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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.07.2025 – 11 U 192/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0718.11U192.24.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.10.2024, Aktenzeichen 15 O 15/22, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet oder hinterlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 150.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.10.2024 sowie auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 02.06.2025 Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.10.2024, Aktenzeichen 15 O 15/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 02.06.2025 Bezug genommen, an welchem der Senat auch nach nochmaliger Würdigung des Sach- und Streitstandes festhält.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 25.06.2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Diese zeigt keine neuen Aspekte des Falles auf, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen.

1. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 13.12.2023 – IV ZR 125/23). Denn aus dieser Entscheidung geht hervor - wie die Klägerin selbst zitiert -, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der vom Versicherungsnehmer behauptete Eintritt der Berufsunfähigkeit ist (BGH, NJW-RR 2007, 1397 = VersR 2007, 1398 Rn. 6 mwN; BGH, NJW-RR 2024, 309 Rn. 15, beck-online). Wenn der BGH in seiner Entscheidung weiter ausführt, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit allein in Bezug auf das vom dortigen Kläger behauptete Datum des Eintritts der Berufungsunfähigkeit zu kurz greife, ist dies unter Heranziehung der jeweils maßgebenden Klauseln zur Berufsunfähigkeit zu betrachten. Insoweit hat sich auch das Landgericht bei Fassung seines Beweisbeschlusses vom 26.09.2019 (Bl. 304f. d.A.) ersichtlich und zu Recht (entgegen S. 2 Schriftsatz vom 25.06.2025) an der hier maßgeblichen Klausel des § 2 Abs. 1 BUZ orientiert.

§ 2 Abs. 1 BUZ in der Fassung des Versicherungsscheins vom 14.02.2016 (Bl. 37R d.A.) lautet hier: „Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige Berufsunfähigkeit.“

„Voraussichtlich auf Dauer“ beinhaltet dabei eine zeitliche und eine prognostische Komponente. Wesentlich ist das prognostische Element. Der körperlich-geistige Gesamtzustand der versicherten Person muss derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der Arbeitskraft in einem die Berufsunfähigkeit bedingungsgemäß ausschließenden Umfang nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 93). Wann erstmals ein solcher Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte, ist rückschauend, das heißt anhand der damaligen medizinischen Erkenntnisse, zu ermitteln (BGH NJW-RR 2007, 93 BeckOK VVG/Marlow, 27. Ed. 1.5.2025, VVG § 172 Rn. 47, beck-online).

Für den Streitgegenstand maßgebend ist daher grundsätzlich der Zeitraum, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Berufsunfähigkeit behauptet, bis zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer bezogen auf das vom Versicherten dargelegte Krankheits- bzw. Beschwerdebild. In diesem Zeitraum hätte nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben ansehen müssen, der eine Ausübung des bisherigen Berufs zu zumindest 50 % ausschließt. Es kommt weder auf eine geäußerte Prognose der den Versicherten in der Vergangenheit behandelnden Ärzte noch auf den Zustand des Versicherten im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an (vgl. Saarländisches OLG, Urt. v. 26.01.2005 - 5 U 356/04, Rn. 22 nach juris).

Demgemäß hat sich der medizinische Sachverständige in den behaupteten Zeitpunkt des Beginns der Berufsunfähigkeit „hineinzuversetzen” und „von dort aus” sämtliche vorhandenen Unterlagen und Befunde auszuwerten. Dabei darf er als Indizien auch nach diesem Zeitpunkt erstellte Unterlagen (Arztberichte etc.) berücksichtigen und auch den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten beachten, allerdings zwingend nur mit Blick auf die historische Entwicklung (Neuhaus, r + s 2012, 162, beck-online).

2. Gerade aufgrund dieser hier maßgeblichen retrospektiven Betrachtung war entgegen der erneut geäußerten Auffassung der Klägerin (S. 7f. Schriftsatz vom 25.06.2025) ihre persönliche Untersuchung nicht zwingend erforderlich. Anderes ergibt sich auch aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BGH vom 13.12.2024 – IV ZR 125/23 – nicht. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Erläuterung im Beschluss des Senats vom 02.06.2025 (S. 10ff.) verwiesen.

