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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.06.2025 – 6 U 44/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0603.6U44.24.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 337/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

(abgekürzt nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I.

Der Kläger kaufte am ... (Datum 01) von einem Dritten ein im April 2015 erstzugelassenes Fahrzeug ... (Fahrzeugtyp 01) (160 kw) zu einem - finanzierten – Kaufpreis von 55.300 €. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 897 Gen2Evo ausgestattet und in der Schadstoffklasse EU 6 typgenehmigt. Bei Abschluss des Kaufvertrages wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 21.003 km und am 19.05.2025 von 140.911 km auf.

Das Fahrzeug war ursprünglich mit einer „Strategie E“ ausgestattet, einer Software, die bei einer Restreichweite von 2.400 km die AdBlue Einspritzung reduzierte, was das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zu einem Rückruf veranlasste. Mit Bescheid vom 12.11.2018 genehmigte das KBA ein Software-Update, das die Reduzierung der Ad-Blue Einspritzung korrigiert. Dieses Update hat der Kläger am 23.01.2019 aufspielen lassen.

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, nämlich ein Thermofenster und eine Software mit der Bezeichnung Strategie A bzw. B, die einzeln und im Zusammenwirken darauf ausgelegt seien, den Prüfzyklus des NEFZ zu umgehen. Auch die sog. Strategie E sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren gewesen, der dadurch verursache Schaden sei durch das Update nicht entfallen. Er sei deshalb sittenwidrig geschädigt worden. Zudem liege ein Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art 4 i.V.m. Art. 5 VO (EG) 715/2007 vor, deshalb stünden ihm Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB zu. Solche ergäben sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 16 UWG bzw. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 3 BGB.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt von der Beklagten Zahlung eines Differenzschadensersatzes in Höhe von 15 %, namentlich 8 295 €, begehrt, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu zahlen für zukünftige Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung von Differenzschaden weiter, allerdings begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 10 % des Kaufpreises, namentlich 5.530 €. Zudem begehrt er weiterhin die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrags und macht geltend, das Fahrzeug verfüge über weitere unzulässige Abschalteinrichtungen, insbes. eine Lenkwinkelerkennung und ein OBD-System.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eröffnet ist, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 2 ZPO.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO) hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der in der Berufung noch in reduzierter Höhe geltend gemachte Anspruch auf Differenzschaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht zu. Er kann von der Beklagten auch nicht die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

1) Nach den vorgenannten Vorschriften kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller zustehen, soweit ihm aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden nach Maßgabe der Differenzhypothese, also ein Differenzschaden, entstanden ist (vgl. BGHZ 237, 245; Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 533/21, BeckRS 2023, 15119, VIa ZR 1031/22, BeckRS 2023, 14774; Urteil vom 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22, BeckRS 2023, 18668). Die Haftung stützt sich auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der (nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art weiter anzuwendenden) Richtlinie 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte bescheinigt (EuGH, Urteil vom 21.3.2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111, Rn. 79; BGHZ 237, 245 Rn. 29). In diesem Sinn unrichtig ist eine Übereinstimmungsbescheinigung, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ausweist. Auf den Inhalt der zugrundeliegenden EG-Typgenehmigung kommt es dabei nicht an (BGHZ 237, 245, Rn. 34).

2) Hinsichtlich der von dem Kläger vorgetragenen unzulässigen Abschalteinrichtungen kommt eine solche allenfalls in Bezug auf das sog. Thermofenster in Betracht.

a) Auf die sog. Restreichweitenreduzierung, die das KBA zum Anlass für den Rückruf des Fahrzeugs genommen hat, kann der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht stützen. Denn die als sog. Strategie E in das Fahrzeug implementierte Software ist nicht mehr wirksam, nachdem das durch das KBA genehmigte Update auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt worden ist. Dadurch ist zwar nicht der beim Kläger entstandene Schaden beseitigt worden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Schadensentstehung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend (BGHZ 237, 245 Rn. 42). Allerdings ist das Aufspielen der Software als nachträgliche Maßnahme im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, sofern das Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, Rn. 23). Das setzt voraus, dass das Update nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet. Ist der Differenzschaden vollständig ausgeglichen, steht die Vorteilsausgleichung einer Gewährung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB von vornherein entgegen (BGHZ 237, 245 Rn. 80).

