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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.05.2025 – 2 U 2/25

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0526.2U2.25.00

Tenor§

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Dezember 2024 zum Aktenzeichen 6 O 220/22 – unter Berufungszurückweisung im Übrigen – teilweise abgeändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 172,4 m² Betonsteine vom Typ „Via Roma Cassero 8 cm Farbe Muschelkalkmix“ zu liefern und die entsprechende Menge der Steine vom Typ „Castello-Selektion 8 cm saharabraun“ abzunehmen.

b) Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 14.215 € zu zahlen als Vorschuss für den Aus- und Einbau der genannten Steine.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.130 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt Nachbesserung nach dem Kauf vermeintlich mangelhafter Pflastersteine. Der Beklagte bezog sie im Juni bzw. Juli 2020 von der Streithelferin zu 1 des Beklagten; ihre Herstellerin ist die Streithelferin zu 2. Wenige Monate, nachdem er die Hofeinfahrt gepflastert hatte, stellte der Kläger deutliche Reifenabriebspuren fest, die er auf die besondere „topografierte“ Oberflächenstruktur der Steine zurückführt. Sie seien aus diesem Grunde nicht, wie vom Hersteller beworben, „Pkw-befahrbar“, die Spuren eine deutliche optische Beeinträchtigung.

Das Landgericht – Einzelrichter – hat die Klage abgewiesen. In seinem Urteil, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, heißt es zur Begründung: Die Klage sei unbegründet. Die Steine seien nicht mangelhaft. Sie eigneten sich für die gewöhnliche Verwendung und wiesen eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne. Anzulegen sei ein objektiver Qualitätsmaßstab entsprechend den Verkehrsgepflogenheiten, sodass durchschnittliche Anforderungen gälten. Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers sei entscheidend, wie ein typischer Durchschnittskäufer sie verstehen durfte. Der Sachverständige habe keinen Gütefehler feststellen können. Die Steine seien unter Berücksichtigung der Betongüte zur Pflasterung einer Grundstückszufahrt geeignet. Die Eigenschaft „PKW-befahrbar“ und der mögliche Einsatzbereich „PKW-Befahrung wie Hof, Stellplätze und Zufahrten“ verweise nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen allein auf die Belastungsklasse B und bedeute, dass die Steine mit einer Achslast von 3,5 Tonnen, befahren werden können. Gebrauchsspuren wie die hier vorliegenden Reifenabriebspuren seien bei Zufahrten und Rangierflächen zu erwarten. Die Herstellerin habe die Steine nur mit einem „ursprünglich wirkenden Flächenbild“ beworben, nicht mit einem „dauerhaft ursprünglich wirkenden Flächenbild“. Auch ein optischer Mangel liege nicht vor. Bei der bestimmungsgemäßen Nutzung der Hoffläche im Alltag mit parkenden und rangierenden Fahrzeugen träten die Reifenabriebspuren für einen unbefangenen Betrachter soweit zurück, dass es nicht zu einer optischen Beeinträchtigung der Hofeinfahrt komme. Die vorliegende Situation liege im Rahmen des Hinnehm- und Erwartbaren. Überdies sei nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die klägerische Hoffläche besondere Anforderungen an die Ästhetik zu stellen seien, denen diese nun nicht mehr gerecht werde.

Das am 20. Dezember 2024 verkündete Urteil ist dem Kläger am 30. Dezember 2024 zugestellt worden. Er hat am 2. Januar 2025 Berufung eingelegt und diese am 17. Januar 2025 begründet.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Steine seien mangelhaft. Auf die Tragfähigkeit allein komme es nicht an. Die Produktbeschreibung bewerbe Steine, die für die Pflasterung von Höfen, Stellplätzen und Zufahrten taugen. Insbesondere die Verwendung des Begriffs Zufahrt impliziere ein häufiges Befahren. Der gegenüber vergleichbaren Betonsteinen drastisch gesteigerte Reifenabrieb werde nicht erwähnt. Kein verständiger Dritter müsse mit einer derart massiven Verschmutzung durch Reifenabrieb in so kurzer Zeit rechnen. Besonders zum Befahren durch Fahrzeuge geeignete Steine neigten auch bei häufigem Befahren nicht zu auffälligen Verschmutzungen. Auffahrten zeigten üblicherweise keine Reifenabriebspuren. Daher spreche bereits der Anschein dafür, dass der Reifenabrieb durch die Oberfläche des Steins bewirkt werde. Das beworbene „ursprünglich wirkende Flächenbild“ werde durch die Reifenspuren erheblich gestört. Es gehe nicht um eine dauerhafte Unveränderlichkeit.

