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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.06.2025 – 10 U 183/21

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0619.10U183.21.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16.11.2021, Az. 3 O 139/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte verwende in ihren Fahrzeugen unterschiedliche unzulässige Abschalteinrichtungen. Erst durch diese Einrichtungen halte das Fahrzeug die maßgeblichen gesetzlichen Abgasgrenzwerte im Prüfstand ein. Bei den unzulässigen Abschalteinrichtungen handele es sich um ein sog. Thermofenster sowie eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (nachfolgend KSR), bei der eine Software-Funktion den Kühlkreislauf auf dem Prüfstand künstlich kälter halte und dadurch weniger Schadstoffe ausstoße.

Ihm stehe danach ein Schadensersatzanspruch wegen einer sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31 BGB sowie wegen Betruges über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB zu.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Berufung auf den Hinweisbeschluss vom 24. August 2022 (Blatt 1214 ff.) mit Beschluss vom 10. November 2022 (Bl. 1231ff.) gemäß § 522 ZPO zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Von der Darstellung weiterer tatsächlicher Feststellungen wird im Hinblick auf die verbleibende Beschwer von 8.637,37 €, nach Änderung der Berufungsanträge gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB besteht nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 24. August 2022 Bezug genommen, die der Bundesgerichtshof nicht beanstandet hat.

2. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie aus § 831 BGB i.V.m.

§ 826 BGB scheitert am Fehlen einer zumindest bedingt vorsätzlichen Schädigungshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 40, juris).

3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs kann dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller zustehen, weil ihm aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden nach Maßgabe der Differenzhypothese, also ein Differenzschaden, entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 — VIa ZR 335/21 —, Rn. 28, juris). Insoweit können Ansprüche auch nicht aufgrund fehlenden Schutzgesetzcharakters verneint werden, vielmehr stellen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ein Schutzgesetz dar, in dessen persönlichen Anwendungsbereich auch der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen Kraftfahrzeugs fällt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 — VIa ZR 335/21 —, Rn. 21, juris).

Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dem gerügten Thermofenster und der KSR überhaupt um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt. Denn die Beklagte handelte aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs ohne Verschulden (a), zudem ist ein etwaiger Schaden wegen einer KSR jedenfalls durch das angebotene Software-Update entfallen (b).

a) Das Verschulden des Fahrzeugherstellers wird innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, im Fall der Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs durch den Kläger ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen. Beruft sich der Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums darlegen und erforderlichenfalls beweisen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 – VIa ZR 1511/22 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 25. September 2023 – VIa ZR 1/23 –, Rn. 13, juris; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59, 61 mwN). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Schädiger diesen auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte (BGH, Urt. v. 11. Januar 1984 – VIII ZR 255/82, Rn. 22, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 1992 – VI ZR 257/91, Rn. 20, juris). Da der Verpflichtete das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt, sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen. Er muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung (sofern vorhanden) sorgfältig beachten (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2006 – X ZR 157/05, Rn. 19 juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 – 24 U 103/22 –, Rn. 51, juris).

Dabei kann der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung unter anderem darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wäre bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung, vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, Rn. 65, juris).

aa) Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich des Thermofensters im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfüllt. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich ein unvermeidbarer Verbotsirrtum jedenfalls aufgrund einer hypothetischen Genehmigung hinsichtlich des Thermofensters.

Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Sie hielt das Thermofenster für rechtlich zulässig im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/07, da sie dessen Verwendung aus Bauteil- und Motorschutzgründen als technisch notwendig ansah (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. November 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 23, juris).

