausgeführt, der Rechtsstreit sei nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der Prozessvollmacht der Beklagtenvertreterin seien aufgrund der im Verhandlungstermin vorgelegten Originalvollmacht des Geschäftsführers der Beklagten, der der Kläger nicht weiter entgegengetreten sei, beseitigt.
Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er seit dem 02.07.2018 nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragen sei. Zur Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sei grundsätzlich nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Inhaber eines Geschäftsanteils befugt. Bei fehlender Eintragung bleibe der Gesellschafter gegen seinen Ausschluss oder die Einziehung seines Geschäftsanteils sowie dann anfechtungsbefugt, wenn die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert sei, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 GmbHG zu berufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf die Gesellschafterliste berufen dürfe, sei indes derjenige der Beschlussfassung. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt der angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse rechtskräftig - eine nicht rechtskräftige Entscheidung genüge für den Treuwidrigkeitsvorwurf nicht - verurteilt gewesen sei, eine den Kläger als Gesellschafter der Beklagten ausweisende Gesellschafterliste einzureichen, sei nicht dargetan. Für die allgemeine Feststellungsklage mit den Anträgen zu 1 und zu 5 fehle dem Kläger mangels Eintragung in die Gesellschafterliste das Rechtschutzbedürfnis. Die Feststellungsklage sei auch nicht begründet, denn ausweislich der vom Kläger eingereichten Anlage K 10 (Bl. 145 d.A.) sei am 03.09.2021 ein vom damaligen Mitgesellschafter („Name 01“) unterzeichneter Beschluss getroffen worden; die Echtheit der Unterschrift habe der Kläger nicht bestritten. Gleiches gelte in Bezug auf den Beschluss vom 22.07.2019.
Es sei nicht festzustellen, dass der Kläger mit den angegriffenen Beschlüssen in seinen Grundrechten verletzt sei. Ob der Beschluss über den Verkauf des Grundstücks, das nach dem Klägervorbringen das einzige Vermögen der Beklagten darstelle, mittelbar einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers begründe, könne dahinstehen. Denn der Kläger, dem ausweislich seines Schreibens vom 28.11.2019 die Beschlussfassung bekannt gewesen sei, habe die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Von einer Nichtigkeit des Beschlusses sei nicht auszugehen. Der Kläger habe zu der Gesellschafterversammlung mangels Eintragung in die Gesellschafterliste nicht geladen werden müssen. Die Schriftsätze des Klägers vom 25.11., 01.12., 12.12., 09.12. und 13.12.2022 gäben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27.12.2022 eingelegte und innerhalb der bis zum 27.03.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, entgegen der im Teilurteil des Senats vertretenen Sichtweise sei der Rechtsstreit nicht unterbrochen. Es stehe eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers im Raum, die den vom Senat in Betracht gezogenen Haftungsanspruch des Klägers als Gesellschafter gegen die Gesellschaft entfallen lasse. Auch spreche der Umstand, dass der Insolvenzverwalter unter keiner der Varianten des § 86 Abs. 1 Nrn. 1-3 InsO den Rechtsstreit aufnehmen könne, für diese Sichtweise.
Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die fehlende Eintragung des Klägers in die Gesellschafterliste berufen zu können; wie das OLG München in seiner Entscheidung vom 24.01.2024 (23 U 9287/21) zutreffend ausgeführt habe, müsse die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in einem Fall wie dem vorliegenden zurücktreten. Vorsorglich werde die Echtheit der Unterschrift unter dem Beschluss vom 22.07.2019 bestritten. Dieser Beschluss sei wegen Nichtladung seiner Person nichtig.
Der Kläger beantragt zuletzt nur noch,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.12.2022 abzuändern und entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 5 b) und c) zu entscheiden,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Rechtsstreit weiterhin für unterbrochen, verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, eine Klagebefugnis des Klägers ergebe sich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. In Bezug auf die Rüge fehlender Prozessvollmacht wird auf die Ausführungen im Teilurteil des Senats vom 14.02.2024 Bezug genommen; die in dem von Rechtsanwalt („Name 04“) unterzeichneten Schriftsatz vom 13.12.2022 abgegebene Anerkenntniserklärung ist aus den im Teilurteil genannten Gründen unwirksam.
1.
Der Senat ist - abweichend von seiner im Teilurteil vom 14.02.2024 vertretenen Auffassung - zur Entscheidung befugt. Der Rechtsstreit ist in Bezug auf die Klageanträge zu 5 aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.01.2022 gemäß § 240 Satz 1 ZPO nicht unterbrochen und deshalb fortzuführen.
Unterbrochen wird der Rechtsstreit durch die Insolvenzeröffnung, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§ 240 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist dabei, ob der Gegenstand des Rechtsstreits zur Insolvenzmasse gehört (BGH, Versäumnisurteil vom 19.07.2011 - II ZR 246/09 - Rn 9; Beschluss vom 21.11.2005 - II ZR 79/04 - Rn 2, jeweils juris).
