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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.11.2025 – 7 U 141/24

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1112.7U141.24.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24.10.2024, Az. 2 O 183/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Berufungsstreitwert beträgt 37.127,67 €.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen am 12.06.2019. Der Kläger verletzte sich an diesem Tage im („Einkaufszentraum 01“) der Beklagten bei Arbeiten an deren Lüftungsanlage. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Unfall bei Beachtung bestimmter Sicherheitsregeln hätte vermieden werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe vor Beginn seiner Arbeiten an der Lüftungsanlage den Reparaturschalter betätigt. Nach den technischen Vorgaben wäre es grundsätzlich unmöglich gewesen, dass der zu untersuchende Motor der Lüftung nach der am Reparaturschalter getätigten Schalterstellung auf Null wieder in Betrieb gehe. Der nach dem Unfall herangezogene Elektromeister habe indes festgestellt, dass der Schaltkontakt, der das Abschalten der Lüftungsanlage bewirke, über den Reparaturschalter nicht angeschlossen gewesen, sondern im Schaltschrank unzulässig überbrückt worden sei. Trotz ausgeschaltetem Reparaturschalter sei die zunächst komplett ausgeschaltete Lüftung nach einiger Zeit wieder angegangen und der Zuluftmotor sei angelaufen; durch die Stellung der Klappen sei der Abluftmotor aufgrund des entstandenen Unterdrucks mitgerissen worden, er sei mit der Hand in den Motor geraten und habe sich diese dadurch verletzt. Im Originalzustand nach der Betriebsanleitung hätte das Betätigen des jeweiligen Reparaturschalters ausgereicht, um die Lüfteranlage komplett zu deaktivieren. Aufgrund einer nach der Erstinbetriebnahme vorgenommenen Änderung an der Anlage sei es zur sicheren Durchführung der Arbeiten des Klägers jedoch erforderlich gewesen, beide Reparaturschalter der Anlage zu betätigen. Dies sei ihm unerkennbar gewesen. Der Kläger hat gemeint, die Verantwortlichkeit für die technische Änderung an der Lüftungsanlage und deren Zustand habe bei der Betreiberin gelegen. Diese habe eine geeignete Firma mit der Wartung und Instandhaltung der lufttechnischen sowie elektrischen Anlage zu beauftragen. Nach den Unfallverhütungsvorschriften sei eine Überprüfung der Anlage im Abstand von 4 Jahren durchzuführen. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Anlage hätte auffallen müssen, dass eine unzulässige, nicht vorgesehene Überbrückung erfolgt sei. Seine Arbeitgeberin, die Fa. („Firma 01“), sei nicht mit der elektrischen Prüfung der Anlage beauftragt gewesen. Ihre Aufgabe habe lediglich in der mechanischen Überprüfung gelegen. Der Beklagten sei mindestens eine fahrlässige Verletzung ihr gegenüber ihm, dem Kläger, obliegender Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen. Ein eigenes Mitverschulden habe nicht vorgelegen. Er habe unterstellen dürfen, dass bei ausgeschalteter Anlage keinerlei Betriebstätigkeit des Motors mehr möglich sei. Nach Betätigung des Reparaturschalters habe er sich akustisch vom Stillstand des Motors überzeugt und nach Öffnung der Sicherungsdeckel visuell geprüft, ob und dass der Motor stillstehe. Die Beklagte habe mit einem selbst bzw. über sie veranlassten Auftrag an seine Arbeitgeberin vertragliche Nebenpflichten verletzt. Er habe unterstellen dürfen, dass die zu prüfende Anlage nach den Regeln der Technik errichtet worden und mangels besonderer Hinweise ein gefahrloses Arbeiten möglich sei. Insbesondere habe er unterstellen dürfen, dass nach Betätigung des Reparaturschalters die Anlage spannungsfrei sei. Nicht zum Tragen komme hingegen ein Haftungsprivileg der Beklagten nach § 106 Abs. 3 SGB VII, und er selbst habe keine Sicherheitsvorschriften außer Acht gelassen. Verletzungsbedingt sei eine Teilamputation des Endglieds D3 und D4 an seiner rechten Hand im Sinne einer 111-gradigen offenen Endgliedfraktur erfolgt. Er sei deshalb vom 12.06.-17.06.2019 stationär und anschließend ambulant behandelt worden. Bis 15.09.2019 sei er arbeitsunfähig gewesen. Wegen einer weiteren unfallbedingten Behandlung am 05.03.2020 sei er erneut bis einschließlich 07.03.2020 arbeitsunfähig gewesen. Nach wie vor leide er unter Schmerzen und starken Spannungen im Mittel- und Ringfinger der rechten Hand, sei extrem wetterfühlig, könne keine Faust ballen und sei in seinen gesamten Bewegungs- und Arbeitsfähigkeiten stark eingeschränkt. Seit 16.09.2019 gehe er wieder arbeiten, sei jedoch aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen erheblich eingeschränkt. Die unfallbedingten Beeinträchtigungen würden ihn auch bei seinen täglichen Verrichtungen und in der Nachtruhe stark einschränken. Er leide ständig unter Handschmerzen, Schlafstörungen und Schweißausbrüchen. Verletzungsbedingt sei es ihm unmöglich, länger zu stehen oder zu sitzen. Starke Schmerzen verspüre er auch beim Heben und Tragen leichter Gegenstände über einige Meter. Aufgrund permanent durchschlagener Schmerzen sei er daran gehindert, die körperliche Pflege, Reinigung seines Haushalts und sonstige Haushaltsarbeiten - wie uneingeschränkt vor dem Unfall möglich - selbst auszuführen. Unfallbedingt sei er weiterhin in ärztlicher Behandlung. Während der stationären Behandlungen sei er im Zeitraum vom 12.06. bis 17.06.2019 täglich von seiner Frau besucht worden. Dies sei ärztlicherseits zur Heilung angeraten worden. Hierfür seien bei einer einfachen Wegstrecke vom 35 km Kosten in Höhe von 126,00 € (420 km x 0,30€/km) entstanden. Bis zum Unfall habe er einen monatlichen Lohn von 1.869,74 € netto erhalten (62,33 € je Tag), welcher bis einschließlich 24.07.2020 fortgezahlt worden sei. Im Zeitraum vom 25.07. bis 15.09.2020 habe er ein Verletztengeld von 54,92 € bezogen. Hieraus ergebe sich eine Differenz von 7,41 €, mithin bis einschließlich September 2020 ein Betrag von 392,73 €.

