Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.08.2025 – 1 Ws 100/25 (S)

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0822.1WS100.25S.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts („Name 02“) gegen den Beschluss der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 18. Juni 2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe§

1. Die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin hat mit Beschluss vom 18. Juni 2025 im Berufungsverfahren gegen („Name 01“) nach Anhörung des Angeklagten und des Rechtsanwalts („Name 02“) letztgenannten zum Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte hat Rechtsanwalt („Name 02“) als möglichen Pflichtverteidiger seines Vertrauens genannt; auf die am 28. Mai 2025 übersandte schriftliche Anhörung zur Pflichtverteidigerbestellung hat Rechtsanwalt („Name 02“) nicht reagiert.

Unter dem Datum des 26. Juni 2025 legte Rechtsanwalt („Name 02“) gegen seine Beiordnung als Pflichtverteidiger „sofortige Beschwerde“ ein.

2. Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt („Name 02“) gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 18. Juni 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten nicht beschwert und ein Rechtsmittel gegen seine Beiordnung entsprechend unzulässig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01. Februar 2010, 2 Ws 55-58/10, OLG Köln Beschlüsse vom 06. März 2007, 2 Ws 79/07, 2 Ws 108/07; LG Zweibrücken, Beschluss vom 27. April 2023, 1 Qs 27/23, jew. zit. n. juris).

Der beigeordnete Verteidiger kann seine Bestellung nicht mit der Beschwerde anfechten. Er kann allein nach § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO einen Antrag auf Entpflichtung stellen. Dafür müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen, die gemäß der – eng auszulegenden – Bestimmung des § 48 Abs. 2 BRAO den Widerruf der Bestellung rechtfertigen. Das sind nur solche, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. Rechtsanwälte sind gemäß § 49 Abs. 1 BRAO berufsrechtlich verpflichtet, die Verteidigung zu übernehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese „Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken” bzw. dieses „Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse” bestehen nicht (vgl. BVerfGE 39, 238; BVerfG 2 BvR 1520/01 v. 30.3.2004, OLG Köln a.a.O.).

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt („Name 02“) hat vorliegend keine wichtigen Gründe im Sinne von § 48 Abs. 2 BRAO vorgetragen, die seine Entpflichtung rechtfertigen können. Als wichtige Gründe gelten die Vorbefassungsverbote der §§ 45,46 BRAO sowie das vorübergehende Verbot der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit, § 47 BRAO, sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 in Verbindung mit § 3 BRAO (vgl. BeckOK BRAO/Jähne BRAO § 48 Rn. 24); solche Gründe sind vorliegend nicht gegeben.

Der Senat bemerkt zudem, dass auch ein entsprechendes Rechtsmittel der Angeklagten nicht zulässig wäre, weil er durch die Pflichtverteidigerbestellung nicht beschwert sein kann, zumal er vorliegend durch den von ihm genannten Verteidiger seines Vertrauens verteidigt werden soll.