Dies ist dann der Fall, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen, wobei ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse ausreicht. Denn dann zielt die Beschlussmängelklage darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern (BGH, Urteile vom 19.07.2011 - II ZR 246/09 - Rn 9 mwN, und vom 31.01.2023 - II ZR 169/22 - Rn 11, jeweils juris). Ein Beschlussmängelverfahren wird demgegenüber nicht unterbrochen, wenn die Klage entweder keine Veränderung der Masse bewirken kann oder darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern. Im letzteren Fall darf der Insolvenzverwalter nicht gezwungen werden, im Prozess einen für die Masse nachteiligen Beschluss zu verteidigen (BGH, Urteil vom 19.07.2011 - II ZR 246/09 - Rn 9 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Masse durch die Anfechtung des Beschlusses vom 22.07.2019 in den Anträgen 5.b) und c) über den Verkauf des Grundstücks der Beklagten in („Ort 01“), („Adresse 01“), an die („Firma 01“) für 1.950.000 € nicht betroffen.
Durch den in der Gesellschafterversammlung vom 22.07.2019 gefassten Gesellschafterbeschluss, das Grundstück der Beklagten in der („Adresse 01“) zu einem bestimmten Kaufpreis an einen bestimmten Erwerber zu verkaufen, wird unmittelbar keine Veränderung der Masse bewirkt, eine solche erfolgt vielmehr erst durch den - auf Grundlage dieses Beschlusses - geschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück.
Wie vom Senat im Termin vom 02.04.2025 ausgeführt, ist die Insolvenzmasse auch mittelbar nicht betroffen. Wird der in der Gesellschafterversammlung vom 22.07.2019 gefasste Gesellschafterbeschluss über den Verkauf des Grundstücks der Beklagten in der („Adresse 01“) zu einem Kaufpreis von 1.950.000 € für nichtig erklärt, fehlte es zwar ggf. an dem den Grundstückskaufvertrag legitimierenden Gesellschafterbeschluss. Die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses wirkt sich aber grundsätzlich nur auf das Innenverhältnis aus; das Außenverhältnis, etwa in Gestalt der Vertretung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer bei Ausführung des nichtigen Beschlusses, bleibt unberührt. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind lediglich die Fälle, in denen der Gesellschafterbeschluss nach dem Gesetz Wirksamkeitsvoraussetzung ist, wie etwa bei Verschmelzung, Umwandlung oder bei Unternehmensverträgen (BeckOK, 63. Edition, 01.02.2025, § 47 GmbHG Anhang Beschlussanfechtung Rn 57); ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Bleibt demnach der Grundstückskaufvertrag ungeachtet einer etwaigen Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 22.07.2019 wirksam, fehlt für die Annahme des Senats im Teilurteil, durch den Beschluss entstünden mittelbar das Gesellschaftsvermögen verringernde Ansprüche, die Grundlage.
Zwar kann eine Betroffenheit der Insolvenzmasse auch darauf beruhen, dass nach erfolgreicher Anfechtung haftungsrechtliche Konsequenzen in Frage kommen (BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - II ZR 169/22 - Rn 15). Hier kommt aber in erster Linie eine Haftung des Geschäftsführers („Name 01“) gegenüber der Gesellschaft wegen Durchführung des Gesellschafterbeschlusses in Kenntnis seiner Nichtigkeit in Betracht, die indes die Insolvenzmasse vergrößerte; demgegenüber ist die - vom Senat im Teilurteil in Betracht gezogenen - Haftung der beklagten Gesellschaft wegen Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Kläger als (materiellem) Gesellschafter, falls diese etwaigen Haftungsansprüche gegen („Name 01“) nicht durchsetzt, lediglich nachrangig.
2.
Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage mit den Anträgen 5.b) und c) - die allgemeine Feststellungsklage (Klageantrag zu 5.a) macht der Kläger ausdrücklich nicht mehr geltend - bleibt insgesamt ohne Erfolg.
a) Die Beschlussanfechtungsklage mit dem Klageantrag zu 5.c) ist unzulässig, weil die Anfechtungsklagefrist nicht gewahrt ist.
Nach § 7 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 148 ff. d.A.) gilt eine Anfechtungsfrist von einem Monat, nachdem der anfechtungsberechtigte Gesellschafter von ihm Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist nicht gewahrt, denn die Anfechtungsklage wurde erst am 27.09.2022 eingereicht und am 14.10.2022 (Bl. 305 d.A.) zugestellt, nachdem der Kläger bereits am 28.11.2019 von dem am 22.07.2019 beschlossenen Verkauf des Grundstücks der Beklagten Kenntnis hatte. Diesen Gesellschaftsbeschluss vom 22.07.2019 hat der Kläger selbst nämlich in seinem Schreiben an („Name 01“) vom 28.11.2019 thematisiert (dort S. 6, Bl. 317 d.A.).
b) Für die Nichtigkeitsklage - Klageantrag 5.b) - findet die in der Satzung bestimmte Anfechtungsfrist keine Anwendung, Nichtigkeitsgründe können grundsätzlich fristungebunden geltend gemacht werden (so zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2021 - II ZR 391/18 - Rn 27 mwN). Auch ist die Dreijahresfrist für die Klageerhebung (§ 242 Abs. 2 Satz 1 AktG analog) gewahrt, denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger bereits vor dem 14.10.2019, Kenntnis von dem am 22.07.2019 gefassten Gesellschafterbeschluss hatte.
c) Wie bereits im Senatstermin vom 02.04.2025 ausgeführt, fehlt dem Kläger indes die Klagebefugnis.