Weiter macht der Kläger Ersatz eines Haushaltsführungsschadens begehrt, welchen er bis einschließlich 30.06.2021 auf 9.297,94 € beziffert hat, sowie eine dauerhafte Rente auf den Haushaltsführungsschaden in Höhe von 877,50 € je Quartal seit dem 01.07.2021 wegen weiter fortbestehender Beeinträchtigungen. Neben einer Unkostenpauschale von 26 € verlangt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 € und begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitergehende Schäden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

Die Beklagte zu verurteilen, an den ihn 9.842,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.03.2021 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten von 2.682,26 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.03.2021 zu zahlen,

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine lebenslange Quartalsrente von 877,50 €, fällig jeweils am ersten eines jeden Quartals, beginnend ab 01.07.2021 nebst Zinsen von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab jeweils 1. eines Quartals ab 01.07.2021 zu zahlen,

Die Beklagte zu verurteilen, alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 12.06.2019 zu erstatten, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind,

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.06.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt: In Betracht kämen allenfalls deliktische Ansprüche gegen sie. Eine Pflichtverletzung sei durch den Kläger jedoch bereits nicht substantiiert vorgetragen worden. Eine Beauftragung der Arbeitgeberin des Klägers durch sie sei nicht erfolgt. Vielmehr habe die („Firma 02“) einen Fehler bzw. eine Fehlermeldung an der Anlage festgestellt und mit der Schadensprüfung und -behebung die Arbeitgeberin des Klägers beauftragt. In diesen Vorgang sei sie nicht eingebunden gewesen. Die Arbeitgeberin des Klägers sei mithin nicht allein mit der mechanischen Überprüfung der Anlage beauftragt worden, vielmehr sei entweder die („Firma 02“) oder die („Firma 03“) mit der elektrischen Wartung und Prüfung der lufttechnischen Anlage beauftragt gewesen. Die Beklagte hat insofern gemeint, dass ein Auftrag der („Firma 02“) zur Fehlerdiagnostik und -behebung eine Begrenzung des Verantwortungsumfangs ausschließe. Eine regelmäßige technische Überprüfung und Wartung der Anlage habe im übrigen regelmäßig, - vor dem Unfallgeschehen - letztmals am 12.03.2019, in streitgegenständlicher Hinsicht ohne Befund, stattgefunden. Welche konkreten Arbeitsschritte der Kläger am 12.06.2019 unternommen habe, wisse sie nicht. Eine konkrete Überwachung des Klägers sei nicht erfolgt. Dazu habe sie auch nicht über die erforderliche Kompetenz verfügt. Bei fach- und sachgerechter Betätigung des Reparaturschalters werde die Laststromversorgung zu dem Abluft-Ventilator galvanisch getrennt. Ein automatisches Wiedereinschalten durch die Steuerung der Lüftungsanlage sei bei ausgeschaltetem Reparaturschalter nicht möglich. Der Kläger habe die Anlage demnach nicht wirksam abgeschaltet, es liege eine nicht sach- und fachgerechte Steuerung durch den Kläger vor. Der Kläger habe sich vor Beginn seiner Reparaturarbeiten nicht hinreichend mit der Anlage und deren Plänen beschäftigt und nicht alle notwendigen Informationen zur Anlage eingeholt. Die Beklagte hat ferner bestritten, dass der Kläger den Reparaturschalter sach- und