Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.10.2025 – 11 U 64/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1014.11U64.25.00
Tenor§
Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 08.07.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 73/22 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Für die Beklagte besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe§
Die Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Beklagte als Berufungsführerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann vorab in vollem Umfang Bezug genommen werden. Mit Blick auf die Angriffe der Berufung ist in gebotener Kürze ergänzend lediglich Folgendes auszuführen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung von 10.164,07 € nebst vom Landgericht zugesprochener Zinsen in gesetzlicher Höhe. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag über eine Hausratsversicherung bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer ... (Nr. 01). In den Vertrag wurden die „vrk Versicherungsbedingungen für Ihre Hausratsversicherung“ Stand 01.10.2019 einbezogen (im Folgenden AVB). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass am 01.07.2021 im Haus der Klägerin in der ... (Adresse 01) ein bedingungsgemäß versicherter Leitungswasserschaden eingetreten ist. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich im Kellerbereich des Nachbargrundstücks der Doppelhaushälfte in der ... (Adresse 01 a) in O____ ein Abwasserbogen gelöst. Infolgedessen ist aus dem unterbrochenen Rohr Wasser durch die Kellerwand, eine dünne Kalksandsteinwand, in den Kellerbereich der Klägerin geflossen, wodurch Hausrat der Klägerin mit einem versicherten Wert von insgesamt 10.164,07 € beschädigt wurde. Die gegen die dahingehenden Ausführungen des Landgerichts vorgebrachten Einwände der Berufung der Beklagten verfangen nicht. Hierzu im Einzelnen:
1. Beanstandungsfrei ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass es nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht darauf ankommt, ob bei einem grundsätzlich versicherten Leitungswasserschaden nach Ziffer 2.4.1 AVB das bestimmungswidrig austretende Leitungswasser aus den Leitungen des Grundstücks des Versicherungsnehmers oder aus einer Leitung des benachbarten Grundstücks stammt (LGU 4). Bestimmungswidrigkeit aus Sicht des Versicherungsnehmers ist nämlich stets gegeben, wenn das Wasser auf benachbarten fremden Grundstücken oder in benachbarten fremden Räumen austritt (vgl. Veith/Gräfe/Lange/Rogler PHdB-VersProz/Melchers, 5. Aufl. 2023, § 5 Rn. 115), weshalb die Berufung der Beklagten diesen Punkt zu Recht nicht weiter aufgegriffen hat.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung allerdings gegen die Argumentation des Landgerichts zur Frage eines Ausschlussgrundes aufgrund einer hier erfolgten Mitverursachung durch ein vermeintliches Rückstauereignis im Zusammenhang mit den Regenfällen am 30.06.2021 und 01.07.2021, bei denen es teilweise auch zu Starkregen gekommen ist. Hierbei hat sich das Landgericht zwar womöglich in seiner Argumentation nicht ganz präzise ausgedrückt; es hat aber nicht das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es von der bereits erstinstanzlich beantragten Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Die Einholung eines solchen Gutachtens war auf der Grundlage des zwischen den Parteien im Berufungsverfahren nicht weiter umstrittenen Schadenshergangs nicht geboten:
Mit dem Landgericht geht die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung davon aus, dass der aus der Anlage K 9 ersichtliche Einsatzbericht der Feuerwehr vom 01.07.2021 über die Entstehung des schadensstiftenden Ereignisses zutrifft. Hiernach hat sich - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - ein Abwasserbogen im Keller des benachbarten Hauses in der ... (Adresse 01 a) gelöst, wodurch das Abwasser aus dem Entwässerungsrohr in den Keller der Klägerin lief. Der Abwasserbogen, der hiermit gemeint ist, ist in provisorisch repariertem Zustand auf dem Lichtbild S. 5 der Anlage K 9 sichtbar.
Rechtsfehlerhaft geht die Berufung dann jedoch in diesem Zusammenhang davon aus, dass es unstreitig sei, dass es auf dem Nachbargrundstück, auf dem die Havarie eingetreten ist, zu einem nicht versicherten „Rückstauereignis“ gekommen ist, das bei der Schadensentstehung zumindest mitursächlich gewesen sei. Hierbei verkennt die Beklagte ihre eigenen Versicherungsbedingungen und subsumiert unzutreffend. Unstreitig ist insoweit lediglich, dass das Wasser dem Entwässerungsrohr nach einem Auseinanderbrechen der Wasserleitung im Sinne von Ziffer 2.4.1.a AVB zunächst in das Nachbarhaus und dann in den Keller der Klägerin geflossen ist. Fehlerhaft geht die Beklagte jedoch in ihrer Berufungsbegründung davon aus, dass es sich hierbei um einen nicht versicherten „Rückstau“ im Sinne von Ziffer 2.6.3 AVB handele. Ein „Leitungswasserschaden“ und ein „Rückstauschaden“ betreffen nach den Vertragsbedingungen der Beklagten zwei unterschiedliche Dinge, die jeweils die Art des Wasseraustritts (entweder Leitungswasserschaden oder Rückstau) nicht aber die Art des Wassers (Frisch-, Ab- oder Kanalisationswasser) betreffen. Für die Einstandsverpflichtung der Beklagten kommt es daher nicht darauf an, welcher Art und Qualität das Wasser in dem entzwei gegangenen Entwässerungsrohr entsprach, denn die Eintrittsursache war gerade kein „Rückstau“, sondern ein versicherter Leitungswasserrohrschaden. Zwischen den Parteien ist nicht etwa umstritten, ob neben dem (unstreitigen) Leitungswasserschaden auch noch Wasser durch einen Rückstau, etwa durch die Toilette oder ein Waschbecken ausgelaufen ist. Nur dann könnte von einem hier nicht versicherten „Rückstau“ ausgegangen werden. Hierfür bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Etwas anderes macht die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auch nicht geltend.
3. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der Ausschlussklausel der Ziffer 2.4.3 AVB begründen, deren Anwendung das Landgericht - bezogen auf den Streitfall - im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, wobei der Senat schon davon ausgeht, dass diese Klausel im Streitfall auch dann nicht zum Tragen käme, wenn durch das Leitungswasserrohr tatsächlich auch sonstiges Wasser in den Keller geflossen ist.
a) Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser schließt nach Ziffer 2.4.3 AVB Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer sowie Witterungsniederschläge aus, wobei es ausreicht, dass einer der genannten Umstände bei der Entstehung des Schadens lediglich mitgewirkt hat.
b) Hier kann nach der gebotenen Auslegung jedoch nicht von einer „Mitverursachung“ im Sinne von Ziffer 2.4.3 ausgegangen werden, wenn bei einem Leitungswasserschaden durch einen Rohrbruch auch Teile von witterungsbedingt vorhandenem Niederschlagswasser im austretenden Wasser enthalten sind.
Klauseln, die ein Risiko aus der Gesamtheit der Deckung ausschließen oder es begrenzen, werden – ebenso wie andere Klauseln – zunächst nach allgemeinen Grundsätzen, d.h. nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt. Ausgehend hiervon geht bei Risikoausschlussklauseln das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (vgl. Piontek, in: Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp VertrR/AGB-Klauselwerke, Allgemeine Versicherungsbedingungen Rn. 149). Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 06.03.2019 – IV ZR 72/18, NJW 2019, 1286 Rn. 26).
Gemessen daran kann ein verständiger Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass es bei einem Leitungswasserschaden durch einen Rohrbruch darauf ankommen kann, ob hierbei auch Teile von witterungsbedingt vorhandenem Niederschlagswasser enthalten sind. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird bei der Lektüre der Ausschlussklausel sofort vor Augen haben, dass eine Schadensmitverursachung zwar im Sinne eines (nicht versicherten) „Rückstaus“ - wenn denn ein solcher vorliegt - zu einem Haftungsausschluss im Sinne der genannten Ausschlussklausel führen kann. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken, die das Landgericht angeführt hat, zum vertraglich vereinbarten Ausschluss zu verstehen, denn dort ging es um einen durch einen Wasserrückstau in einer Toilette entstandenen Schaden (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.10.1996 - 5 U 406/96, VersR 1997, 1000). Hierfür spricht auch, dass ein gesondert zu versichernder Rückstau nach Ziffer 2.6.3 AVB gerade Witterungsniederschläge wie bspw. Starkregen als Voraussetzung eines bedingungsgemäßen Rückstaus anführt. Auf die beklagtenseits aufgeworfene Frage, ob in dem durch das Leitungswasserrohr ausgetretenen Wasser nicht nur Abwasser enthalten war, kommt es daher auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussklausel nicht weiter an. Auch wird ein solcher Versicherungsnehmer verstehen, dass bei Elementarschäden aufgrund eines Wassereintritts - etwa durch das Kellerfenster oder aufgrund eines angestiegenen Grundwassers - die Versicherung nicht greift, selbst wenn dieses Ereignis mit einer Havarie eines Leitungswasserrohrs zeitlich korrespondieren sollte. Aber auch dieses Szenario unterscheidet sich grundlegend von dem hier in Rede stehenden Schadenshergang.
4. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Berufung gegen die vom Landgericht zugesprochene Höhe des Versicherungswertes. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Schadenshöhe zutreffend auf die gutachterliche Stellungnahme des Schadensgutachters ... (Name 01) vom 11.07.2021 gestützt (Anlage BLD 2). Dieser hat den Schadensumfang im Einzelnen beschrieben, kalkuliert und bewertet. Die Schadenshöhe hat er auf insgesamt 10.164,07 € beziffert. Den Inhalt des Gutachtens hat sich die Beklagte auf Seite 3 ihrer Klageerwiderung vom 23.12.2022 zu eigen gemacht und für die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens sogar Beweis angetreten. Hieran muss sich die Beklagte - worauf auch das Landgericht zutreffend abgestellt hat - demnach festhalten lassen.