Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.06.2025 – 9 WF 143/25
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0618.9WF143.25.00
Tenor§
1.1. Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 03.06.2025 betreffend sämtlicher am Verfahren beteiligter Richter und Richterinnen des 1. bis 4. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in der dem Rubrum zu entnehmenden Besetzung. Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 6 Abs. 1 FamFG entscheidet grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Eine Ausnahme von dem hiernach verankerten Verbot der Selbstentscheidung gilt für rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge, welche offensichtlich und ausschließlich zur Prozessverschleppung oder zur Verfolgung anderer verfahrensfremder Zwecke gestellt werden (BeckOK ZPO/Vossler, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 45 Rn. 7). Zulässig ist eine Selbstentscheidung unter anderem bei Anträgen ohne oder mit nur substanzloser Begründung und ohne hinreichenden Bezug zum konkreten Rechtsstreit (BGH BeckRS 2020, 21798; BeckOK ZPO/Vossler, a.a.O., § 45 Rn. 9 m.w.N.) sowie bloßer Schmähkritik (OLG Bamberg BeckRS 2015, 10892). In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3; BGH Beschl. v. 15.2.2018 – I ZB 81/17, BeckRS 2018, 3935 Rn. 7, beck-online).
Diese Voraussetzungen für eine Verwerfung des Befangenheitsantrages als unzulässig sind vorliegend erfüllt.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich, da es sich pauschal gegen alle Mitglieder der genannten Spruchkörper des Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56, vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789, vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 3, vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 und vom 20. März 2018 - I ZB 104/17, juris Rn. 6).
Die Antragsgegnerin hat zudem Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit auslösen oder einen Ausschlussgrund darstellen könnten, weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Antragsgegnerin erschöpft sich in der Darlegung von Sachverhalten, die sämtlich andere, vor dem Amtsgericht Bernau und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geführte Verfahren betreffen. Das Ablehnungsgesuch weist hingegen keinerlei Bezug zu dem hier vorliegenden Verfahren auf, so dass jegliche Sachprüfung erkennbar entbehrlich ist.
Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der/ des abgelehnten Richter/s bedarf es angesichts des unschlüssigen Gesuchs nicht (BVerfG, NVwZ 2006, 924, 925; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvC 3/18, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2018, aaO und vom 20. März 2018, aaO Rn. 5; BFHE 201, 483, 485)
Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.