fachgerecht bedient habe; dass er insbesondere am Reparaturschalter die Schalterstellung „0" gesetzt und sichergestellt habe, dass diese für die Dauer der Arbeiten unumkehrbar sei sowie die Kausalität zwischen etwaiger Pflichtverletzung und Unfall. Sie ist der Auffassung gewesen, selbst wenn eine unfallkausale Pflichtverletzung vorgelegen hätte, wäre eine Haftungsbefreiung gern. § 106 Abs. 3 SGB VII eingetreten; der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere im übrigen am weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers: Der Kläger dürfe sich nicht als technischer Laie behandeln lassen dürfe. Es habe zu den Sorgfaltspflichten innerhalb seiner Sphäre gehört, die eigene Arbeitssicherheit zu gewährleisten und mit gefährlichen Arbeiten nur dann zu beginnen, wenn die Arbeitssicherheit gegeben sei.

Sie ist der Auffassung gewesen, selbst wenn eine unfallkausale Pflichtverletzung vorgelegen hätte, wäre eine Haftungsbefreiung gern. § 106 Abs. 3 SGB VII eingetreten; der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere im übrigen am weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers: Der Kläger dürfe sich nicht als technischer Laie behandeln lassen dürfe. Es habe zu den Sorgfaltspflichten innerhalb seiner Sphäre gehört, die eigene Arbeitssicherheit zu gewährleisten und mit gefährlichen Arbeiten nur dann zu beginnen, wenn die Arbeitssicherheit gegeben sei. Den gegnerischen Sachvortrag zum Behandlungs- und Genesungsverlauf betreffend hat sie insbesondere bestritten, dass der Kläger nach wie vor unter Schmerzen und starken Spannungen im Bereich der teilamputierten beiden Finger leide und extrem wetterfühlig sei; der Kläger in seinen gesamten Bewegungs- und Arbeitsfähigkeiten stark eingeschränkt sei; er auf eine Benutzung der beiden betroffenen Finger bei seinen handwerklichen Tätigkeiten angewiesen wäre bzw. dass er sonst durch seine Beeinträchtigungen stark eingeschränkt sei; dass er sich — nur um nicht weiter auszufallen — habe gesundschreiben lassen, wenngleich er weiterhin stark körperlich eingeschränkt sei; dass er grundsätzlich arbeitsunfähig sei und Raubbau an seiner Gesundheit betreibe sowie dass dem Kläger ein Faustschluss teilweise nicht mehr möglich sei. Soweit der Kläger Einschränkungen bei der konkreten Verrichtung des Haushalts behaupte, sei dies nur zu ganz geringen Anteilen vorstellbar. Konzentrationsschwächen und Kopfschmerzen wie auch Schlafstörungen und Schweißausbrüche würden sich mit den lokal begrenzten Verletzungen nicht vereinbaren lassen. Auch erschließe sich nicht, inwiefern der Kläger Probleme beim Sitzen und Stehen habe, und dass Handschmerzen tagsüber und während der Nachtruhe bestünden; dass Beeinträchtigungen bei den täglichen Verrichtungen des Klägers und bei der Körperpflege bestünden; dass der Kläger starke Schmerzen beim Heben /Tragen leichter Gegenstände über mehrere Meter habe; dass er an der körperlichen Pflege, der Reinigung seines Hauses oder sonstigen Hausarbeiten durch die erlittenen Verletzungen einen Dauerschaden und/oder bestehende Schmerzen gehindert werde. Bestritten würden auch die Besuchszeiten der Ehefrau des Klägers nebst angefallener Kosten, der Verdienstausfall und der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden. Nicht gerechtfertigt sei schließlich die Zuerkennung einer Haushaltsführungsschaden-Rente.

