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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.06.2025 – 11 U 192/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0602.11U192.24.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.10.2024, Az. 15 O 15/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Sie unterhält seit 2006 bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung. Wegen des vertraglichen Leistungsinhalts wird auf die Anlagen K 1 bis K3 (Bl. 32ff. LG) verwiesen.

Die 1975 geborene Klägerin war bis zum 30.09.2012 als allein arbeitende selbständige Kosmetikerin in einem von ihr geführten Studio tätig. Daran anschließend nahm sie eine Tätigkeit als Büroangestellte auf, die sie zum 05.05.2015 aufgab. Am 28.06.2015 beantragte sie vertragliche Leistungen wegen einer seit dem 30.09.2012 eingetretenen Berufsunfähigkeit aufgrund einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung, eines Tinnitus‘ sowie einer Ovarialinsuffizienz. Die Beklagte lehnte ihre Leistung in Verneinung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ab. Die Klägerin holte daraufhin zum Beleg ihrer eingetretenen Berufsunfähigkeit das neurochirurgische Gutachten des Dr. (‘„Name 01“) vom 11.06.2017 (Anlage K 12, Bl. 77 ff. LG) ein, auf deren Inhalt verwiesen wird. Dieser gelangte rückschauend zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung im Beruf der Kosmetikerin auf 45 %. Die Durchführung manuell freier Tätigkeiten sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Die Beklagte verblieb letztlich bei ihrer Leistungsablehnung.

Die Klägerin hat die Beklagte u.a. auf Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente und Freistellung von der Prämienzahlungspflicht klageweise in Anspruch genommen und dazu behauptet, sie könne ihre Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin, näher beschrieben in der Anlage K 15 (Bl. 115 LG), wegen zahlreicher Beschwerden und Erkrankungen seit 30.09.2012 nicht mehr ausüben. Diese bestehen im Wesentlichen darin, dass eine degenerative Erkrankung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit medianem Bandscheibenvorfall HWK 4/5 sowie HWK 5/6 mit Neuroforamenstenose HWK 5/6 beidseitig und Facettengelenksyndrom der unteren HWS vorliege. Die Klägerin leide daher unter Schmerzen im Bereich der HWS und der Schultern beidseits mit Ausstrahlung über die Schultern, den hinteren Halsbereich, den Kopf bis zur Nasenwurzel, in den linken Oberarm, das Ellenbogengelenk, den Unterarm bis in die Finger 2 und 3 der linken Hand. Es sei zudem ein Ohrgeräusch im Sinne eines Tinnitus im linken und gelegentlich rechten Ohr der Klägerin vorhanden. Bei der Klägerin sei darüber hinaus eine primäre prämature Ovarialinsuffizienz linksseitig diagnostiziert worden, die mit Hitzewallungen, Unruhe, Müdigkeit, Herzrasen und Unterbauchschmerzen einhergehe. Es bestehen weiter Beschwerden in Form von Herzrhythmusstörungen, Druckgefühl im vorderen Hals, Ängste, Gedächtnislücken (Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Gereiztheit, spontane Schweißausbrüche, chronische Blaseninfektion, Unterleibsschmerzen) und Übelkeit.

Die Beklagte hat die Berufsunfähigkeit der Klägerin bestritten, da diese lediglich Verdachtsdiagnosen bzw. unauffällige Befunde vorgewiesen habe. Sie hat die Klägerin zudem auf alle bis 2012 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten (Büroangestellte, Servicekraft, selbständige Haushaltshilfe, selbständige Kosmetikerin) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klägerin zu ihrer Tätigkeit als Kosmetikerin am 27.06.2019 persönlich angehört und gemäß Beweisbeschluss vom 27.06.2019 (Bl. 304f. LG) zur Behauptung der Klägerin, sie sei aufgrund ihrer behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen am 30.09.2012 voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bzw. bereits sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande gewesen, ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin in der konkreten Ausgestaltung, wie sie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2019 und der Tätigkeitsbeschreibung Anlage K 15 ergibt, das neurochirurgische Gutachten des Dr. („Name 02“) vom 29.12.2019 (Bl. 341ff. LG) eingeholt. Der Sachverständige Dr. („Name 02“) hat darin festgestellt, dass keine der von der Klägerin geschilderten Beschwerden oder Krankheiten – auch nicht in der Zusammenschau – geeignet seien, eine bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit zu begründen. Der Sachverständige Dr. („Name 02“) hat auch auf die Fragen der Klägerin, erörtert in den Gutachten vom 21.03.2020 (Bl. 550ff. LG) und vom 14.10.2019 (Bl. 617ff. LG) sowie in seiner Anhörung vom 17.02.2022 (Bl. 704ff. LG), an seinem Ergebnis festgehalten. Das Landgericht hat zudem ein berufskundliches Gutachten des Sachverständigen („Name 03“) vom 15.08.2022 (Bl. 745ff. LG), ergänzt in dessen Anhörung vom 28.03.2023 (Bl. 795ff. LG), eingeholt. Der Sachverständige Dr. („Name 02“) hat in seinem dritten Ergänzungsgutachten vom 03.08.2023 (Bl. 892ff. LG) unter Würdigung der berufskundlichen Ausführungen des Gutachters („Name 03“) seine ursprüngliche Feststellung, dass die Klägerin aus medizinischer Sicht nicht zu mindestens 50 % außerstande gewesen sei, ihren Beruf auszuüben, bestätigt, so auch nochmals in seiner ergänzenden Anhörung vom 27.09.2024 (Bl. 1048ff. LG).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht ist den Feststellungen des Sachverständigen Dr. („Name 02“) gefolgt und hat die Klage mangels vorliegender bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte mangels klarer Rechtslage nicht durch ein von ihr abgegebenes fingiertes Anerkenntnis gebunden sei und im Ergebnis der durchgeführten und ausreichenden Beweisaufnahme durch die Begutachtung des Sachverständigen Dr. („Name 02“) - in Abgrenzung zu derjenigen des Herrn („Name 03“) - eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht festzustellen sei. Der Sachverständige Dr. („Name 02“) habe bereits in seinem Ausgangsgutachten unter Auswertung der wesentlichen medizinischen Befunde in Bildern (MRT & Röntgen) sowie der voran- und weitergehenden medizinischen Vorgeschichte der Klägerin neurologischen Defizite oder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Schmerzausstrahlung in den oberen Extremitäten im Sinne einer Reizung oder gar Schädigung zervikaler Nervenwurzeln nicht feststellen können. Die klinisch angegebene Beschwerdesymptomatik der Klägerin sei insgesamt mit der bildgebend bestätigten Befundung nur eingeschränkt in Zusammenhang zu bringen. Relevante neurologische Ausfälle haben sich nicht gezeigt; es seien Schmerzangaben bei hinreichend guter Beweglichkeit und Kraft (insbesondere an den Händen) erfolgt. Selbst feinmotorisch sowie betreffend Heben und Tragen haben die aktenkundigen Unterlagen keine Hinderung der von der Klägerin geschilderten Tätigkeit ergeben. Auf die Einwendungen der Klägerin habe sich der Sachverständige Dr. („Name 02“) in seinen Ergänzungsgutachten auch mit der von der Klägerin angeführten Medikation und den Ausführungen des Parteigutachters Dr. („Name 04“) hinreichend auseinandersetzt. Dabei habe nicht jede Normabweichung eine leistungsmindernde Gesundheitsbeeinträchtigung zur Folge. Die Gründe für seine vom Parteigutachter Dr. (‘„Name 01“) abweichenden Schlussfolgerungen habe der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, so auch seine hinreichende Qualifikation zu einer Mitäußerung betreffend Tinnitus und Kopfschmerz. Widersprüche zu Feststellungen oder Schlüssen von Frau Dr. („Name 05“) seien nicht gegeben. Zu den durch Herrn Dr. (‘„Name 01“) für die Klägerin konkret formulierten Einwendungen (Anlage K101, Bl. 656 d.A.), insbesondere dem Vorhandensein einer im 2. und 3. Finger linksseitig vorhandenen Gefühlswahrnehmungsstörung (sog. Dysästhesie), habe sich der Sachverständige dann mündlich am 17.02.2022 dergestalt erklärt, dass eine solche im Begutachtungszeitpunkt nicht feststellbar aktenkundig geworden sei, aber ohnehin von einer Dysästhesie ein Grad der Einschränkung von lediglich bis zu 10 % ausgehen würde. Weiter habe der Sachverständige ausgeführt, dass und warum eine Untersuchung der Klägerin nach wie vor konkret nicht erforderlich gewesen sei. Insgesamt werde eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zum Stichtag durch die durch den Sachverständigen Dr. („Name 02“) vollständig erkannte und bewertete Aktenlage in (wichtiger) medizinischer und auch weiterer Hinsicht nachvollziehbar nicht gestützt.

