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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.10.2025 – 12 U 39/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1015.12U39.25.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.02.2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 120/24, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt den Ersatz von Spielverlusten aus der Teilnahme an von der Beklagten angebotenen, in („Land 01“) lizenzierten Online-Glücksspielen auf der Internetdomain www…. im Zeitraum vom 05.08.2021 bis 20.07.2023 in Höhe von 20.110 €. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die Sachverhaltsdarstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 03.06.2025 - auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge der Beklagten - verwiesen. Die Darstellung ist dahingehend zu ergänzen, dass der Kläger in der zwischenzeitlich eingegangenen Berufungserwiderung das landgerichtliche Urteil verteidigt. Zudem hat er angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 03.06.2025 Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11.08.2025 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Klage zulässig ist und insbesondere die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gem. Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gegeben ist.

Die stille Zession des Anspruchs des Klägers an den Prozessfinanzierer steht der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach dem Verbrauchergerichtsstand nicht entgegen. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, ist entscheidend die formale Rechtsstellung des Klägers. Die Zuständigkeit ist daher gegeben, soweit – wie hier – der Verbraucher selbst Kläger in einem Verfahren ist (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 17. September 2009 – C-347/08; Urteil vom 19. Januar 1993 – C-89/91; Urteil vom 25. Januar 2018 – C-498/16, Rn. 44, juris; Geimer in Geimer/Schütze EurZivilVerfR, 4. Aufl. 2020, EuGVVO Art. 18 Rn. 4, beck-online; BGH NJW 1993, S. 2683). Eine Forderungsabtretung kann für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-498/16 –, Rn. 48, juris). Insoweit besteht kein Grund, die Anwendbarkeit der Art. 17ff. EuGVVO allein deshalb zu verneinen, weil der an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligte Kläger aufgrund einer stillen Sicherungszession an einen Prozessfinanzierer nicht mehr Forderungsinhaber ist, sondern mit Ermächtigung des Prozessfinanzierers im eigenen Namen klagt.

Schutzwürdige Interessen der Beklagten als Vertragspartnerin des Verbrauchers sind durch die Anwendung der Art. 17ff. EuGVVO nicht berührt. Ohne die Abtretung wäre der Kläger der allein in Frage kommende Prozessgegner der Beklagten gewesen, mit dem sich diese zuvor aus freien Stücken zur Vertragspartnerschaft verbunden hatte. Der Gerichtsstand entspricht daher dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit (Verordnung (EG) Nr. 44/​2001, Erwägungsgrund 11).

Der Verbraucher hat weiterhin ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die Forderung erfolgreich beigetrieben wird; die Abtretung soll insoweit lediglich die Ansprüche des Finanzierers auf prozentuale Beteiligung an dem Erlös im Falle einer erfolgreichen Forderungsbetreibung absichern (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 – 5 U 89/24, Rn. 26 - 27, Urteil vom 24. Mai 2024 – 5 U 101/23, Rn. 32; ebenso i.E. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Oktober 2023 – 7 U 1091/22, Rn. 36; OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2023 – I-21 U 116/21, Rn. 21, juris). Insoweit besteht auch das Schutzbedürfnis der schwächeren Partei fort (Verordnung (EG) Nr. 44/​2001, Erwägungsgrund 13). Die Beklagte bringt diesbezüglich auch keine neuen Argumente vor, sondern stützt sich lediglich auf die Entscheidung des LG Kleve aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.01.2025, Az. 6 O 96/23 (anscheinend unveröffentlicht), die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, in der Berufungsbegründung erneut aufgegriffen wurde und vom Senat bei seinem Hinweisbeschluss berücksichtigt worden ist.

2. Der Senat bejaht auch weiterhin die Begründetheit der Klage, wobei gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) deutsches Recht anzuwenden ist.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Spieleinsätze i.H.v. 20.110 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2021.

Die Einsätze sind ohne Rechtsgrund geleistet worden, weil der vom Kläger mit der Beklagten über die Teilnahme an den von ihr angebotenen Casino-Glücksspielen geschlossene Vertrag wegen eines schuldhaften Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2021 gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die Rückforderung des Geleisteten ist auch nicht aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen.

Die rechtliche Beurteilung der Hingabe der Spieleinsätze richtet sich nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Unstreitig besaß die Beklagte keine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 zur Durchführung von Online-Automatenspielen. Aus den im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführten Erwägungen hat dies die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, wobei die in dem Beschluss enthaltenen Ausführungen zur möglichen Manipulationen seitens der Veranstalter vom Glücksspielen entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Stellungnahme keineswegs den Vorwurf eines Betruges bzw. einer Manipulation durch die Beklagte beinhalten, sondern im Rahmen einer abstrakten Abwägung der anzunehmenden Rechtsfolge des § 134 BGB erfolgt sind. Eine Veranlassung zu einer anderen Bewertung dieser Frage geben die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2025 nicht. Insbesondere der Spielerschutz erfordert die Nichtigkeit der Spielverträge. Neben der bereits angesprochenen Problematik einer für den Spieler im Regelfall nicht erkennbaren Manipulation des Spiels und deren Nachweis sind - wie ebenfalls im Hinweisbeschluss bereits angesprochen - vor allem die ruinösen oder suchtfördernden Folgen des Glücksspiels zu berücksichtigen, denen durch ein einfaches Verbot ohne zivilrechtliche Nichtigkeitsfolge nicht hinreichend begegnet werden kann. Der Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages kann mithin nur durch die Nichtigkeit der auf die betreffenden Spiele gerichteten Verträge Rechnung getragen werden (vgl. zum GlüStV 2012: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Oktober 2023 – 2 U 36/22 m.w.N.; so auch zu Sportwetten im Geltungsbereich des GlüStV 2012: BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, Rn 20 ff, juris).

