Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.04.2025 – 9 WF 118/25
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0430.9WF118.25.00
Tenor§
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 24.01.2025 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.11.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe§
1.
Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
a.
Dies beruht weitestgehend auf dem Umstand, dass bereits das ursprüngliche Ablehnungsgesuch vom 19.11.2024 unzulässig war.
aa.
In Familiensachen gelten die ZPO-Regeln der §§ 406 ff. ZPO über die Ablehnung von Sachverständigen uneingeschränkt, und zwar hier über § 30 Abs. 1 FamFG (Kindschaftssache). Danach kann ein Sachverständiger gemäß § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
Wird ein Befangenheitsgrund bekannt, muss dieser möglichst zügig geltend gemacht werden. Für die Ablehnung von Richtern folgt dies insbesondere aus § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO (§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Rechtsprechung ist dabei äußerst streng, um einen Missbrauch des Ablehnungsgesuchs zu begegnen (vgl. für den Senat FamRZ 2021, 1136; ferner Götsche, jurisPR-FamR 19/2020 Anm. 3), gerade weil immer häufiger Ablehnungsgesuche aus verfahrenstaktischen Gründen (Beseitigung der eine abweichende Auffassung vertretende Person – Richter, Sachverständiger) eingelegt werden. Ein Ablehnungsgesuch ist daher nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO, wenn der Beteiligte nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist mit dem Gesuch zuwartet, obwohl bei verspäteter Antragstellung eine unnötige Verfahrensverzögerung für ihn erkennbar und vermeidbar war. In der Regel wird eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung zugebilligt, welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Beteiligte aus dem ihm bekannten Geschehen ziehen will (KG Berlin, Beschluss vom 27. Dezember 2024 – 7 W 102/24 –, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 W 3/22 – juris).
Bei der Ablehnung eines Sachverständigen gilt Vergleichbares, d.h. auch gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuche sind unverzüglich anzubringen. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 Abs. 1 S. 1 BGB (KG Berlin NJW 2021, 2894). Ergibt sich der (vermeintliche) Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen spätestens mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich der Beteiligte mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH FamRZ 2005, 1083).
bb.
Die innerhalb des Befangenheitsgesuchs enthaltenen Termine bzw. Kontakte zwischen Kindesvater und Sachverständiger haben bereits (versehen mit Anmerkungen) Eingang in das Sachverständigengutachten gefunden. Die ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.11.2024 mitgeteilten Ergänzungen haben insoweit im Verhältnis zum Gutachten nichts Neues ergeben und können daher einen besonderen Befangenheitsgrund nicht begründen. Erst Recht gilt dies für die angebrachten Rügen betreffend der fachlichen Qualitäten der Sachverständige, auch in Bezug auf den Gutachteninhalt. Für die Stellungnahme zum Gutachten war eine 4-Wochen-Frist gesetzt worden, die Ende Oktober 2024 abgelaufen war (zumal die Antragsgegnerin bereits am 28.10.2024 Stellung genommen hatte). Es fehlt daher an einer unverzüglichen Geltendmachung im dargestellten Sinne.
b.
Allein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch im Übrigen kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit gegeben ist. Es obliegt einem Sachverständigen in eigenem Ermessen, wie er bei der Erstellung seines Gutachtens im Einzelnen vorgeht und welche Kontakte aus seiner Sicht dabei (sei es durch ihn selbst gefördert, sei es aufgrund Kontaktierung von anderer Seite) geboten sind. Eine einseitige, benachteiligende und aus objektiver Sicht daher unzulässige Vorgehensweise kann nicht festgestellt werden. Mit dieser Maßgabe wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss dieses Amtsgerichts vom 28.03.2025 Bezug genommen werden.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.