Weiter hat das Landgericht ausgeführt, dass daran die berufskundlichen Einschätzungen des weiteren Sachverständigen („Name 03“) nichts ändern. Die Annahme des berufskundlichen Sachverständigen habe Dr. („Name 02“) nachvollziehbar für „fachmedizinisch nicht hinreichend belegbar“ gehalten. Die Klägerin könne vielmehr in denjenigen auch den Beruf einer Kosmetikerin prägenden Teiltätigkeiten mit wechselnder körperlicher Anspannung und Entspannung der Extremitäten arbeiten und sei darin auch nicht feststellbar ausweglos Zwangshaltungen unterworfen. Im Allgemeinen sei die Arbeit der Klägerin zu Abwechslungen in der Körperhaltung geeignet und könne ohne andauernde Zwangshaltungen mit vorhandenen oder einfach zu beschaffenden Hilfsmitteln durchgeführt werden. Jedenfalls seien die denkbaren Zwangshaltungen „geringgraduiert“, wie der veranschaulichende Vergleich des Sachverständigen Dr. („Name 02“) mit anderen dargestellten Berufsgruppen gezeigt habe. Die Fußpflege führe allenfalls in einem Bruchteil der Fälle zu solchen Komplikationen, wie der berufskundliche Sachverständige („Name 03“) sie zum Problem (blutender Diabetikerfuß) gemacht habe. Dabei stelle die Fußpflege bei Diabetikern, deren Häufigkeit die Klägerin ohnehin nicht hinreichend beschrieben habe, nach Auffassung des Landgerichts schon keine prägende Tätigkeit einer Kosmetikerin dar. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. („Name 02“) habe der Klägerin in Abwesenheit von gravierenden Gesundheitsstörungen und Funktionseinbußen konkret Ende September 2012 eine positive Prognose erteilt werden können, die ausweislich des Ausgangsgutachtens nachvollziehbar auch bis Ende 2015 fortzuschreiben gewesen sei. In seiner mündlichen Anhörung am 27.09.2024 habe der Sachverständige Dr. („Name 02“) nochmals verdeutlicht, dass er die aktenkundigen Arztberichte zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen einbezogen habe, aber zum Teil zu einer anderen Bewertung gelangt sei als die von der Klägerin herangezogenen Mediziner. Zur Beurteilung von Einschränkungen habe sich der Sachverständige zentral und auftragsgemäß an den Angaben der Klägerin in Anlage K15 sowie ihrer Anhörung zur Tätigkeit orientiert, die von der Klägerin neuerlich geschilderte konkrete beispielhafte Darstellung ihrer (typischen) Kosmetikbehandlung mit dabei entstehender Zwangshaltung berücksichtigt, so dass er nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dies dennoch für sich sowie in der Gesamtbetrachtung nicht dazu führe, dass die Klägerin aus medizinischer Sicht zu mindestens 50 % außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben. Alle weiteren zwischenzeitlichen Einwendungen der Klägerin zu seinen Gutachten habe Herr Dr. („Name 02“) zur Überzeugung des Landgerichts in seinen wiederholten Ausführungen inhaltlich umfassend und nachvollziehbar gewürdigt und letztlich ausgeräumt. Eine weitere Beweisaufnahme sei daher nicht angezeigt gewesen. Insoweit habe das Landgericht auch berücksichtigt, dass die Schilderungen der Klägerin konkrete Differenzierungen von Auswirkungen / Einschränkungen wegen des angegebenen Tinnitus‘ oder wegen Folgen der angegebenen Ovarialinsuffizienz haben vermissen lassen. Dann sei aber deren Berücksichtigung und Beurteilung durch den zur ersichtlich zentral geklagten Problematik bestellten medizinischen Sachverständigen so tragfähig wie ausreichend.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie führt im Wesentlichen aus, dass das Landgericht schon von falschen Anknüpfungsgrundlagen ausgegangen sei, wenn es ausführt, dass der Grad der gesundheitlichen Einschränkung den Wert von 50 % übersteigen müsse.

Den Feststellungen des Sachverständigen Dr. („Name 02“) sei auch nicht zu folgen. Die mit Schriftsatz vom 30.01.2020 substantiierten Einwendungen der Klägerin, die das Berufungsvorbringen nochmals wiederholt, sprechen gegen das Ausgangsgutachten des Dr. („Name 02“) vom 29.12.2019. Mit diesen Einwänden habe sich der Sachverständige Dr. („Name 02“) in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.03.2020 weder hinreichend beschäftigt noch diese ausgeräumt. Dies gelte auch hinsichtlich der Einwendungen aus ihrem Schriftsatz vom 17.04.2019. Insbesondere seien die umfassendere Schmerzmedikation, die spezifischen neurologischen Befunde von Dr. („Name 04“), die mittelgradige Foramenstenose (diagnostiziert von Dr. („Name 05“)), die Gesamtbetrachtung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die konkreten beruflichen Einschränkungen der Klägerin vom Sachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Ebenso habe der Sachverständige Dr. („Name 02“) die Stellungnahme von Dr. (‘„Name 01“) vom 08.12.2020 (Anlage K 101) nicht hinreichend gewürdigt, denn danach sei bei der Klägerin eine Dysästhesie (Fehlwahrnehmung) im Bereich der Finger 2 und 3 der linken Hand vorhanden, die eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle, die die Ausübung manueller Feinmotorik, wie sie im Beruf der Klägerin erforderlich sei, erheblich einschränke. Dr. (‘„Name 01“) habe betont, dass die Neuroforamenstenose in Höhe C5/6 eine bedeutende Rolle spiele und zu einer Beeinträchtigung der Nervenfunktion führe, die wiederum ursächlich für die Schmerzen, Missempfindungen und Einschränkung der Feinmotorik sei. Diese kumulativen Beschwerden einschließlich der dokumentierten Nacken-Schulter-Schmerzen, Spannungskopfschmerzen und muskulären Verspannungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der Berufsfähigkeit der Klägerin. Insoweit habe Dr. („Name 02“) die spezifischen beruflichen Anforderungen an die Klägerin als Kosmetikerin und Fußpflegerin, die Tätigkeiten wie Feilen und Arbeiten mit drehenden Geräten eine hohe Feinmotorik erforderlich machen, nicht hinreichend gewürdigt und auch die Untersuchungsergebnisse von Dr. („Name 04“) nicht ausreichend berücksichtigt. Dass der Sachverständige Dr. („Name 02“) aufgrund der von ihm herangezogenen Unterlagen zu abweichenden Einschätzungen gekommen ist, müsse zudem als „Unterschlagen“ von Befunden interpretiert werden.