Vorliegend führt das Update unstreitig zur Entfernung der sog. Restreichweitenreduzierung und schließt damit die Gefahr einer Betriebsbeschränkung aus diesem Grund für die Zukunft aus. Dass eine neue unzulässige Abschalteinrichtung mit dem Update implementiert worden sei und damit die Gefahr von Betriebsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Strategie E fortbestehe, behauptet der Kläger nicht. Dafür finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte.

b) Dass das streitgegenständliche Fahrzeug, wie der Kläger im Berufungsverfahren weiter vorträgt, über eine sog. „Aufheizstrategie“ (Strategie A) verfügt, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat seine dahingehende, von der Beklagten bestrittene Behauptung nicht bewiesen, nachdem er im Schriftsatz vom 26.09.2023 auf die Einholung des zunächst als Beweismittel angebotenen Sachverständigengutachtens ausdrücklich verzichtet hat.

c) Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Manipulation des OBD-System fehlt es bereits an einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Denn das OBD-System ist ein Fahrzeugdiagnosesystem, das während des Fahrbetriebes unter anderem die abgasbeeinflussenden Systeme überwacht um etwaige Fehler anzuzeigen, es wirkt aber nicht auf diese Systeme ein (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2023 – 16 U 165/22, BeckRS 2023, 28371, Rn. 20 m.w.N.).

d) Ob das streitgegenständliche Fahrzeug über eine Lenkwinkelerkennung und damit über eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, bedarf keiner Feststellungen. Denn der Kläger hat dies erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen und die Beklagte hat die entsprechende Ausstattung des Fahrzeugs bestritten. Es handelt sich damit um ein neues Angriffsmittel, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen wäre. Diese sind allerdings nicht erfüllt, denn weder betrifft der neue Vortrag einen Gesichtspunkt, der vom Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, noch ist er im ersten Rechtszug aufgrund eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht worden, und es ist auch nicht erkennbar, dass das Unterlassen des entsprechenden Vortrags in erster Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruht.

3) Dass das sog. Thermofenster, mit dem das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig ausgestattet ist und das die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug auch nach Darstellung der Beklagten jedenfalls unterhalb von Umgebungstemperaturen von +5 und oberhalb von +35 Grad Celsius reduziert, eine nicht nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG gerechtfertigte Abschalteinrichtung darstellt, kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, ohne dass die eine Haftung der Beklagten auf den geltend gemachten Differenzschaden begründete (in vergleichbaren Konstellationen eine unzulässige Abschalteinrichtung bejahend: OLG Celle, Urteil vom 03.07.2014 - 7 U 234/21 juris Rn. 71ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2023 - 19 U 185/22, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2024 - 24 U 254/21, juris Rn. 76 mwN; OLG Schleswig, Urteil vom 08.12.2023 - 1 U 105/20, juris Rn. 91; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 267). Denn eine Haftung auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV setzt neben einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein Verschulden des in Anspruch genommenen Fahrzeugherstellers voraus, wobei auch ein fahrlässiger Verstoß gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung im Sinne des objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt (vgl. BGHZ 237, 245 Rn. 38; Urteile vom 20.07.2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 3, und vom 24.07.2024 - VIa ZR 842/22, juris Rn. 11). Ein Verschulden der Beklagten kann vorliegend allerdings nicht festgestellt werden, vielmehr beruft sich die Beklagte erfolgreich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum.

a) Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verschuldens als anspruchsbegründende Voraussetzung gemäß § 823 Abs. 2 BGB trifft zwar gewöhnlich den Anspruchsteller (BGHZ 237, 245 Rn. 59; Urteil vom 13.12.1984 - III ZR 20/83, NJW 1985, 1774, 1775 mwN). Jedoch muss derjenige, der objektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer Fahrlässigkeit auszuräumen. Insofern besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom 03.05.2016 - II ZR 311/14, NJW 2017, 886 Rn. 16; BGHZ 51, 91, 103 f.; 116, 104, 114 f.; 237, 245 m.w.N.).

Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen und zwar muss der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Inverkehrgabe einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung für den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses widerlegt werden (BGHZ 237, 245 Rn. 61). Will sich ein Fahrzeughersteller unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten, muss er nach diesen Grundsätzen sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und ggf. beweisen. Nur ein auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbarer Irrtum kann entlastend wirken (BGHZ 89, 296, 302 f.; 118, 201, 208; 201, 310 Rn. 24; 237, 245 Rn. 62).

