Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.08.2025 – DGH 6/21
Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg · ECLI:DE:OLGBB:2025:0827.DGH6.21.00
Tenor§
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts des Landes Brandenburg vom 5. März 2021 (DG 13/12) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe§
I.
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht Cottbus und nutzte das vom Antragsgegner dienstlich bereitgestellte E-Mail-Konto einschließlich des Abwesenheitsassistenten. Er wendet sich gegen eine etwaige inhaltliche Kontrolle von E-Mails und die Löschung der von ihm formulierten Passagen des Abwesenheitsassistenten.
Das Dienstgericht des Landes Brandenburg (im Folgenden: Dienstgericht) hat seinen Antrag mit Urteil vom 5. März 2021 zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen angenommen, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers werde durch die von ihm angegriffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt. Die die Dienstaufsicht führende Stelle sei zur Beobachtung der Nutzung der dem Richter für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel befugt. Zwar könnten Maßnahmen der Dienstaufsicht, die einen Richter veranlassen könnten, seinen Dienstcomputer und das EDV-Netz zur Erledigung dienstlicher oder anderer richterlicher Aufgaben nicht in dem von ihm für sachgerecht gehaltenen Umfang zu benutzen, die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen. Nicht der richterlichen Unabhängigkeit unterlägen hingegen die von dem Antragsteller vorformulierten E-Mails im Abwesenheitsassistenten. Die Nutzung einer Abwesenheitsnotiz oder einer „automatischen Antwort“ sei keine der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienende - vorbereitende oder nachfolgende - Sach- und Verfahrensentscheidung. Sicherheitsgründe sprächen dafür, dass Richter im Hinblick auf die technischen Nutzungsmöglichkeiten des Dienstcomputers nicht völlig frei seien. Schließlich bestehe die technische Notwendigkeit, regelmäßig einheitliche Updates, Reparaturen usw. für die Dienstcomputer durchzuführen, wozu die IT-Stelle und die dort arbeitenden Personen mit Administratorrechten ebenfalls (uneingeschränkten) Zugriff auf die Dienstcomputer bedürften. Eine solche Organisation sei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. Dementsprechend habe die IT-Stelle vorliegend nicht „eindringen“ müssen, sondern habe aufgrund ihrer Administratorrechte ohnehin technischen Zugriff auf den Mail-Account des Antragstellers gehabt.
Gegen das dem Antragsteller am 28. April 2021 zugestellte Urteil hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Mai 2021 beim Dienstgericht Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juli 2021 hat der Antragsteller die Berufung begründet. Der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs hat die Berufungsbegründungsfrist mit Schreiben vom 2. September 2021 bis zum 26. Juli 2021 verlängert.
Der Antragsteller trägt vor: Entgegen der Annahme des Dienstgerichts sei der Antragsgegner in seinen passwortgeschützten E-Mail-Account eingedrungen. Von den behaupteten vier „Test-Eindringungen“ seien lediglich zwei Test-E-Mails durch den Richter am LSG („Name 01“) vorgelegt worden. Daher seien mindestens zwei „Eindringungen“ erfolgt. Allein die Sorge, dass die zuständige IT-Abteilung in seinen E-Mail-Account im Auftrag der Präsidentin des LSG eindringe und seine E-Mails mitlese, kontrolliere und ggfs. der Behördenleitung vorlege, beeinträchtige ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Soweit der Antragsgegner geltend mache, seine E-Mails seien trotz einer gegebenen Möglichkeit nicht gesichtet worden, beseitige dies nicht die grundsätzlich berechtigte Besorgnis. Allein deshalb sei eine unbeeinträchtigte Nutzung des E-Mail-Accounts im Rahmen der richterlichen Tätigkeit unmöglich. Hinzu komme, dass vor dem System-Update 2019/2020 sämtliche Daten einschließlich des gesamten E-Mail-Verkehrs, im E-Mail-Account völlig offen einsehbar gewesen seien. Diese Gegebenheiten würden eine massive psychische Wirkung auf ihn und damit einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit entfalten. E-Mail-Accounts von Richtern seien nicht geschützt. Es bestünden keinerlei Eingriffshürden bzw.- Verfahrensvorgaben für Eingriffe, etwa im Hinblick auf eine Beteiligung des Richterrates. Mit Blick auf mögliche Zensurmaßnahmen seitens der Präsidentin des LSG werde er in seiner richterlichen Unabhängigkeit erheblich beeinträchtigt.