Anders als eine natürliche Patina, die nicht zu beanstanden sei, wirkten die massiven Verfärbungen durch Gummiabrieb schon im ersten Jahr gerade auf einem so hellen Stein besonders unschön. Bei dem Preis erwarte der durchschnittliche Verbraucher zu Recht, dass der repräsentative Eindruck von Dauer sei. Es liege deshalb auch ein optischer Mangel vor. Die hier verbauten Betonsteine seien gerade aufgrund ihres hellen und warmen Farbtons gewählt worden. Von dieser hellen Fläche hebe sich der dunkle Gummiabrieb deutlich ab. Das zerstöre den angestrebten mediterranen Eindruck der Zufahrt. Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten sei unzureichend. Der Stein „Via Roma“ sei ein vergleichbares Produkt mit deutlich glatterer Oberfläche. Ein zusätzlicher B.C.S. Oberflächenschutz verhindere tiefes Eindringen von Schmutz und erleichtere die Reinigung. Die Steine Vista Selection, Vista Edition und Pharo Selection enthielten diesen Schutz bereits. Die Kosten für Ein- und Ausbau lägen bei 14.215,74 € brutto.

Der Kläger beantragt:

Das am 20. Dezember 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam zum Az. 6 O 220/22 wird abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 172,4 m² Betonsteine vom Typ „Via Roma Cassero, 8 cm, Farbe: Muschelkalkmix“ zu liefern und die entsprechende Menge der Steine vom Typ „Castello Selection, 8 cm, Farbe: saharabraun“ abzunehmen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Vorschuss für den Aus- und Einbau der Steine zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht unter 15.000 EUR liegen sollte.

Der Beklagte und seine Streithelferinnen haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erachtet die Berufung für unzulässig. Der zunächst angekündigte Antrag beziehe sich nicht auf das angegriffene Urteil. Er sei auch für sich unzulässig. Die Berufung sei darüber hinaus unbegründet, ein Mangel nicht gegeben. Allenfalls gebe es einen optischen Mangel; die Steine hätten nach den entsprechenden Vorschriften die zutreffende Tragkraft sowie die vorschriftsmäßigen Gebrauchseigenschaften und seien ordnungsgemäß vom Beklagten verlegt worden. Die Pflastersteine seien uneingeschränkt für die Pflasterung einer Grundstückszufahrt geeignet. Der neuerliche Vortrag des Klägers sei verspätet und daher präkludiert.

Die Streithelferinnen des Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil. Die angezeigten Reifenabriebspuren seien kein Mangel der Pflastersteine, sondern bloße Gebrauchsspuren. Es gebe keine technische Vorschrift, die verletzt sein könnte. Die Steine seien zweifelsfrei für die Pflasterung einer Grundstückszufahrt geeignet. Der Kläger könne sich keinen anderen Belag aussuchen. Das Angebot zu den Kosten des Aus- und Einbaus sei ungenügend, die Kosten übersetzt, realistisch seien für den Aus- und Einbau netto 7.396 €.

Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 24. März 2025 auf den Einzelrichter übertragen.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt der Berufungsantrag den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Danach muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Dafür genügt, wenn die Berufungsbegründung als Ganzes den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt und damit das erstinstanzliche Urteil in Frage stellt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – VII ZB 5/20 –, NJW-RR 2020, 1188 = MDR 2020, 1331, Rdnr. 17; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 520 ZPO Rdnr. 30). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat die Berufung vom 2. Januar 2025 ausdrücklich „gegen das am 20. 12. 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 220/22, zugestellt am 23. 12. 2024“ gerichtet und mit der Berufungsbegründung vom 17. Januar 2025 einen Sachantrag gestellt, der dem zuletzt in I. Instanz gestellten entspricht. Daraus wird hinreichend deutlich, dass er sein erstinstanzliches Begehren auch zweitinstanzlich weiterverfolgt und hierfür das genannte Urteil des Landgerichts in Gänze angreift.

2.

Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf kaufrechtliche Mangelgewährleistung in Form einer Nachlieferung.

a)

Auf den Vertrag der Parteien ist jedenfalls hinsichtlich des Gewährleistungsrechts Kaufrecht anzuwenden. Die Parteien haben einen gemischten Vertrag geschlossen. Der Beklagte hat sich einerseits zur Lieferung von – unter anderem – zunächst 160,392 m² und sodann weiteren 12 m² Pflastersteinen „Castello-Selection 8 cm saharabraun“ verpflichtet, andererseits die Entsorgung von Betonschutt übernommen, und dem Kläger zudem Baumaschinen (Minibagger, Radlader, Verdichter und Steinsäge) vermietet. Der Vertrag beinhaltet damit verschiedene gesetzlich geregelte Vertragstypen, ohne dass einer Komponente ein solches Schwergewicht zukäme, dass es im Sinne einer Absorption die Regeln der anderen Vertragstypen verdrängen könnte. Daher sind jedenfalls die verschiedenen Gewährleistungsregelungen zu kombinieren mit der Folge, dass bei Leistungsstörungen jeweils die Regeln des Vertragstyps heranzuziehen sind, für den die betreffende Leistung charakteristisch ist (vgl. Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 311 BGB Rdnr. 29 und 32). Das ist hier, wo es allein um Mängel der gelieferten Pflastersteine geht, das Kaufrecht.

Anwendbar auf den im Juni bzw. Juli 2020 geschlossenen Vertrag ist § 439 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB).

b)

Die Steine als Kaufsache sind mangelhaft.

Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. ist die Kaufsache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Zu der Beschaffenheit nach Nr. 2 gehören gemäß Satz 3 auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Die Parteien haben als Beschaffenheit der Pflastersteine lediglich die Zugehörigkeit zur Gattung „Castello-Selection 8 cm saharabraun“ des Herstellers („Firma 01“) besonders vereinbart im Sinne des Satzes 1. Dem entsprechen die Steine unstreitig.

Die Steine eignen sich aber nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung und sind deshalb mangelhaft, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB a. F. Vertraglich vorausgesetzt in diesem Sinne ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien übereinstimmend unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann. Nicht ausreichend ist ein bloßes Kaufmotiv. Auch eine einseitige Zweckbestimmung, die dem Verkäufer erkennbar ist, genügt nicht. Die vertraglich vereinbarte Verwendung kann zum Beispiel in einer bestimmten Benutzung der Sache oder in der Benutzung an einem bestimmten Ort liegen. Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (BGH, Urteil vom 26. April 2017 – VIII ZR 80/16 –, NJW 2017, 2817 Rdnr. 16 und 18; Faust, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 61. Edition mit Stand 1. November 2021, § 434 BGB Rdnr. 51 ff; Staudinger/Matusche-Beckmann (2013) § 434 BGB Rdnr. 76). Der Kläger hat Steine zur Pflasterung seiner Zufahrt und des Stellplatzes auf dem Hof gekauft. Die Steine müssen daher für den Einbau in einer Fläche geeignet sein, die mit Kraftfahrzeugen befahren wird. Das war dem Beklagten nicht nur erkennbar, sondern vielmehr bewusst, so dass von seiner Zustimmung zur konkreten Verwendung der Steine auszugehen ist.

Die Steine weisen ferner nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dies beinhaltet Eigenschaften, die der Kläger nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers erwarten kann. Nach den Angaben des Herstellers eignen sich die Pflastersteine zur Verwendung zur PKW-Befahrung auf einem Hof, auf Stellplätzen und Zufahrten; sie sind „Pkw-befahrbar“. Das ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines an dem Erwerb von Pflastersteinen interessierten Verbrauchers entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht allein auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Belastungsklasse zu beziehen. Die Aussage erfasst vielmehr darüber hinaus die allgemeine Eignung für die Verlegung an solchen Orten. Auf die bloße Belastung ist sie nicht beschränkt.

Dem entsprechen die gelieferten Steine nicht. Sie weisen nach den Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten und in seiner Anhörung vor dem Landgericht eine besonders scharfkantige Oberflächenstruktur auf, die „wie ein Reibebrett funktioniert“ und insbesondere bei warmen Temperaturen zu verstärktem Reifenabrieb führt, der sich als dunkle Einfärbung auf den Steinen zeigt. Der vermehrte Abrieb ist in keiner Weise gewöhnlich und bewegt sich nicht im Rahmen des Üblichen. Die Spuren, die zu sehen sind, sind nicht üblich. Der Sachverständige bekundete, derartiges in seinem Leben erst zwei- bis dreimal gesehen zu haben. Jedes Mal seien die Steine so strukturiert gewesen, wie in dem hier vorliegenden Fall. Die Steine eignen sich damit nicht für die Verlegung an mit Pkw zu befahrenden Orten. Der von ihnen erheblich verstärkte Reifenabrieb beeinträchtigt nicht nur das Erscheinungsbild der Steine. Zugleich werden die Reifen in einem nicht mehr üblichen Ausmaß abgenutzt und damit geschädigt.