b) Das setzt zunächst die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraus. Er muss darlegen und ggf. beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum über die Rechtmäßigkeit der vom Kläger dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelzeiten befanden oder im Fall einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGHZ 237, 245 Rn. 61ff: OLG Karlsruhe Urteil vom 21.06.2024 - 25 U 213/23 Rn. 65, juris). Eine Ressortaufteilung setzt wiederum nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt (BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17 Rn. 17).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten. Sie hat dargelegt, dass die Aufgaben innerhalb ihres Unternehmens in einzelnen Vorstandsressorts wahrgenommen werden, denen jeweils eine Vielzahl von Mitarbeitern zugeordnet seien, die einzelne delegierbare Aufgaben erfüllten. Die Zuständigkeiten des siebenköpfigen Vorstandes seien in einzelne Geschäftsbereiche aufgeteilt, die Pflichten der einzelnen Vorstände beschränkten sich auf den eigenen Geschäftsbereich und hinsichtlich der weiteren Vorstandsmitglieder auf die Pflicht zu allgemeinen Beaufsichtigung. Für die technische Konzeption der Motoren sei der Vorstandsbereich Technische Entwicklung relevant, der sich in diverse Haupt- und Unterabteilungen untergliedert habe. Innerhalb der dadurch angelegten vertikalen Delegation habe ein Berichtswesen bestanden, aufgrund dessen an die jeweils übergeordnete Abteilung berichtet worden sei. Innerhalb dieses Aufbaus sei der Zeuge ... (Name 01) als Leiter der für die konzeptionelle Entwicklung von Dieselmotoren zuständigen Abteilung N/EA35 „Vorentwicklung Dieselmotoren“ bzw. N/EA-65 „Vorentwicklung Dieselmotoren/Brennstoffzelle“ für die Entwicklung und den Einsatz des sog. Thermofensters verantwortlich gewesen. Ihm sei konzeptionell als auch aufgrund von Versuchen bekannt gewesen, dass V-TDI Motoren bei niedrigen Temperaturen Schaden nehmen könnten. Er sei deshalb insbesondere auch im Jahr 2016 davon ausgegangen, dass es für die Zulässigkeit der Ausgestaltung der Abgasrückführung nach Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EG) 715/2007 allein auf das Erfordernis für den Motorschutz und sicheren Fahrzeugbetrieb angekommen sei und dass die Anforderungen abschließend gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt seien weitergehende Anforderungen dahin, dass eine dem Motorschutz dienende temperaturabhängige Abgasrückführung nicht während des überwiegenden Teils eines Jahres und den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen aktiv sein dürfe, noch nicht bekannt gewesen. Entsprechend habe der Zeuge ... (Name 01) an die übergeordneten Abteilungen berichtet, dass die verwendeten Emissionsstrategien den gesetzlichen Vorschriften entsprachen und zulässig waren. Aufgrund dieser Berichte habe schließlich auch der zuständige Entwicklungsvorstand die entsprechende Überzeugung gewonnen. Die für die Einreichung von Unterlagen bei den Genehmigungsbehörden zuständige Behörde habe demgegenüber keine eigene Prüfung vorgenommen, weil sie dafür nach der internen Geschäftsverteilung nicht zuständig gewesen sei.

Diesem Vortrag ist der Kläger, auch in seinem Schriftsatz vom 13.05.2025, mit dem er auf das letzte Vorbringen der Beklagten vom 29.04.2025 repliziert hat, nicht entgegengetreten. Erstinstanzlich hat er lediglich zu einer hier nicht relevanten Anrechnung von Kenntnissen innerhalb des VW-Konzerns ausgeführt.

c) Dieser Verbotsirrtum war für die Beklagte im Jahr 2016 auch unvermeidbar.

Ein entlastend wirkender Verbotsirrtum kann vorliegen, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGHZ 237, 245 Rn. 63; Urteile vom 12.07.2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 19, vom 11.04.2012 - XII ZR 48/10, WuM 2012, 323 Rn. 31 und vom 30.04.2014 - VIII ZR 103/13, NJW 2014, 2720 Rn. 23). Den Nachweis kann der Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs unter anderem mittels einer tatsächlich erteilten EG-Typgenehmigung führen, wenn diese die verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtungen in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten umfasst (BGHZ 237, 245 Rn. 64). Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht, vielmehr trägt sie selbst vor, dass im Zeitpunkt der Typgenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp keine gesetzliche Regelung bestand, die vorsah, dass Fahrzeughersteller die im jeweiligen Fahrzeugtyp verwendeten (allgemeinen und besonderen) Emissionsstrategien in den Genehmigungsunterlagen im Einzelnen darzulegen hatten.