Der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr eingetragenen Gesellschafter einer GmbH steht grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen. Zur Erhebung der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage ist grundsätzlich nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Inhaber eines Geschäftsanteils befugt. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entfaltet eine negative Legitimationswirkung zu Lasten des nach der Einziehung seines Geschäftsanteils nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters. Der Gesellschafter kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben (BGH, Urteile vom 26.01.2021 – II ZR 391/18 – Rn. 43; vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn. 35; und vom 10.11.2020 - II ZR 211/19 - Rn. 14, jeweils juris). Die Anfechtungsbefugnis ist ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwaltungsrecht.
Der Kläger war im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Juli 2019 nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste der Beklagten eingetragen. Die Streichung des Klägers aus der Gesellschafterliste erfolgte hier aufgrund des Einziehungsbeschlusses vom 23.05.2018, welcher zwar von diesem angefochten wurde und durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021 (51 O 7/21) sowie das Berufungsurteil des Senats vom 29.06.2022 (4 U 214/21) - rechtskräftig - für nichtig erklärt wurde. Die nach der Streichung des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausgehende negative Legitimationswirkung gilt jedoch ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses (BGH, Urteile vom 26.01.2021 - II ZR 391/18 - Rn 45, vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn 35; und vom 10.11.2020 - II ZR 211/19 - Rn 14).
bb) Die negative Legitimationswirkung gilt zwar nicht ausnahmslos; ein Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
aa) Eine Anfechtungsbefugnis des Klägers besteht nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf den Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG. Denn anders als die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters einer GmbH (siehe nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 - II ZR 391/18 - Rn 45, 48 mwN) begründet der Verkauf des (Betriebs-)Grundstücks der Gesellschaft keinen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte des Gesellschafters.
Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst allein die Substanz des Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung (BGH, Urteil vom 26.01.2021 - II ZR 391/18 - Rn 48). Die Substanz des Anteilseigentums des Klägers in seiner mitgliedschaftlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung wird aber durch Beschlussfassung über die Veräußerung von Gesellschaftsvermögen nicht unmittelbar berührt, und zwar selbst dann nicht, wenn der zu veräußernde Vermögensgegenstand - wie hier vom Kläger dargetan - den alleinig werthaltigen Vermögensgegenstand der Gesellschaft ausmacht.
bb) Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen.
Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Fall angenommen, wenn es der Gesellschaft aufgrund einer einstweiligen Verfügung untersagt worden war, nach einem Einziehungsbeschluss eine neue Gesellschafterliste beim Amtsgericht zur Aufnahme im Handelsregister einzureichen, und wenn entgegen dieser Anordnung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn 42).
Eine hiermit vergleichbare Konstellation liegt - auch insoweit hält der Senat an seinen Ausführungen im Teilurteil vom 14.02.2024 (dort zu E. 2. b) bb) (1) fest - nicht bereits deshalb vor, weil sich nachträglich - hier durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 29.06.2022 (4 U 214/21) - die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers als unwirksam und die nach der Einziehung eingereichte Gesellschafterliste daher als unrichtig darstellt (BGH, Urteil vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn 38; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.11.2018 - II ZR 12/17 - Rn 45). Der Treuwidrigkeitsvorwurf lässt sich auch weder darauf stützen, dass die Beklagte durch unredliches Verhalten die Aufnahme der den Kläger nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste herbeigeführt habe, noch darauf, dass die Beklagte gegen ein durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 16.07.2018 erwirktes Gebot, den Kläger weiter als hälftigen Gesellschafter zu dulden und ihm sämtliche Gesellschafterrechte zuzubilligen, verstoßen hätte. Auch insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Teilurteil vom 14.02.2024.
Eine andere Sichtweise ist auch nicht im Hinblick auf den im Schriftsatz des Klägers vom 31.05.2024 herangezogenen Beschluss des OLG München vom 24.01.2024 (23 U 9287/21) veranlasst. Der dort entschiedene Sachverhalt ist mit dem vorliegenden ersichtlich nicht vergleichbar.
3.
Umstände, die die höchst hilfsweise beantragte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
III.
Eine Revisionszulassung ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für die erste Instanz wird abgeändert und mit demjenigen für das Berufungsverfahren gemäß § 247 Abs. 1 AktG analog auf 28.500 € festgesetzt. Der Senat hat hierbei den Wert für die Klageanträge zu 1 nach billigem Ermessen auf 12.500 € geschätzt. Da das mit den Klageanträgen zu 2 und zu 3 verfolgte Interesse sich nicht vollständig mit demjenigen des Klageantrages zu 1 deckt, hat der Senat deren Wert auf jeweils 1.000 € und den Wert des Klageantrages zu 4 auf 4.000 € geschätzt. Den Wert des Klageantrags zu 5 bemisst der Senat mit 10.000 €.