3. Auch im Übrigen hat der Sachverständige („Name 01“) und ihm folgend der Senat im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung die genannten Maßstäbe durch Würdigung der maßgeblichen und in seinen Gutachten umfassend erörterten Befunde der Behandler der Klägerin für den Zeitraum ab dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit zum 30.09.2012 bis hin zum Jahr 2017 beachtet, welcher nach Auffassung des Senats jedenfalls einen hinreichenden Prognosezeitraum abbildet.

a) Dabei vermögen die wiederholt thematisierten Befunde und ärztlichen Stellungnahmen der Behandler der Klägerin (u.a. des Dr. („Name 02“) [K 12 und 101, Bl. 77ff. und 656ff. d.A.], Dr. („‘Name 03“) [K 39, 40, Bl. 151ff. d.A.], Dr. („Name 04“) [K 42, Bl. 162f. d.A.]; vgl. S. 4f., 10f. Schriftsatz vom 25.06.2025) an der Würdigung des Senats, der sich mit diesen - soweit sie in der Berufungsbegründung aufgeführt und diskutiert wurden - insbesondere auf S. 13ff. Beschluss vom 02.06.2025 bereits umfassend auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Dass sämtliche therapeutischen Möglichkeiten weitestgehend aus subjektiver Sicht ohne relevante Verbesserung für die Klägerin ausgeschöpft waren und die Schmerzmedikation von einzelnen Behandlern als Zeichen der Chronifizierung und funktionellen Dekompensation bewertet wurde, lässt sich den ärztlichen Stellungnahmen entgegen der Auffassung der Klägerin (S. 12f. Schriftsatz vom 25.06.2025) so nicht entnehmen.

b) Vergleichbares gilt auch, soweit sich die Klägerin auf S. 5 ihres Schriftsatzes vom 25.06.2025 auf die Bewertung ihrer Leistungsfähigkeit durch die Klinik („Klinik 01“) vom 09.12.2015 (K 49, Bl. 421 d.A.) beruft. Da diese eine sozialmedizinische Bewertung i.S.e. von der Berufsunfähigkeit zu unterscheidenden Erwerbsunfähigkeit für die („Versicherung 01“) bezogen auf die Tätigkeit als Büroangestellte beinhaltet hat, trifft sie keine Aussage zu etwaigen eine Berufsunfähigkeit als Kosmetikerin begründenden Einschränkungen.

c) Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 25.06.2025 (S. 4ff., 19ff.) nunmehr im Einzelnen auf weitere ärztliche Berichte und Befunde konkret eingeht, ändert dies die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Senat nicht. Denn auch die von der Klägerin nunmehr ausdrücklich in Bezug genommenen Befunde hat der Sachverständige Dr. („Name 01“) im Rahmen seiner Gutachtenerstellung hinreichend berücksichtigt und als unauffällig bewertet. Dies gilt insbesondere für die Berichte („Klinik 02“) vom 21.05.2015 und vom 18.08.2015 (K 31f., Bl. 139ff. d.A.), („Klinik 03“) vom 27.01.2015 und vom 15.01.2016 (K 28 und K 83, Bl. 136, 494 d.A.), („Klinik 04“) vom 08.10.2015 und vom 13.10.2015 (K 35 und 36, Bl. 144ff. d.A.), („Klinik 05“) vom 30.06.2015, (K 33, Bl. 141ff. d.A.) und die Stellungnahme des Dr. („Name 05“) vom 16.11.2015 (K 37, Bl. 147ff. d.A.). Sämtliche Unterlagen hat Dr. („Name 01“) als wesentliche medizinische bzw. apparativ erhobene Befunde berücksichtigt und erörtert (vgl. S. 2ff., 19ff. GA vom 29.12.2019, Bl. 342ff. d.A.; teilweise nochmals im GA vom 21.03.2020, Bl. 550ff. d.A.). Dabei hat er eine Einengung der Neuroforamia C5/6 anhand der bildgebenden und elektrodiagnostischen Befunde erkannt, dieser im Ergebnis seiner Feststellungen aber keine klinische Relevanz beigemessen sowie eine Progredienz verneint (u.a. Bl. 25 GA vom 29.12.2019, Bl. 365 d.A.; Anhörung Dr. („Name 01“) vom 27.09.2024, Protokoll S. 2f., Bl. 1048Rf. d.A.). In diesem Rahmen haben die aktuelleren Befunde von 2019 bis 2022, mithin auch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 25.06.2025 (S. 5) erwähnten Stellungnahmen des Dipl.-Med. („Name 06“) vom 21.07.2021 (K 102, Bl. 684ff. d.A.) und des Dr. („Name 07“) vom 31.08.2022 (K 106, Bl. 997ff. d.A.), aufgrund des hier maßgeblichen Prognosezeitraums für den Sachverständigen bei seiner Beurteilung keinen Mehrwert erbracht (vgl. Anhörung Dr. („Name 01“) vom 27.09.2024, Protokoll S. 2, Bl. 1048R d.A.). Es wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Würdigung des Senats im Beschluss vom 02.06.2025 (insbesondere S. 12, 14ff.) verwiesen, die aufzeigt, dass sich der Sachverständige Dr. („Name 01“) nicht isoliert auf einzelne Befunde gestützt, sondern diese in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung sämtlicher Berichte und Befunde bewertet hat (entgegen S. 11 Schriftsatz vom 25.06.2025).

