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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.06.2025 – 1 AR 36/25 (SA Z)

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0606.1AR36.25SA.Z.00

Tenor§

Das Landgericht („Ort 03“) wird als für die Klage zuständiges gemeinsames Gericht bestimmt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der („Firma 01“) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag geltend. Mit notariellem Kaufvertrag vom …2022 erwarb die Insolvenzschuldnerin das Grundstück („Adresse 01“ in „Ort 01“), das mit einem Supermarkt bebaut ist, von dem Antragsgegner zu 1.. In Teil E Ziff. II. 4. des Kaufvertrages ist „für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten - soweit gesetzlich zulässig - als Gerichtsstand die Lage der Immobilien und des Unternehmens in („Ort 01“)“ vereinbart. Grundlage des Kaufvertrages war unter anderem das vom Antragsgegner zu 2. erstellte Verkehrswertgutachten vom …2021. Der Auftrag für die Gutachtenerstellung wurde am …2021 von „(„Firma 01“) z Hd. Herrn („Name 01“)“ erteilt. Herr („Name 01“) ist der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin. Anlage 3 zum Gutachtenauftrag enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen des Antragsgegners zu 2. aus dem Jahr 2010. Ziffer 12.2 sieht folgende Regelung zu „Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl“ vor: „Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist („Ort 02“) Gerichtsstand. Der Sachverständige ist in diesem Fall auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.“ Herr („Name 01“) hat seine Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 2. mit Abtretungsvereinbarung vom …2024 an die Insolvenzschuldnerin abgetreten.

Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner zu 1. habe die Insolvenzschuldnerin unter Verwendung des fehlerhaften Verkehrswertgutachtens, das überwiegende Teile der vorhandenen Mängel des Kaufobjekts nicht aufgezeigt habe, arglistig getäuscht. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner bei dem Landgericht („Ort 03“) als Gesamtschuldner in Anspruch. Der Antragsgegner zu 1. hat seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk („Ort 03“), der Antragsgegner zu 2. hat seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk („Ort 04“).

Der Antragsgegner zu 1. ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung lägen aufgrund der im Kaufvertrag vom …2022 enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor. Der prorogierte Gerichtsstand könne dem begünstigten Streitgenossen nicht über eine Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entzogen werden. Der Antragsgegner zu 2. verweist auf die Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Auftraggeber des Wertgutachtens. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen einer Gesamtschuldnerschaft nicht vor. Der Antragsteller hält beide Gerichtsstandsvereinbarungen für unwirksam.

II.

1.     Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden.

2.     Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet eine Gerichtsstandsbestimmung statt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. So liegt der Fall hier.

a) Die Antragsgegner sollen in einem gemeinsamen Prozess und folglich als Streitgenossen in Anspruch genommen werden, §§ 59, 60 ZPO. Sie sind jedenfalls Streitgenossen nach Maßgabe von § 60 ZPO. Das Kriterium der „Gleichartigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift ist unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 06.06.2018 - X ARZ 303/18, Rn. 12). Ein solcher Zusammenhang ergibt sich nach dem hier maßgeblichen Vortrag des Antragstellers bereits daraus, dass der Antragsteller seine Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag herleitet, der in einem engen sachlichen Zusammenhang zur Erstellung des Verkehrswertgutachtens steht.

b) Die Antragsgegner haben allgemeine Gerichtsstände nach §§ 12, 17 ZPO bei verschiedenen Gerichten, nämlich der Antragsgegner zu 1. bei dem Landgericht („Ort 03“) und der Antragsgegner zu 2. bei dem Landgericht („Ort 04“).

c) Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Antragsgegner besteht nicht.

aa) Soweit sich der Antragsgegner zu 1. auf die Gerichtsstandsvereinbarung im Grundstückskaufvertrag beruft, erweist sich diese als unwirksam.

Die im Streitfall verwendete Gerichtsstandsklausel ist unabhängig von den in § 38 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen nach § 310 BGB unwirksam. Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt die Gerichtsstandsklausel gemäß § 310 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB) der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist daher gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann (BGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 136/14). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht gewahrt. Wegen des Zusatzes „soweit gesetzlich zulässig“ erweist sich die Klausel als intransparent. Diese Intransparenz begründet eine unangemessene Benachteiligung der Rechtsstellung des Vertragspartners (BayObLG, Beschluss vom 26.10.2021 - 101 AR 148/21). Dem Verwender ist eine klare Fassung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuverlangen. Er kann es nicht in die Hand der Gerichte legen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen bestimmten Inhalt zu geben; darauf aber läuft der Gebrauch der gewählten Klausel hinaus (BayObLG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - VIII ZR 137/12).

bb) Soweit sich der Antragsgegner zu 2. auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertragsverhältnis zum Auftraggeber des Verkehrswertgutachtens enthaltene Gerichtsstands- bestimmung beruft, steht diese - unabhängig von den Vertragsparteien dieses Vertragsver- hältnisses, die keinen Auftrag durch Herrn („Name 01“), sondern durch eine juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft nahelegt - einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls nicht entgegen. Der Antragsgegner zu 2. ist nach dem maßgeblichen Vortrag des Antragstellers, dem der Antragsgegner zu 2. nicht entgegengetreten ist, freiberuflich tätig und gehört vor diesem Hintergrund bereits nicht zu dem Kreis der Prorogationsfähigen gem. § 38 Abs. 1 ZPO.

3.     Für die Bestimmung des Landgerichts („Ort 03“) als zuständiges Gericht sprechen schließlich Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit, da der Rechtsstreit dort bereits anhängig ist, sich in seinem Bezirk der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2. befindet und auch das Kaufobjekt im Landgerichtsbezirk („Ort 03“) liegt. Ein überwiegendes Interesse des Antragsgegners zu 2. an einer Durchführung des Verfahrens bei dem Landgericht („Ort 04“) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.