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Landgericht Cottbus Urteil vom 24.10.2024 – 2 O 183/21

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:1024.2O183.21.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 37.127,67 € festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Vorfall am ………………..

Der Kläger verletzte sich am ………………. im REWE-Markt der Beklagten schwer, als er Wartungsarbeiten an einem dortigen Lüfter durchführte.

Der Kläger behauptet,

unfallursächlich sei allein das selbstständige Anlaufen des Lüfters. Im Schaltplan sei eine vorhandene Brücke ………. auf …. nicht ausreichend dokumentiert gewesen. Mit dieser Brücke sei die Abhängigkeit der beiden Reparaturschalter aufgehoben worden, weshalb die Lüftersteuerung die „AUS-Stellung“ des Reparaturschalters nicht mehr erkannt habe. Im Originalzustand nach der Betriebsanleitung hätte das Betätigen des jeweiligen Reparaturschalters ausgereicht, um die Lüfteranlage zu deaktivieren (Bl. 3 d. A.). Aufgrund einer nach der Erstinbetriebnahme vorgenommenen Änderung an der Anlage sei es zur sicheren Durchführung der Arbeiten des Klägers jedoch erforderlich gewesen, beide Reparaturschalter der Anlage zu betätigen. Diese Erforderlichkeit sei unerkennbar gewesen.

Vor den Arbeiten des Klägers an der Lüftungsanlage der Beklagten habe der Kläger am sog. Reparaturschalter geschalten. Dadurch sei die Spannung zum Motor des Lüfters unterbrochen worden, die Laufüberwachung sei angesprungen und die Lüftung sei komplett ausgegangen. Nach einiger Zeit sei die Lüftung trotz Reparaturschaltung wieder freigegeben worden, sodass der Zuluftmotor angelaufen sei. Durch die Stellung der Lüfterklappen sei der Abluftmotor aufgrund des entstandenen Unterdrucks mitgerissen worden. Der Kläger sei mit seiner Hand in den Motor geraten und habe die streitgegenständliche Verletzung erlitten.

Die Verantwortlichkeit für die technische Änderung an der Lüftungsanlage und deren Zustand liege bei der Betreiberin. Diese habe eine geeignete Firma mit der Wartung und Instandhaltung der lufttechnischen sowie elektrischen Anlage zu beauftragen. Nach den Unfallverhütungsvorschriften sei eine Überprüfung der Anlage im Abstand von 4 Jahren durchzuführen. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Anlage hätte auffallen müssen, dass eine unzulässige, nicht vorgesehene Überbrückung erfolgt sei (Bl. 4 d. A.).

Die Arbeitgeberin des Klägers, die Fa. ………………. GmbH sei nicht mit der elektrischen Prüfung der Anlage beauftragt gewesen. Ihre Aufgabe habe lediglich in der mechanischen Überprüfung gelegen.

Der Beklagten sei mindestens eine fahrlässige Verletzung einer gegenüber dem Kläger obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen (Bl. 225 d. A.).

Der Kläger meint,

ein eigenes Mitverschulden komme nicht in Betracht. Er habe zulässig unterstellen dürfen, dass bei ausgeschalteter Anlage keinerlei Betriebstätigkeit des Motors mehr möglich sei (Bl. 5 d. A.). Nach Betätigung des Reparaturschalters habe er sich akustisch vom Stillstand des Motors überzeugt und nach Öffnung der Sicherungsdeckel visuell geprüft, ob und dass der Motor stillstehe.

Verletzungsbedingt sei eine Teilamputation des Endglieds … und … an der rechten Hand im Sinne einer ….-gradigen offenen Endgliedfraktur erfolgt. Der Kläger sei deshalb vom ……..-………. stationär und anschließend ambulant behandelt worden. Bis …………. sei er arbeitsunfähig gewesen. Wegen einer weiteren unfallbedingten Behandlung am ………… sei er erneut bis einschließlich …………. AU gewesen.

Nach wie vor leide der Kläger unter Schmerzen und starken Spannungen im Mittel- und Ringfinger der rechten Hand, sei extrem wetterfühlig, könne keine Faust macht und sei in seinen gesamten Bewegungs- und Arbeitsfähigkeiten stark eingeschränkt (Bl. 5 d. A.).

Seit ………………. gehe der Kläger wieder arbeiten, sie jedoch aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen erheblich eingeschränkt.

