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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.10.2025 – 11 W 14/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1007.11W14.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 10.07.2025 - 6 O 10/25 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Zahnergänzungsversicherung nach dem Tarif „... (Tarif 01)“ gegen die Antragsgegnerin der anstehenden Komplettsanierung seines Gebisses in der ... (Klinik 01) in ... (Ort 01) (Bulgarien).
Die Beklagte hat die von dem Kläger geforderten Leistungen und Zahlungen aus dem Versicherungsverhältnis verweigert und sich auf die von ihr erklärte Anfechtung, hilfsweise auf einen Rücktritt wegen fehlerhafter Angaben bei Vertragsschluss berufen habe.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung, die dem Kläger am 23.07.2025 zugestellt worden ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil er nicht schlüssig dargelegt habe, dass er die Gesundheitsfragen in Bezug „auf fehlende Zähne und deren Ersatz“ korrekt beantwortet habe. Ausweislich des nachvollziehbaren Vortrags der Beklagten, dem die Klägerseite nicht schlüssig entgegengetreten sei, seien im vorliegenden Fall ausweislich der Unterlagen die Zähne nur durch ein von dem Zahnarzt ... (Name 01) erstelltes Provisorium ersetzt worden. Sowohl aus der Auskunft der ... (Krankenkasse 01) als auch aus der Patientenkartei gehe hervor, dass es sich lediglich um eine Interimsprothese handele.
Die Stellungnahme des Zahnarztes … (Name 01) (Anlage B9) widerspreche diesem Verständnis nicht. In dem Schreiben sei lediglich aufgeführt, dass die Zahnersatzbehandlung zum 30.06.2016 bei ihm abgeschlossen gewesen und dem Kläger im Ober- und Unterkiefer ein herausnehmbarer Zahnersatz eingesetzt worden sei. In Zusammenschau mit der Patientenkartei und der sich daraus ergebenden Festzuschüssen sei davon auszugehen, dass es sich bei diesem herausnehmbaren Zahnersatz um eine Interimsprothese handele. Ferner komme hinzu, dass das Angebot der ... (Klinik 01) die Zähne 11, 15,16,17, 18, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 35, 36, 37, 38, 44, 46, 47 und 48 ausdrücklich als fehlende Zähne ausweise. Es ergäben sich keinerlei Anzeichen dafür, dass zum Zeitpunkt der Angebotserstellung eine Prothese noch vorgelegen habe bzw. eine solche noch getragen wurde. Aus den Gesamtumständen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller von den zur Anfechtung begründenden Tatsachen bereits vor Antragsstellung Kenntnis gehabt habe.
Unabhängig davon komme eine Kostenzusage der geforderten Leistungen bereits deshalb nicht in Betracht, da der Versicherungsschutz gem. den Allgemeinen Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) für solche Versicherungsfälle nicht bestehe, die - wie hier in Würdigung der Gesamtumstände offenbar werde - bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten seien (§ 2 Abs. 1 S. 2 MB/KK).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner beim Landgericht am 20.08.2025 eingelegten Beschwerde, mit der er unter Beweisantritt ausführen ließ, dass der ihn behandelnde Zahnarzt keine Interimsprothese, sondern eine vollwertige Prothese eingesetzt habe.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur weiteren Entscheidung dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Behauptung des Klägers, es sei damals eine „ richtige“ Prothese eingesetzt worden, finde in den Krankenunterlagen keine Stütze. Die Abrechnung der damaligen Leistung stehe im Widerspruch zu der nunmehrigen Angabe. Der Kläger habe diesen Missstand nicht aufgeklärt, was zu seinen Lasten gehe.
II.
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO i.V.m. mit § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.08.2025 gegen den ihr mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage versagenden Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 10.07.2025 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO sind nicht erfüllt. Zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage verneint.
A. An die Prüfung der Erfolgsaussichten sind zwar grundsätzlich keine überspannten Anforderungen zu stellen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht daher bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Entscheidend ist, ob das in der Sache selbst verfolgte materiell-rechtliche Begehren Erfolg verspricht, so dass nicht allein auf den bloß vorläufigen Erfolg eines Rechtsmittels abgestellt werden darf (vgl. BGH, Beschl. v 21.06.2017 – XII ZB 231/17, BeckRS 2017, 119118, Rn. 10). Der für die Erfolgsaussicht anzulegende Prüfungsmaßstab ist summarischer Natur, so dass sich eine Beweisaufnahme über entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren regelmäßig verbietet (vgl. hierzu insgesamt auch Senatsbeschl. v. 11.02.2020 – 11 W 10/19, BeckRS 2020, 2013 Rn. 16; BeckOK ZPO/Reichling, 58. Ed. 01.09.2025, ZPO § 114 Rn. 28).
B. Der Klage fehlen sowohl hinsichtlich des Leistungsantrags als auch bezogen auf das Feststellungsbegehren auf der Grundlage des genannten Prüfungsmaßstabes die gem. § 114 Abs. 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten.