c)

In der Rechtsfolge hat der Kläger Anspruch auf Ersatzlieferung einer Ersatzsache, § 439 Abs. 1 BGB. Vorrangig ist das eine Lieferung aus der vertraglich vereinbarten Gattung. Kommt eine solche nicht in Betracht, weil alle Gegenstände dieser Gattung mangelbehaftet sind, ist als Ersatzsache eine solche zu liefern, die nach dem maßgeblichen Parteiwillen mit dem Kaufgegenstand austauschbar, also als insoweit gleichwertig und gleichartig zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20 –, BGHZ 230, 296, Rdnr. 42; Maultzsch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 439 BGB Rdnr. 18). Entscheidend ist, ob die Kaufsache nach den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss im Falle ihrer Mangelhaftigkeit und einer Erschöpfung der Gattung durch ein Exemplar einer gleichartigen und gleichwertigen Gattung ersetzt werden kann (Staudinger/Bach (2023) § 439 BGB Rdnr. 38). Die Auswahl der neu zu liefernden Sache aus der vergleichbaren Gattung obliegt dabei dem Verkäufer (Höpfner, in: BeckOnline-Großkommentar mit Stand 1. Februar 2025, § 439 BGB Rdnr. 21).

Der Kläger hat sein Verlangen insoweit bereits erstinstanzlich auf Steine des Typs „Via Roma“ desselben Herstellers konkretisiert. Es ist nichts dafür erkennbar, dass sie nach der Vorstellung der Parteien bei Vertragsschluss nicht gleichwertig und gleichartig seien. Ob sie, wie die Streithelferin zu 1 anmerkt, ebenso einen Reifenabrieb begünstigen können, kommt es dabei nicht an. Das liegt im Risikobereich des Klägers, der sich gleichwohl weiterhin für diesen Steintyp entschieden hat. Er weise eine deutlich andere Oberflächenstruktur auf. Die Inaugenscheinnahme beider Steintypen im Termin vor dem Senat hat das bestätigt.

Nicht vergleichbar in diesem Sinne sind dagegen Steine mit einer besonderen Oberflächenbeschichtung, wie sie – anders als die vertraglich vereinbarten – die Steine der Serien „Vista Selektion“, „Vista Edition“ und „Pharo Selektion“ aufweisen. Sie dient nach den durch den Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Angaben der Streithelferin zu 1 allein dem Schutz der Steine vor Verschmutzung und erleichtert die Reinigung, berührt aber nicht den Reifenabrieb.

Dem Kläger steht zudem gemäß § 475 Abs. 6 BGB a. F. ein Anspruch auf Vorschuss auf die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau der bestimmungsgemäß verlegten Steine zu. Nach § 439 Abs. 2 BGB kann der Käufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, § 439 Abs. 2 BGB. Bei bestimmungsgemäßen Einbau beinhaltet das auch die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, § 439 Abs. 3 BGB. Ein Verbraucher kann vom Unternehmer Vorschuss auf diese Kosten verlangen, § 475 Abs. 6 BGB. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung dieser Norm die durch den BGH gefundene Lösung einer europarechtskonformen Auslegung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts mit Wirkung ab 2018 korrigiert und die Nachbesserung wieder auf das kaufrechtliche Pflichtenprogramm des Verkäufers zurückgeführt (vgl. BT-Drucks 19/27424, S. 26; Faust ebd., § 439 Rdnr. 6 und 44; Staudinger/Bach (2023) BGB § 439 Rdnr. 195 und 222; Höpfner, in: BeckOnline-Großkommentar zum BGB mit Stand 15. September 2024, § 439 BGB Rdnr. 63; Ulrich Büdenbender, in: Nomos-Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2021, § 439 BGB Rdnr. 43; Maultzsch, in: Münchner Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 439 BGB Rdnr. 40; a. A. Grunewald, in: Erman, Kommentar zum BGB, 17. Auflage 2023, § 439 BGB Rdnr. 3).