Unzutreffend sei das Landgericht auch der Auffassung des medizinischen Sachverständigen Dr. („Name 02“) dahingehend gefolgt, dass eine Untersuchung der Klägerin nicht erforderlich (gewesen) sei. Dies widerspreche den Leitlinien zur medizinischen Begutachtung (Anlagen K 104 und 105) und mache die Einschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin unvollständig und nicht belastbar. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil chronische Schmerzstörungen oft schwer objektivierbar seien und daher eine genaue Anamnese und Untersuchung erfordern. Die fehlende Untersuchung der Klägerin habe somit zu einer unzureichenden Bewertung ihrer Schmerzsymptomatik geführt, zumal der Sachverständige Dr. („Name 02“) ausschließlich Neurochirurg, jedoch weder Psychiater noch Schmerzmediziner sei.

Auch habe das Landgericht die berufskundlichen Einschätzungen des Sachverständigen („Name 03“), dass die Klägerin aufgrund der spezifischen Anforderungen ihres Berufs als Kosmetikerin wie auch bei der Fußpflege regelmäßig Zwangshaltungen einnehmen müsse, die ihre gesundheitlichen Probleme verschlimmerten, nicht hinreichend berücksichtigt. Vielmehr habe es sich auf die Einschätzungen des medizinischen Sachverständigen Dr. („Name 02“) gestützt, der jedoch keine Expertise im Bereich der Berufskunde habe.

Insoweit habe das Landgericht fehlerhaft ausschließlich ein neurochirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt, obwohl die Klägerin auch Erkrankungen auf anderen medizinischen Fachgebieten (Psychiatrie, Innere Medizin/Gynäkologie und HNO-Medizin) geltend gemacht hat. Dies stelle einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dar (Art. 103 Abs. 1 GG).

Die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung zudem dazu vor, warum sie auch auf eine andere berufliche Tätigkeit, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, nicht konkret verweisbar sei.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 15 O 15/22 – vom 18.10.2024 wie folgt abzuändern:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.218,82 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 71.574,98 € ab dem 02.12.2016, auf jeweils 1.416,17 € ab dem 03.01. und 02.02.2017, sowie auf jeweils 1.423,50 € ab dem 02.03., 04.04., 03.05., 02.06., 04.07., 02.08., 02.09., 03.10. und 02.11.2017.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer AL-… beginnend ab Dezember 2017 bis längstens 29.02.2040 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.049,86 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Rentenversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer AL-… ab dem 01.12.2017 bis längstens zum 29.02.2040 zu befreien.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.049,86 € monatlich durch Überschusszuweisungen in Form einer etwaigen Überschussrente, berechnet nach § 13 Abs. 5 BB-BUZ zu erhöhen, längstens bis zum 29.02.2040.

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 15 O 15/22 – vom 18.10.2024 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und zur Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Verweis und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere sei unschädlich, wenn die Klägerin hier ein unzutreffendes Beweismaß rügt („mehr als 50 %“), da das Landgericht nicht annähernd eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % festgestellt habe. Es habe eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auf Grundlage des fundierten Sachverständigengutachtens Dr. („Name 02“) sowie dessen nachvollziehbaren Feststellungen zu Recht für nicht bewiesen erachtet. Insoweit habe sich der Sachverständige Dr. („Name 02“) mit den in der Berufungsbegründung wiederholten Einwendungen der Klägerin aus erster Instanz gegen dessen Feststellungen bereits in seinen Gutachten und Anhörungen hinreichend auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar ausgeräumt. Da eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht vorliege, komme es auf den Vortrag der Klägerin zu einer konkret verweisbaren Tätigkeit nicht an.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; sie ist insgesamt unbegründet, wobei die geltend gemachten Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung teilen.

Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus einem fingierten Anerkenntnis der Beklagten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Dies wird mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht.

Der Klägerin stehen nach § 172 Abs. 1 VVG i.V.m. den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem streitbefangenen Versicherungsvertrag der Parteien zu.

Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die für ihren Anspruch erforderliche - zu mindestens 50 % bestehende - Berufsunfähigkeit (§ 1 Abs. 1 BUZ-E5) nicht nachgewiesen. Nach § 2 Abs. 1 BUZ-E5 in der Fassung des Versicherungsscheins zur Nr. … (Anlage K 1, Bl. 37R LG) liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn sie als versicherte Person voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, auszuüben. Dann gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige Berufungsunfähigkeit.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

1. Dabei ist unschädlich, dass das Landgericht formulierte, dass die Einschränkung der Klägerin nach keiner Betrachtung den Wert von 50 % „übersteigt“. Vielmehr stellte das Landgericht - dem Ergebnis des Sachverständigen Dr. („Name 02“) folgend - fest, dass die Klägerin (auch in der Gesamtbetrachtung) aus medizinischer Sicht nicht „zu mindestens 50 %“ außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben (vgl. S. 12 LGU). Dies ist nicht zu beanstanden.

2. Die Berufung dient in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung. Das Berufungsgericht ist daher an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden. Eine neue Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit in erster Instanz die Feststellungen nicht vollständig und nicht überzeugend getroffen worden sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist generell Aufgabe des erstinstanzlichen Tatrichters. Allerdings können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (BGH, Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 10.05.2016 - VIII ZR 214/15, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt - ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen (zusammenfassend: OLG Nürnberg, Urt. v. 23.06.2022 - 13 U 247/22, Rn. 9, zitiert nach juris). Der Senat schließt sich den Bewertungen des Landgerichts an.

Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze innerhalb des landgerichtlichen Urteils hat die Berufung nicht aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

a) Das Landgericht hat den Sachverhalt und insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig und zutreffend gewürdigt. Nach den auch für den Senat überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. („Name 02“) liegen keine derartigen körperlichen Einschränkungen der Klägerin vor, die zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führen. Dabei hat das Landgericht zuvor die konkrete Ausgestaltung des von der Klägerin zum maßgebenden Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Berufes einer Kosmetikerin und die sich aus der Berufsausübung ergebenden Anforderungen hinreichend festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1992, IV ZR 227/91) und zur Grundlage seiner weiteren Beweiserhebung gemacht (vgl. Beweisbeschluss vom 27.06.2019, Bl. 304f. LG). Der Sachverständige Dr. („Name 02“) hat diese seiner medizinischen Bewertung auch erkennbar zugrunde gelegt.

aa) Der neurochirurgische Sachverständige Dr. („Name 02“) hat seine äußerst gründliche Begutachtung sodann auf einer hinreichenden Grundlage erstellt. Er erörterte zunächst den Inhalt sämtlicher von der Klägerin zur Verfügung gestellter Unterlagen (Bl. 2ff., 17ff. Gutachten vom 29.12.2019, Bl. 342ff., 357ff. LG) sowie die Vorgeschichte der Klägerin entsprechend deren Angaben (Bl. 16 ff. Gutachten vom 29.12.2019, Bl. 356ff. LG) und setzte sich eingehend mit den apparativ erhobenen Untersuchungsbefunden auseinander (Bl. 19ff. Gutachten vom 29.12.2019, Bl. 359ff. LG). Daran anschließend beurteilte er das Vorhandensein und das Ausmaß der von der Klägerin geschilderten Gesundheitsstörungen, Schmerzzuständen, Beschwerden und Beeinträchtigungen, aufgeteilt in fünf Themenkomplexe, unter Auswertung der zuvor dargestellten Befunde einschließlich der bildgebenden Diagnostik und den außergerichtlich von der Klägerin eingeholten Gutachten und Arztberichten (Bl. 28ff. Gutachten vom 29.12.2019, Bl. 368ff. LG), wie es sich ihm anhand der Aktenlage darbot. Dass dabei Dokumente vom Sachverständigen nicht richtig erfasst worden oder unberücksichtigt geblieben sind, ist entgegen dem insoweit pauschal gehaltenen Berufungsvorbringen nicht ersichtlich und wurde vom Sachverständigen Dr. („Name 02“) ausdrücklich verneint (vgl. Anhörung vom 27.09.2024, Protokoll Bl. 1052ff. LG). Insbesondere bietet der Umstand, dass der Sachverständige nach Würdigung der Unterlagen zu einem Ergebnis kommt, das der von der Klägerin vertretenen Auffassung widerspricht, dafür keinen Anhaltspunkt.