Die Streithelferin hat nach ihrem Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten ausgeführt, keinerlei Arbeiten an der Lüftungsanlage oder dem Reparaturschalter vorgenommen zu haben. Soweit sich die streitige Überbrückung im Schaltschrank der Lüftungsanlage befinde, bestehe für den Schaltschrank der Lüftungsanlage kein Wartungsauftrag (BI. 234 d. A.). Sie habe zudem die („Firma 04“) (die Arbeitgeberin des Klägers) nicht mit der Behebung einer Störung beauftragt. Vielmehr sei die Arbeitgeberin des Klägers von der zuständigen (Einkaufszentrum 01“)-Bauabteilung mit der Beseitigung einer Störungsmeldung an der Lüftungsanlage beauftragt worden. Zur Inaugenscheinnahme der Störung sei eine Beauftragung an sie erst am 13.06.2019 erfolgt.

Das Landgericht hat die Klage nach Erhebung des Zeugenbeweises gemäß Protokoll vom 01.03.2022 (Bl. 217 f dA) mit Urteil vom 24.10.2024 abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Zivilkammer ausgeführt, die Klage sei im Hinblick auf sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen in der Sache erfolglos.

Es könne dahinstehen, ob die Beklagte ggf. dafür einzustehen hätte, dass die vorhandene Überbrückung im Punkt 13/14 der Klemmleiste X1 fach- und sachgerecht vorgenommen worden sei. Denn eine Haftung der Beklagten als Anlagenbetreiberin der Lüftungsanlage setzte voraus, dass Anlagenteile nicht sach- oder fachgerecht gearbeitet hätten, hierin eine Ursache für den Unfall liege und eine entsprechende Aufklärungsverpflichtung über die Besonderheiten der technischen Anlage bestanden hätte. Eine entsprechende Aufklärungsverpflichtung der Beklagten sei jedoch nicht festzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin des Klägers - die („Firma 04“) - nicht zum ersten Mal mit Arbeiten an der streitgegenständlichen Lüftungsanlage betraut gewesen sei, vielmehr zuletzt im Vorfeld am 03.06.2019, wobei der Kläger persönlich den Lüftungsmotor zu prüfen gehabt habe. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger sämtliche Besonderheiten der Lüftungsanlage gekannt oder jedenfalls grob fahrlässig nicht gekannt. Auf offenkundige oder bekannte Umstände sei aber nicht hinzuweisen. Die Lüftungsanlage weise im Ergebnis der Beweisaufnahme (Zeuge („Name 01“)) die Besonderheit auf, dass die Reparatur-/Wartungsschalter auch einzeln abgeschaltet werden könnten; nur im Falle beider Abschaltung sei jedoch gewährleistet, dass nicht durch den Betrieb des Zuluftmotors die Abluftanlage aufgrund des Unterdrucks mitgerissen werde. Der entsprechende Schaltplan habe nach Auskunft des Zeugen auch vor Ort vorgelegen. Als Fachmann sei es durch einen Blick in den Schaltplan, so der Zeuge, möglich, die vorhandene Überbrückung des Reparaturschalters zwischen den Kontakten 13 und 14 sofort zu erkennen. Mithin habe sich der Kläger zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis von dem Betrieb der untersuchten Lüftungsanlage verschafft. Die Beklagte als Auftraggeberin der Störungsbeseitigung habe darauf vertrauen dürfen, dass fachkundiges Wartungspersonal vor Ort vorhanden sei.

