Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.07.2025 – 12 U 68/25
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0731.12U68.25.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.05.2025 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 13 O 17/24, wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit er die Berufung zurückgenommen hat.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Berufung des Klägers ist in dem verbliebenen Umfang gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 04.07.2025 Bezug genommen. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass der Kläger die Berufung im Umfang einer Hauptforderung von 1.209,07 € und einer Nebenforderung von 200,16 € zurückgenommen hat. Auch zur Begründung verweist der Senat nach erneuter Beratung auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss. Die Stellungnahme des Klägers vom 28.07.2025 gibt keinen Anlass für eine andere rechtliche Würdigung. Auch in der Annahme eines lediglich beabsichtigten Spurwechsels zum Zwecke des erst späteren Linksabbiegens unterliegt der Kläger besonderen Sorgfaltspflichten, die dann in § 7 Abs. 5 StVO ihre Grundlage finden. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch in der gegebenen besonderen Verkehrssituation gar nicht an. Denn der Kläger hat durch das Setzen des linken Fahrtrichtungszeichens und das Abbremsen bis zum Stillstand für den nachfolgenden Verkehr einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - und darauf hat der Senat auch im Hinweisbeschluss entscheidend abgestellt - verpflichtet, im Rahmen des § 1 Abs. 2 StVO bei Änderung seiner Absicht, in die linke Fahrspur zu wechseln und im Gegenteil durch starkes Einlenken nach rechts plötzlich anzufahren, vor allem auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, der in der konkreten Situation darauf vertrauen durfte, dass der Kläger genau dieses Fahrverhalten ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nicht zeigen werde. Auf der anderen Seite durfte der Beklagte zu 1, auch hierauf hat der Senat schon hingewiesen, nach § 7 Abs. 3 StVO rechts vorbeifahren. Dass er dabei ebenfalls nicht den Sorgfaltsanforderungen an den Straßenverkehr gerecht geworden ist, hat der Senat schon dargestellt, insbesondere, dass der Beklagte zu 1 ohne Einhaltung eines genügenden seitlichen Sicherheitsabstandes unter teilweiser Nutzung der noch vom Kläger mitbenutzten Fahrbahn rechts vorbeigefahren ist. Aufgrund der für den Folgeverkehr durch das vom Kläger gesetzte linke Fahrtrichtungszeichen und Anhalten bis zum Stillstand zunächst eindeutigen Verkehrssituation bestand kein Anlass für die Annahme einer unklaren Verkehrslage, die ein Überholen/Vorbeifahren verbietet. In der Abwägung der Unfallverursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG sieht der Senat nach wie vor ein leichtes Überwiegen beim Kläger, das eine Haftungsquote von 60 % zu 40 % rechtfertigt.