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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.07.2025 – 4 U 37/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0724.4U37.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.02.2025, Az. 6 O 189/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.08.2025.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Mängeln eines Wohnmobils in Anspruch.

Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 20.06.2022 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung vom Beklagten, vertreten durch die … (GmbH), ein Wohnmobil des Herstellers … (Firma), … (Typ), mit einem Kilometerstand von 7.500 km zu einem Kaufpreis von 290.000 €, das der Beklagte seinerseits im Mai 2021 als Neufahrzeug (Ausstellungsfahrzeug) erworben hatte. Für das Fahrzeug bestand eine zweijährige …-Herstellergarantie (Unternehmen) sowie eine sechsjährige Aufbaugarantie der Fa. … (Firma).

Die Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger erfolgte am 13.07.2022.

Am 02.09.2022 erteilte der Kläger dem Zeugen … (Name01) den Auftrag, das Wohnmobil zu besichtigen und Mängel zu dokumentieren, und machte diese erstmals in einem Telefonat von 05.09.2022 gegenüber dem Beklagten geltend.

Im Oktober 2022 ließ der Kläger die Mängel im Rahmen der Garantie bei der Fa. … (Firma) reparieren.

Der Kläger verkaufte das Fahrzeug mit Vertrag vom 20.01.2023 bei einem Kilometerstand von 20.000 km zu einem Kaufpreis von 250.000 € weiter.

Der Kläger hat behauptet, das Wohnmobil habe verschiedene Mängel aufgewiesen, insbesondere sei – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – bereits bei dem ersten Ausflug und dem ersten Regen Wasser eingedrungen; zudem habe es Mängel an der Elektronik gegeben, indem Störungsmeldungen im Armaturenbrett aufgeleuchtet hätten. Der Beklagte habe diese Mängel gekannt und bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen. Der Kläger habe das Fahrzeug nur noch zu einem um 30.000 € geringeren Kaufpreis weiterverkaufen können, da er die ehemaligen Mängel beim Weiterverkauf habe angeben müssen bzw. diese auch über die Fahrgestellnummer sowie das System des Herstellers ersichtlich seien.

Der Beklagte hat die vom Kläger behaupteten Mängel bestritten. Jedenfalls hätten diese zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger noch nicht vorgelegen. In seiner Nutzungszeit habe es lediglich, wenn das Wohnmobil länger gestanden habe, feine Brösel auf dem Bett gegeben, weshalb bei der nächsten Jahresinspektion die Dichtung ausgetauscht worden sei. Hin und wieder habe es Fehleranzeigen auf dem Tacho gegeben; diese seien jedoch meist von allein nach dem Starten des Wohnmobils wieder weggegangen. Lediglich die Luftdruckanzeige habe permanent geleuchtet, was die Werkstatt nicht habe beheben können; bei einer im März 2022 durchgeführten …-Inspektion (Unternehmen) habe es jedoch keine Beanstandungen gegeben. Im Übrigen habe er alles, was ihm aufgefallen sei, beheben lassen, zuletzt im Rahmen der im Juni 2022 bei … (GmbH) durchgeführten Aufbauinspektion. Er hat bestritten, dass sein angebliches Verschweigen ursächlich dafür gewesen sei, dass der Kläger das Wohnmobil nur zu einem um 30.000 € geringeren Preis habe weiterverkaufen können, und mit Nichtwissen in Abrede gestellt, dass der Kläger den Drittkäufer über die behaupteten Mängel in Kenntnis gesetzt habe.

Das Landgericht hat beide Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von drei Zeugen. Mit (durch einen anderen Einzelrichter erlassenem) Urteil vom 20.02.2025 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erhobenen Beweise genügten nicht, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die behaupteten Mängel vorgelegen hätten und der Beklagte diese arglistig verschwiegen habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Mängel sämtlich schon bei Gefahrübergang vorgelegen hätten, habe der Kläger nicht nachweisen können, dass der geringere Weiterverkaufspreis allein auf der Mängelhistorie beruhe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klageforderung weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Der entscheidende Richter hätte insbesondere nicht ohne unmittelbaren persönlichen Eindruck dem Zeugen … (Name02) anders als der Zeugin … (Name03) Glauben schenken dürfen. Dass das Gericht davon ausgehe, die Dachluke sei dicht gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Das Gleiche gelte für die Mängel an der Elektronik. Der Beklagte habe selbst diese Mängel und das Aufleuchten der entsprechenden Kontrollleuchten eingeräumt. In Bezug auf die Minderung des Wiederverkaufswertes des Fahrzeugs um 30.000 € hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.02.2025, Az. 6 O 189/22, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 30.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen

hilfsweise

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.02.2025, Az. 6 O 189/22, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts.