Die unfallbedingten Beeinträchtigungen wurden den Kläger auch stark bei seinen täglichen Verrichtungen und in der Nachtruhe einschränken. Er leide ständig unter Handschmerzen, Schlafstörungen, Schweißausbrüchen. Verletzungsbedingt sei es ihm unmöglich, länger zu stehen oder zu sitzen.

Starke Schmerzen verspüre der Kläger auch beim Heben und Tragen leichter Gegenstände (z.B. kopfhoch) über einige Meter. Aufgrund permanent durchschlagener Schmerzen sei er daran gehindert, die körperliche Pflege, Reinigung seines Haushalts und sonstige Haushaltsarbeiten – wie uneingeschränkt vor dem Unfall möglich – selbst auszuführen. Er sei auf Unterstützung angewiesen (Bl. 6 d. A.).

Unfallbedingt sei er weiterhin in ärztlicher Behandlung.

Während der stationären Behandlungen sei der Kläger im Zeitraum vom ……….. bis ………….. täglich von seiner Frau besucht worden. Dies sei ärztlicherseits zur Heilung angeraten worden. Hierfür seien bei einer einfachen Wegstrecke vom … km Kosten in Höhe von 126,00 € (….. km x 0,30€/km) entstanden.

Bis zum Unfall habe er ein monatliches Entgelt von ………… € netto erhalten (……. € / Tag), welches bis einschließlich ………. fortgezahlt wurde. Im Zeitraum vom ……….. bis ………… habe er ein Verletztengeld von …….. € bezogen. Hieraus ergebe sich einer Differenz von ……. €, mithin bis einschließlich September …… ein Betrag von ……. € (Bl. 7 d. A.).

Weiter begehrt der Kläger Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, welchen er bis einschließlich ………… auf 9.297,94 € beziffert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird Bezug genommen auf Bl. 8 und 9 d. A.

Im Weiteren begehrt der Kläger die Zahlung einer dauerhaften Rente auf den Haushaltsführungsschaden ab dem …………… wegen fortbestehender Beeinträchtigungen in Höhe von 877,50 € pro Quartal (Bl. 9 d. A.).

Des Weiteren begehrt der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 € (Bl. 10 d. A.) sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € (Bl. 10 d. A.).

Mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 begehrt der Kläger die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitergehende materielle und immaterielle Schäden.

Mit dem Klageantrag zu Ziffer 1(zweiter Teil) begehrt der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 37.127,67 € und einem Ansatz von 2,0 GG (Bl. 11 f. d. A.).

Der Kläger bestreitet, Sicherheitsvorschriften außer Acht gelassen zu haben.

Die Beklagte habe mit einem selbst bzw. über sie veranlassten Auftrag an die Arbeitgeberin des Klägers vertragliche Nebenpflichten verletzt.

Er habe unterstellen dürfen, dass die zu prüfende Anlage nach den Regeln der Technik errichtet worden sei und mangels besonderer Hinweise ein gefahrloses Arbeiten möglich sei. Insbesondere habe er unterstellen dürfen, dass nach Betätigung des Reparaturschalters die Anlage spannungsfrei sei (Bl. 73 d. A.).

Nicht zum Tragen komme nach Auffassung des Klägers das von der Beklagten eingeworfene Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 SGB VII.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.842,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit ………….. sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten von 2.682,26 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit ……………. zu zahlen,

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine lebenslange Quartalsrente von 877,50 €, fällig jeweils am ersten eines jeden Quartals, beginnend ab ……………… nebst Zinsen von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab jeweils 1. Eines Quartals ab …………………. zu zahlen,

Die Beklagte zu verurteilen, alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom ……………… zu erstatten, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind,

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit …………….. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation (Bl. 47 d. A.). In Betracht würden allenfalls deliktische Ansprüche kommen. Eine Pflichtverletzung werde durch den Kläger jedoch schon nicht vorgetragen (Bl. 52 d. A.).

Die Beklagte führt aus, dass eine eigenhändige Beauftragung der Arbeitgeberin des Klägers durch sie nicht erfolgt sei. Vielmehr habe die ……….. GmbH Elektro-Anlagenbau einen Fehler bzw. eine Fehlermeldung an der Anlage festgestellt und mit der Schadensprüfung und –behebung die Arbeitgeberin des Klägers beauftragt. In diesen Vorgang sei die Beklagte nicht eingebunden gewesen. Die Beklagte bestreitet deshalb, dass die Arbeitgeberin des Klägers allein mit der mechanischen Überprüfung der Anlage beauftragt worden sei. Die Beklagte meint, dass ein Auftrag der ………………. GmbH zur Fehlerdiagnostik und –behebung eine Begrenzung des Verantwortungsumfangs ausschließe (Bl. 48 d. A.). Ferner bestreitet sie, dass keine Firma, insbesondere nicht die Arbeitgeberin des Klägers, die ………………. GmbH oder die Fa. …….. GmbH mit der elektrischen Wartung und Prüfung der lufttechnischen Anlage beauftragt gewesen sei.

