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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.11.2025 – 13 WF 153/25

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:1110.13WF153.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 1.10.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Antragsgegner gegen eine Kostenentscheidung, mit der ihm das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a ZPO auferlegt hat, nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache vor Rechtshängigkeit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Antragsteller kann auf den Wegfall des Anlasses für die Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit dadurch reagieren, dass er seinen Antrag zurücknimmt; dies führt, in Abweichung von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO und gleich der beiderseitigen Erledigungserklärung nach § 91 a Abs. 1 ZPO, zu einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Obwohl diese Regelung den Schluss nahe legen könnte, dass das Institut der Erledigungserklärung nur für solche Ereignisse Anwendung findet, die nach Rechtshängigkeit eingetreten sind, trifft dies nur für die einseitig bleibende Erledigungserklärung ohne Abstriche zu.

Anders verhält es sich bei der - hier in Rede stehenden - übereinstimmenden Erledigungserklärung. Der Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit steht einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO nicht entgegen. Die Erklärungen können schon ab Anhängigkeit eines Verfahrens abgegeben werden, wirksam werden sie nach ganz überwiegender Ansicht jedoch erst mit Rechtshängigkeit (a. A. MüKoZPO/Schulz, 7. A., § 91a ZPO Rn. 18 unter Berufung auf BGH NJW 1956, 1517, wonach die Erklärungen auch schon vor Rechtshängigkeit wirksam seien), das heißt mit Zustellung des Antrags, da es vor Rechtshängigkeit an dem erforderlichen Prozessrechtsverhältnis fehlt (vgl. BGH NJW 2008, 2580; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJW-RR 2001, 1436; Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO, 22. A., § 91 Rn. 37; Becker, JuS 2018, 1050). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, das heißt der Eintritt der Rechtshängigkeit, ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen als Verfahrenshandlung. Wird der Antrag nicht förmlich zugestellt, erklären die Beteiligten aber übereinstimmend die Erledigung, etwa weil der Antragsgegner - wie hier - von der Anhängigkeit der Klage auf andere Weise als durch Antragszustellung erfahren hat, liegt in der Zustimmungserklärung des Antragsgegners gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a ZPO zugleich ein Verzicht auf die förmliche Antragszustellung mit heilender Wirkung (§ 295 ZPO). Da dann ein Prozessrechtsverhältnis begründet ist, kann eine Kostenentscheidung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a ZPO ergehen (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 15, Zöller/Althammer, ZPO, 36. A., § 91a ZPO Rn. 17 m. w. N.).

Der konsensuale Dispositionsakt der Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen ist unabhängig davon, ob und, erst recht, wann tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Dieser Konsens ist der einzige Anknüpfungspunkt für das weitere Procedere - die Kostenentscheidung auf der Grundlage eines summarischen Verfahrens. Darauf, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist, kommt es indes für den Eintritt der verfahrensgestaltenden Wirkung der Erklärungen nicht an.

Nur für den Ausgang der Kostenentscheidung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 a Abs. 1 ZPO sind die (fehlenden) Erfolgsaussichten der Klage relevant, wobei insoweit aber (mit der Wertung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO) darauf abzustellen ist, ob der Antragsteller Veranlassung zur Antragseinreichung hatte (vgl. Heiß/Heiß, JA 2018, 499).

2. Die Erwägungen des Amtsgerichts zur Frage des voraussichtlichen Obsiegens und Unterliegens ohne das erledigende Ereignis sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung. Bis zur Einreichung ihres Antrags konnte die Antragstellerin trotz mehrerer Nachfragen nicht wissen, dass der Antragsgegner seine Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Übererlöses auch ohne Inanspruchnahme des Gerichts erteilt hatte oder erteilen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die angefochtene Entscheidung Bezug.

Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren argumentiert, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass das Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) sein Schreiben vom 01.07.2025 nicht an die Antragstellerin weiter geleitet habe, so trifft dies für die hier zu treffende Kostenentscheidung nicht zu. Vorliegend kommt es lediglich darauf an, ob die Antragstellerin Veranlassung zur Antragseinreichung hatte. Dies ist zu bejahen, weil sie nicht wissen konnte, dass sie klaglos zu ihrem Recht kommen würde. Tatsächlich wäre es dem Antragsgegner auf eine der zahlreichen Anfragen der Antragstellerin hin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass er der Auszahlung der wiederholt (Anlagen K11, K13), zuletzt mit Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 07.07.2025 und unter Klageandrohung zum 15.07.2025 geforderten (Anlage K16) Hälfte des Übererlöses zustimme.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.

Eine Festsetzung des Verfahrenswertes von Amts wegen ist nicht geboten, da wertabhängige Gerichtskosten nicht anfallen (Nr. 1912 KV FamGKG).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.