Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.09.2025 – 13 WF 114/25
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0917.13WF114.25.00
Tenor§
Der Beschwerdeführerin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
Auf die sofortige Beschwerde der ... (AG 01) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 28.03.2025 aufgehoben.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Durch Beschluss vom 05.02.2025 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die von der weiteren Beteiligten zu 2) verwaltete Betriebsrente der Ehefrau zugunsten des Ehemannes im Wege der internen Teilung ausgeglichen, obwohl die weitere Beteiligten zu 2) mit ihrer Auskunft vom 27.09.2024 die Durchführung der externen Teilung beantragt hatte (Bl. 23 des VA-Bandes).
Auf die Bitte der weiteren Beteiligten zu 2) um Korrektur hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 28.03.2025 im Wege der Berichtigung die Beschlussformel und die Gründe des Beschlusses dahin abgeändert, dass es statt der internen nun die externe Teilung des gegenständlichen Anrechts angeordnet und als Zielversorgungsträgerin die vom ausgleichsberechtigten Ehemann benannte Beschwerdeführerin bestimmt hat. Als Rechtsbehelfsbelehrung führt der Berichtigungsbeschluss aus: „Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.“
Der Beschwerdeführerin ist dieser Berichtigungsbeschluss ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 03.04.2025 zugestellt worden.
Mit am 11.04.2025 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 05.04.2025 teilte die Beschwerdeführerin zunächst mit, dass sie dem Ehemann gar keinen Versorgungsvorschlag unterbreitet habe und ihn nun nicht erreichen könne, um die Sache zu klären. Mit Schreiben vom 12.05.2025 erklärte sie schließlich, mit der angeordneten externen Teilung nicht einverstanden zu sein und nicht als Zielversorgerin zur Verfügung zu stehen.
Das Amtsgericht hat die Verfahrensakte daraufhin dem Senat „zur Entscheidung über die Beschwerde“ (Bl. 52 AI) vorgelegt.
II.
Der Beschwerdeführerin ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, § 17 FamFG.
Ein Berichtigungsbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, § 42 Abs. 3 S. 2 FamFG. Bei der Erklärung vom 12.05.2025, mit der in dem Berichtigungsbeschluss vom 28.03.2025 vorgesehenen Teilung nicht einverstanden zu sein, handelt es sich ihrem Inhalt nach um eine sofortige Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen, §§ 42 Abs. 3 S. 2 FamFG, 569 Abs. 1 ZPO. Die Frist begann mit der Zustellung am 03.04.2025 und lief mit dem 17.04.2025 ab. Die Beschwerde ging demgegenüber erst am 12.05.2025, und damit nach Fristablauf bei dem Amtsgericht ein. Bei dem am 11.04.2025 eingegangenen Schreiben vom 05.04.2025 (Bl. 43 AI) handelt es sich seinem Inhalt nach nicht um ein Rechtsmittel, denn es enthält keine Erklärung dahin, dass die in Rede stehende Entscheidung nicht akzeptiert werde.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist schuldlos versäumt, § 17 Abs. 2 FamFG, denn dem angefochtenen Beschluss war eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Nach dieser Vorschrift wird das Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder – wie hier – fehlerhaft ist. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist hier auch kausal. Bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind, jedenfalls in einer – wie hier - atypischen verfahrensrechtlichen Situation, in der erstmals durch einen Berichtigungsbeschluss eine externe Teilung angeordnet wird, nicht in gleicher Weise wie bei einem Rechtsanwalt Kenntnisse im Verfahrensrecht vorauszusetzen.
Eines ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrages bedurfte es nicht (vgl. OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2017, 126673; Senat Beschl. v. 5.5.2025 – 13 UF 166/24, BeckRS 2025, 10662 Rn. 19).
III.
1. Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen zulässig. Die Durchführung eines Abhilfeverfahrens bei dem Amtsgericht gemäß §§ 42 Abs. 3 FamFG, 572 Abs. 1 ZPO, das der Entlastung des Beschwerdegerichts dienen soll (vgl. BGH NJW-RR 2017, 707) ist jedenfalls bei – wie hier – offensichtlich begründeter Beschwerde nicht Voraussetzung für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts. Denn auch im Abhilfeverfahren hätte keine andere (verbindliche) Entscheidung ergehen können (vgl. BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, 57. Ed. 1.7.2025, § 572 ZPO Rn. 3 m. w. N.).
2. Die Beschwerde ist begründet und der Berichtigungsbeschluss ersatzlos aufzuheben. Die Voraussetzung für eine Berichtigung nach § 42 FamFG (fG-Folgesache), namentlich eine offenbare Unrichtigkeit, liegt nicht vor.
Um eine Unrichtigkeit im Sinne des § 42 FamFG handelt es sich, wenn das vom Gericht Gewollte in seiner Entscheidung nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen ist. Der Fehler muss also bei der Verlautbarung des gebildeten Willens und nicht bei dessen Bildung unterlaufen sein. Die Beschlussberichtigung ermöglicht keine nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Willensbildung, etwa bei der Rechtsanwendung (vgl. MüKo FamFG/Ulrici, 4. Aufl. 2025, § 42 FamFG Rn. 4).
Vorliegend hat es sich bei der Anordnung der internen, statt – wie beantragt – der externen Teilung um einen Fehler bei der Willensbildung des Gerichts gehandelt. Das Amtsgericht wollte, wie sich auch aus den Gründen des Scheidungsbeschlusses ergibt, das von der ... (AG 02) verwaltete Anrecht im Wege der internen Teilung ausgleichen. Der Scheidungsbeschluss entsprach diesem Willen. Der Fehler ist zwar offenkundig, aber nicht erst bei der Verlautbarung unterlaufen, und deshalb einer Berichtigung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 Abs. 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 42 Abs. 3 S. 2, 574 Abs. 2 ZPO.häftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle