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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.09.2025 – 13 WF 118/25

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0922.13WF118.25.00

Tenor§

Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 02.07.2025 werden zurückgewiesen.

Gründe§

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Kostenrechnung des Amtsgerichts mit der ihnen jeweils hälftig die Kosten für den Einsatz eines Dolmetschers in ihrem Scheidungstermin auferlegt worden sind.

Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Dolmetschers in angegebener Höhe angesetzt und sie den Beteiligten entsprechend der von ihnen nicht angefochtenen Kostenentscheidung im Scheidungsbeschluss vom 15.10.2024 in Rechnung gestellt. Als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG haften die Beteiligten jeweils für die Hälfte der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Darauf, für welche der Parteien der Dolmetscher bestellt wurde, kommt es nicht an.

Eine Überprüfung, ob die Heranziehung eines Dolmetschers durch das Gericht grundsätzlich notwendig war, findet im Erinnerungsverfahren nicht statt (Zimmermann in Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 66 Rn. 13). Ausnahme ist der Fall einer unrichtigen Sachbehandlung, § 20 FamGKG (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 109626). Nicht jede unrichtige Sachbehandlung löst die Anwendung des § 20 FamGKG aus. Vielmehr muss ein offensichtlicher und schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbearbeitung vorliegen, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 141447; OLG München BeckRS 2016, 17436). Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

Bei einem - wie hier die Antragsgegnerin - nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, kann es für das Gericht vor dem Hintergrund der nicht einfachen juristischen Sprache unter Fürsorgegesichtspunkten angezeigt sein, nach § 185 Abs. 1 S. 1 GVG einen Dolmetscher hinzuzuziehen (vgl. VGH München Beschl. v. 6.2.2023 – 19 M 22.2682, BeckRS 2023, 2779, beck-online). Unstreitig hat der zuständige Richter im ersten Anhörungstermin den Eindruck gewonnen, dass die Antragsgegnerin nicht alles verstanden hat, was im Termin gesagt wurde, was ihn dazu veranlasst hat, für den zweiten Termin einen Dolmetscher zu laden. Es oblag der Antragsgegnerin schon wegen der notwendigen Prozesswirtschaftlichkeit auch von sich aus zur Entbehrlichkeit eines Dolmetschers Stellung zu nehmen (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, GKG § 21 Rn. 37, beck-online). Dass die Antragsgegnerin tatsächlich der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, hat sie erst knapp drei Monate nach der Tätigkeit des Dolmetschers im Anhörungstermin vom 15.10.2024 und mehr als fünf Monate nach Kenntniserlangung im Termin vom 30.07.2024, von dem Umstand, dass das Amtsgericht beabsichtigt, einen Dolmetscher zuzuziehen, mitgeteilt und nachgewiesen. Die Absicht einen Dolmetscher einzuschalten, wurde den Beteiligten ausweislich des Protokolls vom 30.07.2024 ausdrücklich mitgeteilt, und Einwände hiergegen haben die Beteiligten im Termin nicht erhoben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte war das Gericht daraufhin nicht gehalten, weitere Nachforschungen zu tätigen.

Das Dolmetscherhonorar ist den Kostenschuldnern der Höhe nach zutreffend gemäß §§ 8, 9 JVEG in Rechnung gestellt worden.

Die weiteren Einwendungen der Beschwerden greifen nicht durch. Hinweise an den Antragsteller über die Verfahrensweise hinsichtlich der Inrechnungstellung der Dolmetscherkosten waren mit Blick auf seine anwaltliche Vertretung nicht veranlasst, und im Übrigen wurde dem Antragsteller die Vorgehensweise durch die zuständige Kostenbeamtin mit Schreiben vom 17.01.2025 erklärt. Eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht ist im Übrigen im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren geheilt worden (BeckOK KostR/Laube, 49. Ed. 1.6.2025, FamGKG § 57 Rn. 95). Das Verfahren der Inrechnungstellung entspricht den gesetzlichen Regelungen; darauf, was der Antragsteller für buchalterisch korrekt halten mag, kommt es nicht an.

Darauf, ob und in welchem Umfang der Dolmetscher im Termin vom 15.10.2024 übersetzt hat, kommt es ebenfalls nicht an, da sich die Vergütung nach Stunden berechnet, wozu nach JVEG auch die Fahrzeit zum Gericht gehört. Der Dolmetscher hat aufgrund der gerichtlichen Ladung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestanden und ist erst aufgrund des Schlusses der Verhandlung entlassen worden. Die Beschwerdeführer haben ausweislich des Sitzungsprotokolls, welches hinsichtlich der Förmlichkeiten uneingeschränkte Beweiskraft hat, während des gesamten Termins auch keinerlei Einwendungen gegen den anwesenden Dolmetscher vorgebracht (vgl. § 191 GVG), insbesondere auch hier keine Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse der Antragsgegnerin vorgelegt. Dass die Antragsgegnerin im Termin vom 15.10.2024 dann alles auch ohne Dolmetscher verstanden hat, vermag nicht dazu führen, dass die Bestellung rückwirkend fehlerhaft war.

Soweit das Amtsgericht eine Dolmetscherfirma mit Sitz im 40 km vom Gerichtsort entfernten ... (Ort 01) bestellt hat, liegt darin jedenfalls keinen offen zu Tage tretender Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, zumal nicht feststeht, ob für den Sitzungstag zur vorgesehenen Zeit ein gerichtlich vereidigter Dolmetscher für russische Sprache mit kürzerer Fahrzeit zum Gericht zur Verfügung gestanden hat und ggfls. auch ohne Einschaltung einer Agentur.

Eine gesonderte Entscheidung über die Dolmetscherkosten erfolgt nicht, da diese Teil der Gerichtskosten sind, die Gebühren und Auslagen umfassen. Ausdrückliche Ausführungen zu Dolmetscherkosten im Sitzungsprotokoll und Scheidungsbeschluss sind weder gesetzlich vorgesehen noch sonst geboten oder erforderlich; insbesondere war dem anwaltlich vertretenen Antragsteller hierdurch nicht die Möglichkeit genommen, rechtzeitig Einwendungen oder ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung, die zumal nur über die Kostenverteilung dem Grunde nach Auskunft gibt, einzulegen.

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Die Entscheidung ist gemäß § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.