Im Übrigen sei der Beklagten auch kein weitergehendes Organisationsverschulden vorzuwerfen.

Von einem Unternehmer könne nicht verlangt werden, dass er im Falle eines zu reparierenden Defekts seinen Betrieb bzw. die zu reparierende Anlage so ausgestalte, dass einer Fachkraft im Rahmen der Reparaturarbeiten keinerlei Gefahren im Zusammenhang mit dem Defekt drohten. Die Pflicht des Unternehmers zur gefahrenfreien Organisation des Betriebes gehe nämlich nur soweit, dass Gefahren auszuschließen seien, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu behebenden Defekt stünden. Dass eine defekte technische Anlage stets mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts bei Arbeiten verbunden sei, sei dabei offensichtlich. Ein Pflichtenverstoß im skizzierten Sinne bestehe danach vorliegend nicht.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt eine Verletzung des materiellen Rechts und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht der Kläger geltend:

Das Landgericht habe übersehen, dass sein Arbeitgeber nicht mit der elektrischen Prüfung des Abluftmotors beauftragt gewesen sei; er selbst, der Kläger, sei nach dem ihm erteilten Auftrag auch nicht dazu gehalten gewesen, den (elektrischen) Schaltplan für die Anlage einzusehen.

Der nach dem Unfall herangezogene Elektromeister habe festgestellt, dass der Schaltkontakt, der das Abschalten der Lüftungsanlage bewirke, im Schaltschrank unzulässig überbrückt worden war, was das Wiederanlaufen der Lüftung bewirkt und den Schaden verursacht habe, und die Überbrückung auch nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei; die Überbrückung von Schutzschaltern sei insgesamt unzulässig. Die Beklagte habe die skizzierte Abweichung von den Plänen im Rahmen der regelmäßigen (vierjährigen) Ordnungsprüfung der lufttechnischen und elektrischen Anlage feststellen können und müssen; offenbar habe eine derartige Prüfung aber nicht stattgefunden, denn die („Firma 02“) sei nicht mit der elektrischen Wartung/Prüfung der Anlage betraut gewesen, die („Firma 03“) habe nur die Fernwartung realisiert, d.h. keine Prüfungen vor Ort vorgenommen, und sein Arbeitgeber (die („Firma 04“)) habe lediglich den mechanischen Teil der Anlage zu prüfen gehabt. Die Abweichung in der elektrischen Verknüpfung sei ihm, dem Kläger, nicht bekannt gewesen und habe auch nur durch einen Blick in den Schaltkasten festgestellt werden können. Ihn selbst treffe keinerlei Mitverschulden; er habe unterstellen dürfen, dass die Anlage elektrisch fehlerfrei funktioniere und somit bei ausgeschaltetem Reparaturschalter keine Betriebstätigkeit des Motors mehr möglich sei. Das Haftungsprivileg nach § 106 III 3 SGB VII greife nicht ein, es habe keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte vorgelegen. Die Beklagte sei ihren Verkehrssicherungspflichten nicht hinreichend nachgekommen: Die Stellungnahme gemäß Anlage B1 genüge nicht den fachlich zu stellenden Anforderungen. Der Zeuge („Name 01“) habe am 28.06.2019 die - unzulässige - Überbrückung als eindeutige Ursache für das Wiederanspringen der Lüftung festgestellt. Dass nicht die Beklagte (auch nicht die („Firma 02“)), sondern die („Firma 05“) in („Ort 01“) den streitgegenständlichen Auftrag ausgelöst habe, sei irrelevant, die Beklagte müsse ihn sich vertretungsrechtlich zurechnen lassen. Ob der Streitverkündete („Name 02“) mit der Überprüfung von unzulässigen Überbrückungen oder nur zur Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage beauftragt gewesen sei, offenbare das Prüfprotokoll Anlage B4 nicht. Den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (B4, B5) könne insgesamt nicht entnommen werden, dass einer der beiden Streitverkündeten mit der Prüfung unzulässiger Überbrückungen beauftragt gewesen seien. Die Überbrückung selbst sei auch - wie vom Zeugen („Name 01“) bestätigt - für einen Fachmann bei Einsicht in den Schaltplan ersichtlich gewesen. Es bleibe aber bestritten, dass die Schaltpläne im Rahmen der vorgenommenen Ordnungsprüfungen überhaupt eingesehen worden seien und dies fachlich erforderlich sei.