Insoweit ist hinsichtlich des Thermofensters gerichtsbekannt und im Verhandlungstermin erörtert, dass das Kraftfahrtbundesamt in anderen Verfahren auf Fragen der Zivilgerichte erklärt hat, bei einem Thermofenster handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung (vgl. etwa Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2023 – 1 U 1472/22 –, Rn. 34, juris). Auch geht aus dem Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission "Volkswagen" vom April 2016 hervor, dass in dem hier fraglichen Zeitraum Thermofenster von allen Autoherstellern verwendet wurden. Begründet wurde dies mit dem Erfordernis des Motorschutzes, wobei diese Frage vor allem die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 betraf. Dementsprechend haben sowohl das KBA als auch das zuständige Fachministerium den Einsatz eines Thermofensters, bei dem die Hersteller die Abgasreinigung temperaturabhängig zurückfahren, jedenfalls dann nicht grundsätzlich in Frage gestellt, wenn die Einrichtung notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen (so auch BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – III ZR 202/20, juris Rn. 15 mwN). Der Senat ist daher davon überzeugt, dass das KBA - hätte die Beklagte dieses vor Abschluss des Kaufvertrages zur Zulässigkeit des Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp, insbesondere zu den sich aus Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 ergebenden Voraussetzungen, entsprechend befragt, - der Beklagten mitgeteilt hätte, dass das ursprünglich verbaute Thermofenster aus Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt sei (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 7 U 100/22 –, Rn. 69, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2023 – 24 U 2504/22 –, Rn. 48, juris; OLG Dresden, Urteil vom 24. August 2023 – 17 U 1737/22 –, Rn. 67, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. August 2023 – 7 U 77/22 –, Rn. 85, juris; OLG Hamm, Urteil vom 2. August 2023 – I-30 U 23/21 –, Rn. 94 - 95, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. August 2023 – 1 U 24/23 –, Rn. 25, juris; siehe auch bezgl. EA 288 OLG Frankfurt, Urteil vom 1. September 2023 – 19 U 103/22 –, Rn. 48, juris; OLG München, Beschluss vom 11. September 2023 – 21 U 2841/23 e –, Rn. 25, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 31. August 2023 – 1 U 316/23 –, Rn. 73, juris; siehe zudem OLG München, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 35 U 5534/22 –, Rn. 62, juris).

Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen müsse, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 62) im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 – VIa ZR 1/23 –, Rn. 14, juris), ändert das am Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nichts. Denn in den Fallgruppen der tatsächlichen oder hypothetischen Genehmigung einer Abschalteinrichtung durch das KBA erfordert die schlüssige Darlegung eines Irrtums nicht zwingend personenbezogene Ausführungen dazu, welches konkrete Vorstellungsbild die mit den Fragen der Emissionskontrolle befassten Repräsentanten des Herstellers bezüglich der Zulässigkeit hatten und welche gesellschaftsinternen Kommunikationsvorgänge und Beschlüsse insofern existierten. Vielmehr genügt insoweit das „sachgedankliche Mitbewusstsein“ bei den Verantwortlichen, dass mit der installierten Motorsteuerung alles in Ordnung sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. November 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 29 juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 – 24 U 103/22 –, Rn. 55, juris). Hinzu kommt, dass es angesichts des unstreitig erfolgten Einsatzes von Thermofenstern durch alle Autohersteller und der jahrelangen Verwaltungspraxis des KBA ohnehin naheliegt, dass alle mit den Fragen der Zulässigkeit des Emissionskontrollsystems befassten Personen davon ausgegangen sind, dass das im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte Thermofenster nicht als unzulässige Abschalteinrichtung zu beurteilen sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 – 24 U 103/22 –, Rn. 55

Ein etwaiger verbleibender Schaden wäre zudem durch das angebotene Software-Update im Hinblick auf die KSR entfallen. Denn im Rahmen des streitgegenständlichen Differenzschadensersatzes ist eine nachträgliche Aufwertung des Fahrzeugs durch das freiwillige Software-Update als Vorteil zu berücksichtigen. Dies kommt zwar nur in Betracht, wenn und soweit das Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert, was wiederum nur dann der Fall sein kann, wenn es nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet. Die Beweislast trägt der Hersteller (Senat, 10 U 89/22, 10 U 129/22, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 7 U 127/22 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, Rn. 80, juris; OLG München, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 35 U 5534/22 –, Rn. 69, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2023 – 18 U 168/22 –, Rn. 18, juris).

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie für das gegenständliche Fahrzeug ein Software-Update angeboten habe und dazu ausgeführt, dass ein Software-Update durch das KBA erst dann freigegeben werde, wenn bei dessen Prüfung keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden sind. Daher werde die KSR - so sie überhaupt vorhanden sei - regelmäßig durch das Update entfernt. Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegentreten, so dass das Aufspielen des Updates die Gefahr von Betriebseinschränkungen signifikant reduziert hat, zumal dem Senat aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt ist, dass durch das Update regelmäßig die KSR entfernt wird. Angesichts der Freigabe des Software-Updates durch das KBA ist jedenfalls die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs, die der Differenzschadensersatzanspruch ausgleichen soll, nicht ersichtlich. Ob dies auch hinsichtlich der von der Beklagten vorgetragenen Ausweitung des der Fall ist, kann der Senat jedenfalls im Hinblick auf den insoweit bestehenden unverschuldeten Verbotsirrtum offenlassen.

4. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5. Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht veranlasst. Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

6. Der Senat setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG, 3 ZPO fest, wobei er dem Feststellungsantrag einen Wert von 1.000 € zugemessen hat.