II.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen des Klägers können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus §§ 437 Nr. 3, 440, 281 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zusteht. Sowohl der Anspruch aus kaufrechtlicher Gewährleistung als auch der Anspruch aus unerlaubter Handlung setzt voraus, dass das mit Vertrag vom 20.06.2022 unter Ausschluss von Gewährleistungsrechten an den Kläger verkaufte Wohnmobil Mängel aufwies, die der Beklagte dem Kläger arglistig verschwiegen hat, und die ursächlich dafür waren, dass der Kläger bei dem Weiterverkauf des Wohnmobils am 10.03.2023 nur einen um 30.000 € geringeren Kaufpreis hat erzielen können. Diese Voraussetzungen liegen jedoch auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers nicht vor.

Einwendungen erhebt der Kläger mit der Berufung nur, soweit er seinen Anspruch auf den behaupteten Mangel in Form des Wassereintritts in das Wohnmobil und die behaupteten Mängel an der Elektronik in Form des Aufleuchtens von Kontrollleuchten gestützt hat. Im Hinblick auf die weiteren erstinstanzlich geltend gemachten Mängel ist gegen die Entscheidung des Landgerichts auch nichts zu erinnern.

1. Soweit ein Mangel an der Elektronik in Form des Aufleuchtens von Kontrollleuchten in Rede steht, ist zwar unstreitig, dass es auch bereits zu der Besitzzeit des Beklagten (unbegründete) Fehleranzeigen gab, insbesondere - nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Bekundungen des Beklagten zu Protokoll vom 11.01.2024 zumindest bis zu einer im Frühjahr 2022 durchgeführten Inspektion bei … (Unternehmen) – eine (trotz ordnungsgemäßen Luftdrucks) permanent leuchtende Luftdruckanzeige. Ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels kann dem Beklagten jedoch gleichwohl nicht zur Last gelegt werden. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Ungefragt müssen nur solche Umstände offenbart werden, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. dazu nur: Grüneberg-Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 123 Rn. 5b). Ein gelegentliches (unbegründetes) Aufleuchten von Kontrollleuchten bei einem Kraftfahrzeug, das – wie der Beklagte zu Protokoll vom 11.01.2024 bekundet hat – nach erneutem Start des Fahrzeugs wieder verschwunden war, stellt jedoch, wenn es sich dabei überhaupt um einen Mangel handelt, jedenfalls keinen offenbarungspflichtigen Mangel im vorgenannten Sinne dar. Für die Luftdruck-Kontrollleuchte gilt nichts anderes; dass diese auch noch zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger permanent leuchtete, trägt der Kläger nicht vor. Ebenso wenig trägt er vor, dass er vor Abschluss des Kaufvertrages konkret wegen Mängeln des Fahrzeugs nachgefragt habe; allein aus der Angabe in dem Kaufvertrag: „Mängel, Unfall- und andere Schäden: Keine bekannt“ ergibt sich dies nicht.

2. Auch auf die Behauptung, der Beklagte habe arglistig verschwiegen, dass durch die Dachluke oder Seitenfenster Wasser in das Wohnmobil eingedrungen sei, kann der Kläger seine Ansprüche nicht mit Erfolg stützen.