Welche konkreten Arbeitsschritte der Kläger am ………………. unternommen habe, wisse sie nicht. Eine konkrete Überwachung des Klägers sei nicht erfolgt. Dazu verfüge sie auch nicht über die erforderliche Kompetenz (Bl. 48 d. A.).

Die Beklagte nimmt im Weiteren Bezug auf die Anlagen B1 und B2 und leitet daraus her, dass bei fach- und sachgerechter Betätigung des Reparaturschalters die Laststromversorgung zu dem Abluft-Ventilator galvanisch getrennt wird. Ein automatisches Wiedereinschalten durch die Steuerung der Lüftungsanlage sei bei ausgeschaltetem Reparaturschalter nicht möglich (Bl. 49 d. A.).

Daraus leitet die Beklagte weiter her, dass der Kläger die Anlage nicht wirksam abgeschaltet habe, es liege eine nicht sach- und fachgerechte Steuerung durch den Kläger vor.

Die Beklagte bestreitet, dass sich der Kläger vor Beginn seiner Reparaturarbeiten hinreichend mit der Anlage und deren Plänen beschäftigt und alle notwendigen Informationen zur Anlage eingeholt habe; dass der Kläger den Reparaturschalter sach- und fachgerecht bedient habe; dass er insbesondere am Reparaturschalter die Schalterstellung „0“ gesetzt und sichergestellt habe, dass diese für die Dauer der Arbeiten unumkehrbar sei. Hinsichtlich des weiteren Bestreitens wird Bezug genommen auf die Seiten 5 und 6 der Klageerwiderung (Bl. 50 f. d. A.).

Vorsorglich bestreitet die Beklagte die Kausalität zwischen etwaiger Pflichtverletzung und Unfall (Bl. 54 d. A.). Selbst wenn eine unfallkausale Pflichtverletzung vorliege, so liege eine Haftungsbefreiung gem. § 106 Abs. 3 SGB VII vor.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere im Übrigen am weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers. Dazu merkt die Beklagte an, dass sich der Kläger vorliegend nicht als technischer Laie behandeln lassen dürfe. Es gehörte zu den Sorgfaltspflichten innerhalb seiner Sphäre, die eigene Arbeitssicherheit zu gewährleisten und mit gefährlichen Arbeiten nur dann zu beginnen, wenn die Arbeitssicherheit gegeben sei (Bl. 55 d. A.).

Vorsorglich bestreitet die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Behandlungs- und Genesungsverlauf (Bl. 56 d. A.). Dabei bestreitet sie insbesondere, dass der Kläger nach wie vor unter Schmerzen und starken Spannungen im Bereich der teilamputierten beiden Finger leiden würde und extrem wetterfühlig sei; der Kläger in seinen gesamten Bewegungs- und Arbeitsfähigkeiten stark eingeschränkt sei; er auf eine Benutzung der beiden betroffenen Finger bei seinen handwerklichen Tätigkeiten angewiesen wäre bzw. dass er sonst durch seine Beeinträchtigungen stark eingeschränkt sei; dass er sich – nur um nicht weiter auszufallen – habe gesundschreiben lassen, wenngleich er weiterhin stark körperlich eingeschränkt sei; dass er grundsätzlich arbeitsunfähig sei und Raubbau an seiner Gesundheit betreiben würde sowie dass dem Kläger ein Faustschluss teilweise nicht mehr möglich sei.

Soweit der Kläger Einschränkungen bei der konkreten Verrichtung im Haushalt behaupte, sei dies nur zu ganz geringen Anteilen vorstellbar. Konzentrationsschwächen und Kopfschmerzen wie auch Schlafstörungen und Schweißausbrüche würden sich mit den lokal begrenzten Verletzungen nicht vereinbaren lassen. Ebenso bestreitet die Beklagte das Vorhandensein starker Handschmerzen. Auch erschließe sich nicht, inwiefern der Kläger Probleme beim Sitzen und Stehen habe. Eine Kausalität werde bestritten. Auch bestreitet die Beklagte, dass Handschmerzen tagsüber und während der Nachtruhe bestünden; dass Beeinträchtigungen bei den täglichen Verrichtungen des Klägers und bei der Körperpflege bestünden; dass der Kläger starke Schmerzen beim Heben / Tragen leichter Gegenstände über mehrere Meter habe; dass er an der körperlichen Pflege, der Reinigung seines Hauses oder sonstigen Hausarbeiten durch die erlittenen Verletzungen, einen Dauerschaden und/oder bestehende Schmerzen gehindert werde (Bl. 57 d. A.).

