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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.07.2025 – 5 U 9/24

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0710.5U9.24.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2023, Az. 1 O 321/20, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen dessen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 350.000,00 €.

Gründe§

I.

Die Klägerin, die Tochter des Beklagten, verlangt von ihm die Bewilligung zur Löschung der zu seinen Gunsten auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück in („Ort 01“), eingetragen im Grundbuch von („Ort 01“) Blatt …, Flurstück … der Flur …, lastenden Grundschuld (Abteilung III lfd. Nr. 5) und des Nießbrauchsrechts (Abteilung II lfd. Nr. 4), die Herausgabe des Grundschuldbriefes sowie im Wege einer Stufenklage Auskunft über Einnahmen im Zeitraum 2011 bis 2020 aus Vermietung des Grundstücks sowie deren Herausgabe nach erklärtem Rücktritt von einem Darlehensvertrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin des o.g. Grundstücks. Sie erwarb es 2009 im Wege der Zwangsversteigerung für 69.000,00 €. Diesen Betrag sowie weitere 8.180,87 € für Erwerbsneben- und Erschließungskosten hatte sie vom Beklagten geliehen erhalten. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Juni 2011 (UR-Nr. … des Notars („Name 01“) in („Ort 02“)) räumte die Klägerin dem Beklagten ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück auf Lebenszeit „als Gegenleistung dafür“ ein, dass der Beklagte der Klägerin „ein Darlehen zum Erwerb (Ersteigerung), Erschließung und Bebauung des nießbrauchbelasteten Grundstücks in Höhe von 200.000,00 € gewährt hat und Zinsen hierfür nicht verlangt.“ In der Urkunde bewilligte die Klägerin dem Beklagten zur Absicherung der Darlehensrückzahlung, die mit dem Tod des Beklagten fällig werden sollte, eine Briefgrundschuld über 200.000,00 €. Die Eintragung der Belastungen erfolgte im Jahr 2011.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich von den Parteien zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass sich der Beklagte auf Rechtsmissbrauch beruft, soweit die Klägerin die Löschung von Nießbrauchsrecht und Grundschuld nach fast 10 Jahren verlange. Die Klage diene nach seinem Dafürhalten nur dazu, ihn zu schädigen und Geld aus der bereits am 14. August 2020 notariell beurkundeten Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten, aufschiebend bedingt durch die Löschung der streitgegenständlichen Belastungen, zu schlagen. Dazu ist zwischen den Parteien Folgendes unstreitig: Im Jahr 2020 wollte die Klägerin, die sich beruflich wie privat neu orientiert hatte, zur Herbeiführung der wirtschaftlichen Trennung vom Beklagten diesem das Grundstück unentgeltlich übertragen. Sie beauftragte einen („Ort 03“)er Notar mit den Vorbereitungen des Übertragungsvertrages. Der Notar wandte sich mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (Anlage B15, Bl 198 LGA) an den Beklagten und forderte ihn auf, weitere Informationen und Urkunden zum Grundstück beizubringen. Statt der Übertragung an den Beklagten nahm die Klägerin die aufschiebend bedingte Veräußerung am 14. August 2020 zu einem Kaufpreis von 300.000,00 € an die von Herrn Dr. („Name 02“) vertretene Projektentwicklung („Firma 01“) vor. Dem Zeugen („Name 03“), der die Klägerin zum Gerichtstermin am 18. November 2021 begleitet hatte, erklärte sie an demselben Tag, „alles“ (die gesamte Klage) sei „ein Fake, weil mir das Schwein (der Beklagte) so weh getan hat und seine Existenz ist mir scheißegal, denn es geht nur noch um mich und alle anderen sind mir scheißegal. Ich muss sehen, wo ich bleibe und der Deal bringt mir Kohle, das hat mir Dr. („Name 02“) versprochen.“

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beurkundete Bestellung von Nießbrauchsrecht und Grundschuld sei nicht formnichtig. Der Beurkundung eines Darlehensversprechens wie auch der daraus folgenden Auszahlungsverpflichtung habe es nicht mehr bedurft, nachdem die Parteien darüber einig gewesen seien, dass eben dieses Darlehen bereits gewährt worden sei. Die Klägerin habe in der notariellen Urkunde die vollständige Auszahlung des Darlehens bestätigt. Nur so könne die Formulierung in Ziffer 4 verstanden werden, nach der der Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 200.000,00 € „gewährt hat“, zumal die Urkunde auch keine Regelungen zur (teilweisen) Auskehr enthalte. Die notarielle Urkunde erbringe gemäß § 415 ZPO den vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang. Die Klägerin habe den danach ihr obliegenden Vollbeweis, dass der Beklagte ihr kein Darlehen über 200.000,00 € ausgezahlt habe, nicht erbracht. Infolge des wirksam bestellten Nießbrauchsrechts, dessen Löschung sie nicht verlangen könne, stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen oder Rechenschaft darüber zu.

Gegen das ihr am 20. Dezember 2023 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 19. Januar 2024 eingelegten und nach zuletzt erfolgter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28. Juni 2024 am 26. Juni 2024 begründeten Berufung.

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Aus der Urkunde ergebe sich nicht, dass das Darlehen vollständig ausgezahlt worden sei. Die Formulierung in Ziffer 4 sei als Darlehenszusage des Beklagten zu verstehen. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt: nicht die Klägerin sei dafür beweisbelastet, dass der Beklagte das Darlehen nicht ausgezahlt habe, sondern der Beklagte trage auch vor dem Hintergrund des Inhalts der Urkunde die Beweislast für die vollständige Auszahlung. Die Klägerin sei zum Rücktritt von dem Darlehensvertrag berechtigt gewesen, so dass der Beklagte die rechtsgrundlos erlangten Rechte aus Nießbrauch und Grundschuld zurückzugewähren habe. Gleiches gelte für die erlangten Nutzungen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2023, Az. 1 O 321/20, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

folgende Willenserklärungen abzugeben:

Ich bewillige hiermit die Löschung des im Grundbuch des Amtsgerichts Luckenwalde von („Ort 01“) Blatt … in Abteilung II zur laufenden Nr. 4 eingetragenen Nießbrauches,

Ich bewillige hiermit die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Luckenwalde von („Ort 01“) Blatt … in Abteilung III zur laufenden Nr. 5 eingetragenen Grundschuld über einen Nennbetrag von 200.000,00 €.

den Grundschuldbrief für die im Grundbuch des Amtsgerichts Luckenwalde von („Ort 01“) Blatt … in Abteilung III zur laufenden Nr. 5 eingetragene Grundschuld über einen Nennbetrag von 200.000,00 € an die Klägerin herauszugeben,

zu 1. a., b. und 2. jeweils hilfsweise

Zug um Zug gegen Zahlung des Darlehensbetrages von € 77.180,87, dieser vermindert um den sich aus Klageantrag Ziff. 4 ergebenden Erstattungsbetrag, höchsthilfsweise gegen Zahlung des Darlehensbetrages von € 77.180,87 an den Beklagten,

der Klägerin Auskunft zu geben über alle Einnahmen und Ausgaben, die er in dem Zeitraum vom 1.07.2011 bis zum 31.08.2020 aufgrund der Vermietung und Verpachtung des Grundstückes, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Luckenwalde von („Ort 01“) Blatt … erzielt und getätigt hat,

der Klägerin den Betrag, der sich aus der erteilten Auskunft zu Ziffer 3. ergibt, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag, aus dem sich nach seinem Dafürhalten rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin ergebe.

II.

1.

Die Zulässigkeit der Berufung, die insbesondere fristgerecht eingelegt und innerhalb gewährter Fristverlängerung begründet worden ist (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO), unterliegt keinen Bedenken.

2.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Sie ist unbegründet.

a)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung der Löschung von Nießbrauchsrecht und Grundschuld nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB oder nach § 346 BGB i.V.m. § 323 BGB.

(1)

Der Darlehensvertrag der Parteien als Rechtsgrund für die Bestellung von Nießbrauch und Grundschuld ist weder von Anfang nichtig noch nachträglich durch den von der Klägerin erklärten Rücktritt entfallen.

(a)

Der Darlehensvertrag ist nicht formunwirksam nach § 125 S. 1 BGB. Er bedurfte insbesondere nicht gemäß § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung, weil sich keine der Parteien darin zu Übertragung oder Erwerb eines Grundstücks verpflichtete. Unabhängig davon, ob sich aus der notariell beurkundeten Vereinbarung der Parteien vom 10. Juni 2011 ergibt, dass die Darlehensvaluta zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig ausgezahlt war (dazu unten), enthält die Urkunde - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - alle erforderlichen Angaben für den Abschluss eines bzw. jedenfalls für die Bestätigung eines bereits geschlossenen Darlehensvertrages über 200.000,00 €, die der Beklagte der Klägerin für Erwerb, Erschließung und Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks überlassen wollte.

(b)

Die Klägerin war zum Rücktritt vom Darlehen nicht berechtigt. Sie kann sich auf einen etwa noch bestehenden Auszahlungsanspruch jedenfalls gemäß § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs nicht berufen.

