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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.05.2025 – 6 U 104/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0527.6U104.24.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.09.2024 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 376/23, gemäß § 522 Abs. 1, Abs. 2 ZPO teilweise zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.

Gründe§

Die Berufung ist statthaft, allerdings teilweise unzulässig (1). Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, hat es nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (2).

1) Die Berufung ist nur teilweise zulässig, nämlich soweit sich der Kläger gegen die Abweisung des geltend gemachten Anspruches auf Wertminderung und auf Ersatz von Fremdreparaturkosten wendet. Im Übrigen ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Das Rechtsmittel ist zwar fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Es ist auch unschädlich, dass der Kläger entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen förmlichen Berufungsantrag formuliert, weil die Angabe der Beschwer in der Berufungsschrift den Schluss erlaubt, dass das landgerichtliche Urteil vollumfänglich angegriffen werden soll. Es fehlt teilweise jedoch an der notwendigen Begründung des Rechtsmittels.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt bzw. die konkreten Anhaltspunkte benennen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dabei muss das gesamte Urteil in Frage gestellt werden. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist eine entsprechende Begründung für jeden Anspruch nötig, wenn das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang angefochten werden soll. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nur teilweise gerecht. Denn der Kläger macht drei prozessuale Hauptansprüche gegenüber der Beklagten geltend: eine Wertminderung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, den Ersatz der an die Beklagte gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 965,03 € sowie den Ersatz der von ihm aufgewendeten Fremdreparaturkosten in Höhe von 2.524,12 €. Die Berufungsbegründung verhält sich allerdings nur zu Fragen der Wertminderung und zu der Erstattungsfähigkeit der Fremdreparaturkosten. Hinsichtlich der an die Beklagte im Juni 2022 gezahlten Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs fehlt es an einer Darlegung, weshalb das landgerichtliche Urteil unrichtig sein soll. Insofern ist die Berufung unzulässig.

2) Zu Recht hat das Landgericht die auf Wertminderung und Ersatz von Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen.

a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug nach §§ 437 Nr. 2, 441, 434, 433 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, denn es ist bereits nicht erkennbar, dass das Fahrzeug einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB aufweist.

Dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB den subjektiven Anforderungen entspricht, es insbesondere nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) ist nicht festzustellen. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das Fahrzeug auf der Haube, an der Fahrertür und der Seitenwand hinten links sowie an den Türen rechts und der Seitenwand hinten rechts instandgesetzt und lackiert worden ist. Denn die Parteien haben bei Abschluss des Kaufvertrages im Hinblick auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart: „Das Fahrzeug hat alterstypische Gebrauchsspuren. Karosserieschäden und Lackierungen sind aufgrund des Alters und der Herkunft des Fahrzeuges nicht ausgeschlossen“. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, lässt die Vornahme von Instandsetzungs- und Lackierarbeiten zwar den Rückschluss auf vorher bestehende Karosserieschäden zu; dies begründet aber aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung keinen Sachmangel.

Ob sich diese Beschaffenheitsvereinbarung auch auf solche Karosserieschäden erstreckt, die auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind, oder ob die Beklagte mündlich zugesichert hat, das Fahrzeug sei unfallfrei, bedarf keiner Entscheidung. Auch insofern ist eine Abweichung der Beschaffenheit des Fahrzeugs weder von den subjektiven Anforderungen noch von den objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 3 BGB) festzustellen. Zwar kann der Käufer eines Kfz im Sinne von § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB erwarten, dass ein von ihm als Gebrauchtwagen erworbenes Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (vgl. BGH, Urteil 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, juris Rn.18). Darunter sind nur geringfügige äußere Lackschäden zu verstehen, wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten, der Reparaturaufwand nur gering war und das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.

Allerdings stellt die Behauptung des Klägers, die vorgetragenen Arbeiten beruhten auf Unfallschäden wie auch die Behauptung, die Karosse des Fahrzeugs sei verzogen, eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. Der Gläubiger eines Anspruches muss Tatsachen vortragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss damit in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 m.w.N.). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – IV ZR 52/14, NJW-RR 2017, 22). Es ist einer Partei deshalb grundsätzlich auch nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, NJW-RR 2004, 337).

Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten aus der Luft gegriffen und deshalb als Rechtsmissbrauch anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, NZV 2021, 525). Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn der Kläger hat keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die vorgetragenen Instandsetzungs- und Lackierarbeiten auf einem Unfall beruhen oder dass die Karosserie verzogen sein könnte, wobei er entsprechende Indizien unschwer in Erfahrung bringen könnte. Zu Recht hat das Landgericht deshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Anforderung der „Reparaturhistorie“ bei der ... (AG 01) und der Einvernahme der zum Beweis der Behauptung, die Unfallfreiheit des Fahrzeugs sei ihm zugesichert worden, benannten Zeugen abgesehen.

b) Zu Recht hat das Landgericht auch die Klage mit dem weitergeltend gemachten Anspruch auf Ersatz der an die Firma ... (GmbH 01) gezahlten Reparaturrechnung abgewiesen, weil der Kläger dem durch die Anlage B2 unterlegten Vortrag der Beklagten, der Kläger habe das Fahrzeug vor Freigabe bei der Beklagten abgeholt, nicht entgegengetreten ist. Dies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.07.2024 auch eingeräumt, indem er ausgeführt hat „Das Fahrzeug ist deshalb vor Beendigung der Reparatur wieder herausverlangt worden, weil das Fahrzeug angeblich repariert worden war und schon Probefahrten durch den Beklagten gemacht wurden, der Beklagte aber mehrfach erklärt hatte noch mehrere Probefahrten machen zu müssen, was sich wahrscheinlich über mehrere Tage hingezogen hätte“. Der Kläger hat damit vereitelt, dass die Beklagte sich vom Erfolg der Reparatur überzeugen oder ggf. erforderliche Nacharbeiten vornehmen kann. Aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung kommt ein Ersatzanspruch deshalb nicht in Betracht.

3) Der Senat ist des Weiteren einstimmig davon überzeugt, dass auch die übrigen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Ebenso wenig liegen besondere Gründe vor, aufgrund derer in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung angezeigt ist.

4) Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 8.000 € festzusetzen.

5) Dem Kläger wird anheimgestellt, binnen gesetzter Frist - auch aus Kostengründen - die Rücknahme der Berufung zu erwägen.