Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.09.2025 – 4 U 37/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0917.4U37.25.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.02.2025 - Az. 6 O 189/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.07.2025. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.
Die Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.09.2025 führen schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sie allein die Sichtweise des Senats betreffen, dem Beklagten könne, ohne dass es einer Wiederholung der Beweisaufnahme bedürfe, ein arglistiges Verschweigen von Mängeln weder in Bezug auf ein Eindringen von Wasser durch die Dachluke oder die Seitenfenster noch in Bezug auf ein Aufleuchten von Kontrollleuchten zur Last gelegt werden. Dagegen, dass der Anspruch des Klägers - unabhängig davon - aus den mit dem Beschluss vom 24.07.2025 ausgeführten Gründen, an denen der Senat auch nach erneuter Prüfung festhält, jedenfalls an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden scheitert, erinnert der Kläger nichts.
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.