(aa)

Schon daraus, dass die Klägerin Mitte 2020 an den Beklagten herantrat, um eine wirtschaftliche Trennung von diesem durch die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks herbeizuführen, konnte der Beklagte nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Dritten ohne Weiteres die Erklärung eines formlos möglichen Verzichts auf die Forderung weiterer Darlehensauszahlung entnehmen, für dessen Annahme die Fortsetzung der Verhandlungen zur Übertragung durch die Nachricht des Beklagten vom 29. Juli 2020 an die Klägerin hinreicht, § 151 S. 1 BGB. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts bestand bis dahin noch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Auszahlung von 122.869,13 €. Der Beklagte hat die vollständige Auszahlung nicht bewiesen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der notariellen Urkunde vom 10. Juni 2011, selbst wenn die Klägerin darin mit der Formulierung in Ziffer 4 bestätigt haben sollte, dass ihr der Beklagte „ein Darlehen zum Erwerb (Ersteigerung), Erschließung und Bebauung des nießbrauchbelasteten Grundstücks in Höhe von 200.000,00 € gewährt hat“. Es handelt sich insoweit nur um eine Wissenserklärung, die ein Zeugnis des Ausstellers gegen sich selbst darstellt und einer Quittung ähnelt. Dieser öffentlich beurkundeten Wissenserklärung kommt lediglich formelle Beweiskraft zu (§ 415 Abs. 1 ZPO). Damit steht nur fest, dass die Parteien die beurkundeten Erklärungen abgegeben haben; deren inhaltliche Richtigkeit unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Das bedeutet, dass das Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird, ist nicht nötig (BGH, Urteil vom 3. April 2001 – XI ZR 120/00 –, Rn. 27 m.w.N., juris). Hier ist die Entkräftung durch Gegenbeweis bereits aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien geführt. Danach hat der Beklagte außer den 69.000,00 € für die Ersteigerung des Grundstücks, den Erwerbsnebenkosten in Höhe von 2.630,87 € und den Zahlungen an die Stadt („Ort 01“) zur Erschließung in Höhe von 5.500,00 €, insgesamt somit 77.130,87 €, auf den vereinbarten Darlehenszweck „Erwerb, Erschließung und Bebauung“ des ersteigerten Grundstücks keine Zahlungen an die Klägerin geleistet. Sämtliche andere von ihm vorgetragene Zahlungen aus den Jahren 2004 bis 2011 lassen sich diesem Zweck nicht zuordnen. Er behauptet dergleichen auch nicht hinreichend schlüssig.

(bb)

Selbst bei Annahme, die Parteien hätten den Verzicht auf die Auszahlung weiterer Darlehensvaluta nicht im Juni 2020 wirksam vereinbart, steht der Geltendmachung des Anspruchs Treu und Glauben in Form der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegen.

Die Klägerin hat mit der Klageerhebung hier, die allein der Schädigung des Beklagten dient, den etwa noch bestehenden Auszahlungsanspruch verwirkt. Wie sich aus dem von ihr nicht widersprochenen Vortrag des Beklagten ergibt, hat die Klägerin, obwohl sie dem Beklagten zunächst noch im Juni 2020 bedeutete, sie wolle ihm das Grundstück, das sie allein mit den von ihm zur Verfügung gestellten Mitteln erworben hatte, unentgeltlich übertragen, nur knapp drei Monate später, im September 2020 auf Bewilligung der Löschung der zu seinen Gunsten bestellten dinglichen Rechte verklagt. Einzige Motivation dafür war nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Zeugen („Name 03“), den Beklagten zu schädigen, sich durch dessen Großzügigkeit, die er in der Vergangenheit mit diversen finanziellen Zuwendungen bewiesen hatte, weiter zu bereichern. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse steht ihr damit nicht mehr zu.

(cc)

Ob der Beklagte, der sich darauf beruft, die Klägerin habe immerhin fast 10 Jahre die Situation hingenommen, die beim Abschluss des notariellen Vertrages vom 10. Juni 2011 bestand, und etwaige weitere Auszahlungen von Darlehensvaluta nicht geltend gemacht, damit konkludent auch die Einrede der Verjährung erhebt, kann letztlich dahinstehen. Verjährung wäre jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2014 eingetreten, so dass der Anspruch auf Auszahlung dauerhaft nicht durchsetzbar wäre, § 214 Abs. 1 BGB. Der Rücktritt wäre auch dann unwirksam, § 218 Abs. 1 S. 1 BGB.

b)

Mit der Wirksamkeit des Darlehensvertrages als Rechtsgrund für Nießbrauchsrecht und Grundschuld besteht für die Klägerin gegen den Kläger weder ein Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefes noch auf Herausgabe gezogener Nutzungen oder Auskunft über dieselben. Auch die Hilfsanträge, die sich mit einem etwaigen Zurückbehaltungsrecht des Beklagten für die an die Klägerin ausgereichten Darlehensbeträge befassen, sind damit unbegründet.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO und entspricht der Festsetzung, die das Landgericht getroffen hat und gegen die die Parteien nichts erinnert haben.