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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.06.2025 – 11 U 24/26

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0601.11U24.26.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Januar 2026, Aktenzeichen 6 O 195/25, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.199,39 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Januar 2026, Aktenzeichen 6 O 195/25, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29. April 2026 Bezug genommen, an welchem der Senat auch nach nochmaliger Würdigung des Sach- und Streitstandes festhält.

Die Ausführungen in der Gegenerklärung im Schriftsatz vom 27. Mai 2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Diese zeigt keine neuen Aspekte des Falles auf, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen.

Zunächst gibt der Kläger in seiner Gegenerklärung zwar nochmals die gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zutreffend wider und erörtert ausführlich die formellen Voraussetzungen, die an eine wirksame Beitragsanpassung zu stellen sind. Sein weiteres Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die formelle Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in Zweifel zu ziehen.

1. Soweit er moniert (S. 2f., 5f. SS. v. 27. Mai 2025), dass sich die angeblichen Gründe der Beitragsanpassung nur aus einer Gesamtschau mehrerer Schreiben, Versicherungsscheine, Informationsblätter und Erläuterungen ergeben, genügt dies - entgegen seiner Meinung - den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Versicherungsschein für die Beitraganpassung in 2019 über die neue Beitragshöhe lediglich durch eine Gegenüberstellung alter und neuer Beiträge informiert, denn der Grund der Beitragsanpassung wird - wie bereits umfassend auf S. 3f. des Hinweisbeschlusses dargelegt - hinreichend deutlich und verständlich in dem Anschreiben vom November 2019 nebst gleichzeitig übersandten Informationsblatt (BLD 3.1) erklärt. Das Anpassungsschreiben besteht aus zwei Seiten, der Versicherungsschein inhaltlich aus einer Seite, das klar gegliederte Informationsblatt aus acht Seiten. Die maßgebenden Informationen für die private Krankenversicherung sind durch die Gliederung und Kennzeichnung mittels Fettdruck sowohl im Anpassungsschreiben als auch im Informationsblatt schnell zu überblicken. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass sich die maßgeblichen Gründe der Beitragsanpassung in einem mehrteiligen Anlagenkonvolut „versteckt“ haben und sich der Kläger die Begründung aus mehreren Unterlagen „zusammensuchen“ musste (entgegen S. 3, 6 SS. v. 27. Mai 2025).

2. Gleiches gilt für die - vom Senat einer Einzelfallprüfung unterzogene - Beitragsanpassung in 2020. Lediglich aufgrund der wesentlichen Deckungsgleichheit mit der Beitragsanpassung in 2019 hat der Senat von der Wiederholung seiner dahingehenden Ausführungen abgesehen und - entgegen dem Vorbringen des Klägers auf S. 4 des Schriftsatzes vom 27. Mai 2026 - nicht pauschal aus der angeblichen Wirksamkeit der Mitteilung 2019 auf die Wirksamkeit der Mitteilung 2020 geschlossen.

3. Nicht anderes ist hinsichtlich der Beitragsanpassung für 2023 zu konstatieren. Selbst wenn die Mitteilung für das Jahr 2023 mehrere unterschiedliche Themenkomplexe (u.a. Änderungen in der privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung, pandemiebedingte Sonderregelungen) enthält, wird dem Kläger in der Gesamtschau der Dokumente hinreichend klar, welche Information für seinen konkreten Tarif maßgeblich sein soll. Insbesondere unterscheidet das Anschreiben von November 2022 (BLD 3.3) klar erkennbar durch Nummerierung die einzelnen, voneinander unabhängigen Themenkomplexe. Die Vorgehensweise und die Gründe für die Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung werden bezogen auf den Einzelfall (“- wie im vorliegenden Fall -“, S. 2 des Anpassungsanschreibens aus November 2022) verständlich erläutert.

4. Entgegen der Zitierung auf S. 5 des Schriftsatzes vom 27. Mai 2026 weist die Beklagte in ihrem Anpassungsschreiben von November 2024 (BLD 3.4) in Fettdruck darauf hin, dass „nie Ihr individuelles Verhalten“ Grund für eine Beitragsanpassung sei. Die darauf bezogenen weiteren Ausführungen des Klägers liegen deshalb vollständig neben der Sache.

5. Auch wenn dem Senat die hier streitgegenständlichen Anpassungsschreiben der Beklagten bereits aus vergleichbaren Verfahren bekannt waren, hat er diese nebst Anlagen einer Prüfung unterzogen (entgegen S. 6 SS. v. 27. Mai 2026) und im Ergebnis als formell wirksam erachtet. Trotz leichter Abweichungen in der Wortwahl in den einzelnen Anpassungsschreiben sind die gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG sämtlicher Beitragsanpassungen gewahrt. Der Versicherungsnehmer kann aus den bereits dargelegten Gründen hinreichend deutlich die Gründe für die jeweilige Beitragsanpassung erkennen, auch wenn in den Informationsschreiben zum Teil mehrere klar abgrenzbare Themenbereiche behandelt worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.