Der Kläger meint, die Beklagte hafte auch in Zusammenhang mit der sog. Unternehmerorganisationspflicht aus §§ 823, 831 BGB und habe ihre innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren gehabt, dass Schädigungen Dritter im gebotenen Umfang vermieden würden. Durch die Arbeitsanweisung von Umbauarbeiten auf der von ihm bewirtschafteten Anlage (dh. wohl: Störungsmeldung) habe die Beklagte selbst eine Gefahrenquelle eröffnet und sei auch nicht - insoweit gelte ein Anscheinsbeweis - ihrer Kontrollpflicht im ausreichenden Maß nachgekommen. Der Kläger könne sich nicht unter Hinweis auf angeblich jährliche TÜV-Begutachtungen von der Haftung für seine fehlerhafte Anlage freizeichnen. Da der Beklagten der geänderte Schaltplan zumindest bekannt gewesen sein müsse, hätte sie seinen Arbeitgeber darüber informieren müssen; eine eventuell schuldhaft unterbliebene Fehleraufdeckung durch die eingesetzten Elektrofachleute hätte die Beklagte sich zuzurechnen lassen müssen.

Der Kläger wiederholt seine erstinstanzlich gestellten Anträge und beantragt insoweit die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützen mit näheren Ausführungen das landgerichtliche Urteil und verweisen auf die Bekundungen des als Zeugen gehörten Elektromeisters („Name 01“), Servicemonteur für Klima- und Heizungsanlagen bei der Arbeitgeberin des Klägers, im erstinstanzlichen Gerichtstermin vom 01.03.2022. Zudem verweisen darauf, den an die Arbeitgeberin des Klägers ergangenen Auftrag zur Störungsprüfung der fraglichen Anlage in keiner Weise - etwa auf deren mechanischen Teil - beschränkt zu haben; es habe fachlich in der Verantwortung des Arbeitgebers des Klägers gelegen, die Elektrik zu überprüfen, bevor mechanische Arbeiten durchgeführt würden. Wenn der Kläger sich nicht entsprechend vergewissert habe, sei dies nicht ihr anzulasten; ggf. habe der Arbeitgeber des Klägers sicherstellen müssen, fachlich geeignetes Personal, das mit elektrischen Anlagen vertraut gewesen sei, zur Fehlerbehebung einzusetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Überbrückung der Schaltungen 13/14 nicht ausreichend dokumentiert gewesen sein solle, habe der Zeuge („Name 01“) sie doch problemlos selbst feststellen können. Wie erstinstanzlich dargelegt, hätten die regelmäßigen TÜV-Überprüfungen der Anlage keine Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften offenbart. Im übrigen habe sie keinen öffentlichen Verkehr für die Anlage eröffnet, allenfalls für einen anlagenspezifisch fachlich geschulten Personenkreis.

II.