Auch bei Nutzung des Abwesenheitsassistenten bestehe ein klarer Bezug zur richterlichen Tätigkeit, da es sich um die Angabe von Verzögerungsgründen handele. Es handele sich zudem um einen Antwortassistenten, der unter bestimmten Bedingungen vorformulierte E-Mails an bestimmte Adressaten versende.
Das Feststellungsinteresse zum Antrag zu II. ergebe sich daraus, dass er, auch soweit seine E-Mails nicht gelesen worden seien, dies dennoch jederzeit zu gewärtigen gehabt habe. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass der Antragsgegner bzw. dessen Bedienstete seine vertraulichen Mails bzw. Mail-Entwürfe auf Übereinstimmung mit seinen Maßgaben überprüft und ggfs. weitergehende Maßnahmen ergriffen hätten. Die hiervon ausgehende psychische Wirkung habe eine massive Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit bewirkt. Dies sei noch verstärkt worden durch die Löschung von Passagen in seinem Antwortassistenten. Selbst wenn man annehme, dass insoweit nur Randbereiche der richterlichen Unabhängigkeit berührt seien, sei diese Vorgehensweise mit dieser unvereinbar.
Der Antragsteller beantragt,
das Urteil des Dienstgerichts vom 5. März 2021 – DG 13/12 – aufzuheben und
I. unter Aufhebung der Maßnahmen der Dienstaufsicht der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juli 2012, vom 6. August 2012, vom 17. Oktober 2012 und vom 22. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg festzustellen, dass
1. die Maßnahmen der Dienstaufsicht von ihr im unmittelbaren Vorfeld des 27. Juli 2012 und vom 27. Juli 2012 im unmittelbaren Vorfeld des 6. August 2012 und vom 6. August 2012, vom 10. August 2012, 16. Oktober 2012 und vom 17. Oktober 2012 hinsichtlich der vom Antragsteller im E-Mail-Programm „Outlook“ hinterlegten an Landesbedienstete gerichteten vorformulierten E-Mails, und zwar
a) die Kenntnisverschaffung des Inhalts von an Landesbedienstete gerichteten vorformulierten E-Mails durch mehrfaches Eindringen in den (passwort)-geschützten Bereich der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten EDV bzw. auf Servern vorgehaltenen oder extern gespeicherten Daten,
b) deren mehrfache inhaltliche Kontrollen,
c) deren mehrfache Beanstandungen,
d) die Aufforderungen vom 27. Juli 2012 und 6. August 2012 zu deren Löschung bzw. zur Löschung von Passagen daraus,
e) die Ankündigung von deren Löschungen bzw. der Löschung von Passagen daraus,
f) die Ankündigung vom 17. Oktober 2012 für den Fall, dass er weiterhin an Landesbedienstete gerichtete vorformulierte E-Mails mit entsprechendem Inhalt verwende bzw. vorsehe, sich
aa) weitere Maßnahmen
bb) den Entzug der Möglichkeit zur Speicherung von an Landesbedienstete gerichteten vorformulierten E-Mails vorzubehalten und
cc) die Veranlassung deren Löschung bzw. die Veranlassung der Löschung von Passagen daraus
2. die am 22. Oktober 2012 durchgeführte Zensur und das damit verbundene Eindringen in den (passwort-)geschützten Bereich der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten EDV bzw. auf Servern vorgehaltenen oder extern gespeicherten Daten unzulässig gewesen sind,
II. festzustellen, dass ein Eindringen in den (passwort-)geschützten Bereich der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten EDV bzw. auf Servern vorgehaltenen, oder extern gespeicherten Daten und die dort hinterlegten E-Mails bzw. E-Mail-Passagen, deren inhaltliche Kontrolle, deren Beanstandung, Aufforderungen zu deren Löschung bzw. zur Löschung von Passagen daraus, Ankündigung weiterer Maßnahmen abhängig vom Inhalt der an Landesbedienstete gerichteten vorformulierten E-Mails, die Veranlassung von Löschung der an Landesbedienstete gerichteten vorformulierten E-Mails bzw. von Passagen daraus, sowie die Zensur von an Landesbedienstete gerichteten vorformulierten E-Mails unzulässig sind.