d) Insoweit verkennt die Klägerin auf S. 13 ihres Schriftsatzes vom 25.06.2025 auch, dass es gerade auf objektivierbare Defizite hinsichtlich der Leistungserbringung des Versicherten ankommt. Denn anders als der behandelnde Arzt, dessen Aufgabe es nicht ist, die Angaben seines Patienten in Frage zu stellen, darf der im Auftrag eines Dritten tätig werdende Sachverständige nicht einfach alles, was sich aus früheren Dokumentationen ergibt, als zutreffend unterstellen, sondern hat dies auf Richtigkeit oder zumindest Plausibilität zu überprüfen und die dafür geeigneten Methoden anzuwenden (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 7, Rn. 12, beck-online). Dies hat der Sachverständige Dr. („Name 01“) im Rahmen seiner Gutachtenerstellung unter Würdigung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen nachvollziehbar getan, wie der Senat im Beschluss vom 02.06.2025 (S. 11ff.) umfassend erörtert hat.

e) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.06.2025 (S. 15 ff.) moniert, sie habe zur angewandten Medikation hinreichend vorgetragen, ist dem aus den im Senatsbeschluss vom 02.06.2025 (S. 15f.) ersichtlichen Gründen nicht zu folgen. Insoweit verweist die Klägerin erneut lediglich auf die in den einzelnen Behandlungsunterlagen aufgeführte Medikation, ohne deren konkreten Verlauf und Umfang nachvollziehbar darzulegen. Die aus den ärztlichen Berichten hervorgehende Medikation hat der Sachverständige Dr. („Name 01“) - wie sie sich ihm aus den zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung zur Verfügung gestellten Unterlagen ergab – zur Kenntnis genommen und diese in die Bewertung einer vorliegenden Berufsunfähigkeit einbezogen (vgl. S. 42 GA vom 29.12.2019, Bl. 382 d.A.; S. 3f. GA vom 21.03.2020, Bl. 552f. d.A.). Die Klägerin hat zudem nicht benannt, von welchem Medikament eine etwaige Müdigkeit und Konzentrationsstörung konkret ausgegangen sein soll, zumal sie diese Symptome gleichermaßen auf den Tinnitus, die POI und die Schmerzsymptomatik zurückführt.

f) Nicht zielführend sind auch die wiederholt erhobenen Einwendungen gegen die sachverständige nicht erfolgte Diagnose einer Dysästhesie (S. 17ff. Schriftsatz vom 25.06.2025). Denn der Sachverständige hat dazu insbesondere in seinen Anhörungen vom 17.02.2022 (Protokoll Bl. 705ff. d.A.) und vom 27.09.2024 (Protokoll Bl. 1048ff. d.A) ausgeführt, dass sich in den zu beurteilenden ärztlichen Unterlagen kein Hinweis auf eine starke Ausprägung von Dysästhesien bei der Klägerin oder auf deren medikamentösen Behandlung gefunden habe und auch relevante neurologische Ausfallerscheinungen aufgrund von Sensibilitätsstörungen wie die Störung der Feinmotorik in den Arztberichten nicht beschrieben worden seien.