Die Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Die Beklagte haftet dem Kläger aus keinem ersichtlichen rechtlichen Grunde auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Da die Parteien in Bezug auf den streitgegenständlichen Unfall in keinen vertraglichen Beziehungen zueinander gestanden haben, käme allenfalls eine deliktische Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB in Betracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch liegen nicht vor. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend vorgetragen, welche Pflichten der Beklagte konkret verletzt haben soll, die es verhindert hätten, dass der Kläger bei der fachlichen Überprüfung der Lüftungsanlage nicht mit seiner Hand in den anlaufenden Abluftmotor hätte kommen können. Dass die Beklagte zum Nachteil des Klägers eine sie treffende Verkehrssicherungspflicht, wonach der Kläger bei der Überprüfung der Lüftungsanlage der Beklagten generell nicht zu Schaden kommen dürfe, verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

Der Senat hat sich vorliegend an folgenden orientiert: Es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und kein Verbot, sie zu gefährden oder zur Selbstgefährdung zu veranlassen (BGH VersR 2008, 1083). Daher kann, wer sich selbst verletzt, einen anderen wegen dessen Mitwirkung an der Schadensentstehung nur in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet, z.B. die Selbstgefährdung herausgefordert hat (BGH NJW 1986, 1865; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 313). Zurechenbar ist eine Gefahr nur demjenigen, aus dessen Verantwortungsbereich sie stammt (Münch.Komm. BGB/Wagner, § 823 Rz. 503). Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. auch durch den Betrieb einer Anlage, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH NJW 2021, 1090 Tz. 8; BGH NJW 2023, 237 Tz.13). Diese Pflicht hat zur Überzeugung des Senats die Beklagte als Betreiberin der Lüftungsanlage, eine komplexe technische Anlage mit Motoren und damit sich in der Regel mit hohen Geschwindigkeiten bewegenden Teilen, die bei Berührung und Arbeiten an ihnen durch Anlaufen naturgemäß schwere Verletzungen verursachen können. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden könnten (BGH NJW 2021, 1090, Tz. 9). Geht die Gefahr von einer Sache aus, hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, d.h. in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, die drohenden Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit dies zumutbar und durch billige Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist (vgl. BGH NJW 1972, 724 ff, 726), auch wenn die Gefahrenlage bereits vor Beginn seiner Sachherrschaft eingetreten ist (OLG Celle NJW 2023, 3586 Tz. 16). Trifft - wie vorliegend - die Verkehrssicherungspflicht ein Unternehmen, brauchen die Verkehrssicherungspflichten nicht von seinen Organen selbst erfüllt zu werden; vielmehr ist es ausreichend, dass die Organe des Unternehmens die im einzelnen zu treffenden Sicherungsmaßnahmen auf nachgeordnete Mitarbeiter des Unternehmens übertragen (OLG Düsseldorf VersR 1983, 862). Zur Gefahrenabwehr erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter in vernünftigem Maße vorsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises unter Berücksichtigung der Schadenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensfolgen für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2006, 2326; BGH NJW 2018, 2956 Tz. 18), d.h. die nach den sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (BGH NJW 1985, 1076; OLG Hamm NJW 2016, 505) geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die von bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung einer Sache drohen (BGH NJW 1978, 1629).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Klägervorbringen schon nicht in einer zur Beweisführung geeigneten Weise, welche ihr obliegenden Pflichten die Beklagte im Zusammenhang mit den von dem Kläger ausgeführten Reparaturarbeiten verletzt haben soll. Es erscheint zwar möglich, dass sich die streitgegenständliche lufttechnische Anlage bei Betätigung eines der beiden Reparaturschalter (“Ausschalter“) nach einigem Zeitablauf wieder in Gang gesetzt hat, weil gerade sie betreffend eine ggf. nicht standardmäßige Verbindung zweier Kabelanschlüsse erfolgt war, so dass beide vorhandenen Ausschaltungen hätten betätigt werden müssen.

Es bleibt aber völlig offen und ist vom Kläger nicht vorgetragen, wer diese Veränderung an der Anlage vorgenommen hat und insbesondere, weshalb sie den Verantwortlichen der Beklagten hätte bekannt sein müssen.