Die Beklagte hat sich allerdings dadurch entlastet, dass sie dargelegt hat, dass ihre Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bei entsprechender Nachfrage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden wäre (hypothetische Genehmigung). Dies genügt, um die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums festzustellen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung zwar nicht eingeholt hat, aber feststeht, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte (BGHZ 237, 245 Rn. 65ff.; Urteil vom 27.06.2017 - VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 Rn. 16). Eine Entlastung auf dieser Grundlage setzt allerdings voraus, dass der Fahrzeughersteller nicht nur allgemein darlegt, dass die Behörde Abschalteinrichtungen der verwendeten Art genehmigt hätte, sondern dass ihm dies auch unter Berücksichtigung der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 7156/2007 maßgebenden Einzelheiten gelingt (BGHZ 237, 245 Rn. 66). Haben mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, müssen die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den Blick genommen werden. Auf das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis kommt es dabei nicht maßgeblich an. Die Grundsätze der hypothetischen Genehmigung gelten mit Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck auch, wenn der Fahrzeughersteller eine hypothetische Genehmigung bezogen auf den konkreten Motor einer bestimmten Baureihe nachweist. Neben anderen Indizien kann dabei allerdings aufgrund einer bestimmten, hinreichend konkreten Verwaltungspraxis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO auf eine hypothetische Genehmigung geschlossen werden (BGH, a.a.O.).

Nach dem auch insoweit von dem Kläger nicht angegriffenen Vortrag ist davon auszugehen, dass das KBA als zuständige Behörde auch bei detaillierter Darstellung der konkreten Ausgestaltung des Thermofensters im Jahr 2016 keine Beanstandungen erhoben, sondern die EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug mit dem darin zum Einsatz kommenden Thermofester erteilt hätte. Die Beklagte hat dazu auf den Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen" aus April 2016 verwiesen, indem dargelegt wird, dass ein „sogenanntes Ausrampen der AGR-Menge in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur/Temperatur im Ansaugsammler/Kühlwassertemperatur" bei allen Dieselfahrzeugherstellern „zur Vermeidung bzw. Reduzierung einer Belag- oder auch Lackbildung im AGR-System, die zu einem Versagen des AGR-Ventils führen und den AGR-Kühler zusetzen kann“ gebräuchlich war. Diese Folgen führe ihrerseits zu einer merklichen Verringerung der AGR-Menge, die wiederum eine NOx-Erhöhung bedinge. Wörtlich heißt es auf S. 18f.: „Somit könnten letztendlich Strategien zur Ausrampung der AGR-Menge als Maßnahmen zur Sicherstellung der Emissionskontrolle angesehen werden.“

Die Beklagte hat außerdem dargelegt, dass das KBA als die für die EG-Typgenehmigung zuständige Genehmigungsbehörde das hier implizierte Thermofenster für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bei einer von ihr eingeholten Erkundigung unter Darlegung der technischen Einzelheiten der Funktionsweise und in der verwendeten Kombination mit der sog. Restreichweitenreduzierung als zulässig genehmigt hätte. Aus der als Anlage B7 eingereichten amtlichen Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 10.09.2022, erteilt in einem Verfahren beim Landgericht Bielefeld, geht hervor, dass die für die Erteilung der EU-Typengenehmigung zuständige Behörde für das dort betroffene Fahrzeug, ein ... (Fahrzeugtyp 01), 160 kW Euro 6 bestätigt, dass „zum Zeitpunkt der Genehmigung entsprechend dem Stand der Technik jedes Fahrzeug mit Dieselmotor und AGR aus technisch notwendigen Gründen über eine temperaturbedingte AGR-Regelung (sog. Thermofenster) verfügte und mit Bezug auf die temperaturbezogene AGR-Regelung - auch unter der Berücksichtigung der EuGH-Urteile vom 14. Juli 2022 zur Zulässigkeit von Thermofenstern - keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt" worden sei. Nach den zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Vorschriften seien keine Angaben des Herstellers zu den Emissionsstrategien des Fahrzeugs gefordert gewesen, diese seien erst ab dem 16.05.2016 für neue Fahrzeugtypen eingeführt worden. Dies lässt sich auf das hier streitgegenständliche Fahrzeug übertragen. Das in der Auskunft bezeichnete Fahrzeug gehört, soweit erkennbar, demselben Fahrzeugtyp an wie das streitgegenständliche. Die technischen Daten sowie der Anlass des Bescheids - die amtliche Anordnung von Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der sog. Restreichweitenreduzierung - sind auf das vorliegende Fahrzeug übertragbar. Die von dem Kläger vorgelegte Auskunft des KBA vom 02.06.2023, gerichtet an das Landgericht Braunschweig, aus der er eine die Auffassung der Beklagten nicht bestätigende hypothetische Auskunft des KBA ableitet, betrifft hingegen ein anderes Fahrzeug und einen anderen Motor mit einer abweichenden Leistung (VW Touareg, 3.0 l Diesel, 180 kW, Schadstoffklasse Euro 5, Motortyp EA 896 Gen2).