Der in diesem Rahmen getätigte erneute Verweis auf die im Einzelnen nochmals aufgeführten ärztlichen Berichte und dortigen Diagnosen verhilft dem Vorbringen der Klägerin angesichts der erforderlichen Objektivierbarkeit der Beschwerden nicht zum Erfolg. Insoweit wird auf die Erörterung auf S. 16f. des Beschlusses des Senats vom 02.06.2025 Bezug genommen. Letztlich hat der Sachverständige Dr. („Name 01“) festgestellt, dass von einer Missempfindung i.S.e. Dysästhesie ausgehende Einschränkung, läge sie denn vor, auf nicht mehr als 10 % zu bemessen seien und zwar auch unter Berücksichtigung des Berufsbilds der Klägerin (vgl. Anhörung Dr. („Name 01“) vom 17.02.2022, S. 3 Protokoll, Bl. 705 d.A. - entgegen S. 18f. Schriftsatz vom 25.06.2025 und der dort in Bezug genommenen Anlagen).

g) Der wiederholte und teilweise neue Verweis auf bestimmte Befunde von Behandlern der Klägerin im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik (S. 5, 9f. und 19 Schriftsatz vom 25.06.2025) ist ebenfalls nicht geeignet, das umfassend auf S. 17f. des Senatsbeschlusses vom 02.06.2025 erörterte Beweisergebnis, auf das verwiesen wird, in Zweifel zu ziehen. Zwar referieren die in Bezug genommenen Arztberichte vom 19.12.2016 (K 92, Bl. 509 d.A.), vom 05.10.2018 (K 96, Bl. 513f. d.A.), vom 30.06.2015 (K 33, Bl. 141f. d.A.), vom 30.07.2015 (K 34, Bl. 143 d.A.) und vom 8./13.10.2015 (K 35f., Bl. 144ff. d.A.) durchaus eine Schmerzsymptomatik (Anlage K 98 [Bl. 517f. d.A.] ist diesem Zusammenhang dagegen nicht zuzuordnen). Diese ist nach den sachverständigen Feststellungen des Dr. („Name 01“), auf die es wegen der erforderlichen Überprüfung der von den Behandlern gestellten Diagnosen und Symptombeschreibungen letztlich ankommt, anhand der vorliegenden Unterlagen aber nicht objektivierbar. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige entgegen dem klägerischen Vorbringen (S. 19f. Schriftsatz vom 25.06.2025) auch das von der („Klinik 01“) vom 07.12.2015 (K 82, Bl. 492f. d.A. = auch Bl. 390ff. d.A.) dokumentierte Verhalten der Klägerin (20 min Gehen, 10 -15 min. Sitzen etc.) nicht übergangen. Vielmehr heißt es in diesem Bericht zusammenfassend zur Funktion zum Zeitpunkt der Entlassung „gut gekräftigte wirbelsäulenstabilisierende Muskulatur, rückengerechte Verhaltensweisen werden umgesetzt“, wenn auch weiterhin über „unveränderte Schmerzen im HWS-Bereich der Stufe 8“ geklagt werde.

h) Soweit sich die Klägerin wiederholt dagegen wendet (S. 1f., 9f., und 21f. Schriftsatz vom 25.06.2025), der Sachverständige Dr. („Name 01“) habe mangels Fachkompetenz auf den hier auch maßgeblichen HNO-ärztlichen, internistisch/gynäkologischen und dem psychiatrischen Gebieten keine Gesamtbetrachtung der Frage einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit der Klägerin vornehmen können und es sei die ergänzende Heranziehung zusätzlicher Sachverständiger erforderlich, geht diese Annahme aus den im Beschluss des Senats vom 02.06.2025 (S. 18ff.) ausführlich dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, fehl.