Die Beklagte traf zwar eine allgemeine Wartungs- und Funktionsprüfungspflicht hinsichtlich der Gesamtanlage, d.h. nicht lediglich ihres mechanischen, sondern auch ihres elektrischen Teils, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat. Dieser Pflicht ist die Beklagte jedoch ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen (Bericht des Technischen-Überwachungs-Verein (TÜV)) nachgekommen. Die letzte TÜV-Begehung der Geschäftsräume des Beklagten vor dem vorliegenden Unfallgeschehen hatte am 12.03.2019 durch den Streitverkündeten Dipl.- Ing. („Name 02“) stattgefunden und mit Blick auf die Belüftungsanlage keine Mängel erbracht (vgl. Anlage B 4, Bl. 150 ff dA), die vorhandenen anderweitigen Mängel waren überdies ausweislich des Stundenzettels der Streithelferin der Beklagten bis zum 18.04.2019 beseitigt worden (Anlage B 5, Bl. 153 GA.). Angesichts dessen reicht es gerade nicht aus, wenn der Kläger im Nachgang dessen ohne weitere Substantiierung bestreitet, dass im Zuge der genannten TÜV-Prüfung auch eine Prüfung des elektrischen Teils der Belüftungsanlage des Gebäudes stattgefunden habe. Es handelt sich insofern um einen Sachvortrag aufs Geratewohl ohne tatsachenbasierten Hintergrund. Mit Blick darauf, dass seit der letzten Prüfung der elektrischen Anlagen im Geschäftsbetrieb der Beklagten bis zum Unfallereignis gerade einmal drei Monate verstrichen waren, ist nicht ersichtlich, was die Beklagte anderweitig hätte unternehmen können oder müssen, um die von der streitbefangenen Anlage ggf. ausgehenden Gefahren reduzieren oder beseitigen zu lassen, durfte sie doch auf die Richtigkeit der Feststellungen des beruflich qualifizierten Prüfers Dipl.-Ing. („Name 02“) darauf vertrauen, wonach sämtliche in ihrem Markt vorhandenen Einrichtungen funktions- und anforderungsentsprechend arbeiteten.

Ein Anscheinsbeweis steht dem Kläger in diesem Rahmen nicht zur Seite, handelt es sich vorliegend doch gerade nicht um ein typisches Geschehen, das nach den üblichen Verhältnissen auf eine Pflichtverletzung bzw. Schadensverursachung durch den Anlagenbetreiber - hier die Beklagte - hinwiese.

Aus der Tatsache, dass die vom Kläger bearbeitete Belüftungsanlage kurz vor seinem Unfall durch Unregelmäßigkeiten aufgefallen war, kann der Kläger schließlich ebenfalls nichts für ihn Günstiges herleiten, diente doch die von ihm zeitnah vorzunehmende eventuell erforderliche Reparatur, mit der sein Arbeitgeber beauftragt worden war, gerade der Beseitigung etwaiger Schäden, nachdem noch vorausgehend am 03.06.2019 festgestellt worden war, dass die „Lüftungsanlage trotz Störung ... ohne Fehlermeldung ... in Betrieb sei“ und „während des Funktionstests von 20 Min. keine weiteren Störungen aufgetreten“ seien (vgl. die Berufungsbegründung, dort S. 6 mwN), womit die Beklagte gerade ihren Sorgfaltspflichten im allgemeinen Verkehr nachgekommen war, da ihr auch in diesem Zusammenhang kein Schaden an dem elektrischen Teil der streitgegenständlichen Anlage bekannt geworden war.

Selbst wenn dem Kläger allerdings der Nachweis einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte gelänge, bliebe gleichwohl unklar, ob diese ursächlich für den Unfall des Klägers gewesen wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, jedenfalls offen, ob die von dem Kläger gerügte Überbrückung des Schaltkontaktes für das Wiederanlaufen des Lüftungsmotors und das weitere Unfallgeschehen überhaupt ursächlich gewesen ist.

Auch Grund sowie Höhe des erstattet verlangten Haushaltsführungsschadens hat der Kläger ebenfalls nicht ausreichend dargelegt, ist er doch seit geraumer Zeit wieder beruflich tätig und besorgt die Führung seines Haushalts auch selbst.

Die Klage muss danach erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache, die einen Einzelfall darstellt, von grundsätzlicher Bedeutung. Noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.