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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.11.2025 – 1 U 16/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1105.1U16.25.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.01.2025, Aktenzeichen 2 O 10/22, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.01.2025, Aktenzeichen 2 O 10/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 11.09.2025 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 02.10.2025 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Sie enthalten weder tatsächliche noch rechtliche Aspekte, die nicht bereits Gegenstand der Bewertung durch den Senat gewesen wären.

Der Klägerin steht die begehrte Auskunft nach Maßgabe von § 15 DSGVO nicht zu, da sich der im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu sichernde Geheimnisschutz als vorrangig erweist, Art. 23 Abs. 1 DSGVO i.V.m. §§ 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, 43a Abs. 2 BRAO.

Die begehrte Auskunft unterfällt dem Anwaltsgeheimnis. Es ist weder ersichtlich, dass es sich um offenkundige Tatsachen handeln würde, noch handelt es sich um solche Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften. Der Umstand, dass sich die Beklagte - teilweise - auf eine „Selbstveröffentlichung“ der Klägerin beruft, lässt nicht den Schluss zu, die Klageforderung beziehe sich auf offenbarungspflichtige offenkundige Tatsachen. Offenkundiges lässt sich nicht mehr offenbaren. Die Frage der „Selbstveröffentlichung“ ist im Übrigen zwischen den Parteien höchst streitig und die fehlende „Selbstveröffentlichung“ Grundlage des klägerischen Auskunftsbegehrens. Zudem ist die begehrte Auskunft weiter gefasst und auf die Datenverarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten der Klägerin gerichtet.

Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Bereich des pflichtgemäßen beruflichen Handelns als Rechtsanwältin verlassen hat und nicht (mehr) als Organ der Rechtspflege tätig geworden wäre. Die klägerseits behauptete Unsachlichkeit der Anwaltsschriftsätze vom 26.04.2021 und 30.04.2021 ist - unabhängig vom durch den Senat nicht zu beurteilenden Wahrheitsgehalt des Vorbringens - nicht zu erkennen. Ziel der schriftsätzlichen Ausführungen war keine diffamierende Herabsetzung der Person der Klägerin. Die Ausführungen sind weder als emotionalisierend noch als ehrverletzend oder erniedrigend einzustufen, sondern dienten der Berücksichtigung durch die Klägerin etwaig erzielter Einnahmen im Rahmen der Unterhaltsberechnung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Bezug zur streitigen Tätigkeit der Klägerin in der Erotikbranche ohne sachlichen Anlass hergestellt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihr schriftsätzliches Vorbringen frei erfunden hätte, bestehen nicht. Die klägerseits im Schriftsatz vom 02.10.2025 erstmals aufgestellte Behauptung, die Beklagte sei im Besitz von die Intimsphäre der Klägerin betreffenden Bild- oder Videomaterials, wird durch keine objektiven Tatsachen gestützt und ist insbesondere keine denknotwendige Erklärung für die schriftsätzlichen Ausführungen.

Der für sich genommen verständliche Ärger der Klägerin über die aus ihrer Sicht unzutreffenden Behauptungen über ihre Person sind nach alledem nicht geeignet, den begehrten Auskunftsanspruch zu tragen. Die Beklagte ist im Interesse ihres Mandanten im Rahmen des bestehenden Mandatsverhältnisses tätig geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung beruht auf einer Bewertung und Würdigung von Einzelumständen. Insbesondere liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß der Beklagten gegen Berufspflichten vor.