bb) Der Sachverständige hat indes auch mit nachvollziehbaren Erwägungen von einer persönlichen Untersuchung der Klägerin abgesehen, denn nach der sachverständigen Erläuterung dieser Problematik könne bei einer Untersuchung zum heutigen Zeitpunkt aus dem Befund nicht darauf geschlossen werden, wie der Befund zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der behaupteten Berufsunfähigkeit (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 5. Rn. 67 m.w.N., beck-online) in 2012 gewesen ist. Auch aus einer erneuten Befragung der Klägerin sei ein weiterer Erkenntnisgewinn zum maßgebenden Beweisthema nicht zu erwarten (vgl. Anhörung Dr. („Name 02“) vom 17.02.2022, Protokoll Bl. 708Rf. LG). Dagegen sprechen auch nicht die von der Klägerin angeführten Leitlinien zur medizinischen Begutachtung (Anlagen K 104, 105, Bl. 835ff., 964ff. LG), denn diese sehen eine körperliche Untersuchung des zu Begutachtenden nur vor, wenn es sich nicht um ein Gutachten nach Aktenlage (vgl. Punkt 4.5, S. 12 der K 104, Bl. 846 LG) handelt. Hier bedurfte es aber gerade eines Rückgriffs auf die seinerzeit aktuell erhobenen fachmedizinischen Befunde von Orthopäden und Neurologen, um eine Prognose im Nachhinein ohne Spekulation stellen zu können (vgl. Bl. 20 Gutachten Dr. („Name 02“) vom 03.08.2023, Bl. 911 LG). Insoweit genügte dem Sachverständigen Dr. („Name 02“), an dessen Fachkompetenz kein Zweifel besteht, zur Beurteilung des Beweisthemas mit dem Stichtag 30.09.2012 die zur Akte gereichten medizinischen Unterlagen, die der Sachverständige auch auf Plausibilität geprüft hat (vgl. Bl. 20 Gutachten Dr. („Name 02“) vom 03.08.2023, Bl. 911 LG). Dabei hat er auch die medizinischen Befunde bis 2017 dargestellt und gutachterlich beurteilt, zuletzt nochmals umfassend im Gutachten vom 03.08.2023. Zum Zeitpunkt seiner Beauftragung in 2019 (aber auch später) war es ihm - als auch jedem anderen medizinischen Sachverständigen – dagegen objektiv unmöglich, durch persönliche medizinische Untersuchungen der Klägerin deren - maßgeblich durch verschiedenes Schmerzempfinden geprägten - zeitlich erheblich zurückliegenden körperlichen und geistigen Zustand des Jahres 2012/2013 kraft eigener Untersuchungen festzustellen. Denn gesundheitliche Störungen, die 2019 eruierbar gewesen wären, lassen mit Ausnahme ganz weniger Sonderfälle, insbesondere irreversibler Gesundheitsstörungen wie beispielsweise Amputationen oder Halbseitenlähmungen, keine Rückschlüsse dahingehend zu, dass diese Störungen gleicher oder ähnlicher Art bereits mit der erforderlichen Sicherheit im streitbefangenen Zeitraum bestanden haben. Solche schwersten Gesundheitszustände lagen bei der Klägerin ersichtlich nicht vor (vgl. Bl. 3f. Gutachten Dr. („Name 02“) vom 03.08.2023, Bl. 894 LG). Eine zunehmende Verschlimmerung einer Krankheit (Progredienz) hat der Sachverständigung unter Verweis auf die bildgebende Diagnostik schließlich plausibel verneint (vgl. Anhörung Dr. („Name 02“) vom 27.09.2024, Protokoll Bl. 1052ff., 1054f. LG). Das Vorbringen der Klägerin, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2022 erklärt habe, für die Feststellung der Dysästhesie sei grundsätzlich eine körperliche Untersuchung des Betroffenen notwendig, vermag an der nicht bestehenden Erforderlichkeit der Untersuchung der Klägerin mit Blick auf die hiesige Beweisfrage ebenfalls nichts zu ändern. Denn auch hier würde eine Untersuchung zum aktuellen Zeitpunkt keinen eindeutigen Rückschluss auf den Zustand zum maßgeblichen Zeitraum in 2012/2013 zulassen. Insoweit spielt es keine Rolle, inwieweit isolierte (chronische) Schmerzen überhaupt objektivierbar sind.

cc) Der Sachverständige hat sodann unter Bezugnahme auf das konkrete Berufsbild der Klägerin als Kosmetikerin plausibel und widerspruchsfrei ausgeführt (Bl. 28ff. Gutachten vom 29.12.2019, Bl. 368ff. LG), wie er zu der Gesamteinschätzung gelangte, dass die Klägerin zwar durchaus unter dem Eindruck einer vielgestaltigen Schmerz- und Beschwerdesymptomatik entsprechend ihrer Anmeldung vom 28.06.2015 stehen könne, diese aber weder einzeln noch in ihrem Zusammenwirken ein Ausmaß erreichen, als dass das Leistungsvermögen der Klägerin deswegen auf unter 50 % für ihren zuletzt ausgeübten Beruf als selbstständige Kosmetikerin und Fußpflegerin abgefallen wäre. Dabei führte er zur Begründung nochmals nachvollziehbar die für jeden Themenkomplex maßgeblichen neurologischen und muskoloskelettalen Befunde einschließlich der bildgebenden Diagnostik an, die insgesamt als unauffällig zu bewerten seien. Auch die Begleitumstände der unregelmäßigen Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sowie die lediglich bedarfsgerechte Schmerzmedikation ließen nach den sachverständigen Ausführungen Zweifel an einer Berufsunfähigkeit aufkommen.

b) Das Ergebnis dieser sachverständigen Feststellungen wird nicht durch das Berufungsvorbringen der Klägerin in Zweifel gezogen.

aa) Die Einwände der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 30.01.2020, auf welche sie in ihrer Berufungsbegründung Bezug nimmt, stellen die sachverständigen Feststellungen nicht infrage. Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin hat sich der Sachverständige Dr. („Name 02“) in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.03.2020 (Bl. 550ff. LG) dezidiert mit jeder dieser Einwendungen beschäftigt und sie insgesamt als unbegründet bewertet.

