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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.11.2025 – 10 U 70/24

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1113.10U70.24.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juni 2024 - 3 O 101/22 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 32.365,59 € festgesetzt.

Gründe§

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Rücktritts von Autokaufvertrag. Der Kläger schloss am 28. Juli 2020 mit der Beklagten, einer Autohändlerin, einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug der Marke KIA vom Typ XCEED zum Kaufpreis von 33.430 €, das am 3. August 2020 an den Kläger übergeben wurde. Mitte September 2020 reagierte das Fahrzeug nicht mehr auf die Betätigung des Gaspedals und ließ sich nicht erneut starten. Die Werkstatt, in die das Fahrzeug geschleppt wurde, stellte den Fehlercode PO 19100 fest, wonach es sich um Probleme mit dem Kraftstoffverteilsystem/Drucksensor handelte. Am 24. November 2021 wurde das Fahrzeug wegen desselben Problems erneut abgeschleppt und in die Werkstatt der Beklagten verbracht. Dort wurde ebenfalls der Fehlercode PO 19100 ausgelesen. Im Juni 2021 erklärte der Kläger nach einem erneuten Ausfall des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag, den die Beklagte zurückwies. Im Juli 2021 bot der Kläger an, einen weiteren Nachbesserungsversuch zuzulassen, unter der Bedingung, dass dieser bei einer neutralen, dritten KIA-Vertragswerkstatt stattfinde. Damit erklärte sich die Beklagte einverstanden. Der Kläger hat geltend gemacht, dass das Fahrzeug einen Mangel aufweise, der dazu geführt habe, dass der Motor des Fahrzeugs mehrfach während der Fahrt ausgegangen sei, unter anderem auch auf der Autobahn. Das Fahrzeug habe abrupt an Geschwindigkeit verloren und sich nicht mehr starten lassen. Nachfolgende Fahrzeuge seien zu einer Gefahrenbremsung gezwungen gewesen und nur deren schneller Reaktion sei es zu verdanken, dass es nicht zu einem gefährlichen Unfall gekommen sei. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ein etwaiger Mangel jedenfalls nicht bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Die Nachbesserung sei nicht mindestens zweimal versucht worden, denn im September 2020 sei das Fahrzeug nicht zur Beklagten, sondern zur („Firma 01“) geschleppt worden. Im Februar 2021 sei das Fahrzeug zwar zur Beklagten verbracht worden, jedoch habe diese über das Auslesen des Fehlercodes hinaus keine Nachbesserungsarbeiten vorgenommen. Der Kläger habe vor seinem Rücktritt keine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Der Rücktritt sei im Übrigen gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, denn der Mangel sei durch ein Software-Update kostengünstig behebbar. Das Landgericht hat Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben und die Beklagte zur Zahlung von 32.365,59 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 1.064,41 €, denn er sei vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten. Das Fahrzeug weise unstreitig einen Mangel auf, für den gemäß § 477 Abs. 1 BGB die Vermutung gelte, dass er bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Es sei der Beklagten nicht gelungen, diese Vermutung durch das Sachverständigengutachten zu widerlegen. Die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung sei gemäß § 475 d Abs. 1 Nr. 2 BGB entbehrlich, da sich trotz der von der Beklagten versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeige. Bei Verbraucherkaufverträgen, wie er hier im Falle des Klägers vorliege, gehe § 475 b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 dem § 440 S. 2 BGB vor. Die Warenkaufrichtlinie, die durch § 475 b BGB umgesetzt werde, gehe davon aus, dass nach einem Versuch der Nacherfüllung das Vertrauen des Verbrauchers so stark erschüttert sein könne, dass er dem Unternehmer keinen weiteren Nachbesserungsversuch einräumen müsse. Dies sei vorliegend der Fall, denn der Kläger sei mit seinem Fahrzeug aufgrund des Mangels einer erheblichen Gefahr ausgesetzt gewesen. Durch das plötzliche Ausfallen des Motors habe die Gefahr eines Auffahrunfalls und damit die Gefährdung von Leib und Leben des Klägers bestanden. Es sei ihm deshalb nicht zuzumuten gewesen, der Beklagten erneut die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Dies treffe umso mehr zu, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag keine Maßnahmen zur Mangelbehebung vorgenommen habe. Der Rücktritt sei auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 BGB durch die kostengünstige Möglichkeit eines Software-Updates ausgeschlossen, denn dieses habe unstreitig im Juni 2021 noch nicht zur Verfügung gestanden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass der Kläger wirksam von dem Kaufvertrag über das Fahrzeug zurückgetreten sei. Sie habe keine zweimalige Möglichkeit zur Nachbesserung gehabt, denn am 17. September 2020 sei das Fahrzeug nicht bei der Beklagten zur Nachbesserung gewesen. Ein einmaliger Versuch reiche nicht aus. Eine Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Sie beantragt, unter Abänderung des am 30. April 2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin - 3 O 101/22 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich nach § 141 ZPO angehört. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze.