Abschließend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine erneute Prüfung dieses Thermofensters nach Maßgabe der besonderen Dokumentationspflicht aufgrund der inzwischen geltenden EU-Regelung vom 16.05.2016 und der danach ergangenen Rechtsprechung des EuGH bei der Beauflagung der Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Beanstandung der Restreichweitenreduzierung und der darauf erforderlichen Freigabe des Software-Updates zu dem Ergebnis führte, es handele sich für die Genehmigungsbehörde weiterhin nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Im Zusammenhang mit der am 12.11.2018 erteilten Genehmigung des Softwareupdates zur Beseitigung der vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung angesehenen Restreichweiten-Warnung (Strategie E) seien alle AES /BES-Parameter offengelegt worden, die u.a. auch die Funktionsweise der Abgasrückführung unter Einschluss des sog. Thermofensters beinhalte. Dass darin der Umfang der umgebungsluftabhängigen Reduzierung der Abgasrückführung nicht offengelegt werden muss, behauptet der Kläger ohne erkennbare Grundlage. Sein ins Blaue getätigter Vortrag genügt deshalb nicht, die detaillierten Ausführungen der Beklagten erheblich zu bestreiten.

4) Mangels Bestehen der Hauptforderung ist die Klage auch wegen der geltend gemachten Nebenforderung unbegründet.

5) Dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage mehrerer Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV war nicht zu entsprechen. Einen Verstoß gegen europarechtliche Grundsätze bzw. eine Unvereinbarkeit der vom Bundesgerichtshof überzeugend im Wege der Rechtsfortbildung im Urteil vom 26.06.2023 (BGHZ 237, 345) aufgestellten Rechtsgrundsätze mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vermag der Senat nicht zu erkennen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2023 – C 100/21 klargestellt, dass das Europarecht nur einen Rahmen vorgibt, wonach die vorzusehenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Die Ausgestaltung des materiellen Schadensersatzanspruchs eines Fahrzeugerwerbers, der durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen geschädigt ist, obliegt in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften auch nach Auffassung des EuGH ausschließlich dem nationalen Gesetzgeber und seinen Gerichten (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, juris Rn. 92). Die Grenze für die Vorschriften und den sich aus ihnen ergebenden Auslegungsspielraum für die Rechtsprechung bei der Rechtsanwendung besteht erst dort, wo dem Käufer die Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Darum geht es bei den für den Streitfall entscheidungserheblichen Fragen aber nicht (vgl. auch KG, Urteil vom 27.05.2024 - 26 U 113/23 Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.2023 - 15 U 2236/21 Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2024 - 6 U 213/21 Rn. 184; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2024 - 29 U 15/22 Rn. 79; OLG Dresden, Urteil vom 06.11.2023 - 4 U 1970/22 Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 26.06.2024 - 17 U 68/22 Rn. 13; OLG München, Urteil vom 29.11.2023 - 7 U 1209/22 Rn. 68; jew. zit. nach juris).

6) Dem Kläger war die beantragte Schriftsatzfrist nicht zu gewähren. Die Erörterungen des Senats in der mündlichen Verhandlung haben sich auf die von beiden Parteien vorgetragenen Tatsachen und die zwischen den Parteien bereits in erster Instanz diskutierten rechtlichen Argumente bezogen. Neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte mit denen der Kläger, dessen Prozessvertreter gerichtsbekannt in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten in einer Vielzahl von Fällen bundesweit auftritt, nicht hätte rechnen müssen, sind nicht eingeführt worden. Der Kläger hatte zudem Gelegenheit, zu dem letzten Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29.04.2025 Stellung zu nehmen und hat diese Gelegenheit mit seinem Schriftsatz vom 13.05.205 auch wahrgenommen. Der in das Protokoll aufgenommene „Hinweis“, dass der Senat die Berufung voraussichtlich als unbegründet ansieht, fasst die auf den zwischen den Parteien gewechselten Rechtsausführungen gründende, der Rechtsprechung anderer Obergerichte entsprechende vorläufige rechtliche Wertung des Senats lediglich zusammen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt (§§ 47, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ff. ZPO).