(1) Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang mit der Berufung weiterhin bemängelt, der Sachverständige Dr. („Name 02“) habe die Feststellungen des Dr. („Name 04“) nicht hinreichend beachtet, trifft dies nicht zu. Bereits im Ausgangsgutachten vom 29.12.2019 hat der Sachverständige Dr. („Name 02“) den wesentlichen Inhalt der ärztlichen Stellungnahmen des Dr. („Name 04“) vom 01.12.2015 und vom 17.06.2016 nicht nur zusammenfassend wiedergegeben (Bl. 10 Gutachten vom 29.12.2019, Bl. 350 LG), sondern sich mit diesen auch eingehend auseinandergesetzt. Dabei hielt er die Feststellung des Dr. („Name 04“) in dessen gutachtlicher Stellungnahme vom 17.06.2016, dass die Klägerin berufsunfähig sei, u.a. deshalb für unplausibel, weil Dr. („Name 04“) noch am 01.12.2015 zu der Einschätzung gelangt war, dass die meisten Funktionen, die geeignet wären, anteilig eine Berufsunfähigkeit zu begründen, bei der Klägerin entweder nur leicht oder überhaupt nicht eingeschränkt seien. Dies geht so für den Senat auch nachvollziehbar aus dem Bericht des Dr. („Name 04“) vom 01.12.2015 (K 39, Bl. 153 LG) hervor. Wann und aufgrund welcher Umstände im Anschluss dann die Berufsunfähigkeit der Klägerin eingetreten sein soll, lässt sich der gutachtlichen Stellungnahme des Dr. („Name 04“) vom 17.06.2016 dagegen bereits nicht entnehmen.

Nach den sachverständigen Feststellungen des Dr. („Name 02“) wird die Einschätzung des Dr. („Name 04“) vom 17.06.2016 auch von den von ihm - Dr. („Name 04“) - selbst am 13.05.2016 erhobenen Befunden nicht gestützt. Diese Befunde fallen vielmehr in allen Belangen unauffällig aus. Dies gelte auch für die zusätzlich durchgeführte apparative Diagnostik (vgl. Bl. 38 Gutachten Dr. („Name 02“) vom 29.12.2019, Bl. 378 LG; so auch Bl. 4f. Ergänzungsgutachten Dr. („Name 02“) vom 21.03.2020, Bl. 553f. LG). Zwar weise der am 13.05.2016 erhobene klinisch neurologische Befund des Dr. („Name 04“) als (einzige) Abweichung von der Norm eine Reflexminderung des Radius-Periost-Reflexes (RPR) links auf. Eine Abweichung von der Norm begründe aber nicht a priori auch eine sich leistungsmindernd auswirkende relevante Gesundheitsstörung. Es sei von einem cervikalen Wurzelirritationssyndrom, nicht aber von einem darüber deutlich hinaus gehenden Wurzelkompressionssyndrom auszugehen, und zwar nach Aktenlage erst ab Frühjahr 2015 (vgl. Bl. 6 Gutachten Dr. („Name 02“) vom 14.10.2020, Bl. 622 LG). Ein abgeschwächter RPR links sei für die Berufsausübung der Klägerin, die Rechtshänderin ist, klinisch irrelevant. Gegen die Feststellungen des Dr. („Name 04“) spricht weiterhin, dass bei einer starken, intensiven radikulären Schmerzsymptomatik eine über die Bedarfsmedikation von Ibuprofen hinausgehende Arzneitherapie mit Antidepressiva oder muskelentspannenden Medikamenten oder auch Opiat-Analoga zu erwarten gewesen wäre, insbesondere bei einer von der Klägerin angegebenen Schmerzintensität von 8 auf einer zehnstufigen Skala. Außer Ibuprofen als Bedarfsmedikation (ohne Angabe der Dosierung und Häufigkeit) seien dem Gutachten des Dr. („Name 04“) vom 17.06.2016 weitere (orale) Schmerzmitteleinnahmen aber nicht zu entnehmen. Auch werde die kürzlich absolvierte stationäre rehabilitative Behandlung der Klägerin mit einer positiven Prognose hinsichtlich des Arbeitsvermögens von Dr. („Name 04“) erwähnt, auf diesen nicht unwesentlichen Punkt aber nicht weiter eingegangen. Gleiches gelte hinsichtlich des vergleichsweise blanden kernspintomographischen Befunds betreffs Halswirbelsäule (vgl. Bl. 27 Gutachten Dr. („Name 02“) vom 03.08.2023, Bl. 918 LG).

(2) Entgegen dem Berufungsvorbringen belegen die von der Orthopädin Dr. („Name 05“) erhobenen Befunde ebenso wenig eine maßgebliche gesundheitliche Einschränkung der Klägerin, wie der Sachverständige Dr. („Name 02“) bereits in seinem Gutachten vom 29.12.2019 ausgeführt (Bl. 29 Gutachten vom 29.12.2019, Bl. 369 LG) und in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.03.2020 ergänzend erläutert hat (Bl. 6f. Gutachten vom 21.03.2020, Bl. 555 LG). Nach den Feststellungen des Dr. („Name 02“) habe der othopädische Befund der Dr. („Name 05“) bei der Klägerin trotz muskulärer Verspannungen eine insgesamt gute Mobilität in allen drei Freiheitsgraden gezeigt. Die Röntgendiagnostik der HWS habe eine initiale degenerative Veränderung mit mäßigen Randkantenausziehungen und einer relativen Einengung der Nervenaustrittslöcher in den Etagen C5/6 etwas stärker ausgeprägt als in Höhe C4/5 ergeben. Weder aber der Anamnese, dem Befund noch der nachfolgenden Diagnose (rezidivierendes HWS-Syndrom mit massiven Muskelspannungsstörungen) seien Hinweise auf zusätzliche Schmerzausstrahlungen in einen Arm oder in beide obere Extremitäten i.S.v. radikulären Schmerzen bzw. radikulären Defiziten zu entnehmen. Insoweit hat der Sachverständige Dr. („Name 02“) zur Begründung, dass die Befunde im Bereich Hals- und Lendenwirbelsäule insgesamt unauffällig gewesen seien, auf den Seiten 19 bis 26 und 32 seines Gutachten vom 29.12.2019 (Bl. 359 ff., 372 LG) im Einzelnen die bildgebenden und elektrodiagnostischen Befunde erläutert und zusammenfassend festgestellt, dass die Nervenaustrittslöcher zwar in Höhe C5/6 eingeengt seien, jedoch noch Reserveräume für die in unmittelbarer Nachbarschaft verlaufenden Nervenwurzeln vorhanden seien. Zwar rage der Bandscheibenvorfall in Höhe der Bandscheibe dorsal in den Wirbelsäulenkanal hinein; er erreiche jedoch nicht Ausmaße, als dass von ihm eine komprimierende Wirkung auf das benachbart verlaufende Halsrückenmark ausgehen würde. Das Halsrückenmark zeige daher in Höhe des Hauptbefundes C5/6 eine normale Form und Signalgebung. Die Bildgebung von Januar 2015 bis Juni 2016 enthalte auch keine Hinweise auf eine fortschreitende anlagebedingte oder infolge degenerativer Veränderungen sekundär knöchern bedingte Einengung des Wirbelsäulenkanals (Spinalkanals), sondern einen nahezu unveränderten Verlauf. Die 2016 erfolgte Elektrodiagnostik habe ebenfalls keine Hinweise auf eine Alteration des Handnervs links und auch keine direkten oder indirekten Hinweise für eine zervikale Nervenwurzelalteration linksseitig ergeben. Im Ergebnis sei bei keiner der Untersuchungen neurologische Defizite oder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Schmerzausstrahlung in den oberen Extremitäten i.S.e. Reizung oder darüber hinausgehender Schädigung zervikaler Nervenwurzeln festgestellt worden (vgl. Bl. 30 Gutachten vom 29.12.2019, Bl. 370 LG). Dieser Bewertung schließt sich der Senat an.