Dem Bereicherungsanspruch des Klägers stehen die Bestimmungen in §§ 817 S. 2, 814, 762 Abs. 1 S. 2, 242 BGB nicht entgegen. Die Beklagte wendet sich insoweit nicht gegen die Ausführungen des Senats, an denen dieser weiter festhält.

Der Senat sieht auch keinen Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 56 AEUV. Auch insoweit verweist der Senat bezüglich der unterschiedlichen Behandlung von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2021 und gegen § 4 GlüStV 2012 auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss, auch bezüglich der Möglichkeit einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Ebenso bleibt der Senat aus den aufgeführten Gründen bei seiner Auffassung, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Vorlageentscheidung des BGH zum Aktenzeichen C-440/23 nicht gerechtfertigt ist. Dem hierzu von der Beklagten vorgelegten gerichtlichen Schreiben vom 01.07.2025 und dem Aussetzungsbeschluss vom 23.07.2025 - beide aus dem Rechtsstreit vor dem OLG Oldenburg zum Az. 1 U 44/25 - sind keine inhaltlichen Argumente zu entnehmen, die ein von den Ausführungen im Hinweisbeschluss abweichendes Ergebnis rechtfertigen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 betreffend den Glücksspielstaatsvertrag 2012 für die Beurteilung von Rückforderungsklagen im Geltungszeitraum des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verneint und zugleich einen Aussetzungsgrund entsprechend § 148 ZPO abgelehnt (BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24, Rn. 27, juris). Hinsichtlich des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.09.2025 vorgelegten Anlagenkonvoluts mit Aussetzungsentscheidungen anderer Gerichte (Anlagenheft Beklagte: Bl.47 bis Bl. 1525) wird zudem darauf verwiesen, dass das Gericht nicht gehalten ist, sich Vortrag aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen; die Vorlage von Anlagen ersetzt nicht den substantiierten Sachvortrag (BGH NJW 2008, S. 69, Rn. 25; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 35. Aufl., § 129, Rn. 6; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 129, Rn. 3).

Schließlich besteht zugleich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 GlüStV 2021. Denn das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellt zugleich ein Schutzgesetz zu Gunsten des Klägers dar, das die Beklagte schuldhaft verletzt hat (zu GlüStV 2012: OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2024 – 5 U 59/24, Rn. 138 m.w.N., BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05, Rn. 63, juris).

3. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landgerichts Kleve aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.01.2025, Az. 6 O 96/23, nicht gegeben, in der die internationale Zuständigkeit in einer der vorliegenden Konstellation entsprechenden Situation verneint wird. Grundsätzliche Bedeutung erfordert neben dem Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, auch Zweifel hinsichtlich ihrer Beantwortung, weil sie höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder in der Literatur in gewissem Umfang umstritten ist (BGH NJW-RR 2022, S. 684, Rn. 14). Eine solche Divergenz liegt indes nicht vor, wenn ein einzelnes Gericht von der Judikatur anderer Obergerichte und - gegebenenfalls - von der diese teilenden Literaturmeinungen abweicht (vgl. BGH WM 2010, S. 81, Rn. 3, zu § 543 ZPO; Feskorn in Zöller, ZPO, Kommentar, 35. Aufl., § 543, Rn. 13). Der Senat folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der überwiegenden Rechtsprechung der erstinstanzlich tätigen Gerichte bei der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit (vgl. neben den unter 1. bereits zitierten Entscheidungen etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Zivilsenat, Urteil vom 16. Oktober 2023, - Az. 2 U 36/22, Rn. 33, juris; LG Landau, Urteil vom 10. April 2025 - 2 O 298/23, Rn. 30, juris; LG Aachen, Urteil vom 19. März 2025 - 10 O 369/24, Rn. 19, juris; LG Lübeck, Urteil vom 28. Februar 2025 - 15 O 238/23, Rn. 35, juris). Es besteht daher keine Veranlassung, von einer Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen und statt dessen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, zumal auch das LG Kleve in der zitierten Entscheidung offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung gesehen hat, da der streitentscheidende Einzelrichter den Rechtsstreit nicht gemäß § 348a Abs. 3 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Übernahme vorgelegt hat.

Eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ist auch nicht unter Berücksichtigung der von anderen Gerichten in vergleichbarer Konstellation angeordneten Verfahrensaussetzung gegeben, die nach der Entscheidung des BGH vom 23.01.2025 (a.a.O.) ohnehin nicht zulässig ist. Vielmehr fehlt es in diesen Verfahren an einer materiellrechtlichen Entscheidung, von der der Senat durch den verneinten Verstoß gegen Art. 56 AEUV abweichen könnte. Zudem hindert das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes das Gericht im Regelfall nicht an einer Sachentscheidung (vgl. hierzu Greger in Zöller, a. a. O., § 148, Rn. 7).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.110 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.