aa) Wenn die Klägerin im Hinblick auf den Tinnitus darauf verweist, dass dieser durchgängig Teil ihres Vortrags und Leidensbildes gewesen sei und sich in zahlreichen Befundberichten wiederfinde (S. 22f. Schriftsatz vom 25.06.2025), hat der Sachverständige Dr. („Name 01“) den Tinnitus nicht in Abrede gestellt, aber infolge des Studiums der umfangreichen medizinischen Unterlagen - einschließlich zweier fachärztlicher Stellungnahmen aus dem Bereich HNO-Heilkunde - kein derartiges Ausmaß der Ohrgeräusche feststellen können, als dass diese in relevanter Weise zur Annahme einer Berufsunfähigkeit hätten beitragen können (S. 34 GA vom 29.12.2019, Bl. 374 d.A).

bb) Hinsichtlich des Themenbereichs POI wird auf die umfassenden Ausführungen des Senats auf S. 19 des Beschlusses vom 02.06.2025 verwiesen, insbesondere hat der Sachverständige die von der Klägerin auf S. 6 ihres Schriftsatzes vom 25.06.2025 aufgeführten medizinischen Berichte (Anlagen K 16 – 18, K 50, Bl. 116ff., 446 d.A.) bei der Begutachtung berücksichtigt und dazu hinreichend Stellung genommen (vgl. S. 35f. GA vom 29.12.2019, Bl. 375f. d.A.; S. 2 GA vom 21.03.2025, Bl. 551 d.A.; S. 2 GA vom 14.10.2020, Bl. 618 d.A.), wenn auch nicht im Sinne der Klägerin. Dabei ist im Rahmen der hier anzustellenden Prognose durchaus auch eine Therapiemöglichkeit zu berücksichtigen. Zudem hat die endokrinologische laborchemische Abklärung ausweislich des ebenfalls von der Klägerin in Bezug genommenen Arztberichts Endokrinologie der Charité vom 13.08.2013 (K 25, Bl. 129 d.A.) bereits Normalwerte ergeben.

cc) Wenn die Klägerin wiederholt auf kognitive Einschränkungen Bezug nimmt, die in den Befundberichten verschiedener Behandler und in der Selbstauskunft der Kläger aufgeführt seien (vgl. S. 25 Schriftsatz vom 25.06.2025), hat der Sachverständige Dr. („Name 01“) solche Angaben in Befundberichten bis 2015 nicht feststellen können. Auch sei die Kernspintomographie des Kopfes unauffällig gewesen (S. 37 GA vom 29.12.2019, Bl. 377 d.A.). Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 02.06.2025 (S. 20) wird verwiesen. Der klägerische Vortrag, dass die vollschichtige Tätigkeit der Klägerin als Büroangestellte von 2012 bis 2015 teilweise so angepasst worden sei, dass sie trotz ihrer kognitiven Einschränkungen mit Unterstützung ausführbar geblieben sei, ist erstmals mit Schriftsatz vom 25.06.2025 erfolgt und daher schon nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.

i) Entgegen der erneut geäußerten Bedenken der Klägerin (S. 26ff. Schriftsatz vom 25.06.2026) konnte der Sachverständige Dr. („Name 01“) auch etwaige Widersprüche zu den berufskundlichen Bewertungen des Sachverständigen („Name 08“) nachvollziehbar ausräumen. Damit hat sich der Senat auf S. 20ff. seines Beschlusses vom 02.06.2025 eingehend auseinander gesetzt, worauf verwiesen wird.

3. Insgesamt hat der Sachverständige Dr. („Name 01“) entgegen der klägerischen Auffassung (S. 6f. Schriftsatz vom 25.06.2025) die zur Akte gereichten Befundberichte mit der nötigen Tiefe, umfassend, zeitlich-chronologisch und unter Beachtung ihrer Wechselwirkungen mit dem Ergebnis ausgewertet, dass die Klägerin nicht mindestens 50 % in ihrer Berufsausübung beschränkt ist. Der Senat folgt - nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage - diesen detaillierten, widerpruchsfreien und plausiblen Feststellungen weiterhin.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.