(3) Der Sachverständige Dr. („Name 02“) hat, anders als die Klägerin meint, durchaus auch die ihr verordnete Medikation zur Kenntnis genommen, wie sie sich ihm aus den zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung zur Verfügung gestellten Unterlagen ergab (vgl. Bl. 3f. Gutachten vom 21.03.2020, Bl. 552f. LG) und diese in die Bewertung einer vorliegenden Berufsunfähigkeit – allerdings zu Lasten der Klägerin – einbezogen (vgl. Bl. 42 Gutachten vom 29.12.2019, Bl. 382 LG). Demgegenüber hat die Klägerin bis zuletzt nicht, auch nicht in der Berufungsbegründung, dargelegt, wie die von ihr behauptete medikamentöse Schmerztherapie konkret abgelaufen sei (Art der Medikation, Einnahmezeitpunkt, Höhe der (Tages-)Dosis, konkrete Dauer der Therapie) - obwohl bereits der Sachverständige in seinen Gutachten auf die lückenhafte Dokumentation der Medikation hingewiesen hat (Bl. 3 Gutachten vom 21.03.2020, Bl. 552 LG; Bl. 4 Gutachten vom 14.10.2020, Bl. 620 LG). Dies gilt ebenso für die konkreten Auswirkungen der Medikation auf die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Diese Umstände ergeben sich insbesondere nicht mit hinreichender Genauigkeit aus der Stellungnahme des Dr. („Name 04“) vom 17.06.2017 (K 40, Bl. 157ff. LG), aus dem Arztbrief des („Klinik 01“) vom 14.02.2017 (K 93, Bl. 510f. LG), dem Entlassungsbericht der („Klinik 02“) vom 07.12.2015 (K 82, Bl. 492f. LG) oder anderen ärztlichen Dokumenten, zumal diese vorwiegend auf einem späteren als den hier maßgebenden Zeitraum datieren.

(4) Nicht zu folgen ist dem Berufungsvorbringen auch insoweit, als dass es den Sachverständigen Feststellungen des Dr. („Name 02“) an einer umfassenden Gesamtbetrachtung der kumulativen Wirkungen der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin fehle. Der Sachverständige hat sämtliche Organbefunde, auch auf nicht neurochirurgischem Fachgebiet, sowie die komplexe Schmerzsymptomatik der Klägerin umfassend diskutiert und hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Klägerin bewertet. Dabei hat er eine Gesamtschau der zu berücksichtigenden Einschränkungen angestellt (vgl. Bl. 40 bis 44 Gutachten vom 29.12.2019, Bl. 380ff. LG). Letztlich obliegt die Gesamtbetrachtung, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, ohnehin dem Gericht (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Rixecker, 4. Aufl. 2025, § 55. Rn. 176, beck-online).

bb) Auch der Verweis der Klägerin auf die Stellungnahme des Dr. (‘„Name 01“) vom 08.12.2020 (Anlage K 101, Bl. 656ff. LG), dass bei der Klägerin eine ihre Berufsausübung erheblich beeinträchtigende und vom Sachverständigen Dr. („Name 02“) unbeachtet gelassene Dysästhesie (Fehlwahrnehmung) im Bereich der Finger 2 und 3 der linken Hand vorliege, vermag das Ergebnis der sachverständigen Feststellungen des Dr. („Name 02“) nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der Sachverständige hat dazu insbesondere in seiner Anhörung vom 17.02.2022 (Protokoll Bl. 707ff. LG) ausgeführt, dass sich in den zu beurteilenden ärztlichen Unterlagen kein Hinweis auf eine starke Ausprägung von Dysästhesie bei der Klägerin oder auf deren medikamentösen Behandlung gefunden habe und auch relevante neurologische Ausfallerscheinungen wie die Störung der Feinmotorik in den Arztberichten nicht beschrieben worden seien. So habe u.a. Dr. („Name 04“) in seinen Arztbriefen eine Dysästhesie nicht erwähnt und zum Grad der Einschränkung der Feinmotorik ausdrücklich „null“ angegeben. Der im April 2017 durch Dr. (‘„Name 01“) erhobene neurologische Befund sei ebenfalls äußerst blande ausgefallen, wenn auch seine Schlussfolgerungen vom 11.06.2017 dazu in Widerspruch stehen, und passe insoweit zur vorliegenden Schnittbildgebung (Kernspintomographie der Halswirbelsäule) als auch zur Elektrodiagnostik als objektive standardisierte Untersuchungsmethoden (vgl. Bl. 31 Gutachten Dr. („Name 02“) vom 03.08.2023, Bl. 922 LG). Dabei beruhe eine Dysästhesie ohnehin allein auf den Angaben der Betroffenen, was auch Dr. (‘„Name 01“) in seiner Stellungnahme vom 08.12.2020 erläutert hat. Insoweit erklärte der Sachverständige Dr. („Name 02“) weiter – ebenfalls in Übereinstimmung mit Dr. (‘„Name 01“), der die Dysästhesie als sensible Reizerscheinung und nicht als Ausfallerscheinung ansieht (vgl. Bl. 6 Stellungnahme vom 08.12.2020, Bl. 661 LG) –, dass die Dysästhesie keinen direkten Einfluss auf die grobmotorischen als auch feinmotorischen Fähigkeiten habe, sondern sich dergestalt auswirken könne, dass der Patient befürchtet, dass bei bestimmten Tätigkeiten eine starke Dysästhesie auftritt und deshalb diese Tätigkeiten versucht zu vermeiden. Dem zur Folge wäre die von einer Dysästhesie ausgehende Einschränkung, läge sie denn vor, auf nicht mehr als 10 % zu bemessen bzw. wegen der Rechtshändigkeit der Klägerin, deren linke Hand bzw. linker Arm betroffen sein soll, noch geringer (vgl. Anhörung Dr. („Name 02“) vom 17.02.2022, Protokoll Bl. 707ff. LG). Ein dahingehendes, eine Berufsunfähigkeit begründendes Krankheitsbild vermag der Senat daher nicht festzustellen.

cc) Ebenso hat der Sachverständige Dr. („Name 02“) zu der von der Klägerin vorgetragenen Schmerzsymptomatik, insbesondere im dritten Ergänzungsgutachten vom 03.08.2023 (Bl. 892ff. LG), umfassend Stellung genommen und diese in die Bewertung der Berufsunfähigkeit einbezogen. Nach den sachverständigen Feststellungen sei auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Schmerzsymptomatik, die in der Bildgebung keine Entsprechung finde, sowie der blanden Neurologie mit guter Mobilität der Halswirbelsäule und der Schultergelenke eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht hinreichend begründbar (vgl. Bl. 19f. Gutachten Dr. („Name 02“) vom 03.08.2023, Bl. 910f. LG). Zwar referieren die vorliegenden Arztberichte eine Schmerzsymptomatik. Diese ist nach den sachverständigen Feststellungen des Dr. („Name 02“) anhand der vorliegenden Unterlagen aber nicht objektivierbar. Dr. (‘„Name 01“) habe in seiner Stellungnahme vom 11.06.2017 einen lokal ausgeprägten paravertebralen Muskelhartspann oder eine verminderte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, wie sie in aller Regel bei chronischen Schmerzpatienten vorhanden sind, im Rahmen der Untersuchung der Klägerin nicht festgestellt und ausdrücklich verneint. Auch eine von Patienten mit Schmerzsymptomatik regelmäßig gezeigte schmerzreflektorische Minderinnervation dergestalt, dass in Antizipation eines verstärkten Schmerzes unter Belastung bei Prüfung der groben Kraft, diese im Sinne einer Vermeidungsstrategie bewusst während der prüfenden Untersuchung nicht maximal ausgeübt wird, sei weder von Dr. („Name 04“) noch von Dr. (‘„Name 01“) beschrieben worden. Insgesamt seien die intensive Schmerzangabe der Klägerin und der blande neurologische Befund einschließlich der moderaten degenerativen Veränderungen in der Bildgebung daher äußerst divergent (vgl. Bl. 28 - 30 Gutachten Dr. („Name 02“) vom 03.08.2023, Bl. 919ff. LG).

dd) In diesem Zusammenhang war auch eine weitere Beweiserhebung, wie es die Klägerin begehrt, nicht veranlasst.

