Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.06.2025 – 11 W 12/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0613.11W12.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Mai 2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die sofortige Beschwerde gegen den eine weitere Beweiserhebung ablehnenden Beschluss vom 23. April 2025 ist unzulässig, weil die Statthaftigkeit gegen einen solchen Beschluss weder gemäß § 567 Abs.1 Nr.1 ZPO ausdrücklich bestimmt ist und auch kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs.1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (vgl. zu § 412 ZPO: BGH, Beschl. v. 09.02.2010 - VI ZB 59/09, Rn. 5 ff nach juris; zu ergänzenden Fragen: KG, Beschl. v. 10.03.2025 - 21 W 5/25, nach juris). Ein das Verfahren betreffendes Gesuch setzt einen notwendigen Antrag der Partei / des Beteiligten voraus. Daran fehlt es, wenn die angefochtene Entscheidung ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZR 8/20, NJW-RR 2020, 1386, Rn. 12 m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das Gericht die begehrte Anordnung nicht erlässt (wie zuvor). Eines solchen Antrages bedarf es für die vom Antragsteller für erforderlich gehaltenen schriftlichen Ergänzungen nicht; sie hätte das Gericht dem Sachverständigen auch ohne Antrag vorlegen können. Die Anordnung an den Sachverständigen, das Gutachten schriftlich zu erläutern oder zu ergänzen, liegt allein im Ermessen des Gerichts, § 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Allein die formale Ablehnung des als Antrag formulierten, aus Sicht des Antragstellers bestehenden Erläuterungs- und Ergänzungsbedarf ändert hieran nichts. Die Beschränkung der Beschwerde nach § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO dient dazu, die von Amts wegen zu erwägenden Verfahrenshandlungen nicht der Anfechtung zu unterwerfen. Sie sollen nicht dadurch der Anfechtung zugänglich werden, dass die Partei / die Beteiligten einen dahingehenden Antrag an das Gericht richten. Für das selbständige Beweisverfahren gelten nach § 492 Abs.1 ZPO keine abweichenden Regelungen und damit auch nicht für die Anfechtung von Zwischenentscheidungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Der Festsetzung des Gegenstandswertes bedarf es nicht, da die Gerichtsgebühren in einer Festgebühr nach Nr. 1812 GKG-KV bestehen.