Dabei kann offenbleiben, ob die vom Landgericht auf der Grundlage seiner Würdigung der Aussagen der Zeugen … (Name03) und … (Name02) getroffenen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend sind oder ob – wie der Kläger meint - bereits wegen eines Verstoßes gegen die Beweisunmittelbarkeit die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zu wiederholen wäre. Auch wenn man allein die protokollierte Aussage der Zeugin … (Name03) heranzieht und diese – zulässigerweise – urkundenbeweislich würdigt, hat der Kläger damit den ihm obliegenden Beweis dafür, dass Wasser bereits in der Besitzzeit des Beklagten über die Dachluke oder Seitenfenster in das Wohnmobil eingedrungen und bei Abschluss des Kaufvertrages vom Beklagten arglistig verschwiegen worden ist, nicht geführt. Der Aussage der Zeugin … (Name03) lässt sich nur entnehmen, dass erstmals im Verlauf eines Ausfluges an den Gardasee, der ein bis zwei Wochen nach dem Ankauf des Wohnmobils stattgefunden habe, Wasser aus dem Fenster im Dach getropft und in der Toilette am Fenster hinein gekommen sei. Modrigen Geruch, d.h. ein Erscheinungsbild, das auf Feuchtigkeit hindeuten könnte, hat die Zeugin nach ihrer Aussage erst drei bis vier Wochen nach dem Ausflug zum Gardasee wahrgenommen. Die Zeugin … (Name03) schildert damit ein Eindringen von Wasser und dessen Folgeerscheinungen frühestens für den Zeitraum ab Ende Juli 2022. Ein sicherer Schluss darauf, dass es ein entsprechendes Eindringen von Wasser auch bereits vor dem 20.06.2022 gegeben haben muss – nur dann könnte der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages diesen Mangel arglistig verschwiegen haben -, lässt sich daraus auch dann nicht ziehen, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 11.01.2024 berichtet hat, dass er mehrfach feine Brösel auf dem Bett vorgefunden habe. Dies ändert nichts daran, dass es gleichwohl – aufgrund unterschiedlicher Ursachen - erstmals Ende Juli 2022 zu einem Eindringen von Wasser in das Wohnmobil gekommen sein kann. Auf welcher Ursache das von der Zeugin … (Name03) bekundete Eindringen von Wasser beruhte, lässt sich jedoch nicht mehr klären. Weder ergibt sich dies aus der Aussage der Zeugin … (Name03) noch hat der vom Kläger im September 2022 beauftragte Zeuge … (Name01) dazu Feststellungen getroffen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt nicht in Betracht, nachdem nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Oktober 2022 sämtliche von ihm gerügten Mängel durch den Hersteller … (Firma) beseitigt worden sind. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

3. Unabhängig von den vorstehenden Gründen lässt sich auf der Grundlage des Vortrages des Klägers die erforderlichen Kausalität der – hier unterstellt – vom Beklagten verschwiegenen Mängel für den vom Kläger geltend gemachten Schaden in Form eines um 30.000 € geringeren Kaufpreises bei Weiterverkauf des Wohnmobils im Februar 2023 nicht feststellen. Dass der Kläger im Februar 2023 für das Wohnmobil nur einen Kaufpreis von 250.000 € erzielt hat, kann auf einer Vielzahl von Ursachen beruhen, die nichts mit den streitgegenständlichen und nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Oktober 2022 im Rahmen der Garantie durch den Hersteller … (Firma) vollständig beseitigten Mängeln zu tun haben. So können sich etwa die Anzahl der Vorbesitzer, das Inverkehrbringen eines neuen Modells durch den Hersteller, die weitere Laufleistung in der Besitzzeit des Klägers oder auch das Verhandlungsgeschick des Drittkäufers auf die Kaufpreisfindung ausgewirkt haben. Angesichts dessen reicht die Behauptung des Klägers, er habe den Drittkäufer über die zuvor vorhandenen Mängel informieren müssen, zur Begründung der Kausalität nicht aus, zumal der Beklagte diesen Vortrag bereits erstinstanzlich bestritten und der Kläger einen Beweis für diese Behauptung nicht angetreten hat. Worauf der im Februar 2023 mit dem Drittkäufer vereinbarte Kaufpreis beruhte, lässt sich – entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären.

4. Eine - vom Kläger hilfsweise beantragte - Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 ZPO kommt aus den vorstehenden Gründen nicht in Betracht.