(1) Insbesondere bedurfte es nicht der (ergänzenden) Heranziehung zusätzlicher Fachgutachter wie eines Psychiaters oder „Schmerzmediziners.“ Der Bereich der Schmerzmedizin ist bereits keine eigenständige Fachrichtung, sondern eine Zusatz-Weiterbildung, die verschiedene Facharztrichtungen wie Anästhesie, Orthopädie, Psychologie und zusätzlich andere therapeutische Kräfte interdisziplinär zur Behandlung von chronischen Schmerzen erfasst. Hinreichende Fachkenntnisse erläuterte der Sachverständige Dr. („Name 02“) in seinem Ergänzungsgutachten vom 03.08.2023: Er sei selbst „Schmerzmediziner“, ohne auf diesem Gebiet therapeutisch tätig zu sein. Umfangreiche Kenntnisse auf dem Gebiet der Schmerzsymptomatik und -therapie habe er frühzeitig durch einen Kurs in Neuraltherapie und zur speziellen Schmerztherapie erlangt, den er besucht und mit Prüfung erfolgreich absolviert habe. Bereits die Ausbildung zum Facharzt für Neurochirurgie habe zudem die Vermittlung und Überprüfung von ausführlichen Kenntnissen zu Schmerzsyndromen, deren Diagnostik und Therapie vorgesehen. Zur Erlangung der Berufsbezeichnung „Arzt für Neurochirurgie“ habe der Sachverständige zudem operative schmerztherapeutische Eingriffe in seinem OP-Katalog nachgewiesen. Während seiner praktischen fachärztlichen neurochirurgischen Tätigkeit habe der Schwerpunkt auf der Diagnostik und der Therapie auch von chronischen Schmerzpatienten gelegen (vgl. Bl. 23f. Gutachten Dr. („Name 02“) vom 03.08.2023, Bl. 914f. LG). Der Sachverständige konnte daher sämtliche Organbefunde, auch auf nicht neurochirurgischem Fachgebiet, sowie die komplexe Schmerzsymptomatik der Klägerin umfassend diskutieren und hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Klägerin bewerten. Daher hat er auch eine Gesamtschau der zu berücksichtigenden Einschränkungen angestellt (vgl. Bl. 40 bis 44 Gutachten vom 29.12.2019, Bl. 380ff. LG). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin angegebenen Schmerzen nach der Anlage zu ihrer Antragstellung gegenüber der Versicherung (Anlage K 4, Bl. 59 LG) selbst auf bestimmte organische Ursachen zurückgeführt wurden, die bereits untersucht worden waren. Eine psychiatrische Abklärung ist nicht bereits bei der Eigenangabe einer „schlechten - depressiven Laune“ im Leistungsantrag oder einer ambulanten psychologischen Therapieempfehlung der („Versicherung 01“) geboten.

(2) Ebenso wenig erforderte die Feststellung des Vorhandenseins und etwaiger Auswirkungen des behaupteten Tinnitus der Klägerin weiterer sachverständiger Aufklärung, denn nicht nur der Sachverständige Dr. („Name 02“) hat festgestellt, dass aus dem Studium der umfangreichen medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass Ohrgeräusche ein derartiges Ausmaß angenommen haben, als dass sie in relevanter Weise zur Annahme einer Berufsunfähigkeit hätten beitragen können (vgl. Bl. 34 Gutachten Dr. („Name 02“) vom 29.12.2019, Bl. 374 LG). Der von der Klägerin selbst in Bezug genommene Gutachter Dr. (‘„Name 01“) hat in seiner Stellungnahme vom 11.06.2017 auf Bl. 30 ebenfalls ausgeführt, dass sich aus dem Tinnitus keine Leistungseinschränkung ableiten lasse (vgl. Anlage K 12, Bl. 77ff., 106 LG). Aus welchen Gründen diese Feststellungen nicht korrekt sein sollen, hat die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt.

(3) Der Sachverständige Dr. („Name 02“) hat sich in seinem Ausgangsgutachten vom 29.12.2019 auf Bl. 35f. (Bl. 375f. LG) auch hinreichend mit den Auswirkungen einer von ihm anhand der vorliegenden Unterlagen festgestellten primären prämaturen Ovarialinsuffizienz (POI) der Klägerin beschäftigt, so dass auch dieser Themenkomplex keiner weiteren sachverständigen Beurteilung bedarf. Vielmehr sehen die von der Klägerin selbst in Bezug genommenen Leitlinien zur medizinischen Begutachtung vor, dass der Gutachter relevante Befunde anderer Fachgebiete zu benennen und, soweit ihm möglich, einer eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle zu unterziehen hat (vgl. Punkt 4.5, S. 12 der K 104). Dies hat der Sachverständige Dr. („Name 02“) getan. Er hat dabei nicht in Abrede gestellt, dass mit der POI - abweichend von dem schlichten Bewertungsergebnis durch Dr. med. (‘„Name 01“) - erhebliche Belastungen einhergehen können. Die Auswertung der vorliegenden ärztlichen Dokumente der Klägerin habe jedoch ergeben, dass die augenfällige Symptomatik wie Hitzewallungen und ein überbordendes Vegetativum wider Erwarten keinen Niederschlag in den Arztbriefen gefunden habe. Soweit sich entsprechende Einträge finden lassen, seien diese hauptsächlich in der Diagnose aufgeführt; eine beschreibende Ausgestaltung mit Formulierung entsprechender Symptome und deren Auswirkungen auf das Befinden der Klägerin sei den Berichten dagegen nicht zu entnehmen, was gegen Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit spricht. Zudem sei die Klägerin ausweislich des Berichts des Krankenhauses („Klinik 03“) vom 15.02.2012 nach einer gynäkologischen Operation (Entfernung des Eierstocks und der entsprechenden Adnexe linksseitig) „in Wohlbefinden“ entlassen worden. Auch die nochmalige endokrinologische laborchemische Abklärung habe jeweils Normalwerte ergeben (vgl. Arztbericht Endokrinologie der Charité vom 13.08.2013, K 25, Bl. 129 LG). Angesichts der Aktenlage und unter Beachtung der Behandelbarkeit der POI, wie sie sich auch aus den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe zum Thema Peri-Postmenopause-Diagnostik und Intervention mit Stand 2018 ergibt, sieht der Sachverständige Dr. („Name 02“) und ihm folgend das Landgericht, wie auch der Senat, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von derart gravierenden Auswirkungen auszugehen sei, die die Befähigung der Klägerin, den Beruf doch ausüben zu können, nachhaltig beeinträchtigen würden.