II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug KIA vom Typ XCEED an den Kläger abzüglich einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB verurteilt, denn der Kläger ist wirksam von dem Kaufvertrag über das Fahrzeug vom 28. Juli 2020 zurückgetreten.

1. Das Fahrzeug war unstreitig mit einem Mangel im Sinne des § 434 BGB behaftet, der dazu führte, dass der Motor des Fahrzeugs während der Fahrt ausfällt und sich das Fahrzeug nicht wieder starten lässt, wie durch den in verschiedenen Werkstätten, auch der der Klägerin, ausgelesenen Fehlercode PO 19100 belegt wird. Dies hat die Beklagte mit der Berufung auch nicht mehr infrage gestellt.

2. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Nachbesserung, als das Fahrzeug am 24. Februar 2021 nach einem weiteren Ausfall des Motors in ihre Werkstatt geschleppt und sie zur Nachbesserung aufgefordert wurde. Es ist ausreichend, dass sie Gelegenheit zur Nachbesserung hatte, darauf, ob sie einen Nachbesserungsversuch vorgenommen hat, oder, wie sie selbst vorgetragen hat, über das Auslesen des Fehlercodes nichts getan hat, kommt es nicht an, vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19 - beckonline Rn.27.

3. Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass eine Fristsetzung zur Nachbesserung vorliegend entbehrlich war. Zwar lässt sich dies nicht auf § 475 d BGB stützen, da diese Norm auf den am 28. Juli 2020 abgeschlossenen Kaufvertrag nicht anwendbar ist. § 475 d BGB wurde mit Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) eingefügt und gilt (nur) für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind.

a) Ein weiterer Nachbesserungsversuch durch die Beklagte war jedoch für den Kläger § 440 S. 1 BGB unzumutbar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 S. 1 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder andere Umstände (BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/2014, Beck online Rn. 23). Bei seiner Abwägung hat das Landgericht zu Recht den Umstand berücksichtigt, dass es gegen die Zuverlässigkeit der Beklagten spricht, dass sie im Februar 2021 nach eigenem Vortrag über das Auslesen des Fehlercodes hinaus keinen Nachbesserungsversuch vorgenommen hat, als sich das Fahrzeug bei ihr in der Werkstatt befunden hat.

b) Zum anderen war dem Kläger im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Auswirkungen des Mangels eine weitere Mangelbeseitigung durch die Beklagte unzumutbar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Daran, dass der durch den Fehlercode PO 19100 bezeichnete Mangel des Kraftstoffverteilsystems zu dem Ausfall des Motors während der Fahrt, unter anderem auf der Autobahn geführt hat, hat der Senat keinen Zweifel. Der im Termin vom 23. Oktober 2025 gemäß § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehörte Kläger zeigte sich wahrnehmbar emotional angegriffen, als er bei seiner Schilderung des ersten Motorausfalls den Beinahe-Unfall auf der Autobahn Richtung („Ort 01“) erneut durchlebt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Ausfall des Motors während der Fahrt nicht harmlos, zumal es nicht überall Standstreifen gibt und häufig ein Auslaufen des Fahrzeugs im dichten Verkehr nicht möglich ist.

