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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.07.2025 – 1 U 75/24

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0728.1U75.24.00

Tenor§

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.07.2024, Aktenzeichen 2 O 133/24, wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.07.2024, Aktenzeichen 2 O 133/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss vom 06.02.2025 Bezug genommen, dem sich der Senat auch in seiner nunmehrigen Besetzung, die eine erneute Prüfung und Beratung der Sache erforderlich gemacht hat, vollumfänglich anschließt. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 05.03.2025 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Dem Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) zu.

1. Eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff ist nicht erkennbar. Soweit der Senat darauf abgestellt hat, dass die ersten drei Absätze der Presseinformation vom ….2024 das „wohl unstreitige“ tatsächliche Geschehen wiedergeben, ist damit lediglich eine Aussage zum verobjektivierbaren Geschehen (es haben keine Gespräche stattgefunden, die Präsidiumssitzung am ….2024 wurde abgesagt) und nicht zu den - naturgemäß streitigen - Hintergründen verbunden. Insbesondere bezieht sich die Aussage - anders als die Gegenerklärung vom ….2025 vermuten lässt - gerade nicht auf die in der Pressemitteilung „festgestellte“ Aufzählung.

2. In der Sache genießen die Äußerungen des Beklagten, soweit der Senat sie als Meinungsäußerung qualifiziert hat, auch unter Würdigung der vertiefenden Ausführungen des Klägers den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der beanstandeten Äußerungen bestehen weiterhin nicht.

Die Presseinformation vom ….2024 verdeutlicht das zerrüttete Verhältnis und die damit einhergehenden wechselseitigen Vorwürfe zwischen dem Beklagten in seiner Funktion als ehemaligem Vereinspräsident des Klägers und dem klägerischen Vorstand, die zum Rücktritt des Beklagten geführt haben. Vor diesem Hintergrund sind die Äußerungen des Beklagten, die erkennbar seine persönliche Bewertung der Geschehnisse widerspiegeln, einzuordnen. Auch der Kläger selbst führt insoweit aus, dass eine isolierte Betrachtung des umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern der sprachliche Kontext wie auch die Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Dass sich der Beklagte von einer Auseinandersetzung in der Sache entfernt hätte, ist insgesamt nicht ersichtlich.

Auch übersteigerte Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies gilt insbesondere für die ebenfalls durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung des Beklagten „woanders würde das Verhalten des … (Verein) Insolvenzverschleppung heißen“. Bereits die Formulierung macht deutlich, dass die Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens prägend sind. Sie spiegelt eine Bewertung des Beklagten wider, der insoweit erkennbarer Laie ist. Die Prüfung, inwieweit tatsächlich die Voraussetzungen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens vorliegen, obliegt allein den Strafverfolgungsorganen, wobei in diesem Zusammenhang eine Vielzahl möglicher Straftatbestände (§ 15a InsO, §§ 283 ff., 266a, 263, 266, 267, 246 StGB, 340 AO) in Betracht kommen, die rechtlich keinesfalls einfach zu subsumieren sind. Die Inbezugnahme der „Insolvenzverschleppung“ seitens des Beklagten soll vielmehr erkennbar umgangssprachlich und „untechnisch“ die Schwere des Vorwurfs aus Sicht des Beklagten unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen objektiv wahren Anknüpfungstatsachen (Mangel an liquiden Mitteln) betonen. Der Kläger muss sich eine derartige Äußerung - auch wenn sie die mit der Aussage verbundene Kritik bewusst überzeichnet - in der unstreitig mit Liquiditätsengpässen verbundenen konkreten Situation als Meinungsäußerung gefallen lassen.

3. Die damit einhergehenden rufschädigenden Auswirkungen oder sonstigen ggf. nachteiligen Folgen für den Kläger verkennt der Senat nicht. Eine Berichterstattung, welche die Kreditwürdigkeit und Solvenz öffentlich in Frage stellt, kann dazu führen, dass sich (potenzielle) Geschäftspartner, Kreditgeber und Investoren zurückziehen und ist vor diesem Hintergrund unter Umständen geeignet, Ansprüche gegen den Äußernden zu begründen. In Bezug auf die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche führt dieser Umstand gleichwohl nicht zu einem abweichenden Ergebnis, soweit es sich - wie vorliegend - um grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungen handelt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 14.12.2012, Az. 5 U 2472/09), die einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen vertragliche Interessenwahrungs-, Schutz und Loyalitätspflichten zum Gegenstand hatte und mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.