(4) Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin beschriebenen kognitiven Einschränkungen wie Konzentrationsschwäche und Gedächtnisverlust, auf sich die Klägerin beruft. In den sachverständigen Feststellungen wie auch in den zahlreich zur Akte gereichten Unterlagen - jedenfalls bis 2015 - finden sich keine Hinweise hierauf bzw. sind solche nicht vordergründig beschrieben. Gegen eine kognitive Einschränkung in erheblichem Ausmaß spreche nach der Ansicht des Sachverständigen Dr. („Name 02“) zudem, dass die Klägerin noch bis September 2012 selbstständig als Kosmetikerin und nachfolgend bis Mai 2015 als Büroangestellte vollschichtig gearbeitet hat (vgl. Bl. 36f. Gutachten Dr. („Name 02“) vom 29.12.2019, Bl. 376f. LG). Aufgrund dieser nachvollziehbaren sachverständigen Bewertung der vorliegenden objektivierbaren Umstände bedurfte es nach Auffassung des Senats auch insoweit keines weiteren (psychiatrischen) Gutachtens.

ee) Das Landgericht hat entgegen dem Berufungsvorbringen auch die berufskundlichen Sachverständigenausführungen des Herrn („Name 03“) hinreichend und angemessen berücksichtigt und ist den Ausführungen des Sachverständigen Dr. („Name 02“) in dessen dritten Ergänzungsgutachten vom 03.08.2023 gefolgt, was nicht zu beanstanden ist. Danach haben sich für Dr. („Name 02“) unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen („Name 03“) in dessen Gutachten vom 15.08.2022 und dessen persönlicher Anhörung vom 28.03.2023 keine anderen medizinischen Schlussfolgerungen ergeben, die zu einer Abänderung der bisher getroffenen Feststellung bzgl. der Beurteilung der medizinischen Leistungsfähigkeit der Klägerin hätten führen können. Dabei hat sich der Sachverständige Dr. („Name 02“) mit den konkret von der Klägerin in ihrer schriftlichen Schilderung (Anlage K 15) und in der persönlichen Anhörung vom 27.06.2019 beschriebenen beruflichen Arbeitsabläufen auseinandergesetzt, während sich der Sachverständige („Name 03“) in seinem Gutachten vom 15.08.2022 und in seiner Anhörung vom 28.03.2023 vornehmlich eher zu dem allgemeinen Tätigkeitsfeld einer Kosmetikerin äußerte. Nach den Feststellungen des Dr. („Name 02“) können Zwangshaltungen im Berufsfeld der Kosmetikerin durchaus vorhanden sein, in ihrer Graduierung seien sie aber als gering zu bewerten (vgl. Bl. 12 Gutachten Dr. („Name 02“) vom 03.08.2023, Bl. 903 LG). Es wirke sich im Ergebnis vielmehr positiv auf das Leistungsvermögen der Klägerin aus, wenn die Behandlung der Kunden abwechselnd in Stehen und im Sitzen erfolgen könne sowie dass die Grundposition bei Ausübung der Arbeit variiert werden könne – ggf. auch unter Hinzuziehung ergonomischer Hilfsmittel und höhenverstellbarer Arbeitsmittel (vgl. Bl. 7f. Gutachten Dr. („Name 02“) vom 03.08.2023, Bl. 898 LG). Schließlich hat die Klägerin selbst in ihrem Leistungsantrag vom 28.06.2015 (Anlage K4, Bl. 54ff. LG) auf Seite 5 abwechselnde Tätigkeiten (Kosmetik, Fußpflege, Maniküre, Massagen, Büro) angegeben sowie auf Seite 6 unterschiedliche Körperhaltungen u.a. „im Wechsel von Stehen/Gehen/Sitzen“ sowie auch „kniend/hockend“ angekreuzt und ihren Arbeitsalltag mit den wechselnden Tätigkeiten schriftlich erläutert (Anlage K 15, Bl. 115 LG). Sofern eine Linderung von Beschwerden durch einen Haltungswechsel und Hilfsmittel nicht erreichbar sei, könne nach nachvollziehbarer Bewertung des Sachverständigen ein kurzes Pausieren im Minutenbereich Abhilfe schaffen (vgl. Bl. 12 Gutachten Dr. („Name 02“) vom 03.08.2023, Bl. 903 LG). Dies entspricht im Wesentlichen auch den Ausführungen des Sachverständigen („Name 03“). Dieser erläuterte mündlich, dass es grundsätzlich möglich sei, wenn auch vielleicht unüblich, die Behandlungen, die die Klägerin durchführt, mit Pausen zu versehen. Dies gelte z.B. nach Auftragen einer Gesichtsmaske, bei Durchführung einer Pediküre oder Maniküre. Jedenfalls seien Pausen während der Behandlungszeiträume, die der Klägerin in ihrer Anhörung vom 27.06.2019 geschildert hat, denkbar und durchführbar. Darüber hinaus sei es möglich, bei jeder Tätigkeit – mit Ausnahme des blutenden Diabetikerfußes, der nach dem Sachverständigen („Name 03“) aber ohnehin nicht mehr zu einer typischen Behandlung einer Kosmetikerin zähle, einen Haltungswechsel einzunehmen, ggf. auch durch Nutzung von ergonomischen Hilfsmitteln, eines höhenverstellbaren Stuhls oder einer höhenverstellbare Liege für die Kunden. Es sei eine Tätigkeit im Sitzen und im Stehen denkbar. Dabei sei es der Kosmetikerin möglich, die Behandlungslänge selbst zu bestimmen, da eine Abrechnung der Leistung nicht aufgrund der vergangenen Zeit erfolge. Ebenso könne die Kosmetikerin durch entsprechende Terminvergabe Pausen berücksichtigen und für eine abwechslungsreiche Tätigkeit sorgen (vgl. Anhörung („Name 03“), Protokoll vom 28.03.2023, Bl. 796ff. LG). Insgesamt entspricht dies schließlich auch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit der Klägerin, denn sie bestimmt nicht nur selbst frei über Beginn und Ende, Lage und Dauer ihrer Arbeitszeit sowie über den Ort, an dem sie beruflich wirkt, und über die sächlichen und persönlichen Mittel, die sie dazu einsetzt, sondern vor allem auch über den Gegenstand ihres Tätigwerdens, über die Aufgaben, die sie wahrnehmen will. Aufgrund ihrer Selbständigkeit ist ihr „Beruf“ daher nicht allein die jeweils gewählte konkrete Beschäftigung; er wird vielmehr ganz wesentlich geprägt von der Möglichkeit und dem Recht, die selbst zu leistende Arbeit von Tag zu Tag neu und frei zu wählen (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.1996 – IV ZR 118/95, VersR 1996, 1090; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.09.1990 – 12 U 934/89, VersR 1992, 1075; OLG Dresden, Urt. v. 27.03.2018 – 4 U 1519/17, NJW-RR 2018, 792; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.02.1993 – 12 U 249/92, VersR 1995, 86 (87); OLG Koblenz, Urt. v. 11.10.2000 – 10 U 278/00, NVersZ 2001, 212 (213); OLG Dresden, Urt. v. 11.05.1999 – 3 U 2853/98, r+s 2002, 521; Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Rixecker, 4. Aufl. 2025, § 55. Rn. 30, beck-online).

Aufgrund dessen und infolge der eingehenden Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Sachverständigen („Name 03“) konnte der Sachverständige Dr. („Name 02“) im Ergänzungsgutachten vom 03.08.2023 fundiert darlegen, dass die Aussage des Sachverständigen („Name 03“), der Klägerin sei die Tätigkeit als Kosmetikerin schier unmöglich, weder im schriftlichen Gutachten („Name 03“) vom 18.08.2022 schlüssig dargestellt noch aus medizinischer Sicht hinreichend belegbar ist.

c) Insgesamt hat der Sachverständige Dr. („Name 02“) damit plausibel und in sich widerspruchsfrei dargelegt, dass die Klägerin keiner gesundheitlichen Einschränkung unterliegt, deren Ausmaß die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu begründen vermag. Der Senat ist deshalb ebenso wie das Landgericht von der Richtigkeit der gutachtlichen Ausführungen des Dr. („Name 02“) überzeugt und folgt diesen.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).