Vor diesem Hintergrund erachtet die Beklagte die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers als übersetzt.

Die Besuchszeiten der Ehefrau des Klägers nebst angefallener Kosten, der Verdienstausfall und der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden werden bestritten (Bl. 58 d. A.).

Nicht gerechtfertigt sei das Begehr nach einer Haushaltsführungsschaden-Rente (Bl. 59 d. A.).

Der Feststellungsantrag müsse der Abweisung unterliegen, da es schon am Haftungsgrund fehle.

Die Streitverkündete zu 2) führt nach ihrem Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten aus, keinerlei Arbeiten an der Lüftungsanlage oder dem Reparaturschalter vorgenommen zu haben. Soweit sich die streitige Überbrückung im Schaltschrank der Lüftungsanlage befand, bestehe für den Schaltschrank der Lüftungsanlage kein Wartungsauftrag (Bl. 234 d. A.). Die Streitverkündete zu 2) bestreitet ergänzend, die Fa. ………………. (die Arbeitgeberin des Klägers) mit der Behebung einer Störung beauftragt zu haben. Vielmehr sei die Arbeitgeberin des Klägers von der zuständigen REWE-Bauabteilung mit der Beseitigung einer Störungsmeldung an der Lüftungsanlage beauftragt worden. Zur Inaugenscheinnahme der Störung sei eine Beauftragung an die Streitverkündete zu 2) erst am ………………. erfolgt (Bl. 235 d. A.).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom ………………. dem Herrn Dipl.-Ing. ………………. sowie der ……………….-GmbH den Streit verkündet.

Die Streitverkündete zu 2) ist mit Schriftsatz vom ………………. dem Streit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 209 d. A.).

Ein Streitbeitritt des Streitverkündeten zu 1) erfolgte nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom ………………. und ………………..

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsätzen vom ………………. (Bl. 317 und 319 d. A.) und ………………. (Bl. 322 d. A.) zugestimmt.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Klage bleibt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten unbegründet. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen weder aus §§ 823, 831 BGB noch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Ein Verschulden der Beklagten am streitgegenständlichen Unfall vom ………………. liegt nicht vor. Dabei kann es außer Betracht bleiben, ob die Beklagte ggf. dafür einzustehen hätte, dass die vorhandene Überbrückung im Punkt 13/14 auf der Klemmleiste X1 fach- und sachgerecht ist oder nicht.

Eine Haftung der Beklagten als Anlagenbetreiberin der Lüftungsanlage käme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn Anlagenteile der Lüftungsanlage nicht sach- und fachgerecht wären und in diesem Umstand die Ursache für den streitgegenständlichen Unfall liegt und eine entsprechende Aufklärungsverpflichtung der Beklagten über die Besonderheiten der technischen Anlage bestanden hätte.

Eine entsprechende Aufklärungsverpflichtung der Beklagten bestand jedoch nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin des Klägers – die Fa. …………. – nicht zum ersten Mal mit Arbeiten an der streitgegenständlichen Lüftungsanlage betraut war. Vielmehr ist es zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Fa. …………. bereits in der Vergangenheit mit Arbeiten an der Lüftungsanlage der Beklagten beauftragt war, zuletzt im Vorfeld am ………………. (Bl. 71 d. A., Anlage K5, Bl. 76 d. A.), wobei der Kläger persönlich den Lüftungsmotor bei der Beklagten zu prüfen hatte.

Der Umstand vorangegangener Aufträge der Fa. …………. führt unweigerlich dazu, dass nach richterlicher Überzeugung bei der Arbeitgeberin des Klägers eine Kenntnis über sämtliche Besonderheiten der Lüftungsanlage der Beklagten vorlag bzw. jedenfalls hätte vorliegen müssen. Besteht bei der Arbeitgeberin eine entsprechende Kenntnis, oder hätte diese jedenfalls vorliegen müssen (grob fahrlässige Unkenntnis), so besteht denklogisch keinerlei Aufklärungspflicht des Anlagenbetreibers. Auf offenkundige oder bekannte Umstände ist nicht hinzuweisen.