Dem Kläger stehen hiernach keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Zahnergänzungsversicherungsvertrag aus dem Jahr 2023 zur Vertragsnummer ... (Nummer 01) … (Tarif 01) zu. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsvertrag aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung vom 13.05.2024 (Anlage B 5) als von Anfang an nichtig gilt, § 142 Abs. 1 BGB. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB, der über § 22 VVG uneingeschränkt Anwendung findet, liegen vor. Mit Blick auf die ausgesprochen knappen Ausführungen in der klägerischen Beschwerdebegründung sind lediglich folgende Ausführungen geboten:
1. Die Anfechtung einer Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erklärende zu ihrer Abgabe durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das ist dann der Fall, wenn diese Täuschung einen Irrtum des Erklärenden hervorgerufen und dadurch dessen Entschluss zur Willenserklärung beeinflusst hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2011 – IV ZR 40/09, BeckRS 2011, 28293 Rn. 8; Urt. v. 22.02.2005 - X ZR 123/03, MMR 2005, 447). Der Versicherer muss nach allgemeinen Regeln sämtliche Tatsachen darlegen und beweisen, die das Anfechtungsrecht begründen sollen (BGH, Beschl. v. 12.03.2008 - IV ZR 330/06, VersR 2008, 809). Er muss die objektiven Tatsachen vortragen, die eine Offenbarungspflicht entstehen lassen und hat in diesem Zusammenhang darzulegen und ggf. zu beweisen, dass dem Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen gestellt worden sind. Daneben trägt der Versicherer auch die Beweislast hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der arglistigen Täuschung (vgl. hierzu insgesamt Senatsbeschl. v. 03.01.2025 – 11 U 135/24).
2. Das Landgericht hat die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch den Kläger bereits auf der Grundlage seines eigenen Vortrags sowie der eingereichten Behandlungsunterlagen zu Recht bejaht. Maßgeblich ist insoweit auch für den Senat, dass der Kläger bei Antragstellung im Dezember 2023 in Täuschungsabsicht gegenüber der Beklagten im Rahmen der an ihn gerichteten Gesundheitsfragen verschwiegen hatte, dass zahlreiche Zähne seines Gebisses - entgegen seiner Angaben gegenüber der Beklagten - gar nicht mehr vorhanden waren und sein noch vorhandenes Gebiss darüber hinaus grundlegend sanierungsbedürftig war. Er hat der Beklagten durch seine Angaben vielmehr den Eindruck vermittelt, dass sein Gebiss vollständig beschwerdefrei und vollständig sei. Dieser Eindruck widerspricht jedoch fundamental der tatsächlichen Befundlage. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen des Landgerichts in den Beschlüssen vom 10.07.2025 und vom 23.09.2025 verwiesen werden.
Der in der Beschwerdebegründung vom 15.09.2025 einzig vorgebrachte Einwand des Klägers, wonach er nochmals Rücksprache mit seinem damaligen Zahnarzt gehalten und dieser ihm gegenüber bestätigt habe, dass sein Gebiss im Jahr 2016 durchsaniert worden und eine „richtige Prothese“ eingesetzt worden sei ändert nichts daran, dass die Angabe zu seinen Gesundheitsangaben im Dezember 2023 objektiv falsch war. Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits ein grundsanierungsbedürftiges Gebiss aufgrund fehlender Zähne aufwies, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Es hat sich hierbei nicht nur auf die vom Kläger eingereichten Behandlungsunterlagen seiner ihn zuvor behandelnden Zahnärzte und der Dokumentation seiner Krankenversicherung gestützt. Auch der aus dem Zahnbefund der Zahnklinik in ... (Ort 01) vom 04.03.2024, der in mehrmonatigen Behandlungs- und Heilungsetappen Sanierungsmaßnahmen für insgesamt ca. 18.300 € vorsieht (Anlage K 3), spricht für die vom Landgericht angenommene Rechtsauffassung und wird vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht weiter angegriffen.
Hinzu kommt – und auch hierauf hat das Landgericht zutreffend abgestellt -, dass die Behandlungsunterlagen auch im Jahr 2016 nur auf einen provisorischen Zahnersatz schließen lassen und kein Grund dafür ersichtlich ist, dass und weshalb die den Kläger behandelnden Ärzte zu dem Kernpunkt seiner Zahnbehandlung offenkundig grob fehlerhafte Angaben gemachten haben. Mit Blick auf die im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eingeschränkt mögliche Beweisantizipierung spricht im Streitfall nichts für die vom Kläger vorgetragene Sachlage.
Auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Unterlagen besteht auch für den Senat kein Zweifel daran, dass der Kläger den in Rede stehenden Vertrag über eine Zahnzusatzversicherung in Täuschungsabsicht abgeschlossen hat, um – wie letztendlich auch geschehen - sein erkennbar grundlegend sanierungsbedürftiges Gebiss auf Kosten der Beklagten erneuern zu lassen. Dass die Beklagte den Versicherungsvertrag in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht abgeschlossen haben würde, liegt – wie sie im Schreiben vom 23.05.2024 zum Ausdruck gebracht hat – auf der Hand.
Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, vgl. § 574 Abs. 2 ZPO.