Die Höhe des Vorschussanspruchs bemisst sich nach den Kosten, die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender sowie sachkundig beratener Verbraucher voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Nacherfüllungskosten aufwenden wird. Ebenso wie im Werkvertragsrecht kann der Verbraucher eine Aufstockung verlangen, sofern sich der Vorschuss als nicht ausreichend herausstellt. Nach Zahlung des Vorschusses und Durchführung der Nacherfüllung trifft den Verbraucher die Obliegenheit, eine Abrechnung über den Vorschuss zu erstellen, die ein Saldo zu Lasten oder zu Gunsten des Unternehmers ausweist (Augenhofer, in: BeckOnline-Großkommentar mit Stand 1. April 2021, § 475 BGB Rdnr. 81). Prozessual gilt insofern § 287 Abs. 2 ZPO: Ist unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

Der Senat erachtet die durch den Kläger auf der Grundlage des von ihm eingeholten Angebots geschätzten Kosten von 14.215 € als voraussichtlich erforderlich, § 287 Abs. 2 ZPO. Zwar ist das Angebot tatsächlich, wie die Streithelferin zu 2 mit Recht geltend macht, anonymisiert und dies nur unzureichend, so dass der Eindruck entstehen kann, der Beklagte selbst habe ein Gefälligkeitsangebot erstellt. Die Behauptung eines deutlich geringeren üblichen Preises durch die Streithelferin zu 2 ist aber ebenso wenig belegt. Die tatsächliche Erforderlichkeit der Aus- und Einbaukosten ist in jedem Fall eine Frage, die im abschließenden Abrechnungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten bzw. im jeweiligen Rückgriffsverhältnis zu den und zwischen den Streithelferinnen zu klären sein wird (§ 445a BGB a. F.).

d)

Auch mit Blick auf diese Kosten ist das Nacherfüllungsverlangen nicht gemäß § 439 Abs. 4 BGB a. F. ausgeschlossen. Danach kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Die danach in erster Linie zu beachtende relative Unverhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Ob relative Unverhältnismäßigkeit gegeben ist, ist auf Grund eines Vergleichs der beiden Arten der Nacherfüllung festzustellen. Relativ unverhältnismäßig kann immer nur eine der beiden Arten der Nacherfüllung sein, nämlich diejenige, die dem Verkäufer höhere Kosten verursacht als die andere (vgl. nur Faust ebd. § 439 BGB Rdnr. 60). Es ist unstreitig, dass die Beseitigung des Mangels etwa durch Abschleifen oder eine andere Oberflächenbehandlung deutlich aufwendiger wäre als der Austausch der Steine.

Auch eine gegebenenfalls anzunehmende absolute Unverhältnismäßigkeit der Ein- und Ausbaukosten (zum Maßstab vergleiche BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12 –, NJW 2015, 468; Faust ebd. § 439 BGB a. F. Rdnr. 71) kann bei dem hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf nicht beide Arten der Nacherfüllung ausschließen; allenfalls kann der Verkäufer in diesem Fall seine Beteiligung an den Aus- und Einbaukosten auf einen angemessenen Betrag beschränken, § 475 Abs. 4 BGB a. F. (siehe auch Faust ebd., § 475 BGB a. F. Rdnr. 46). Bei einer – wie hier – nicht rein ästhetischen Beeinträchtigung, sondern vielmehr einer funktionellen Einschränkung ist die Norm allerdings einschränkend auszulegen. Die Beschränkung des Anspruchs auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten kommt nur in Betracht, wenn es für den Verbraucher eine taugliche Option darstellt, die mangelhafte Sache in ihrem derzeitigen Zustand zu behalten. Wäre der Verbraucher faktisch gezwungen, einen erheblichen Teil der Kosten selbst zu tragen, würde dies sein Recht auf unentgeltliche und nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundene Nacherfüllung (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 Verbrauchsgüterkauf-RL) aushöhlen. Ist die Verwendungsfähigkeit der Sache beeinträchtigt und muss die Sache daher zwangsläufig ausgetauscht werden, scheidet eine Beschränkung des Aufwendungsersatzes daher in aller Regel aus; sie bleibt dagegen möglich bei ästhetischen Mängeln (vgl. Faust ebd., § 475 BGB a. F. Rdnr. 50, unter Hinweis auf BT-Drs. 18/8486, S. 44 f).

3.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 43, 44, 48 GKG und § 3 ZPO. Sie berücksichtigt einerseits den in Höhe von wenigstens 15.000 € geltend gemachten Vorschussanspruch und andererseits die Kosten der Steine von – nach dem Vertrag – netto 25 €/m².

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).