Die Besonderheiten der Lüftungsanlage der Beklagten ergeben sich im Übrigen unstreitig aus dem zur Lüftungsanlage gehörenden Schaltplan (Anlage K2). Der Zeuge ………………. hat in seiner Vernehmung indes zu Protokoll gegeben, dass bei der Lüftungsanlage der Beklagten eine schaltungstechnische Besonderheit vorliege und man grundsätzlich auch einzelne Teile der Lüftungsanlage abschalten könne (nur Zuluft oder nur Abluft). Durch die Betätigung eines einzelnen Schalters könne jedoch nicht verhindert werden, dass durch den Betrieb des Zuluftmotors die Abluftanlage aufgrund des Unterdrucks mitgerissen werde. Dies könne nach seiner Aussage nur verhindert werden, indem beide Reparaturschalter/Wartungsschalter ausgeschaltet seien. Diese Spezialität ergebe sich aus der vorhandenen Überbrückung in der Schaltung (Bl. 98 R d. A.).

Der Zeuge ………………. hat weiter zu Protokoll gegeben, dass der Schaltplan der Anlage im Schaltkasten liege, wo er auch hingehöre. Als Fachmann sei es durch einen Blick in den Schaltplan möglich, die vorhandene Überbrückung des Reparaturschalters zwischen den Kontakten 13 und 14 sofort zu erkennen. Auch er habe dies sofort erkannt.

Das Gericht kommt aufgrund der nachvollziehbaren und lückenlosen Darstellung des Zeugen ………………. zur Überzeugung, dass die technischen Besonderheiten der Lüftungsanlage der Beklagten für jedermann offenkundig waren, soweit eine entsprechende Fachkunde im Umgang mit Lüftungsanlagen vorlag. Im Übrigen wäre zu erwarten, dass eine Fachkraft, die mit Schaltplänen nicht umzugehen weiß aber dennoch Schaltvorgänge im Schaltschrank vornimmt, sich jedenfalls bei einer sachkundigen Person rückversichert. Eine entsprechende Verantwortung ergibt sich bereits aus der stets geltenden Primärpflicht der Schaffung der eigenen Arbeitssicherheit.

Der Umstand, dass der Kläger wohl nicht in der Lage war, den Schaltplan der streitgegenständlichen Lüftungsanlage zu lesen und daraus entsprechende Folgen abzuleiten, kann der Beklagten daher nicht zu ihren Lasten gereichen.

Die Beklagte durfte als Auftraggeberin der Störungsbeseitigung darauf vertrauen, dass seitens der beauftragten Fachfirma sachkundiges Personal geschickt wird, um die vorhandene Störung zu beseitigen und mit den Besonderheiten der Lüftungsanlage umzugehen.

Im Übrigen ist der Beklagten auch kein weitergehendes Organisationsverschulden vorzuwerfen. Zwar haben Unternehmer wie die Beklagte ihre Betriebsabläufe so zu organisieren, dass Dritte nicht zu Schaden kommen (siehe dazu sog. „Teppichrollenfall“). Gleichzeitig kann von einem Unternehmer nicht verlangt werden, dass er im Falle eines zu reparierenden Defekts seinen Betrieb bzw. die zu reparierende Anlage so ausgestaltet, dass einer Fachkraft im Rahmen der Reparaturarbeiten keinerlei Gefahren im Zusammenhang mit dem Defekt drohen. Die Pflicht des Unternehmers zur gefahrenfreien Organisation des Betriebes geht nämlich nur soweit, dass Gefahren auszuschließen sind, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu behebenden Defekt stehen. Dass eine defekte technische Anlage stets mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts bei Arbeiten verbunden ist, ist offensichtlich. Anderenfalls wäre anzunehmen, dass die Anlage keinen Defekt aufweisen würde und entsprechend eine Beauftragung einer Fachkraft obsolet wäre.

Nach alledem kommt es folglich nicht mehr darauf an, ob der streitgegenständliche Unfall darauf beruhte, dass der Kläger nicht die für die Reparatur der Anlage erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, oder ob es der Arbeitgeberin des Klägers vorzuwerfen wäre, einen Mitarbeiter geschickt zu haben, der nicht in der Lage war, den Schaltplan der Anlage zu lesen und es stattdessen erforderlich gewesen wäre, anderes – fachkundigeres – Personal zur Reparatur zu schicken.

II.

Die übrigen Klageanträge folgen dem Schicksal des Hauptantrages.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO. Zinsen und Nebenforderungen bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.