Der Antragsgegner beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Übrigen wird gemäß § 80 Bbg RiG i.V.m. § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des Urteils des Dienstgerichts vom 5. März 2021 Bezug genommen, dessen Feststellungen sich der Dienstgerichtshof zu eigen macht.
II.
Der Dienstgerichtshof entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet hält (§ 80 BbgRiG i.V.m. § 130a VwGO).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Dienstgericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Die Maßnahmen des Antragsgegners verletzen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit (Anträge I., 1. und 2.). Seine Annahme, die Aufforderung des Antragsgegners zur Löschung der von dem Antragsteller der Abwesenheitsnotiz beigefügten Passagen sowie die letztlich vorgenommene Löschung verletze nicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, ist nicht zu beanstanden. Ein Feststellungsanspruch gemäß dem Antrag zu II. besteht nicht.
Der Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit betrifft die rechtsprechende Tätigkeit. Rechtsprechung ist dabei im umfassenden Sinne des Wortes zu verstehen. Sie umfasst entsprechend dem allgemeinen Verständnis der sachlichen Unabhängigkeit neben der Spruchtätigkeit auch jede richterliche Handlung, die auf den Richterspruch hinführen soll (ständige Rspr., vgl. BGH, DRiZ 1997, 467, 468; BGH, NJW-RR 2001, 498, 498, 499; BGH, DRiZ 2008, 256, 257 mwN), also auch prozessleitende Verfügungen, Terminsbestimmungen, Ladungen, Vertagungen und sitzungspolizeiliche Anordnungen.
Das Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch.
In den monierten Passagen übt der Antragsteller Kritik an aus seiner Sicht bestehenden Missständen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Dies hat mit der Rechtsfindung, inklusive vorbereitenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, nichts zu tun. Soweit der Antragsteller demgegenüber einwendet, die Passagen hätten die Angabe von Verzögerungsgründen beinhaltet, überzeugt das nicht. Denn soweit hätte der Antragsteller es bei der Mitteilung bewenden lassen können, sich außer Stande zu sehen, unmittelbar zu antworten. Es bedurfte nicht des Hinweises auf (vermeintlich) bestehende Unzulänglichkeiten innerhalb der Gerichtsbarkeit.
Sofern er geltend macht, Bedienstete des Antragsgegners seien viermal unbefugt in seinen E-Mail-Account eingedrungen, wobei lediglich zwei E-Mails des Richters am LSG („Name 01“) zum Beleg vorgelegt worden seien, ist sein Vorbringen bereits im Ansatz verfehlt. Denn soweit der Antragsgegner viermal von den Abwesenheitsnotizen des Antragstellers Kenntnis erlangt hat, bedurfte es keines „Eindringens“. Es genügte lediglich die Absendung einer E-Mail an die dienstliche E-Mail-Adresse des Antragstellers. Soweit der Antragsgegner auf die Anfrage des Dienstgerichts nur zwei Test-Mails des Richters am LSG („Name 01“) vom 24. Juli 2012 und vom 9. Oktober 2012 vorgelegt hat, hatte daneben die IT-Stelle des LSG am 3. und 10. August 2012 die aktuelle Abwesenheitsnotiz des Antragstellers abgefragt. Soweit der Antragsgegner für diese beiden Tage keine Test-Mails vorgelegt hat, spielt dies keine Rolle.
Verletzen die Maßnahmen demnach den Antragsteller objektiv nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit, vermag an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Antragsteller psychisch unter Druck gesetzt fühlte.
Nach den Feststellungen des Dienstgerichts wurden E-Mails des Antragstellers weder ausgelesen noch gelöscht. Dies stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Soweit er meint, der dienstliche E-Mail-Account sei nicht hinreichend gegen einen unbefugten Zugriff gesichert, ist dies, soweit keine konkrete dienstaufsichtliche Maßnahme gemäß 65 Nr. 4f) BbgRiG vorliegt, kein von den Dienstgerichten zu beurteilender Aspekt.
Im Übrigen sieht der Dienstgerichtshof von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffende Begründung des Urteils des Dienstgerichts vom 5. März 2021 Bezug (§ 80 BbgRiG i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Revisionszulassung folgt aus § 80 Abs. 2 DRiG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof zu.
Die Revision ist bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm, und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
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