c) Darüber hinaus war eine Fristsetzung gemäß § 440 S. 1 BGB schon deshalb entbehrlich, weil die Nacherfüllung durch Nachbesserung des Fahrzeugs fehlgeschlagen ist. Gemäß § 440 S. 2 BGB gilt die Nachbesserung in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. So liegt der Fall hier, denn eine besondere Komplexität oder ungewöhnlich widrige Umstände hat die Beklagte vorliegend nicht geltend gemacht. Es kann vorliegend offenbleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Ausfall des Motors im September 2020 in die Werkstatt der Beklagten in („Ort 02“) geschleppt worden ist, wie der Kläger behauptet. Nach seinem Vortrag ist das Fahrzeug, nachdem es auf der Autobahn vor („Ort 01“) liegen geblieben ist, zunächst zur KIA-Werkstatt in („Ort 01“) geschleppt worden, von da aus habe es zur Beklagte geschleppt werden sollen, wie sich auch aus dem Auftrag für die („Firma 02“) vom 16. September 2020 (K 21) ergibt. Dies ist jedenfalls nicht direkt erfolgt, möglicherweise im Hinblick auf die Garantiebedingungen, die ein Verbringen zur nächst gelegenen Vertragswerkstatt vorsehen. Aus der vom Kläger vorgelegten Mitteilung der KIA Kundenbetreuung vom 22. Mai 2024 ist zwar eine Garantiereparatur vom 21. September 2020 „Hochdruckpumpe erneuert“ ersichtlich, nicht jedoch, in welcher Werkstatt diese durchgeführt worden ist. Der Erhebung des vom Kläger angebotenen Beweises durch Vernehmung des Werkstattmeisters der Beklagten in („Ort 02“) bedarf es allerdings nicht, denn auch so liegen zwei erfolglose Nachbesserungsversuche vor. Unstreitig ist das Fahrzeug am 24. Februar 2021 in die Werkstatt der Beklagten geschleppt worden, damit dort der ausgelesenen Fehler PO 19100 behoben wird. Damit hatte die Beklagte Gelegenheit zum Nachbesserungsversuch, egal ob sie diese genutzt hat oder nicht. Jedenfalls war der Mangel danach nicht (endgültig) beseitigt, denn im Juni 2021 kam es zu einem erneuten Ausfall des Motors, wieder wurde der Fehlercode PO 19100 festgestellt. Einen weiteren Reparaturversuch in der KIA-Vertragswerkstatt („Ort 01“) muss sich die Beklagte als eigenen Nachbesserungsversuch zurechnen lassen. § 440 S. 2 BGB sieht nicht vor, dass der Verkäufer zwingend eigene Nachbesserungsversuche vornehmen muss. Sieht eine vertragliche Regelung wie z.B. Garantiebedingungen oder eine ausdrückliche Einigung vor, dass anstelle des Verkäufers eine andere Werkstatt die Nachbesserung vornehmen soll, muss sich der Verkäufer den fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - Beck online Rn.12 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 - 19 U 156/05). So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte sich im Juli 2021 bereit erklärt, einen weiteren Nachbesserungsversuch zuzulassen, unter der Bedingung, dass dieser in einer neutralen, dritten, KIA-Vertragswerkstatt stattfindet. Damit hat sich die Beklagte im anwaltlichen Schriftsatz vom 12. August 2021 (K 13 LG) einverstanden erklärt. Den weiteren Reparaturversuch in („Ort 01“), der sich im Hinblick darauf, dass das Fahrzeug im März 2022 erneut während der Fahrt ausfiel, als erfolglos herausstellte, muss die Beklagte sich deshalb als zweiten, erfolglosen, Nachbesserungsversuch zurechnen lassen. Der Kläger hat gemäß § 349 BGB den Rücktritt gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juni 2021 wirksam erklärt. Er ist durch das Angebot eines weiteren Nachbesserungsversuches vom 21. Juli 2021 von dem Rücktritt auch nicht abgerückt, denn er hat in dem vorgenannten Schreiben, mit dem er sich mit einem erneuten Nachbesserungsversuch einverstanden erklärt hat, darauf hingewiesen, dass er an dem Rücktritt festhält. Überdies hat er mit Schriftsatz vom 9. März 2022 abermals den Rücktritt erklärt. Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass der Rücktritt nicht gemäß § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen ist. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10,711 ZPO. Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht veranlasst. Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.